Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. 4 StR 445/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7141

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
445/13

vom
13. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13.
März
2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27.
Juni 2013 wird verworfen.
2.
Der
Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung
im Übrigen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefähr-licher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem ande-ren rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-teilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte eine Verletzung des §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.] und macht mit der Sachrüge Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung geltend. Das [X.] bleibt ohne Erfolg.
I.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das [X.] im
Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

1
2
-
4
-
Am 24.
November 2010 um 14:25
Uhr durchfuhr der Angeklagte mit sei-nem Pkw Marke [X.] die

[X.]

, um dort
den Nebenkläger abzupassen und durch seine drei unbekannt gebliebenen [X.] zusammenschlagen zu lassen. Als ihm der Nebenkläger auf dem gegen-überliegenden Bürgersteig mit seinem Fahrrad entgegenkam, lenkte der Ange-klagte seinen Pkw absichtlich auf den Gehweg und fuhr direkt auf ihn zu. Dabei war ihm bewusst, dass er den Nebenkläger konkret gefährdete. Mögliche [X.], die durch ein Stürzen oder Anfahren des [X.] entstehen konnten, nahm er billigend in Kauf. Tatsächlich touchierte der vordere Bereich seines Pkw das Vorderrad des Fahrrades des [X.], der neben einem geparkten Pkw der Marke [X.] zu Fall kam. Danach setzte der Ange-klagte sein Fahrzeug ein kurzes Stück zurück. Der Nebenkläger, der den Ange-klagten sofort erkannt hatte, rappelte sich auf und wollte mit seinem Fahrrad weiterfahren. In diesem Moment sprangen die drei Mitfahrer des Angeklagten

wie von vorneherein abgesprochen

aus dem Wagen. Einer von ihnen trak-tierte den Nebenkläger von hinten mit einem Baseballschläger oder einem [X.] Gegenstand. Anschließend traten und schlugen die drei Männer dem gemeinsamen Tatplan entsprechend auf den zu Boden gegangenen Nebenklä-ger ein, der sich erfolglos zu schützen versuchte. Schließlich zogen sie den [X.] hoch, warfen ihn auf die Motorhaube des [X.] und schlugen weiter auf ihn ein. Dabei trafen mindestens zwei Schläge den linken Kotflügel des Fahrzeugs und verursachten tiefe Beulen. Als ein Nachbar, der auf das Geschehen aufmerksam geworden war, laut schrie, zogen sich die drei Männer in den in der Nähe haltenden
Pkw des Angeklagten zurück, der nicht selbst ausgestiegen war. Sodann flohen alle vier gemeinsam vom [X.].
Der Nebenkläger erlitt drei Kopfplatzwunden, eine Gesichtsprellung, eine Schürfwunde am linken Schienbein und eine Prellung am Übergang von Brust-
3
4
-
5
-
und Lendenwirbel. Eine Kopfverletzung musste mit mehreren Stichen genäht werden. Das Vorderrad seines Fahrrades war eingeklemmt und ließ sich nicht mehr drehen. An dem geparkten Pkw [X.] entstand ein Schaden in
Höhe von 2.500
Euro.
Das [X.] hat das Anfahren des [X.] als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §
315b Abs.
1 Nr.
3 StGB gewertet und den
Qualifikationstatbestand des §
315b
Abs.
3 [X.]. §
315 Abs.
3 Nr.
1b StGB für erfüllt angesehen. Hinsichtlich der in der Misshandlung des [X.] liegenden gefährlichen Körperverletzung (§
224 Abs.
1 Nr.
2 und 4 StGB) ist es von einem mittäterschaftlichen Handeln des Angeklagten und seiner drei [X.] ausgegangen.
II.
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Rüge, das
[X.] habe bei der auf §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.] gestützten Zurückweisung eines Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugin B.

gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist jedenfalls unbegründet.
a)
Nach dem [X.] stellte der Verteidiger des Angeklag-ten am 14.
Verhandlungstag
den Antrag, die
in C.

/Tschechien zu la-
dende Zeugin B.

zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass sich
der Angeklagte am 24.
November 2010
um 14.30
Uhr in C.

befunden
habe. Die Zeugin werde bestätigen, dass sich der Angeklagte am angegebenen Tag, also auch zum Tatzeitpunkt, bei ihr aufgehalten habe. Mit Beschluss vom 5
6
7
8
-
6
-
selben Tag lehnte das [X.] die beantragte Beweiserhebung gemäß §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.] ab und führte zur Begründung aus, dass es aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass der Angeklagte am Tattag in B.

