Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2019, Az. 4 AZR 42/19

4. Senat | REWIS RS 2019, 3466

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Gegenstand

Eingruppierung - Schiffsführer - Peilschiff - Ausschlussfrist


Leitsatz

Zahlungsansprüche, die sich aus einem erfolgreichen Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund ergeben, unterfallen der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD. Diese Vorschrift wird insoweit nicht durch die in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bestimmte Ausschlussfrist verdrängt. Deren Wirkung ist auf das Antragsrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund beschränkt.

Tenor

I. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2019 - 5 [X.]/18 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, soweit es die Berufung des [X.] hinsichtlich der Ansprüche für die Monate Oktober 2014 bis August 2015 zurückgewiesen hat.

II. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2016 - 1 Ca 2539/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 586,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen. Von den Kosten der Revision haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] für die Zeit von Januar 2014 bis August 2015 und in diesem Zusammenhang über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger, der Mitglied der [X.] ([X.]) ist, ist seit dem 1. September 2000 bei der [X.] beschäftigt. Am 29. September 2006 erwarb er den Sportbootführerschein, am 30. November 2009 die Qualifikation als Peiltechniker. Er ist auf der [X.] als Führer des [X.]“ tätig, welches eine Länge von 12,28 m, eine Breite von 3,13 m sowie eine maximale Wasserverdrängung von 6,5 Kubikmetern hat und mit Peiltechnik ausgerüstet ist. Er wird nach der [X.] 7 (im streitgegenständlichen Zeitraum Stufe 4) der Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des [X.] ([X.]/[X.]) vergütet.

3

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014, auf welchem sich die handschriftlich angebrachte Verfügung „09/07“ befindet, bat der Kläger unter dem Betreff „Antrag auf Höhergruppierung durch Überleitung in die neue [X.]“ um „Prüfung einer Höhergruppierung“. Mit Schreiben vom 15. September 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Inkrafttreten des TV EntgO [X.] zu keiner höheren Eingruppierung führe. Mit einem weiteren - undatierten - Schreiben, welches der [X.] laut einem handschriftlichen Vermerk am 2. April 2015 zuging, machte der Kläger einen Anspruch „auf Zahlung des Entgelts nach [X.] 8 [des Teils [X.] der Anlage 1 zum TV EntgO [X.]] seit dem 1.1.2014 gemäß § 37 [X.] geltend“. Die Beklagte wies das Begehren zurück.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Vergütung nach der [X.] 8 Stufe 4 [X.]/[X.] für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 begehrt und seinen Anspruch zunächst mit 2.324,62 Euro brutto, zuletzt mit 1.065,68 Euro brutto beziffert. Er hat die Auffassung vertreten, bei dem von ihm geführten Wasserfahrzeug handele es sich um ein Peilschiff im Tarifsinn. Die „[X.]“ führe ausschließlich Peilarbeiten durch. Sie verfüge über mehrere elektronische [X.]eräte. Mit dem Echolotsystem ([X.] [X.]) werde der Boden des [X.]ewässers abgesucht. Die Daten würden auf einen Rechner übertragen. Auf dem Dach befinde sich ein spezieller Kompass, mit dem die genaue Position des Bootes bestimmt werde. Dies sei für die Peilung notwendig. Mit dem Höhenmesser ([X.] VIVA [X.]S 25 + Controller CS 10) werde schließlich die Höhenposition der „[X.]“ ermittelt.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.065,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 5. September 2015 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei dem vom Kläger geführten Wasserfahrzeug handele es sich nicht um ein Peilschiff, sondern um ein Motorboot im tariflichen Sinne, das nicht ausschließlich für die Fachaufgaben des Peilens und der [X.]ewässererkundung gebaut worden sei. Es verfüge lediglich über eine Standardausrüstung für Aufgaben in den Außenbezirken der [X.]. Diese bestehe im Wesentlichen aus einem Einzelecholot, einem D[X.]PS-Server zur 3-D-Ortung und einem Peilrechner zur Erfassung, Speicherung und Darstellung der [X.]. Der Kläger führe nur sog. Linienpeilungen durch, die jedoch nicht die gesamte [X.]ewässersohle erfassten. Diese würde vielmehr im Wege sog. Flächenpeilungen durch überregionale Flächenpeilschiffe dargestellt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr mit Urteil vom 17. August 2016 - 8 [X.]/16 - iHv. 1.065,68 Euro stattgegeben. Auf die Revision der [X.] hat das [X.]arbeitsgericht die Entscheidung mit Urteil vom 28. Februar 2018 - 4 [X.] - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Nach neuer Verhandlung hat das [X.] die Berufung des [X.] auch insoweit zurückgewiesen. Mit der vom [X.] erneut zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im noch streitgegenständlichen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist teilweise begründet. Das [X.] hat die Klage mit der von ihm gegebenen [X.]egründung zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat für den Streitzeitraum dem [X.]runde nach einen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 8 [X.]. Für den Zeitraum von Oktober 2014 bis einschließlich August 2015 steht ihm de[X.]alb noch ein Differenzvergütungsanspruch iHv. 586,88 Euro brutto zu. Die [X.] für die Monate Januar bis September 2014 sind hingegen verfallen, so dass sich die Entscheidung insoweit aus anderen [X.]ründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

