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PDF anzeigen[X.]/02vom5. November 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 5. November 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2002 wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussichtauf Erfolg.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-trägt 526.119,34 00 DM).Gründe:Die Sache ist richtig entschieden. Dem Kläger steht ein [X.] Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen [X.] zu. Mit der Überweisung von 1.029.000 DM wollte er einen in- 3 -Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch der Beklagten auf Auszahlungeines Darlehens in dieser Höhe erfüllen.Daß sich die Überweisung aus der Sicht der Beklagten als Zah-lungsempfängerin als Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs [X.] eines angeblich der [X.] gewährten Darlehens darstel-len konnte, ändert an dem Kondiktionsanspruch des [X.] nichts.Bloße Vorstellungen des Zahlungsempfängers reichen allein nicht aus,ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. [X.] dies anders sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des [X.] - eine Kommune, die - wie hier die [X.] - weder eineVermögensverschiebung an den Beklagten bewirkt noch eine Tilgungs-bestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein. Auf den [X.] geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der [X.] kann sich [X.] nicht berufen, da der Kläger den Rechtsschein nicht in zure-chenbarer Weise veranlaßt hat. Es gilt daher wertungsmäßig nichts an-deres als in den Fällen, in denen der Überweisende aufgrund falscherAngaben des [X.] davon ausging, den [X.] des angeblichen Vertragspartners an dessen vermeintlichenGläubiger auszahlen zu sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen deserkennenden Senats zum Anspruch des [X.] aus § 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der mit Urteil vom heutigen Tage entschiede-nen Sache XI ZR 381/01 verwiesen.Die Ansicht der Revision, der Rechtsgedanke des § 814 BGB ste-he der Klageforderung entgegen, entbehrt jeder Grundlage. § 814 BGBsetzt eine Leistung in positiver Kenntnis der Nichtschuld voraus. Davon- 4 -kann beim Kläger, der allenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, keine Re-de sein.[X.] Siol Bungeroth Müller Wassermann
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. XI ZR 56/02 (REWIS RS 2002, 853)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 853
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