vor Ort und an dem Geschehen beteiligt war.
Im [X.] daran stellte das [X.] das bisherige Beweisergebnis dar und führte abschließend aus, dass nach einer Gesamtwürdigung dieser Be-weismittel keine Veranlassung bestehe, die erst jetzt benannte [X.] zu laden und zu hören, da ihre Vernehmung keinen Einfluss auf die Überzeu-gungsbildung haben könne.
b)
Diese Verfahrensweise hält rechtlicher Überprüfung stand.
aa)
Nach §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.] kann ein auf die Vernehmung eines [X.] gerichteter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die [X.] nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erfor-schung der Wahrheit nicht erforderlich ist

244 Abs.
2 [X.]). Dabei ist das Gericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entschei-dung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Be-weisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu
würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags,
als auch der in der bisherigen Beweisaufnah-me angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], [X.] vom 21.
Dezember 2010

3
StR
401/10, NStZ-RR 2011, 116, 117; [X.] vom 26.
Oktober 2006

3
StR
374/06, [X.], 349, 350; Urteil vom 18.
Januar 1994

1
StR 745/93, [X.]St 40, 60, 62; weitere Nachweise bei
9
10
-
7
-
[X.] in Löwe/[X.]nberg, [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
356). In dem hierfür er-forderlichen Gerichtsbeschluss (§
244 Abs.
6 [X.]) müssen die maßgeblichen Erwägungen so umfassend dargelegt werden, dass es dem Antragsteller mög-lich wird, seine Verteidigung auf die neue Verfahrenslage einzustellen und das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen
Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
April 2010

1
StR
644/09, [X.], 410, 411; Urteil vom 18.
Januar 1994

1
StR
745/93, [X.]St 40, 60, 63; [X.] in Löwe/[X.]nberg, [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
359).
bb)
Diesen Anforderungen wird der angegriffene Ablehnungsbeschluss gerecht.
(1)
Ob das Gebot des §
244 Abs.
2 [X.],
die Beweisaufnahme zur [X.] auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Be-weismittel zu erstrecken, es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines [X.] nachzukommen, kann nur unter Berücksichtigung der [X.] beurteilt werden. Allgemein gilt lediglich der Grundsatz, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicher-ten Beweisergebnis auf breiter [X.] eher von der Vernehmung des [X.] abgesehen werden kann.
Dagegen wird die Vernehmung des [X.] umso eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden wer-den müssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung
sind
([X.], 11
12
-
8
-
Beschluss vom 26.
Oktober 2006

3
StR
374/06, [X.], 349, 351; [X.] in Löwe/[X.]nberg, [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
357 mwN).
(2)
Daran gemessen hat das [X.]
hier die Grenzen zulässiger
antizipatorischer Beurteilung nicht überschritten.
Das [X.], das
ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Zeugin B.

die in ihr Wissen gestellte Beweisbehauptung bestätigen werde, hat
in den Beschlussgründen die von ihm bisher erhobenen Beweise im Einzelnen dargestellt, deren
Aussagekraft
ausführlich erörtert und auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung verdeutlicht, warum seine Überzeugung von der An-wesenheit des Angeklagten am [X.] soweit gesichert ist, dass sie durch eine gegenteilige

auf einen Alibibeweis abzielende

Zeugenaussage nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Dabei hat es nicht nur auf die Aussage des [X.] abgestellt, sondern weitere Indizien von Gewicht (aufge-zeichnetes Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen S.

, spontane An-
gaben des [X.] gegenüber der Polizei am [X.], Verwendung des Pkw des Angeklagten zur Tatbegehung) herangezogen. Die dazu angestellten Erwägungen sind tragfähig und nachvollziehbar. Zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 2005

3
StR
269/04, [X.], 701 Rn.
12).
Eine besondere Beweissituation, der durch
die Anlegung eines strenge-ren Maßstabes an die Ablehnung des Beweisantrages Rechnung zu tragen ge-wesen wäre,
lag nicht vor. Der den Angeklagten durch seine Angaben belas-tende Nebenkläger stand in der Hauptverhandlung für eine konfrontative [X.] (Art.
6 Abs.
3d MRK) zur Verfügung (vgl.
dazu [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2013

5
StR
401/13, [X.], 51). Weder die verfahrensgegen-13
14
15
-
9
-
ständliche Tat
noch die Beweisführung weisen einen die Verteidigung erschwe-renden besonderen Auslandsbezug auf (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 28.
Januar 2010

3
StR
274/09, [X.]St 55, 11 Rn.
37). Schließlich ist auch nicht von einer typischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
auszugehen,
bei der
ein seine Schuld im [X.] bestreitender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird und objektive Beweisumstände fehlen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24.
April 2003

3
StR
181/02, [X.], 498, 499; Beschluss vom 18.
Juni 1997

2
StR
140/97, [X.]R [X.] §
261 Beweiswürdigung
14; Beschluss vom 22.
April 1987

3
StR
141/87, [X.]R [X.] §
261 Beweiswürdigung
1).
(3)
Soweit das [X.] in seinem Ablehnungsbeschluss berücksich-tigt hat, dass der Beweisantrag zu einem

rechtsfehlerhaft. Zwar hatte sich der Angeklagte

wie sich aus den auf die Sachrüge hin zu beachtenden Urteilsgründen ergibt

bis zur Antragstellung noch nicht zum Tatvorwurf geäußert, sodass aus dem Umstand, dass die dem Beweisbegehren zugrunde liegende Alibibehauptung nicht früher aufgestellt worden ist, keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden durften (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juli 2009

