Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 102/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1673

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 102/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2007, berichtigt durch Beschluss vom 1. Juni 2007, wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 44.515 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-schwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1 1. Das Berufungsgericht ist vom Grundsatz ausgegangen, dass der [X.], insbesondere bei drohendem [X.], ver-pflichtet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 2 - 3 - Urt. v. 17. Juni 1993 - [X.] ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; v. 29. November 2001 - [X.] ZR 278/00, [X.], 505, 507; Zugehör, in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 575 f). Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des [X.] angenommen, dass die Beklagten nicht ver-pflichtet waren, die von der Beschwerde für geboten gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Annahme beruht jedenfalls nicht auf einem [X.] symptomatischen Rechtsfehler. 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 U 267/06 -

Meta

IX ZR 102/07

17.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 102/07 (REWIS RS 2009, 1673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1673

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.