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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS IXa ZB 31/03
vom 16. August 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren
- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.]
am 16. August 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 957,37 • festgesetzt.
Gründe:
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die [X.] unterliegt jedoch auf das Rechtsmittel wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] der Aufhebung von Amts wegen ([X.], 200).
Für die erneute Entscheidung des [X.]s wird zur Auslegung von § 24 ZwVerwVO auf die Beschlüsse des [X.] vom - 3 - 12. September 2002 ([X.], 18) betreffend die Anpassung der [X.] und vom 25. Juni 2004 ([X.], z.[X.].) betreffend die regel-mäßige Steigerung der hiernach errechneten Grundbeträge um den Faktor 1,5 hingewiesen.
Der Rechtsbeschwerdewert deckt sich mit dem zutreffend festgesetzten Wert der Erstbeschwerde.
Kreft
[X.]
[X.]
Boetticher
[X.]
Meta
16.08.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2004, Az. IXa ZB 31/03 (REWIS RS 2004, 1921)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1921
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