Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2021, Az. 4 AZR 77/21

4. Senat | REWIS RS 2021, 1015

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund - Geltendmachung von Zinsansprüchen - Abbedingung von Ausschlussfristen - Zulässigkeit der Revision


Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 5. November 2020 - 14 [X.] 1773/19 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 21. August 2019 - 56 [X.] 16685/18 - hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 756,79 Euro abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen hat.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen, diejenigen der ersten Instanz die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. November 2001 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. November 2001 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“. Seit dem [X.] ist die Klägerin im [X.] als Leiterin der Werkstatt für Textilrestaurierung tätig.

3

Die Klägerin erhielt nach Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des [X.] ([X.]/[X.]) zum 1. Oktober 2005 zunächst eine Vergütung nach dessen [X.] 10. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des [X.] (TV EntgO [X.]) am 1. Januar 2014 informierte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 2014 alle Beschäftigten über die Überleitung in die neue Entgeltordnung und die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung für den Fall zu stellen, dass sich aus den neuen Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Eingruppierung ergeben würde. In dem Schreiben heißt es ua., „eine Höhergruppierung mit entsprechender Zahlung wird immer rückwirkend zum 1. Januar 2014 vollzogen“. Mit weiterem Schreiben vom 4. Mai 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein Antrag auf Höhergruppierung könne noch bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden und es werde die Möglichkeit eingeräumt, diesen nach einer Information über dessen Folgen ggf. wieder zurückzunehmen. Unter Verwendung eines dem Schreiben beigefügten Formulars teilte die Klägerin der Beklagten am 26. Mai 2015, dieser zugegangen am 28. Mai 2015, Folgendes mit:

        

Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-[X.]

        

Unter Bezugnahme auf das Schreiben [X.] vom 04. Mai 2015 beantrage ich die Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-[X.].“

4

Die Beklagte erteilte der Klägerin am 12. Oktober 2016 die schriftliche Auskunft, nach der neuen Entgeltordnung seien ihre Tätigkeiten seit dem 1. Januar 2014 nach [X.] 12 [X.]/[X.] zu bewerten. Gleichzeitig bat sie um Mitteilung, ob die Klägerin an ihrem Antrag festhalte. Das Antwortschreiben der Klägerin vom 27. Oktober 2016 hat folgenden Inhalt:

        

„… hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Antrag auf Höhergruppierung gem. § 26 Abs. 1 TVÜ-[X.] vom 26.5.2015 aufrecht erhalte.

        

Ich behalte [X.] vor, die in Ihrem Schreiben vom 12.10.2016 genannte Bewertung meiner Tätigkeiten nach [X.] Eg 12 gegebenenfalls überprüfen zu lassen. …“

5

Mit weiterem Schreiben vom 13. Dezember 2017 wurde die Klägerin von der Beklagten darüber informiert, dass ihre Tätigkeit zwar nach [X.] 12 [X.] bewertet worden sei, die neue Entgeltordnung für die Eingruppierung aber auch eine einschlägige Hochschulbildung oder gleichwertige Fähigkeiten voraussetze. Die erforderliche Prüfung sei hinsichtlich der Klägerin noch nicht abgeschlossen. Erst danach könne des Mitbestimmungsverfahren beim Personalrat, das zeitnah in 2018 beabsichtigt sei, durchgeführt werden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 - so heißt es weiter - verzichte die Beklagte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Einrede der Verjährung für den sich aus einer Höhergruppierung rückwirkend zum 01. Januar 2014 ergebenden Entgeltzahlungsanspruch“. Mit weiterem Schreiben vom 8. August 2018 erklärte die Beklagte, die Klägerin verfüge über gleichwertige Fähigkeiten. Daher werde rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 das Entgelt der [X.] 12 [X.]/[X.] angewiesen.