9

I. Der Kläger erfüllt das [X.] der [X.] 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.].

1. Für die Eingruppierung sind die §§ 12 und 13 [X.]/[X.]. dem [X.] maßgebend. Zwar erfolgt die Überleitung der [X.]eschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum [X.] über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den [X.]eltungsbereich des [X.] fallen, in den [X.] gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-[X.] grundsätzlich unter [X.]eibehaltung der bi[X.]erigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Der Kläger hat jedoch mit Schreiben vom 20. Juni 2014 einen Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] gestellt ([X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 18 ff.).

2. Die danach für die vom Kläger begehrte Eingruppierung maßgebenden Vorschriften des Teils V der Anlage 1 zum [X.] lauten:

        

Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4

        

1.    

Für die [X.]ültigkeit, die [X.]leichwertigkeit und den Umfang der nautischen und schiffsmaschinentechnischen [X.]efähigungszeugnisse wird zwischen folgenden [X.]ereichen und [X.]erufsgruppen unterschieden:

                 

(1) ...

                 

(2) [X.]eschäftigte auf Schiffen und schwimmenden [X.]eräten sowie an Land im [X.]ereich der [X.]innenschifffahrtsstraßen ([X.]eswasserstraßen [X.], [X.] und [X.] sowie diejenigen [X.]eswasserstraßen, auf denen die [X.]innenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt):

                 

Die Zuordnung der entsprechenden nautischen [X.]efähigungszeugnisse richtet sich für die [X.]eschäftigten auf Schiffen und schwimmenden [X.]eräten sowie an Land im [X.]ereich der [X.]innenschifffahrtsstraßen nach der Verordnung über [X.]efähigungszeugnisse in der [X.]innenschifffahrt ([X.]innenschifferpatentverordnung - [X.]inSchPatentV) in der jeweils geltenden Fassung und im [X.]ereich des [X.]s nach der Verordnung über das [X.] auf dem [X.] ([X.]verordnung-[X.] - [X.]SchPersV) in der jeweils geltenden Fassung.

                 

Hierbei wird zwischen einem [X.]efähigungszeugnis ohne Einschränkungen ([X.]roßes Patent nach [X.]SchPersV und Schifferpatent A oder [X.] nach [X.]inSchPatentV) und einem [X.]efähigungszeugnis mit Einschränkungen entsprechend der [X.]SchPersV und der [X.]inSchPatentV unterschieden. ...

        

3.    

Die Zuordnung der [X.] richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift der [X.] des [X.]es - Objektkatalog ([X.]) VV-WSV 1102 in der Fassung vom 31. Januar 2005.

        

…       

        
        

2.      

[X.]eschäftigte bei der [X.] - [X.]innenbereich

        

2.1.   

