Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2016, Az. 2 StR 123/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6662

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkws bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2015 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen bei der Tatbegehung verwendeten PKW eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

3

1. Die Einziehung des zur Einfuhrfahrt der Betäubungsmittel gebrauchten PKW´s des Angeklagten hat das [X.] rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar [X.], StGB, 63. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ([X.], 565). Dies hat das [X.] nicht bedacht. Der Wert des PKW´s wird nicht mitgeteilt, weshalb der [X.] nicht ausschließen kann, dass das [X.] bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

4

2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich [X.], die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. [X.], 169; [X.], 565).

5

3. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs zu treffen haben.

Fischer                         Krehl                          Eschelbach

                    Ott                           Bartel

Meta

2 StR 123/16

17.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 2. Dezember 2015, Az: 23 KLs 29/15

§ 46 StGB, § 74 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2016, Az. 2 StR 123/16 (REWIS RS 2016, 6662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6662

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 447/19 (Bundesgerichtshof)

Berücksichtigung von Einziehung bei Strafzumessung


2 StR 123/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 360/18 (Bundesgerichtshof)

Strafausspruch und Maßregelanordnung: Berücksichtigung der Einziehung des Kfz des Täters bei der Strafzumessung; Entziehung der …


3 StR 470/11 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkw


3 StR 137/14 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 360/18

2 StR 418/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.