6

Die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 18. September 2018 ua. auf, die zugestandenen Differenzbeträge nebst Zinsen auszuzahlen. Am 28. September 2018 leistete die Beklagte [X.] iHv. 13.429,86 Euro brutto sowie für den Zeitraum von März bis August 2018 Verzugszinsen iHv. 45,53 Euro an die Klägerin. Eine weitergehende Zinszahlung verweigerte sie unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/[X.]. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 verzichtete die Beklagte erneut „auf die Einrede der Verjährung für den sich aus einer Höhergruppierung rückwirkend zum 01.01.2014 ergebenden Entgeltanspruch“ bis zum 31. Dezember 2019.

7

Mit ihrer am 20. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Verzugszinsen für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich August 2018 iHv. 1.251,58 Euro verlangt, davon 45,35 Euro für die Monate März bis August 2018. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Ansprüche seien nicht verfallen. Sie habe bereits mit ihrem Höhergruppierungsantrag die [X.] als Hauptforderung ausreichend geltend gemacht. Damit sei die tarifliche Ausschlussfrist auch hinsichtlich des akzessorischen [X.] gewahrt. Jedenfalls enthalte das Schreiben vom 27. Oktober 2016 die erforderliche Geltendmachung. Die Beklagte könne sich zudem nicht auf den Verfall der Ansprüche berufen. Sie habe durch die Zusage der rückwirkenden Zahlung einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

8

Die Klägerin hat zuletzt - nachdem sie mit der Revision ihre Klageforderung um den von der Beklagten bereits vorprozessual gezahlten Betrag iHv. 45,53 Euro reduziert hat - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.206,05 Euro zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung ausgeführt, sie habe sich mit der Zahlung des [X.]s nicht in Verzug befunden. Die verspätete Zahlung habe sie nicht zu vertreten. Jedenfalls seien die Ansprüche der Klägerin verfallen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit vorliegend noch von Bedeutung - stattgegeben. Das [X.] hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie nur hinsichtlich der [X.] für die [X.] von April 2016 bis Februar 2018 begründet.

I. Die Revision ist mangels ausreichender Begründung unzulässig, soweit sie [X.] betrifft, die im [X.]raum von Januar 2014 bis zum 28. Mai 2015 entstanden sein sollen.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gem. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Revisionsführerin muss darlegen, warum sie die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn die Revisionsführerin die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (st. Rspr., etwa [X.] 12. Januar 2021 - 4 [X.] - Rn. 10; 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 20, [X.]E 165, 168).

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung lediglich für Ansprüche gerecht, die nach dem 28. Mai 2015 entstanden sind, nicht aber für solche Ansprüche, die den vorangegangenen [X.]raum betreffen.

a) Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Ansprüche der Klägerin seien gem. § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] verfallen. Darüber hinaus hat es die Klageabweisung hinsichtlich des [X.]raums vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Mai 2015 darauf gestützt, ein Anspruch auf Nachzahlung der Vergütungsdifferenz zwischen [X.] 10 und [X.] 12 [X.]/[X.] sei erst mit Zugang des Antrags auf Höhergruppierung bei der [X.] am 28. Mai 2015 fällig geworden. Deshalb habe für den vorangegangenen [X.]raum kein Anspruch auf Verzugszinsen entstehen können.

b) Die Klägerin setzt sich in ihrer Revisionsbegründung nur mit der Argumentation des [X.]s zum Verfall der Ansprüche ausreichend auseinander. Sie trägt vor, bereits der Höhergruppierungsantrag habe eine ausreichende Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] enthalten, zudem sei eine solche aufgrund des Verhaltens der [X.] entbehrlich gewesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der weiteren Begründung unterbleibt. Insoweit meint sie lediglich, die durch das [X.] angezogene Rechtsprechung des [X.]esarbeitsgerichts entspreche nicht ihrer Rechtsauffassung, dennoch solle die Fälligkeit der [X.] so wie vom [X.] angenommen unterstellt werden. Damit hat die Klägerin die selbständig tragende Zweitbegründung des [X.]s für die [X.] bis einschließlich des 28. Mai 2015 nicht nur nicht ausreichend angegriffen, sondern ausdrücklich der eigenen weiteren Begründung zugrunde gelegt.

II. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Der zulässige Klageantrag ist entgegen der Auffassung des [X.]s für die [X.] ab April 2016 begründet (Rn. 19 ff.), für den vorangegangenen [X.]raum jedoch ohne Erfolg (Rn. 41 ff.).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat die Berechnung ihrer Forderung im Einzelnen dargelegt und in ihrer Klageschrift angegeben, auf Grundlage welcher Differenzentgeltbeträge Zinsen für die jeweiligen Kalendermonate beansprucht werden (zu den Anforderungen vgl. [X.] 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 15; 29. August 2018 - 7 [X.]/17 - Rn. 20). Soweit sie den eingeklagten Betrag später nicht nur um 45,35 [X.], sondern um 45,53 [X.] reduziert hat, hat sie nach gerichtlichem Hinweis mit Schriftsatz vom 5. November 2021 klargestellt, dass der Differenzbetrag iHv. 0,18 [X.] „von der vorrangigen Klageforderung … bis 28.05.2015 abzuziehen“ sei.

2. Der [X.] ist teilweise begründet. Die Klägerin kann nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB Verzugszinsen iHv. 756,79 [X.] (April 2016 bis Februar 2018) beanspruchen.

a) Die Beklagte ist mit der Zahlung einer Geldschuld (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) bis zur Leistung der [X.] am 28. September 2018 in Verzug geraten.

aa) Die Beklagte war verpflichtet, der Klägerin für den [X.]raum von April 2016 bis August 2018 den Differenzbetrag zwischen der geleisteten Vergütung und derjenigen nach [X.] 12 [X.]/[X.] zu zahlen.

(1) Im Streitfall stehen die [X.] allerdings nicht bereits aufgrund des Umstands fest, dass die [X.]en übereinstimmend davon ausgehen, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die tariflichen Anforderungen der [X.] 12 [X.]/[X.]. Bei der zutreffenden Eingruppierung handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die die [X.]en nicht verfügen und die Erfüllung eines [X.] nicht „unstreitig“ stellen können. In einem Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung ist stets zumindest eine pauschale, summarische Prüfung hinsichtlich der tariflichen Anforderungen durch das Gericht erforderlich (st. Rspr. vgl. hierzu [X.] 2. Juni 2021 - 4 [X.] - Rn. 36; 22. November 1977 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 29, 364). Diese war dem Senat vorliegend jedoch mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin und fehlender Feststellungen des [X.]s zur auszuübenden Tätigkeit nicht möglich.

(2) Anders als im Eingruppierungsrechtsstreit ist das Entstehen der Vergütungsansprüche im vorliegenden Rechtsstreit über [X.] aber lediglich eine präjudizielle Frage. Deren Entstehung ist aufgrund eines Geständnisses der [X.] nach § 288 ZPO durch den Senat im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde zu legen.

(a) [X.]. § 288 ZPO ist eine Erklärung einer [X.], dass eine von der Gegenseite behauptete, für die [X.] ungünstige Tatsache wahr ist. Sie erklärt ihr Einverständnis damit, dass diese Tatsache zur [X.] gemacht wird. In der Wirkung wird die Tatsachenbehauptung im weiteren Prozess als wahr unterstellt. Gegenstand eines Geständnisses können nicht nur Tatsachen, sondern auch präjudizielle Rechtsverhältnisse sein ([X.] 30. April 2015 - [X.] - Rn. 15; 16. Juli 2003 - [X.]/00 - zu 3 der Gründe mwN [Zustandekommen eines Vertrags]; [X.] 9. Februar 1995 - 2 [X.] - zu II 3 der Gründe). Ob ein Geständnis in diesem Sinne vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar, weil es die Auslegung und rechtliche Würdigung prozessualer Willenserklärungen der [X.]en betrifft ([X.] 30. April 2015 - [X.] - Rn. 16 mwN).

