Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.12.2014, Az. B 14 AS 261/14 B

14. Senat | REWIS RS 2014, 842

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Gegenstand

Revision - grundsätzliche Bedeutung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit nach dem BAföG - Semesterferien oder vorlesungsfreie Zeiten


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B., D., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat mit am 12.9.2014 beim [X.] ([X.]) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des [X.] ([X.]) Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem [X.] ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 [X.] ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] ([X.]) abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum vom [X.] bis 15.10.2013 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] ([X.]), weil er auch in diesem (vorlesungsfreien) Zeitraum als Student eine nach dem [X.] dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviert habe, mit Blick auf die zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 [X.] bereits vorliegende Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des [X.] Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass es sich beim streitbefangenen Zeitraum um die vorlesungsfreie Zeit zwischen Winter- und Sommersemester handelt, denn das [X.] hat bereits entschieden, dass es für die Förderfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach und damit den Leistungsausschluss auf den "Besuch" einer Ausbildungsstätte ankommt und dass dieser vorliegt, solange ein Auszubildender einer Ausbildungsstätte organisationsrechtlich zugehört und die Ausbildung an ihr tatsächlich betreibt; bei einer Hochschulausbildung - wie vorliegend - begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zur [X.] durch die Immatrikulation ([X.] Urteil vom [X.] - B 4 AS 102/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]7 Rd[X.]4 ff). Es ist nicht ersichtlich, dass es zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Entwicklung hierüber hinausgehender Rechtsgrundsätze durch das Revisionsgericht bedürfte.

5

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht, weshalb eine [X.] keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]). Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]).

6

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 [X.]). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 [X.] ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 14 AS 261/14 B

02.12.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Darmstadt, 16. Dezember 2013, Az: S 9 AS 746/13, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.12.2014, Az. B 14 AS 261/14 B (REWIS RS 2014, 842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 842

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