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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 22/08 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 4. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.979.906,23 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig, weil die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] - 3 - bare Rechtshandlung erlangt habe, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch bezüglich der tatbestandlichen Voraus-setzungen einer Gläubigerbenachteiligung und der [X.]. 1. Bei der Prüfung, ob die Erlangung einer Aufrechnungsmöglichkeit die Gläubiger des Insolvenzschuldners benachteiligt, sind die Folgen der Aufrech-nung einzubeziehen, weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] die Masse gerade vor dem durch die Aufrechnung entstehenden Vermögensverlust schützen will. Die Gut-schriften, welche der Beklagten die Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzan-spruch ermöglichten, führten zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse. Mit Erteilung der Gutschriften erlosch der Anspruch gegen die Beklagte auf die Gutschrift; der Anspruch aus den Gutschriften war der Aufrechnung durch die Beklagte ausgesetzt. Dieser Nachteil wurde dadurch, dass in Höhe der [X.] auch der Schadensersatzanspruch der Beklagten erlosch, nicht aus-geglichen, weil diese Forderung lediglich mit der Insolvenzquote zu bedienen gewesen wäre. 3 2. Ob eine Sicherung oder Befriedigung kongruent oder inkongruent ist, macht der Senat auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 131 Abs. 1 [X.] davon abhängig, ob der Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Erlangung der [X.]smöglichkeit hatte ([X.], 233, 240). Eine Ausnahme hat er für den Fall der Verrechnung von Gutschriften mit dem [X.] eines [X.] innerhalb der Kontokorrentbeziehung anerkannt. Eine solche Ver-rechnung von Zahlungen, welche die Bank von Dritten hereingenommen hat, ist kongruent, wenn sie vertragsgemäß unter Einhaltung der für die Kontokorrent-beziehung geltenden Vereinbarungen erfolgt und soweit Belastungen in gleicher Höhe gebucht werden ([X.], 122, 129; [X.], Urt. v. 15. November 2007 4 - 4 - - [X.] ZR 212/06, [X.], 235, 236 f, Rn. 15). Bei der Aufrechnung mit einer außerhalb des [X.] stehenden Forderung liegen diese Voraussetzun-gen nicht vor. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zu-sammenhang nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Raebel [X.]
Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2006 - 2 O 465/05 - O[X.], Entscheidung vom 04.01.2008 - 17 U 406/06 -
Meta
07.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZR 22/08 (REWIS RS 2009, 3660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3660
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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