Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. B 11 AL 7/16 BH

11. Senat | REWIS RS 2016, 9401

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter - Vorlage an Senat - Ermessen des konsentierten Einzelrichters


Tenor

[X.]ie Anträge des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. Januar 2016 und Beiordnung von Rechtsanwalt [X.], [X.], werden abgelehnt.

Gründe

1

I. [X.]er Kläger begehrte im Ausgangsverfahren Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer für die [X.] vom 16.7. bis 31.7.2010 und vom 16.8. bis 13.11.2010.

2

[X.]ie Beklagte lehnte die Gewährung der Leistung ab, weil der Antrag nach Aufnahme der Beschäftigung und damit verspätet gestellt worden sei und es bei der Tätigkeit für eine Firma der [X.] im Ausland nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes handele. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des [X.] vom [X.] und des L[X.] vom 28.1.2016). [X.]as L[X.] hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

3

[X.]er Kläger beabsichtigt, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] einzulegen und beantragt hierfür PK[X.] und Beiordnung von Rechtsanwalt [X.], [X.]

4

II. [X.]er Antrag des [X.] auf Bewilligung von PK[X.] ist abzulehnen.

5

Gemäß § 73a Abs 1 [X.]G iVm § 114 Abs 1 ZPO kann PK[X.] nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist vorliegend unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten der Beklagten, des [X.] und des L[X.] nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]G) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

6

Gemäß § 160 Abs 2 [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des L[X.] von einer Entscheidung des B[X.], [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

7

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht zu erkennen. Sie wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Fragen stellen sich hier nicht. Zwar könnte zu klären sein, ob eine Arbeitsaufnahme in [X.] als "Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" iS des § 421j [X.]B III in der vom [X.] bis 31.3.2012 geltenden Fassung anzusehen war. [X.]ie Frage dürfte nicht mehr klärungsbedürftig sein, weil es sich um auslaufendes Recht handelt. Zudem ist ein Anspruch des [X.] auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer aufgrund der verspäteten Antragstellung verneint worden. Eine unbillige [X.]ärte liege nicht vor. [X.]ie Frage wäre daher auch nicht klärungsfähig.

8

Eine Abweichung von der Rechtsprechung des B[X.], des [X.] oder des [X.] ist nicht ersichtlich.

9

Schließlich liegt bei summarischer Prüfung auch ein Verfahrensfehler nicht vor. Als solcher könnte der Umstand in Betracht kommen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nach § 155 Abs 3 und 4 [X.]G auf den Berichterstatter übertragen war. Nach einem Erörterungstermin hat der Berichterstatter den Rechtsstreit aber nicht selbst entschieden, sondern diesen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. [X.]ie Entscheidung darüber, ob der konsentierte Berichterstatter entscheidet oder die Sachentscheidung dem Senat überlässt, steht, auch nachdem die Beteiligten sich mit der Übertragung auf den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, in dessen Ermessen (vgl B[X.] vom 8.11.2007 - [X.]/9a [X.] 3/06 R - B[X.]E 99, 189 = [X.]-1500 § 155 [X.], Rd[X.]0). [X.]ie Beteiligten sind im Termin auch auf die Absicht des Berichterstatters, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorzulegen, hingewiesen worden und haben dem nicht widersprochen.

Soweit der Senat des L[X.] ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G), liegen die hierfür erforderlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten vor.

Mit dem Antrag auf Bewilligung von PK[X.] ist zugleich der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt [X.], [X.], abzulehnen (§ 73a [X.] [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 11 AL 7/16 BH

23.06.2016

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Dresden, 26. Februar 2013, Az: S 9 AL 420/11, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. B 11 AL 7/16 BH (REWIS RS 2016, 9401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9401

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