(b) Ein solches Geständnis liegt hinsichtlich des Entstehens der [X.] vor. Im vorliegenden Rechtsstreit steht nicht der Vergütungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zwischen den [X.]en im Streit. Für diesen ist eine bestehende Geldschuld, mithin vorliegend der Vergütungsanspruch, präjudiziell. Diesen hat die Beklagte nicht nur nicht bestritten, sondern in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 ausdrücklich bestätigt. Damit hat sie ihr Einverständnis erklärt, das Bestehen dieser Ansprüche zur [X.] zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass das Geständnis entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht protokolliert worden ist. Das ist nur vor dem beauftragen oder [X.] eine Wirksamkeitsvoraussetzung, nicht aber vor dem Prozessgericht (vgl. [X.] 16. Juli 2003 - XII 100/00 - zu 3 der Gründe).

bb) Die Beklagte ist mit der Zahlung der monatlich fällig werdenden [X.] nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jeweils wie geltend gemacht spätestens am [X.] bis zu deren Erfüllung am 28. September 2018 in Verzug geraten.

(1) Die Ansprüche sind nach dem aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme (vgl. zur erforderlichen Auslegung der Bezugnahmeregelung [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 134, 283) auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]/[X.] jeweils am letzten Werktag des Monats fällig geworden. Für die Leistung war damit gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine [X.] nach dem Kalender bestimmt, so dass eine Mahnung entbehrlich war (vgl. hierzu [X.] 24. Juni 2021 - 5 [X.] - Rn. 16).

(2) Die Beklagte hat das Ausbleiben der Leistung iSd. § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten.

(a) Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft ([X.] 24. Juni 2021 - 5 [X.] - Rn. 18 mwN). Soweit der Senat dies in der Vergangenheit für [X.] bei [X.] wegen fehlerhafter Eingruppierung im öffentlichen Dienst anders beurteilt hat, hat er diese Rechtsprechung bereits mit Entscheidung vom 26. Januar 2011 (- 4 [X.] - Rn. 46) ausdrücklich aufgegeben.

(b) Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, sie treffe an der verspäteten Leistung kein Verschulden. Sie hat sich lediglich pauschal darauf berufen, eine schnellere Bearbeitung des [X.] sei ihr wegen der Vielzahl weiterer Begehren nicht möglich gewesen. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen es zu durch die Beklagte nicht zu vertretenden Verzögerungen im Einzelnen gekommen ist. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung hingewiesen. Gleichwohl hat die Beklagte ihren Vortrag nicht weiter substantiiert.

cc) Folge des Verzugs ist die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Die Höhe der Forderung steht zwischen den [X.]en nicht im Streit.

b) Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen sind entgegen der Auffassung des [X.]s für den [X.]raum von April 2016 bis Februar 2018 nicht gem. § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] verfallen.

aa) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]/[X.] die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.

bb) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Anspruchsgegnerin soll sich auf die aus Sicht der [X.] noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Sie soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung sie nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden ([X.] 11. April 2019 - 6 [X.] - Rn. 32, [X.]E 166, 285; 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 50, [X.]E 162, 81). Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn die [X.] unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie Inhaberin einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht ([X.] 18. September 2019 - 4 [X.] - Rn. 36, [X.]E 168, 13; 11. April 2019 - 6 [X.] - aaO).

Ob die Handlung einer [X.] zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustellen. Die dabei vom [X.] vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 62 mwN).

cc) Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 sowohl den ursprünglichen Vergütungsanspruch als auch - zugleich - den Zinsanspruch ausreichend geltend gemacht. Das [X.] hat - insoweit rechtsfehlerhaft - das Schreiben der [X.] vom 12. Oktober 2016 bei seiner Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt.

(1) Ansprüche auf Verzugszinsen, deren Grundlage die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis ist, werden von der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] erfasst. Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ sind solche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet ([X.] 24. Juni 2021 - 5 [X.] - Rn. 29).

(2) Durch die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind. Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist (vgl. [X.] 24. Juni 2021 - 5 [X.] - Rn. 33 f. zur Geltendmachung durch Erhebung einer Befristungskontrollklage).

