Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. IX ZR 164/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2750

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 164/07 vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 1. Juli 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 7. Mai 2009 das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. August 2007 sowohl anhand der vom Kläger vorgetragenen "Überlegungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde / Revision" als auch im Übri-gen in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulassungsgrund gegeben ist. Er hat dafür keine Anhaltspunkte finden können und insbesondere sämtliche vom Kläger vorgebrachten - einschließlich der nunmehr nochmals wiederholten - Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Beschlusses vom 7. Mai 2009. 1 - 3 - Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge-gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge-legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts Anderes gelten. 2 Ganter Raebel [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 - [X.], Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -

Meta

IX ZR 164/07

01.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2009, Az. IX ZR 164/07 (REWIS RS 2009, 2750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2750

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