[X.]esatzungen von Schiffen und schwimmenden [X.]eräten

        

Vorbemerkungen

        

1.    

Dieser Unterabschnitt gilt für [X.]esatzungen von Schiffen und schwimmenden [X.]eräten auf [X.]innenschifffahrtsstraßen ([X.]eswasserstraßen [X.], [X.] und [X.] sowie diejenigen [X.]eswasserstraßen, auf denen die [X.]innenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt).

        

2.    

Der [X.]egriff Schiffsführerinnen und Schiffsführer umfasst auch [X.]ootsführerinnen und [X.]ootsführer.

        

…       

        
        

[X.] 8

        

1.    

Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit nautischem [X.]efähigungszeugnis mit Einschränkungen auf einem Peilschiff, hydrologischen Messschiff oder Eisbrecher.

        

…       

        
        

[X.] 7

        

1.    

Schiffsführerinnen und Schiffsführer sowie [X.]eräteführerinnen und [X.]eräteführer mit nautischem [X.]efähigungszeugnis mit Einschränkungen.

        

…“    

        

Die Verwaltungsvorschrift der [X.] des [X.]es - Objektkatalog ([X.]) VV-WSV 11 02 idF vom 31. Januar 2005 lautet auszugsweise:

        

„[X.] II

        

[X.]E[X.]RIFFS[X.]ESTIMMUN[X.]EN

        

…       

                 
        

8.3.6 

Peilschiff/[X.]/Vermessungsschiff

Spezialschiff mit elektronischen Einrichtungen für [X.] auf Wasserstraßen (0.4.1)

                          

Peilschiff mit < 15 m3 Verdrängung = [X.]. Peiljollen sind Tochterboote von Peilschiffen.

                          

Die entsprechenden Schiffe des [X.]esamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie ([X.]SH) für Vermessungsarbeiten in den Küstengewässern (0.3.6) und auf dem übrigen Meer (0.3.5) heißen Vermessungsschiffe.“

3. [X.]rundlage für die [X.]ewertung der auszuübenden Tätigkeit ist der Arbeitsvorgang (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.]). Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des [X.] als Schiffsführer der „[X.]“ auf der [X.] einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von keiner der Parteien angegriffen. Diese auszuübende Tätigkeit erfüllt die tariflichen Anforderungen des [X.]s der [X.] 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.].

a) [X.]emäß der Vorbemerkung Nr. 1 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum [X.] ist danach der Unterabschnitt 2.1. maßgebend. Nach den Feststellungen des [X.]s verrichtet der Kläger seine Tätigkeit auf der [X.]. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStr[X.] handelt es sich bei dieser in ihrem gesamten Verlauf um eine [X.]eswasserstraße, auf der die [X.]estimmungen der [X.] ([X.]inSchStrO) vom 16. Dezember 2011 gelten. Der Kläger ist damit Teil der [X.]esatzung eines Schiffes auf einer [X.]innenschifffahrtsstraße.

b) Er verfügt auch über ein nautisches [X.]efähigungszeugnis mit Einschränkungen im Tarifsinn. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum [X.] richtet sich die Zuordnung der nautischen [X.]efähigungszeugnisse für die [X.]eschäftigten auf Schiffen und schwimmenden [X.]eräten sowie an Land im [X.]ereich der [X.]innenschifffahrtsstraßen nach der Verordnung über [X.]efähigungszeugnisse in der [X.]innenschifffahrt ([X.]innenschifferpatentverordnung - [X.]inSchPatentV) in der jeweils geltenden Fassung. § 7 [X.]inSchPatentV regelt die Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse. Danach handelt es sich bei der vom Kläger erworbenen Fahrerlaubnis für Sportboote um ein nautisches [X.]efähigungszeugnis mit Einschränkungen. Dass dieses zum Führen der „[X.]“ berechtigt, ist zwischen den Parteien unstreitig.

