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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Feststellung des Wertes des einzuziehenden Gegenstandes notwendig
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. August 2017 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des [X.] aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen und seines Fahrzeugs angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs.
Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten PKW des Angeklagten hat das [X.] rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB nF gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar ([X.], Beschluss vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ([X.], Beschlüsse vom 16. Februar 2012 - 3 [X.], [X.], 169 f.; vom 27. Mai 2014 - 3 [X.], [X.], 633, [X.]. [X.]). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 ([X.] I, [X.]) festzuhalten.
Dies hat das [X.] nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass das [X.], hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkte Strafe milder bemessen hätte.
Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich [X.], denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 [X.], [X.], 169, 170).
Die den aufgehobenen Aussprüchen [X.]eils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben.
[X.] |
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Gericke |
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Spaniol |
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Berg |
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Hoch |
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Meta
03.05.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Osnabrück, 24. August 2017, Az: 10 Ks 29/17
§ 46 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 3 S 1 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 3 StR 8/18 (REWIS RS 2018, 9752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9752
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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