Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. XI ZR 86/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 533

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[X.]/02vom26. November 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 26. November 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. Februar 2002 wird auf [X.] Klägerin zurückgewiesen.Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigteRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf [X.] bietet.Der Gegenstandswert für das [X.] 315.015,79 Gründe:Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin wedergrundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des [X.] -richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und [X.], [X.]. ZPO).Die Rechtsfrage, ob [X.]1 Abs. 1 [X.] gegen §§ 3, [X.] verstößt, wenn der Kunde aufgrund später eingetretener Ge-schäftsunfähigkeit zu einer Verpfändung ad hoc außerstande wäre, [X.] bereits entschieden, ebenso die Frage, ob überKundenforderungen ausgestellte Urkunden auch dann "im [X.]" in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangt sind,wenn sie ihr von einem Geschäftsunfähigen ausgehändigt werden (vgl.[X.], Urteil vom 25. April 1988 - [X.], [X.], 859, 862). DieEntscheidung betrifft zwar [X.]1 Abs. 1 [X.] in der [X.] 1. April 1977, die Rechtslage aufgrund der zwischen den Parteienvereinbarten im wesentlichen inhaltsgleichen Fassung der [X.]1 Abs. 1[X.] ist aber keine andere.Die Voraussetzungen des [X.] Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß vorgetra-gen. Sie hat nicht dargetan, daß in der angefochtenen Entscheidung einabstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in einer anderenEntscheidung eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts auf-gestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. [X.] Oktober 2002 - [X.], [X.], 2344, 2345 m.w.Nachw.; [X.] in [X.]Z [X.] war abzulehnen,da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt(§ 114 ZPO).Nobbe Siol Bungeroth Müller Joeres

Meta

XI ZR 86/02

26.11.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. XI ZR 86/02 (REWIS RS 2002, 533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 533

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