c) Der Kläger ist zudem Schiffsführer auf einem „Peilschiff“ iSd. [X.] 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.]. Maßgebend für die Zuordnung der [X.] ist insoweit nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO [X.] der Objektkatalog der [X.] des [X.]es. Teil II 8.3.6 [X.] definiert die [X.]egriffe „Peilschiff/[X.]/Vermessungsschiff“ als Spezialschiff mit elektronischen Einrichtungen für [X.] auf Wasserstraßen.

aa) Der Umstand, dass es sich bei der „[X.]“ lediglich um ein Motorboot handelt, steht dessen Qualifizierung als „Peilschiff“ im tariflichen Sinne nicht entgegen. Auch ein [X.] ist nach dem Objektkatalog ein Peilschiff im Tarifsinn (ausf. [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 41 ff.).

bb) Das Motorboot „[X.]“ verfügt entgegen der Auffassung des [X.]s über die erforderlichen „elektronischen Einrichtungen für [X.] auf Wasserstraßen“.

(1) Notwendig ist insoweit das Vorhandensein von Einrichtungen, dh. von unselbständigen Objekten iSv. Teil II 0.1.3 [X.], die aus elektronischen Komponenten bestehen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass zwei selbständige elektronische Einrichtungen für (verschiedenartige) [X.] vorhanden sind. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Maßstäben der Tarifauslegung z[X.] [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] - Rn. 19).

(a) Die Verwendung des Plurals („Einrichtungen“) im Wortlaut von Teil II 8.3.6 [X.] deutet zunächst darauf hin, dass für die Qualifikation eines Wasserfahrzeugs als Peilschiff mindestens zwei elektronische Einrichtungen zur Tiefenmessung verlangt werden (vgl. den Hinweis in [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 34). Allerdings wird der Plural durchgängig in der Norm verwendet, insbesondere auch hinsichtlich der „[X.]“ und der „Wasserstraßen“. Dies spricht eher für seine Verwendung als bloßes Mittel zur Verallgemeinerung. Unabhängig hiervon enthält der Wortlaut jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Mehrzahl von Einrichtungen überdies für verschiedenartige [X.] vorgesehen sein muss und nicht ebenso mehrere elektronische Einrichtungen ein einheitliches Messsystem für eine Art von [X.] bilden können. Insbesondere spricht die Verwendung des Plurals bei den [X.]egriffen „[X.]“ und „Wasserstraßen“ nicht für ein solches Verständnis. Auch mit einem einheitlichen Messsystem kann eine Mehrzahl von - gleichartigen - [X.] auf verschiedenen Wasserstraßen durchgeführt werden.

(b) Die Systematik des [X.] stützt die Annahme, dass das Vorhandensein elektronischer Komponenten, die dem Zweck des Peilens dienen, genügt. Nach der [X.]äuterung zu Teil II 0.1.3 [X.] sind Einrichtungen eine Form von unselbständigen Objekten. Teil IV [X.]latt 22 [X.] sieht eine Objekt-Teilegliederung für Wasserfahrzeuge vor, die in [X.] der Stufen 1 bis 3 untergliedert ist. Der [X.]egriff der Einrichtungen wird in allen drei Stufen verwendet. Das zeigt, dass die Einrichtung im Sinne des [X.] nicht zwingend einem bestimmten Zweck zugeordnet ist, sondern unter Einrichtungen auch einzelne Komponenten eines Objekts zu verstehen sind, die nicht jeweils eigenständig, wohl aber in ihrer [X.]esamtheit einem einheitlichen Zweck dienen.

(c) Auch Sinn und Zweck sprechen für ein solches Verständnis. Der Objektkatalog ist ein klassifizierendes Ordnungssystem, der das Ziel hat, alle Objekte, an denen die [X.] Verrichtungen zu erledigen hat, zu erfassen (Teil I 1). Maßgeblich für die Einteilung der Objekte nach Arten ist deren [X.]leichartigkeit im Rahmen der Zweckbestimmung (Teil I 11). Die Zwecke eines Peilschiffs hängen aber nicht davon ab, ob mehrere selbständige elektronische Einrichtungen verwendet werden. Ein anderes Verständnis würde - worauf die Revision zu Recht hinweist - dazu führen, dass die „[X.]“ nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend im Objektkatalog eingeordnet werden könnte. Dies korrespondiert damit, dass das [X.] „Schiffsführer ... auf einem Peilschiff, hydrologischen Messschiff oder Eisbrecher“ an die Tätigkeit als Schiffsführer auf einer bestimmten, durch den Objektkatalog definierten Schiffsart anknüpft.