(3) Die Klägerin hat im Schreiben vom 27. Oktober 2016 zwar weder eine bestimmte [X.] benannt noch konkrete Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das war in der vorliegenden Fallgestaltung aber auch nicht erforderlich, denn es handelte sich um die Beantwortung des Schreibens der [X.] vom 12. Oktober 2016. Mit diesem wurde die Klägerin informiert, ihre Tätigkeiten seien nach [X.] 12 [X.]/[X.] zu bewerten, und weiterhin um Mitteilung gebeten, ob sie ihren Höhergruppierungsantrag aufrecht erhalte. Indem die Klägerin erklärte, sie halte an dem Antrag fest, hat sie für die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie mindestens eine Vergütung nach [X.] 12 [X.]/[X.] verlangt. Soweit die Klägerin sich die Überprüfung der Bewertung vorbehalten hat, hat sich dies ersichtlich auf eine etwaige höhere Eingruppierung als eine nach [X.] 12 [X.]/[X.] bezogen. Anhaltspunkte dafür, die Klägerin verlange eine geringere Vergütung als die von der [X.] angenommene Eingruppierung sind nicht gegeben.

(4) Das Schreiben wahrte daher die Ausschlussfrist für alle Ansprüche ab April 2016. Diese sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 [X.]/[X.] am 30. April 2016 fällig geworden und durch das Schreiben vom 27. Oktober 2016 rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden.

3. Für die [X.] vom 29. Mai 2015 bis einschließlich des Monats März 2016 hat das [X.] im Ergebnis zutreffend einen über 756,79 [X.] hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen abgewiesen.

a) Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit der Zahlung von [X.]n für die Monate Januar 2014 bis April 2015 überhaupt ab dem 29. Mai 2015 (zur Unzulässigkeit der Revision für [X.], die den vorangegangenen [X.]raum betreffen Rn. 14 ff.) oder zu einem späteren [X.]punkt in Verzug geraten ist. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich war. Diese Ansprüche sind erst aufgrund des der [X.] am 28. Mai 2015 zugegangenen [X.] entstanden (vgl. [X.] 18. September 2019 - 4 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 168, 13), so dass § 24 Abs. 1 [X.]/[X.] ggf. keine unmittelbare Anwendung finden könnte. Dann wäre aber für die Leistung keine [X.] nach dem Kalender bestimmt und für den Eintritt des Verzugs eine Mahnung gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich gewesen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einem Verzug der [X.] für die Monate Januar 2014 bis April 2015 ausgehen würde, wären [X.] mangels ausreichender Geltendmachung verfallen.

b) Der Höhergruppierungsantrag der Klägerin vom 26. Mai 2015 war mangels Benennung einer konkreten [X.] nicht ausreichend, um die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] für den Haupt- und den Zinsanspruch zu wahren.

aa) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] wird für Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Überleitung in die neue Entgeltordnung nach § 26 TVÜ-[X.] stehen, nicht von der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] genannten Ausschlussfrist als einer Spezialregelung verdrängt. Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] beschränkt (ausf. [X.] 18. September 2019 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 168, 13).

bb) Ob ein Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] zugleich eine - ausreichende - Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist deshalb in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ([X.] 18. September 2019 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 168, 13).

cc) Den Anforderungen des § 37 Abs. 1 [X.]/[X.] (hierzu Rn. 34 f.) genügt der Höhergruppierungsantrag nicht. Die Klägerin beantragt lediglich „die Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-[X.]“, ohne eine [X.] zu benennen. Darüber hinaus nimmt sie Bezug auf das Schreiben der [X.] vom 4. Mai 2015, mit dem ihr die Möglichkeit eröffnet worden ist, „vorsorglich“ einen Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-[X.] zu stellen. Dem Antrag lässt sich daher weder entnehmen, die Klägerin sei der Auffassung, Inhaberin einer Forderung zu sein, noch, welchen Inhalt diese haben soll. Der Antrag soll allein und ggf. abhängig vom Ergebnis der Prüfung der [X.] die Möglichkeit einer Höhergruppierung sichern.

