Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2014, Az. 4 StR 445/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7124

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Gegenstand

Strafverfahren: Anforderungen an den einen Beweisantrag auf Ladung eines Auslandszeugen ablehnenden Beschluss; Umfang der richterlichen Aufklärungspflicht; Prüfung von Vernehmungsalternativen


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2013 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte eine Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] und macht mit der Sachrüge Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung geltend. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das [X.] im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

Am 24. November 2010 um 14:25 Uhr durchfuhr der Angeklagte mit seinem Pkw Marke [X.] die [X.] , um dort den Nebenkläger abzupassen und durch seine drei unbekannt gebliebenen Mitfahrer zusammenschlagen zu lassen. Als ihm der Nebenkläger auf dem gegen- überliegenden Bürgersteig mit seinem Fahrrad entgegenkam, lenkte der [X.] klagte seinen Pkw absichtlich auf den Gehweg und fuhr direkt auf ihn zu. Dabei war ihm bewusst, dass er den Nebenkläger konkret gefährdete. Mögliche Verletzungen, die durch ein Stürzen oder Anfahren des [X.] entstehen konnten, nahm er billigend in Kauf. Tatsächlich touchierte der vordere Bereich seines Pkw das Vorderrad des Fahrrades des [X.], der neben einem geparkten Pkw der Marke [X.] zu Fall kam. Danach setzte der [X.] klagte sein Fahrzeug ein kurzes Stück zurück. Der Nebenkläger, der den [X.] klagten sofort erkannt hatte, rappelte sich auf und wollte mit seinem Fahrrad weiterfahren. In diesem Moment sprangen die drei Mitfahrer des Angeklagten - wie von vorneherein abgesprochen - aus dem Wagen. Einer von ihnen traktierte den Nebenkläger von hinten mit einem Baseballschläger oder einem ähnlichen Gegenstand. Anschließend traten und schlugen die drei Männer dem gemeinsamen Tatplan entsprechend auf den zu Boden gegangenen Nebenkläger ein, der sich erfolglos zu schützen versuchte. Schließlich zogen sie den Nebenkläger hoch, warfen ihn auf die Motorhaube des [X.] und schlugen weiter auf ihn ein. Dabei trafen mindestens zwei Schläge den linken Kotflügel des Fahrzeugs und verursachten tiefe Beulen. Als ein Nachbar, der auf das Geschehen aufmerksam geworden war, laut schrie, zogen sich die drei Männer in den in der Nähe haltenden Pkw des Angeklagten zurück, der nicht selbst ausgestiegen war. Sodann flohen alle vier gemeinsam vom [X.].

4

Der Nebenkläger erlitt drei Kopfplatzwunden, eine Gesichtsprellung, eine Schürfwunde am linken Schienbein und eine Prellung am Übergang von Brust- und Lendenwirbel. Eine Kopfverletzung musste mit mehreren Stichen genäht werden. Das Vorderrad seines Fahrrades war eingeklemmt und ließ sich nicht mehr drehen. An dem geparkten Pkw [X.] entstand ein Schaden in Höhe von 2.500 Euro.

5

Das [X.] hat das Anfahren des [X.] als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet und den Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB für erfüllt angesehen. Hinsichtlich der in der Misshandlung des [X.] liegenden gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) ist es von einem mittäterschaftlichen Handeln des Angeklagten und seiner drei Mitfahrer ausgegangen.

II.

6

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

7

1. Die Rüge, das [X.] habe bei der auf § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] gestützten Zurückweisung eines Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugin [X.]gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist jedenfalls unbegründet.

8

a) Nach dem [X.] stellte der Verteidiger des Angeklagten am 14. Verhandlungstag den Antrag, die in [X.] zu ladende Zeugin [X.] zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass sich der Angeklagte am 24. November 2010 um 14.30 Uhr in [X.] befunden habe. Die Zeugin werde bestätigen, dass sich der Angeklagte am angegebenen Tag, also auch zum Tatzeitpunkt, bei ihr aufgehalten habe. Mit Beschluss vom selben Tag lehnte das [X.] die beantragte Beweiserhebung gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] ab und führte zur Begründung aus, dass es aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass der Angeklagte am Tattag in [X.] vor Ort und an dem Geschehen beteiligt war. Im [X.] daran stellte das [X.] das bisherige Beweisergebnis dar und führte abschließend aus, dass nach einer Gesamtwürdigung dieser Beweismittel keine Veranlassung bestehe, die erst jetzt benannte [X.] zu laden und zu hören, da ihre Vernehmung keinen Einfluss auf die Überzeugungsbildung haben könne.