(2) In dem so verstandenen Sinne verfügt das Motorboot „[X.]“ über elektronische Einrichtungen für [X.]. Nicht nur das Echolotsystem selbst, sondern auch die dieses ergänzenden bzw. unterstützenden Ortungs- und Speicherinstrumente dienen der Tiefenmessung. Auf der „[X.]“ ist unstreitig das Echolotsystem [X.] [X.] vorhanden. Darüber hinaus ist dort nach dem Vortrag des [X.] das [X.]erät LEICA VIVA [X.]S 25 verbaut, mit welchem die eigene wellenbedingt variierende Höhenposition des Schiffs bestimmt wird. Auf dem Dach befindet sich schließlich ein elektronischer Kompass, der der exakten Navigation, also der genauen örtlichen [X.]estimmung des Schiffs dient. Auch nach dem Vortrag der [X.]eklagten ist die „[X.]“ neben dem [X.] mit einem D[X.]PS-Server zur 3-D-Ortung und einem Peilrechner zur Erfassung, Speicherung und Darstellung der [X.] ausgestattet. Damit verfügt sie - unabhängig davon, ob die [X.]eklagte dem präzisen Vortrag des [X.] zur Ausstattung der „[X.]“ überhaupt entgegentreten wollte - jedenfalls auch unter Zugrundelegung deren Sachvortrags über elektronische Einrichtungen, die der Durchführung von [X.] dienen. Unerheblich ist, dass die [X.] nachgerüstet wurde. Tarifliche Anforderung ist lediglich, dass elektronische Einrichtungen für [X.] auf Wasserstraßen auf dem Schiff vorhanden sind (so bereits [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 44).

II. Das Urteil des [X.]s erweist sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend (§ 561 ZPO), soweit es die Klage hinsichtlich der Entgeltdifferenzbeträge für die Monate Januar bis September 2014 abgewiesen hat. Insoweit sind die Ansprüche gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfallen.

1. [X.]emäß § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] reicht für denselben Sachverhalt die einmalige [X.]eltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.

2. Diese - allgemeine - Ausschlussfrist wird nicht für Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Überleitung in die neue Entgeltordnung nach § 26 TVÜ-[X.] stehen, von der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] genannten Ausschlussfrist als einer Spezialregelung verdrängt (ebenso für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder: [X.]eckOK TV-L/[X.] Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 38; aA LA[X.] Köln 29. November 2018 - 7 [X.]/18 - zu II 5 der [X.]ründe; Sächsisches LA[X.] 2. November 2016 - 3 [X.]/16 - zu I [X.] 3 der [X.]ründe [jeweils unter Hinweis auf die Rückwirkung des Antrags]; unklar [X.]reier/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand 8/2019 Teil [X.] 2.2 § 26 TVÜ-[X.] [X.]. 2 Rn. 6; Litschen in [X.]/[X.]auer/[X.]ettenhausen/ua. Tarifrecht der [X.]eschäftigten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ-[X.] [X.] I 1 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand August 2019 Teil IV/3 Rn. 372). Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] beschränkt, lediglich insoweit wird § 37 Abs. 1 [X.] verdrängt ([X.] ZTR 2012, 484, 490).

a) [X.]egen ein Verständnis des § 26 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 TVÜ-[X.] als eine generelle [X.] gegenüber § 37 Abs. 1 [X.] spricht schon der Wortlaut. Dieser bezieht sich ausschließlich auf das die Tarifautomatik (wieder) in [X.] setzende Antragsrecht (ebenso [X.] ZTR 2012, 484 ). Zu den sich aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung ergebenden Zahlungsansprüchen verhält sich die Tarifnorm nicht.

