Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. B 4 AS 12/17 BH

4. Senat | REWIS RS 2017, 12081

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen - Leistungen für die Beschaffung von Sachgütern - Darlehen zur Teilnahme am Börsenhandel - Freie Förderung - Umgehungs- und Aufstockungsverbot


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2016 - L 7 AS 1495/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Streitig ist die Ablehnung eines Antrags des [X.] auf Eingliederungsleistungen für Selbstständige in Form eines Darlehens in Höhe von 60 000 Euro für ein beabsichtigtes Geschäft mit dem Handel von Indexderivaten an der Terminbörse (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013). Diese begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass ein Darlehen in der beantragten Höhe unter Berücksichtigung des unternehmerischen Risikos und der Ansprüche anderer Leistungsberechtigter unangemessen sei.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13.12.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der erstinstanzlich angegriffene und vom angefochtenen Urteil des [X.] erfasste Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2013 sei rechtmäßig, weil das von dem Kläger beabsichtigte Geschäftsmodell eines Tagesgeschäfts an der Terminbörse nicht den Förderzielen des [X.]B II entspreche. Jegliche darauf bezogene Förderung nach den §§ 16 ff [X.]B II sei bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien darauf auszurichten, Hilfebedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen. Das Geschäftsmodell des [X.] laufe auf eine nicht förderungsfähige private Vermögensverwaltung hinaus. Die von ihm beabsichtigte Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbstständigen Gewerbebetrieb.

3

Der Kläger beantragt [X.] für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

4

II. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] und Beiordnung eines Bevollmächtigten ist abzulehnen.

5

Gemäß § 73a [X.] [X.]G iVm § 114 [X.] ZPO kann [X.] nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] in der ersten und zweiten Instanz sowie des [X.] keine Gründe dafür ersichtlich, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] erfolgreich sein könnte. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G), wenn das Urteil des L[X.] von einer Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

6

Es ist nicht zu erwarten, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg das Vorliegen dieser Nichtzulassungsgründe geltend machen könnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) sind nicht gegeben. Das L[X.] hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Förderung der selbstständigen Tätigkeit durch die Erbringung von Darlehen oder Zuschüssen nach § 16c Abs 1 [X.]B II allein die Beschaffung von Sachgütern, also von sächlichen Betriebsmitteln, ist. Vorausgesetzt wird, dass die Sachgüter für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit angemessen sind (Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, § 16c RdNr 16 ff, Stand 10/2014). Der Kläger begehrt jedoch keine Zuschüsse oder Darlehen zu diesem - bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit allein privilegierten - Gesetzeszweck. Auch bezogen auf die freie Förderung nach § 16f [X.]B II ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Der [X.] hat bereits darauf hingewiesen, dass die Leistungen der freien Förderung die gesetzlichen Leistungen nicht umgehen oder aufstocken dürfen (B[X.] vom 6.4.2011 - B 4 [X.]/10 R - B[X.]E 108, 80 ff = [X.] 4-4200 § 16 [X.], RdNr 18). Soweit das [X.] den Bescheid vom 23.10.2013 nicht nach § 96 [X.]G einbezogen hat, mit dem ein weiterer Förderungsantrag abgelehnt worden ist (vgl hierzu Parallelverfahren B 4 AS 9/17 BH), könnte der Kläger jedenfalls nicht geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem möglichen Verfahrensfehler beruht.

7

Mit der Ablehnung der [X.] entfällt zugleich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 73a [X.] [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 4 AS 12/17 BH

25.04.2017

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hannover, 10. September 2015, Az: S 70 AS 1749/15, Urteil

§ 16c Abs 1 S 1 SGB 2, § 16f Abs 1 S 1 SGB 2, § 16f Abs 2 S 3 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. B 4 AS 12/17 BH (REWIS RS 2017, 12081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12081

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