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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkw
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. September 2011, soweit es sie betrifft, aufgehoben
- im gesamten Strafausspruch,
- im Ausspruch über die Einziehung;
die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hat es eingezogen; weiter hat es zu ihren Lasten eine Verfallsentscheidung getroffen. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.
1. Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Pkws der Angeklagten hat das [X.] rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2004 - 3 [X.], [X.], 232). Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar [X.], StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ([X.], Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, [X.], 370; vom 20. Juli 2011 - 5 [X.], [X.], 726; vom 20. September 1988 - 5 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, [X.] 1994, 76).
Dies hat das [X.] nicht bedacht. Den Wert des Pkw hat es offen gelassen. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass das [X.], hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von der Angeklagten verwirkten [X.] und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.
2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich [X.], denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 [X.], [X.], 726; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, [X.] 1994, 76).
3. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw zu treffen haben.
[X.] Schäfer
Mayer Menges
Meta
16.02.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Mönchengladbach, 6. September 2011, Az: 21 KLs 31/11
§ 46 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 Nr 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 3 StR 470/11 (REWIS RS 2012, 9088)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9088
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 470/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 137/14 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
3 StR 137/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 447/19 (Bundesgerichtshof)
Berücksichtigung von Einziehung bei Strafzumessung
2 StR 364/16 (Bundesgerichtshof)