b) Dem entspricht auch die systematische Stellung von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.]. Die Frist findet sich bei den [X.] in die neue Entgeltordnung. Hätten die Tarifvertragsparteien mit dieser Vorschrift nicht nur die entsprechende Antragsfrist bestimmen, sondern auch die allgemeine Verfallfrist modifizieren wollen, hätte es nahegelegen, dies im [X.] selbst zu regeln oder - zumindest - im TVÜ-[X.] entsprechend klarzustellen.

c) Auch Sinn und Zweck von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] sprechen nicht für eine Spezialität der Ausschlussfrist. Die [X.] von § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] auf der einen und von § 37 Abs. 1 [X.] auf der anderen Seite sind unterschiedlich und können sinnvoll nebeneinander bestehen.

aa) § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] regelt die „Wiederinkraftsetzung“ der Tarifautomatik für die übergeleiteten [X.]eschäftigten auf Antrag (iE [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 162, 81). Um dem Arbeitnehmer eine gründliche Prüfung der Folgen eines solchen Antrags zu ermöglichen, steht ihm insoweit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] eine lange Frist - sie betrug zunächst ein Jahr und wurde sodann durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Oktober 2014 um ein weiteres halbes Jahr bis zum 30. Juni 2015 verlängert - zur Verfügung. Wird der Antrag fristgerecht gestellt, entsteht der [X.] rückwirkend. Wird die Frist nicht gewahrt, scheidet eine Überleitung in die neue Entgeltordnung ohne einen Wechsel der Tätigkeit endgültig aus (für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder: [X.]eckOK TV-L/[X.] Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 25, 37). Damit besteht nach Fristablauf für beide Arbeitsvertragsparteien Klarheit, welche Entgeltordnung auf ihr Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit Anwendung findet. Eine Aussage über die zutreffende Eingruppierung innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung oder gar über konkrete Zahlungsansprüche wird dadurch nicht getroffen.

bb) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] dient - wie typischerweise tarifvertragliche Verfallfristen - der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich wechselseitig erhobener konkreter Ansprüche. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, [X.]eweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren [X.]eltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden ([X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 50, [X.]E 162, 81; 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 13).

cc) Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der verschiedenen Ausschlussfristen schließen einander nicht aus. Insbesondere wird die lange Frist, die die Tarifvertragsparteien den [X.]eschäftigten in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] eingeräumt haben, nicht durch die gleichzeitig geltende sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] unterlaufen. [X.]ei dem Antrag auf Überleitung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-[X.] handelt es sich um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung (zu § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder [X.] 19. Oktober 2016 - 4 [X.] - Rn. 40). Die geänderte Eingruppierung ist dessen unmittelbare Rechtsfolge, dh. der Antrag entfaltet - mit seinem Zugang - konstitutive Wirkung, ohne dass es einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf (vgl. zu § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 35). Wegen des konstitutiven Charakters entstehen die Ansprüche nach der neuen Entgeltordnung erst ab Zugang des Antrags und werden, da die Fälligkeit eines Anspruchs regelmäßig nicht vor seiner Entstehung eintritt ([X.] 30. Januar 2019 - 10 [X.] - Rn. 21), erst ab diesem Zeitpunkt fällig (ähnlich für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder: [X.]eckOK TV-L/[X.] Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 38; [X.] ZTR 2012, 484, 490). Da § 37 Abs. 1 [X.] an die Fälligkeit des Anspruchs anknüpft (vgl. dazu zuletzt z[X.] [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 16 ff.), beginnt die sechsmonatige Ausschlussfrist auch erst dann zu laufen. Hat sich der Arbeitnehmer aber einmal entschieden, den Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] zu stellen und ergibt sich nach der neuen Entgeltordnung ein höherer Vergütungsanspruch, ist es ihm auch zumutbar, den Anspruch ordnungsgemäß innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] geltend zu machen, um dem Arbeitgeber [X.]ewis[X.]eit über sein konkretes [X.]egehren zu verschaffen. Ob der Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] zugleich eine - ausreichende - [X.]eltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist de[X.]alb in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

