Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. XI ZR 14/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2860

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. März 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 894, 1191Durch die Eintragung einer Grundschuld für einen anderen alsden wahren Berechtigten wird der Grundstückseigentümer [X.] seinen Rechten beeinträchtigt.[X.], Urteil vom 14. März 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 14. März 2000 durch [X.] die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] zu 1) wird das [X.] 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 1998 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der [X.] zu 1) ergangen ist.Das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] 20. Februar 1998 wird insoweit abgeändert.Die Klage gegen die [X.] zu 1), der Löschung [X.] von S. eingetragenen Grundschuldenzuzustimmen, wird abgewiesen.Die Anschlußrevision der Klägerin wird nicht angenom-men.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin verlangt von den [X.] die Zustimmung zur Lö-schung von zwei Grundschulden in Höhe von je 500.000 DM, die zu-gunsten der [X.] zu 1) auf mehreren Grundstücken der [X.] Grundbuch eingetragen sind.Im Jahre 1993 verkaufte die Klägerin die vorgenannten [X.] und erteilte der Grundstückskäuferin, die nicht im [X.] wurde, eine Belastungsvollmacht. Unter [X.] Vollmacht bestellte die Grundstückskäuferin die beiden streiti-gen Briefgrundschulden für die [X.] zu 1). Diese trat die [X.] im Zusammenhang mit einem Zwischenkredit, den die [X.] zu 2) der Grundstückskäuferin gewährte, als Sicherheit an [X.] zu 2) ab, verwaltete die Grundschulden aber treuhänderischweiter.Die Klägerin ist der Ansicht, die Bestellung der Grundschuldensei unwirksam, da die Grundstückskäuferin die Belastungsvollmachtüberschritten habe. Die [X.] zu 2) habe die Grundschulden [X.] erworben.Das [X.] hat der Klage, die [X.] zu verurteilen, [X.] der streitigen Grundschulden zuzustimmen, stattgegeben.Die Berufung der [X.] zu 1) ist erfolglos geblieben. Auf die Beru-fung der [X.] zu 2) hat das [X.] die Klage gegensie abgewiesen. Von den Revisionen der Klägerin und der [X.] zu1) hat der erkennende Senat nur die der [X.] zu 1) angenommen.Mit ihr verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die [X.] im Wege der unselbständigen Anschlußrevision geltend, das Be-- 4 -rufungsgericht habe bewußt nicht über ihren hilfsweise gestellten Fest-stellungsantrag entschieden, daß die [X.] zu 1) ihr sämtliche ausdem gutgläubigen Erwerb der Grundschulden durch die [X.] zu 2)entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen habe.Entscheidungsgründe:[X.] Revision der [X.] zu 1) ist begründet. Sie führt zur teil-weisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des in er-ster Linie gestellten Klageantrags.1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichenausgeführt: Die [X.] zu 1) sei verpflichtet, der Löschung der bei-den streitigen Grundschulden zuzustimmen, weil diese wegen fehlenderBevollmächtigung des für die Grundstückskäuferin handelnden Vertre-ters nicht wirksam entstanden seien. Die [X.] zu 1) könne [X.] nicht auf den Gutglaubenschutz des Grundbuches nach § 892Abs. 1 BGB berufen. Bei Beurkundung der Grundschulden unter Mitwir-kung der Grundstückskäuferin als angeblicher Vertreterin der Klägerinsei diese als Eigentümerin und damit Verfügungsberechtigte eingetra-gen gewesen. Der gute Glaube an die von der Klägerin abgeleiteteVerfügungsbefugnis und Vertretungsmacht der Grundstückskäuferin [X.] nicht geschützt.2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung [X.] 5 -a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, [X.] zu 1) habe die Grundschulden nicht erworben. Auch die [X.] zu 1) erhebt insoweit keine Einwendungen. Die Eintragung der[X.] zu 1) im Grundbuch als Grundschuldgläubigerin ist somit un-richtig, da sie mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht.b) Trotzdem steht der Klägerin als Grundstückseigentümerin ge-gen die [X.] zu 1) ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung [X.] nach § 894 Abs. 1 BGB nicht zu, da ihr Recht durch dieunrichtige Eintragung nicht beeinträchtigt wird. Einen Berichtigungsan-spruch hat nur der wirkliche Rechtsinhaber. Das ist hier die [X.] zu2), die die Grundschulden gutgläubig erworben hat. Nur sie als wahreGrundschuldgläubigerin, nicht aber die Klägerin, wird dadurch, daß [X.] für die [X.] zu 1) eingetragen sind, in ihrer [X.] beeinträchtigt (vgl. [X.] 1930 Nr. 1615; [X.]/[X.], [X.]. § 894 Rdn. 60; [X.]/[X.]. § 894 BGB Rdn. 15; Soergel/Stürner, [X.]. § 894Rdn. 17; [X.]/[X.], [X.]. § 894 Rdn. 6).Abgesehen davon scheidet ein Anspruch der Klägerin gegen [X.] zu 1) auf Zustimmung zur Löschung der Grundschulden, [X.] Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt hat, auch deshalb aus,weil die Grundschulden, wie das Berufungsgericht selbst [X.], für die [X.] zu 2) rechtswirksam bestehen.c) Die Klage der Klägerin gegen die [X.] zu 1) war daher,was den Löschungsantrag angeht, abzuweisen.[X.] -Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der [X.] abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzlicheBedeutung (§ 554b ZPO). Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen,daß das Berufungsgericht über den im Urteil des [X.]s unter 6.aufgeführten Hilfsantrag bewußt nicht entschieden hat.[X.] Bedenken gegen die Ablehnung der [X.] durch Urteil nach mündlicher Verhandlung beste-hen nicht ([X.], Urteile vom 29. September 1992 - [X.], [X.], 3225, 3227 und vom 17. Mai 1994 - [X.], NJW 1994,1770, 1791). Die Entscheidung muß nicht in einem vorgeschalteten [X.] getroffen werden.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Müller

Meta

XI ZR 14/99

14.03.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. XI ZR 14/99 (REWIS RS 2000, 2860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2860

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