Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2013, Az. 2 StR 43/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7480

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Gegenstand

Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkws bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2012 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Zuhälterei in zwei Fällen sowie wegen Verabredung zur Geldfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen zur Tatbegehung gebrauchten Pkw [X.] eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

3

1. Die Einziehung des zur Begehung der ausbeuterischen Zuhälterei gebrauchten [X.] hat das [X.] rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar [X.], StGB, 60. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ([X.], 169; 2011, 370).

4

Dies hat das [X.] nicht bedacht. Der Wert des [X.] wird nicht mitgeteilt, weshalb der [X.] nicht ausschließen kann, dass das [X.] bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze mildere Einzelfreiheitsstrafen und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

5

2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich [X.], die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. [X.], 169 mwN).

6

3. Die den aufgehobenen Ansprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des [X.] zu treffen haben.

[X.]                     Appl

                Krehl                         Ott

Meta

2 StR 43/13

12.03.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 25. Juli 2012, Az: 2090 Js 16213/09 - 3 KLs

§ 46 StGB, § 74 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2013, Az. 2 StR 43/13 (REWIS RS 2013, 7480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7480

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