Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.10.2020, Az. B 4 AS 262/20 B

4. Senat | REWIS RS 2020, 2603

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung der Berufung - Nichterreichung des Beschwerdewertes - keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als 1 Jahr - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Darlehen für Mietkaution - Tilgung durch Aufrechnung - begrenzter Bewilligungszeitraum


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 2. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Dem sinngemäß bereits im Schreiben der Klägerin vom 27.6.2020 enthaltenen Antrag auf Bewilligung von [X.] kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von [X.] besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich. Insbesondere hat das [X.] nicht verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil anstelle eines [X.] entschieden. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung nicht zulässig gewesen ist, weil - bezogen auf die Höhe der aufgerechneten Mietkaution von 500 Euro - ein Wert des [X.] von 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 [X.] SGG) nicht erreicht wird. Das Berufungsgericht hat zu Recht zugrunde gelegt, dass die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr nach der Ausnahmeregelung des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG betrifft. § 41 [X.] begrenzt den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw maximal zwölf Monaten ([X.] vom 30.7.2008 - [X.] [X.]/08 B). Es kann also nicht allein der Umstand eine Berufungsfähigkeit begründen, dass der Klägerin nach der vom [X.] festgestellten Beendigung der seit März 2017 vorgenommenen monatlichen Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ab November 2017 mit dem Ende des [X.]-Bezugs bei künftigen [X.]-Bewilligungen diese Leistungen möglicherweise nur um einen Aufrechnungsbetrag gekürzt erbracht werden. Gegen die Annahme einer § 144 Abs 1 Satz 2 SGG entsprechenden Beschwer spricht auch, dass ein noch nicht getilgter Darlehensbetrag sofort nach Beendigung des Leistungsbezugs fällig wird (§ 42a Abs 4 [X.]).

3

Die von der Klägerin [X.] eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin nicht durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 262/20 B

27.10.2020

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 4. März 2020, Az: S 12 AS 170/20, Urteil

§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 144 Abs 1 S 2 SGG, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2, § 22 Abs 6 S 3 SGB 2, § 42a Abs 2 SGB 2, § 42a Abs 4 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.10.2020, Az. B 4 AS 262/20 B (REWIS RS 2020, 2603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2603

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