Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. IX ZR 4/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8562

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 4/09 vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 11. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.482,12 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-schwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde räumt ein, dass die Vorinstanz die vom [X.] zum Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten 2 - 3 - Grundsätze (vgl. [X.], 239, 241, [X.], [X.]. v. 19. April 1994 - [X.], [X.], 859, 860; v. 29. Juni 1999 - [X.], [X.], 1303, 1304; v. 15. Juni 2004 - [X.], [X.], 1544, 1546) richtig wiederge-geben hat. Ihre näher ausgeführte Rüge, die Grundsätze seien jedoch in meh-reren Punkten rechtsfehlerhaft angewendet worden, betrifft die rechtliche Wür-digung in einem Einzelfall. Die Beanstandungen beziehen sich zudem ganz ü-berwiegend auf Punkte, deren Behandlung in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fällt. Grundsatzfragen stellen sich insoweit nicht. Die in diesem Zu-sammenhang gerügten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft; sie liegen sämt-lich nicht vor. 2. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Nachforschungspflicht des [X.] die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens angewendet hat, obwohl diese Pflicht wohl im Rahmen der Kausalität zu prüfen gewesen wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Oktober 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 2325, 2326), hat sich dies im Ergebnis nicht ausgewirkt. Denn zu der von der Vorinstanz auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung geforderten persönlichen Kontaktaufnahme des Beklagten wenigstens zu einem der Gesellschafter der Klägerin ist es un-streitig nicht gekommen. Auf die Einordnung der Nachforschungspflicht und die daraus folgende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kam es deshalb nicht an. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 [X.]Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.08.2008 - 9 O 124/08 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2008 - 12 [X.]/08 -

Meta

IX ZR 4/09

11.03.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2010, Az. IX ZR 4/09 (REWIS RS 2010, 8562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8562

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.