Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZR 246/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 200

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 246/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 72.246,43 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des Entschul-dungsmandats begründen keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Das [X.] hat die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich mit ihnen auch sachlich auseinandergesetzt. 2 - 3 - Aus dem Willkürverbot kann nicht hergeleitet werden, dass das Gericht ver-pflichtet ist, sich dem Tatsachenvortrag einer Prozesspartei oder der von ihr vorgenommenen Würdigung der vorgetragenen Umstände anzuschließen (vgl. [X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33). Der in diesem Zusammenhang geltend ge-machte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Eine Einvernahme der Zeugin Dr. W. war nicht veranlasst, weil das in ihr Wissen gestellte Vorbringen nicht geeignet war, die vom Beklagten vorgetragene Absprache zu belegen. Eine zeitlich nicht näher konkretisierte Diskussion der Prozessparteien über "die entsprechenden Perspektiven" und die in diesem Zusammenhang erwähnte Bestätigung des Beklagten könnte allenfalls als damalige unverbindliche Absichtserklärung ge-wertet werden. Sie gibt aber keinen Aufschluss darüber, dass die 1987/88 er-folgten Forderungskäufe nicht auf der Grundlage des unstreitig erteilten [X.] abzuwickeln waren. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der noch "demnächst" erfolgten Zustellung keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Unter Bezugnahme auf die höchstrich-terliche Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass regelmäßig nur eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig und damit als unschädlich im Sinne des § 167 ZPO anzusehen ist (vgl. [X.], Urt. v. 29. Juni 1993 - [X.], NJW 1993, 2811, 2812; v. 2. November 2005 - [X.], [X.], 364, 366). Aufgrund von einzelfallbezogenen Erwä-gungen hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger sei die durch die Auslandsüberweisung entstandene längere Überweisungszeit nicht anzulasten. Diese Beurteilung erscheint vertretbar; sie beruht jedenfalls nicht auf einem symptomatischen Rechtsfehler. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Gehrlein [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.12.2005 - 30 O 548/04 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2006 - 8 U 3/06 -

Meta

IX ZR 246/06

16.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZR 246/06 (REWIS RS 2008, 200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 200

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