9

b) Diese Verfahrensweise hält rechtlicher Überprüfung stand.

aa) Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] kann ein auf die Vernehmung eines [X.] gerichteter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 244 Abs. 2 [X.]). Dabei ist das Gericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 401/10, NStZ-RR 2011, 116, 117; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 374/06, [X.], 349, 350; Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 [X.], [X.]St 40, 60, 62; weitere Nachweise bei [X.] in Löwe/[X.]nberg, [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 356). In dem hierfür erforderlichen Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 [X.]) müssen die maßgeblichen Erwägungen so umfassend dargelegt werden, dass es dem Antragsteller möglich wird, seine Verteidigung auf die neue Verfahrenslage einzustellen und das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2010 - 1 [X.], [X.], 410, 411; Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 [X.], [X.]St 40, 60, 63; [X.] in Löwe/[X.]nberg, [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 359).

bb) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Ablehnungsbeschluss gerecht.

(1) Ob das Gebot des § 244 Abs. 2 [X.], die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines [X.] nachzukommen, kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Allgemein gilt lediglich der Grundsatz, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicherten Beweisergebnis auf breiter [X.] eher von der Vernehmung des [X.] abgesehen werden kann. Dagegen wird die Vernehmung des [X.] umso eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 374/06, [X.], 349, 351; [X.] in Löwe/[X.]nberg, [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 357 mwN).

(2) Daran gemessen hat das [X.] hier die Grenzen zulässiger antizipatorischer Beurteilung nicht überschritten.

Das [X.], das ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Zeugin [X.] die in ihr Wissen gestellte Beweisbehauptung bestätigen werde, hat in den Beschlussgründen die von ihm bisher erhobenen Beweise im Einzelnen dargestellt, deren Aussagekraft ausführlich erörtert und auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung verdeutlicht, warum seine Überzeugung von der Anwesenheit des Angeklagten am [X.] soweit gesichert ist, dass sie durch eine gegenteilige - auf einen [X.] abzielende - Zeugenaussage nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Dabei hat es nicht nur auf die Aussage des [X.] abgestellt, sondern weitere Indizien von Gewicht (aufgezeichnetes Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen S. , spontane Angaben des [X.] gegenüber der Polizei am [X.], Verwendung des Pkw des Angeklagten zur Tatbegehung) herangezogen. Die dazu angestellten Erwägungen sind tragfähig und nachvollziehbar. Zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 [X.], [X.], 701 Rn. 12).

Eine besondere Beweissituation, der durch die Anlegung eines strengeren Maßstabes an die Ablehnung des Beweisantrages Rechnung zu tragen gewesen wäre, lag nicht vor. Der den Angeklagten durch seine Angaben belastende Nebenkläger stand in der Hauptverhandlung für eine konfrontative Befragung (Art. 6 Abs. 3d [X.]) zur Verfügung (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 401/13, [X.], 51). Weder die verfahrensgegenständliche Tat noch die Beweisführung weisen einen die Verteidigung erschwerenden besonderen Auslandsbezug auf (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 [X.], [X.]St 55, 11 Rn. 37). Schließlich ist auch nicht von einer typischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen, bei der ein seine Schuld im [X.] bestreitender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird und objektive Beweisumstände fehlen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24. April 2003 - 3 [X.], [X.], 498, 499; Beschluss vom 18. Juni 1997 - 2 StR 140/97, [X.]R [X.] § 261 Beweiswürdigung 14; Beschluss vom 22. April 1987 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 261 Beweiswürdigung 1).

(3) Soweit das [X.] in seinem Ablehnungsbeschluss berücksichtigt hat, dass der Beweisantrag zu einem späten Zeitpunkt („erst jetzt benannte [X.]") gestellt worden ist, macht dies seine Entscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Zwar hatte sich der Angeklagte - wie sich aus den auf die Sachrüge hin zu beachtenden Urteilsgründen ergibt - bis zur Antragstellung noch nicht zum Tatvorwurf geäußert, sodass aus dem Umstand, dass die dem Beweisbegehren zugrunde liegende Alibibehauptung nicht früher aufgestellt worden ist, keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden durften (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 [X.], [X.], 705; Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 1 StR 415/01, [X.], 161, 162; Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, [X.]R [X.] § 261 Überzeugungsbildung 10; KK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 244 Rn. 213; [X.], [X.], 18, 24), doch vermag der Senat auszuschließen, dass es sich bei dieser Erwägung um einen die Ablehnungsentscheidung tragenden Gedanken handelt.

