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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 102/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2007, berichtigt durch Beschluss vom 1. Juni 2007, wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 44.515 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-schwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1 1. Das Berufungsgericht ist vom Grundsatz ausgegangen, dass der [X.], insbesondere bei drohendem [X.], ver-pflichtet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 2 - 3 - Urt. v. 17. Juni 1993 - [X.] ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; v. 29. November 2001 - [X.] ZR 278/00, [X.], 505, 507; Zugehör, in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 575 f). Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des [X.] angenommen, dass die Beklagten nicht ver-pflichtet waren, die von der Beschwerde für geboten gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Annahme beruht jedenfalls nicht auf einem [X.] symptomatischen Rechtsfehler. 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 U 267/06 -
Meta
17.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 102/07 (REWIS RS 2009, 1673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1673
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