c) Das Schreiben vom 27. Oktober 2016 ist in zeitlicher Hinsicht nicht geeignet, die Ausschlussfrist für den fraglichen [X.]raum zu wahren. Die Ansprüche aus März 2016 sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 [X.]/[X.] am 31. des Monats fällig geworden und waren daher bis zum 30. September 2016 (§ 188 Abs. 2 BGB) geltend zu machen. Alle anderen Ansprüche sind bereits vor diesem [X.]punkt fällig geworden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die [X.] auch nicht erst zu dem [X.]punkt fällig geworden, als die Beklagte die Hauptforderung beglichen hat.

d) Die [X.]en haben entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Vereinbarung darüber getroffen, die Ausschlussfrist des § 37 [X.]/[X.] solle vorliegend nicht eingreifen.

aa) Dem Schreiben der [X.] vom 2. Juni 2014 lässt sich kein Antrag auf Abbedingung der tariflichen Ausschlussfrist entnehmen. Es handelt sich um ein Informationsschreiben, dem kein rechtsgeschäftlicher Inhalt beigemessen werden kann. Dessen Inhalt ist allgemein ohne Bezug zum Einzelfall und an alle Beschäftigten gerichtet. Es wird lediglich die tarifvertragliche Regelung zur Überleitung in die neue Entgeltordnung dargestellt, indem die Beklagte mitteilt, „eine Höhergruppierung mit entsprechender Zahlung“ werde „immer rückwirkend zum 1. Januar 2014 vollzogen“.

bb) Die Beklagte hat mit den Schreiben vom 13. Dezember 2017 und 6. Dezember 2018 lediglich einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt. Ein weitergehender Inhalt lässt sich den Schreiben nicht entnehmen.

(1) Ein durch den Schuldner erklärter befristeter Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, seine Befugnis, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten [X.]raums auszuschließen. Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben. Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage, kann sich der Schuldner nach deren Ablauf wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern. Macht der Gläubiger dagegen eine Klage vor Ablauf der Frist anhängig, wird der Schuldner auch über die Frist hinaus an der Erhebung der [X.] gehindert. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Verjährungsverzicht im Einzelfall über den dargestellten regelmäßigen Inhalt hinaus eine andere - größere - Reichweite zukommt. Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen ([X.] 10. November 2020 - VI ZR 285/19 - Rn. 15 f.; 7. Mai 2014 - [X.]/13 - Rn. 20 f.).

(2) Vorliegend hat die Beklagte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Einrede der Verjährung“ bis zum 31. Dezember 2018 und später bis zum 31. Dezember 2019 verzichtet. Der Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verdeutlicht, dass ausschließlich - und befristet - auf die Erhebung dieser Einrede verzichtet, nicht aber der Anspruch oder bestimmte Anspruchsvoraussetzungen wie etwa die Einhaltung der Ausschlussfrist [X.] gestellt werden sollten. Vielmehr sollte die „Rechtspflicht“ zur Zahlung der streitigen [X.] noch einer Prüfung unterzogen werden. Auch die zeitliche Nähe der beiden Schreiben zum Ablauf von drei Jahren nach Entstehung möglicher Ansprüche aus den Jahren 2014 und 2015 spricht für diese Auslegung. Zweck der Erklärung war, eine Klageerhebung durch die Klägerin vor Abschluss weiterer Prüfung der geltend gemachten Ansprüche und damit auch die Entstehung weiterer Kosten zu vermeiden.

