Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. V ZR 197/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9311

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZR 197/09 vom 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2009 einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Beklagten sind durch das angefochtene Urteil verurteilt worden, eine Baulasterklärung zu Lasten ihres Grundstücks abzugeben, ein Randbeet nebst Mülltonnenstellplatz und verschiedenen Gehölzen auf der [X.] zu entfernen und die Anlegung einer asphaltierten Zufahrt auf der [X.] zu dulden. Ihr Versuch, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Stel-lung einer Sicherheit von 30.000 • abzuwenden, ist an der Stellung einer ent-sprechenden Sicherheit durch die Klägerin gescheitert. Sie beantragen deshalb, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen. 1 2. Dieser Antrag ist unbegründet. 2 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn es der Beklagte versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstre-ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre ([X.], [X.]. v. 6. Juni 2006, [X.] - 3 - 80/06, NJW-RR 2006, 1088; Senat, [X.]. v. 29. März 2007, [X.], juris). So ist es hier. Die Beklagten haben im [X.] keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass es ihnen aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen solchen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu stellen. [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - I-5 U 75/07 -

Meta

V ZR 197/09

17.02.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. V ZR 197/09 (REWIS RS 2010, 9311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9311

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 U 75/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.