3. [X.]emessen an diesen Maßstäben hat der Kläger die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] für die Ansprüche von Januar bis einschließlich September 2014 nicht gewahrt.

a) Der Kläger hat mit Schreiben vom 20. Juni 2014 einen „Antrag auf Höhergruppierung durch Überleitung in die neue E[X.]O“ gestellt. Zwar hat das [X.] nicht festgestellt, wann dieses Schreiben der [X.]eklagten zugegangen ist. Ausweislich der auf diesem Schreiben handschriftlich angebrachten Verfügung „09/07“ hatte die [X.]eklagte es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber vor ihrer Erwiderung mit Schreiben vom 15. September 2014 erhalten. [X.]eht man zugunsten des [X.] von diesem späteren Zugang aus, hat er die Entstehung der aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung resultierenden Ansprüche für die Monate Januar bis September 2014 spätestens im September 2014 herbeigeführt. Da § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] von einer monatlichen Fälligkeit tarifvertraglicher Ansprüche ausgeht ([X.]. auch für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder: [X.]eckOK TV-L/[X.] Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 38), sind diese sämtlich spätestens am 30. September 2014 fällig geworden. Die Ausschlussfrist für diese Monate endete damit gemäß § 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 [X.][X.][X.] spätestens am 30. März 2015.

b) Die sich nach der - durch seinen Antrag wieder in [X.]ang gesetzten - Tarifautomatik konkret ergebenden Ansprüche hat der Kläger erst mit undatiertem Schreiben, welches der [X.]eklagten ausweislich des entsprechenden handschriftlichen Vermerks am 2. April 2015 zugegangen ist, geltend gemacht. Das Schreiben vom 20. Juni 2014 stellt demgegenüber keine ausreichende [X.]eltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 [X.] dar.

aa) Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach [X.]rund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht ([X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 26). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten [X.] in Anspruch nehmen zu wollen ([X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] - Rn. 50 f. mwN, [X.]E 162, 81).

bb) Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 20. Juni 2014 nicht gerecht. Der Kläger hat damit lediglich die Überleitung in die neue Entgeltordnung verlangt sowie um „Prüfung einer Höhergruppierung“ gebeten. Aus dem Schreiben geht aber weder der Wille hervor, die [X.]eklagte auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung in Anspruch nehmen zu wollen, noch welche [X.] der Kläger geltend machen wollte. Eine ordnungsgemäße [X.]eltendmachung der Höhergruppierung in die [X.] 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] ist vielmehr erst mit dem undatierten Schreiben erfolgt, welches der [X.]eklagten am 2. April 2015 zugegangen ist. Dieses vermochte die Ausschlussfrist lediglich für die [X.] betreffend die Monate Oktober 2014 bis August 2015 zu wahren.

III. Soweit der Kläger die Ausschlussfrist für die Monate Oktober 2014 bis einschließlich August 2015 gewahrt hat, steht die Höhe der Klageforderung zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1 Halbs. 1, § 288 Abs. 1 [X.][X.][X.].

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Klug    

        

    Rinck    

        

        

        

    Redeker    

        

    Widuch    

                 

Meta

4 AZR 42/19

18.09.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 13. Januar 2016, Az: 1 Ca 2539/15, Urteil

Anl 1 Teil V UAbschn 2.1 Entgeltgr 8 Fallgr 1 TV EntgO Bund, § 37 Abs 1 TVöD, § 12 Abs 2 TVöD, § 13 TVöD, § 25 Abs 1 TVÜ-Bund, § 26 Abs 1 TVÜ-Bund, Anl 1 Teil V Vorbem 1 TV EntgO Bund, Anl 1 Teil V Vorbem 3 TV EntgO Bund, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2019, Az. 4 AZR 42/19 (REWIS RS 2019, 3466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3466

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3 Sa 646/19

12 Sa 721/19

7 Sa 661/21

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