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PDF anzeigen[X.]/02vom5. November 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 5. November 2002beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 13. Februar 2002 wirdauf ihre Kosten zurückgewiesen.Streitwert: 53.834,99 [X.]:Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinweder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und [X.], [X.]. ZPO).Die Rechtsfrage, ob "der Nachweis grob fahrlässigen [X.] bei Einlösung gefälschter Schecks nur durch Vorlage [X.] geführt werden" kann, bedarf - anders als die Be-schwerdeführerin meint - hier keiner Klärung. Das Berufungsgericht [X.] der Klägerin nicht deshalb verneint, weil- 3 -Scheckkopien generell zum Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens derBank ungeeignet seien, sondern weil die hier vorliegenden Scheckkopiennicht geeignet seien festzustellen, ob die nicht mehr vorhandenen Origi-nalschecks bei der Beklagten einen Fälschungsverdacht erweckenmußten.[X.] Siol Bungeroth Müller Wassermann
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. XI ZR 91/02 (REWIS RS 2002, 851)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 851
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