(3) Demgegenüber fehlt es an Anhaltspunkten, der Verzicht beziehe sich darüber hinaus auf die - im [X.] zudem seit längerem abgelaufenen - Ausschlussfristen. Die Beklagte hat weder eine Zahlung für den Fall des Abschlusses der Prüfung mit einem bestimmten Ergebnis zugesagt noch war die Einhaltung von Ausschlussfristen bis zu diesem [X.]punkt von den [X.]en thematisiert worden.

e) Die Wahrung der Ausschlussfrist ist schließlich nicht aufgrund des Geständnisses der [X.] anzunehmen (Rn. 25). Dieses bezog sich allein auf die Entstehung der Vergütungsansprüche. Soweit die Beklagte darüber hinaus im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten hat, es sei ihr nach [X.] und Glauben verwehrt gewesen, sich hinsichtlich der [X.] auf Ausschlussfristen zu berufen, bezog sich dies zum einen nicht auf etwaige [X.] und zum anderen handelt es sich hierbei um eine Rechtsansicht, die nicht Gegenstand eines Geständnisses sein kann (vgl. zum Verjährungsbeginn [X.] 30. April 2015 - [X.] - Rn. 15).

f) Der [X.] ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich allein hinsichtlich der Verzugszinsen auf deren Verfall zu stützen.

aa) Eine gegen den Grundsatz von [X.] und Glauben verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist. Das wird ua. angenommen, wenn der Arbeitgeber den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, der Anspruch werde auch ohne rechtzeitige Geltendmachung erfüllt ([X.] 11. April 2019 - 6 [X.] - Rn. 39, [X.]E 166, 285; 28. Juni 2018 - 8 [X.] - Rn. 38).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Klägerin nicht von der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Vergütungs- und [X.] abgehalten. Insoweit kommt lediglich ein Verhalten der [X.] vor Ablauf der Ausschlussfrist in Betracht. Nur ein solches könnte ursächlich für eine Untätigkeit der Klägerin sein. Daran fehlt es.

(1) Die Beklagte hat sich vor dem 1. Oktober 2016 gegenüber der Klägerin ausschließlich mit den Schreiben vom 2. Juni 2014 und 4. Mai 2015 geäußert. Diesen kann mangels Bezug zu einer Forderung keine Aussage im Hinblick auf deren etwaigen Verfall entnommen werden. In beiden Schreiben wird nur allgemein über die Möglichkeit eines Höhergruppierungsantrags informiert. Zu beiden [X.]punkten hatte die Klägerin noch keinen Antrag gestellt, sodass Ansprüche, für die eine Ausschlussfrist einzuhalten gewesen wäre, noch nicht existierten.

(2) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aufgrund der Zurverfügungstellung eines Formulars durch die Beklagte. Eine Erklärung ihrerseits, durch den Antrag werde gleichzeitig die Ausschlussfrist gewahrt, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die Frist hat erst mit Antragstellung zu laufen begonnen, der Klägerin hätte also ausreichend [X.] zur Verfügung gestanden, um eine Forderung hinreichend zu konkretisieren.

(3) Daran ändert nichts, dass die Beklagte die [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2014 im September 2018 beglichen hat. Die Erfüllung einer verfallenen Forderung zieht nicht die Verpflichtung nach sich, einen weiteren nicht (mehr) bestehenden Anspruch ebenfalls zu erfüllen.

III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    Klug    

        

        

        

    Plautz    

        

    Kopp    

                 

Meta

4 AZR 77/21

17.11.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 21. August 2019, Az: 56 Ca 16685/18, Urteil

§ 242 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 286 Abs 2 Nr 1 BGB, § 286 Abs 4 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 72 Abs 5 ArbGG, § 288 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 24 Abs 1 S 2 TVöD, § 24 Abs 1 S 3 TVöD, § 37 Abs 1 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2021, Az. 4 AZR 77/21 (REWIS RS 2021, 1015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1015

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 354/21 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines Schulhausmeisters


4 AZR 42/19 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung - Schiffsführer - Peilschiff - Ausschlussfrist


4 AZR 289/22 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung - Überleitung in die neue Entgeltordnung - Antragserfordernis - Frist für Höhergruppierungsantrag - Vereinbarkeit …


6 AZR 41/20 (Bundesarbeitsgericht)

Überleitung aus der sog. großen EG 9 TVöD in die neue EGO TVöD (VKA)


4 AZR 301/22 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines Tierpflegers - besonders qualifizierte Spezialtätigkeiten - selbständige und verantwortliche Betreuung von Revieren


Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 661/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.