(4) Da das [X.] zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Einvernahme der Zeugin für die Sachaufklärung nicht notwendig ist, war es - entgegen der Auffassung des Revisionsführers - nicht gehalten, eine Ladung der Zeugin zu versuchen oder Vernehmungsalternativen zu prüfen. Denn mit der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] entfällt die Pflicht, sich um den Zeugen weiter zu bemühen. Der Tatrichter hat auch nicht mehr zu prüfen, ob eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe möglich ist. Es entfällt auch die Entscheidung, ob im Rahmen des erweiterten Erreichbarkeitsbegriffs (vgl. [X.] in Löwe/[X.]nberg, [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 259 mwN) eine Vernehmung in der Hauptverhandlung durch eine Vernehmung im Ausland im Wege der Videokonferenz nach § 247a [X.] ersetzt werden kann ([X.], Beschluss vom 5. September 2000 - 1 [X.]/00, [X.]R [X.] § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 9; Beschluss vom 21. August 2007 - 3 [X.], [X.], 168, 169).

2. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der ausgeführten Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des [X.]s wendet, vermag er keine Rechtsfehler aufzuzeigen.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 33/12, Rn. 10, [X.], 195, 196; Beschluss vom 23. August 2012 - 4 [X.], [X.], 383, 384; Urteil vom 6. November 1998 - 2 [X.], [X.]R [X.] § 261 Beweiswürdigung 16 mwN).

b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des [X.]s nicht zu beanstanden.

aa) Die Wertung, es spreche gegen eine Falschbelastungsabsicht auf Seiten des [X.], dass er dem Angeklagten keine eigene Beteiligung an den eigentlichen Verletzungshandlungen zugeschrieben habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht gesichertem Erfahrungswissen, dass der Verzicht auf eine naheliegende Mehrbelastung ein Hinweis auf die Erlebnisbasis der Aussage sein kann (vgl. [X.], Zeuge und Aussagepsychologie, 2012, Rn. 725 mwN).

bb) Der von der Revision behauptete Zirkelschluss bei der Bewertung der Angaben des [X.] zu dem von den [X.] benutzten Pkw liegt nicht vor. Das [X.] hat der zutreffenden Beschreibung des Pkw des Angeklagten durch den Nebenkläger unmittelbar nach dem Vorfall eine besondere Bedeutung beigemessen, weil es sich dabei um eine „spontane Erstbekundung" gehandelt habe und nicht zu erwarten sei, dass ein soeben überfallener und noch unter dem Eindruck der Ereignisse stehender Zeuge die Geistesgegenwart besitze, diese Gelegenheit dazu auszunutzen, einen langjährigen Widersacher seines [X.] mit stimmigen Angaben zu Unrecht zu belasten. Das [X.] hat damit nicht aus der Aussage selbst auf ihre Glaubhaftigkeit geschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2004 - 2 [X.], [X.]R [X.] § 261 Beweiswürdigung 32; Urteil vom 9. März 1993 - 1 StR 870/92 [insoweit in [X.]St 39, 159 nicht abgedruckt]), sondern die besonderen äußeren Umstände bei der Entstehung der Erstaussage als Anzeichen für deren Erlebnisbezug gewertet.

cc) Soweit die Revision die Erörterung von Widersprüchen vermisst, die sich aus den Angaben des [X.] zur Fahrtrichtung in früheren Vernehmungen ergeben sollen und dazu auch auf eine Karte Bezug nimmt, ist ihr Vorbringen urteilsfremd und deshalb im Rahmen der Prüfung auf eine Sachrüge hin unbeachtlich. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände der Revision in dem unzulässigen Versuch, die Wertungen des [X.]s durch eigene zu ersetzen.

[X.]                               [X.]Franke

                          Bender                                 [X.]

Meta

4 StR 445/13

13.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 27. Juni 2013, Az: 6 Ks 1/13

§ 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 5 S 2 StPO, § 244 Abs 6 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2014, Az. 4 StR 445/13 (REWIS RS 2014, 7124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7124

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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