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PDF anzeigen[X.]/02vom5. November 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 5. November 2002beschlossen:Die Beschwerde der Streithelferin zu 1) der [X.] die Nichtzulassung der Revision in dem [X.] 7. Zivilsenats des [X.] vom28. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Die Streithelferin zu 1) der Beklagten hat die [X.] Beschwerdeverfahrens einschließlich der [X.] Streithelfers der Klägerin zu tragen.Der Gegenstandswert für das [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird [X.], klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-frage aufgezeigt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die [X.] hat. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen [X.] 3 -fragen werden durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der [X.] [X.] geklärt. Andere Zulassungsgründe macht die Beschwer-deführerin nicht geltend.[X.] Siol Bungeroth Müller Wassermann
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. XI ZR 127/02 (REWIS RS 2002, 865)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 865
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