3
StR
80/09, [X.], 705; Beschluss vom 23.
Oktober 2001

1
StR
415/01, [X.], 161, 162; Urteil vom 25.
April 1989

1
StR
97/89,
[X.]R [X.] §
261 Überzeugungsbildung
10;
KK-[X.]/Krehl,
7.
Aufl.,
§
244 Rn.
213; [X.],
NStZ 2012, 18, 24), doch vermag der Senat auszuschließen, dass es sich bei dieser Erwägung um einen die Ab-lehnungsentscheidung tragenden Gedanken handelt.
(4)
Da das [X.] zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine [X.] für die Sachaufklärung nicht notwendig ist, war es

ent-16
17
-
10
-
gegen der Auffassung des Revisionsführers

nicht gehalten, eine Ladung der Zeugin zu versuchen oder Vernehmungsalternativen zu prüfen. Denn mit der Ablehnung nach §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.]
entfällt die Pflicht, sich um den Zeu-gen
weiter zu bemühen.
Der Tatrichter hat auch nicht mehr zu prüfen, ob eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe möglich i[X.] Es entfällt auch die Ent-scheidung, ob im Rahmen des erweiterten Erreichbarkeitsbegriffs (vgl.
[X.] in Löwe/[X.]nberg, [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
259 mwN) eine Vernehmung in der Hauptverhandlung durch eine Vernehmung im Ausland im Wege der Video-konferenz nach §
247a [X.] ersetzt werden kann ([X.], Beschluss vom 5.
September 2000

1
StR
325/00, [X.]R [X.] §
244 Abs.
5 Satz
2 Aus-landszeuge
9; Beschluss vom 21.
August 2007

3
StR
238/07, [X.], 168, 169).
2.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit der ausgeführten Sachrüge ge-gen die Beweiswürdigung des [X.]s wendet, vermag er keine Rechts-fehler aufzuzeigen.
a)
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisi-onsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das
ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-stößt ([X.] Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 13.
Dezember 2012

4
StR
33/12, Rn.
10, [X.], 195, 196; Beschluss vom 23.
August 2012

4
StR
305/12, [X.], 383, 384; Urteil vom 6.
November 1998

2
StR
636/97, [X.]R [X.] §
261 Beweiswürdigung
16 mwN).
18
19
-
11
-
b)
Daran gemessen ist
die Beweiswürdigung des [X.]s nicht zu
beanstanden.
aa)
Die Wertung, es spreche gegen eine Falschbelastungsabsicht auf Seiten des [X.], dass er dem Angeklagten keine eigene Beteiligung an den eigentlichen Verletzungshandlungen zugeschrieben habe, ist [X.] nicht zu beanstanden. Es entspricht gesichertem Erfahrungswissen, dass der Verzicht auf eine naheliegende Mehrbelastung ein Hinweis auf die Erlebnisbasis der Aussage sein kann (vgl. [X.], Zeuge und [X.], 2012, Rn.
725 mwN).
bb)
Der von der Revision behauptete Zirkelschluss bei der Bewertung der Angaben des [X.] zu dem von den [X.] benutzten Pkw liegt nicht vor. Das [X.] hat der zutreffenden Beschreibung des Pkw des [X.] durch den Nebenkläger unmittelbar nach dem Vorfall eine besondere gehandelt habe und nicht zu erwarten sei, dass ein soeben überfallener und noch unter dem Eindruck der Ereignisse stehender Zeuge die Geistesgegen-wart besitze, diese Gelegenheit dazu auszunutzen, einen langjährigen Wider-sacher seines [X.] mit stimmigen Angaben zu Unrecht zu belasten. Das [X.] hat damit nicht aus der Aussage selbst auf ihre Glaubhaftigkeit [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2004

2
StR
441/04, [X.]R [X.] §
261 Beweiswürdigung
32; Urteil vom 9.
März 1993

1
StR
870/92
[insoweit in [X.]St 39, 159 nicht abgedruckt]), sondern die besonderen äuße-ren Umstände bei der Entstehung der Erstaussage als Anzeichen für deren [X.] gewertet.

20
21
22
-
12
-
cc)
Soweit die Revision die Erörterung von Widersprüchen vermisst, die sich aus den Angaben des [X.] zur Fahrtrichtung in früheren [X.] ergeben sollen und dazu auch auf eine Karte Bezug nimmt, ist ihr Vorbringen urteilsfremd und deshalb im Rahmen der Prüfung auf eine Sachrüge hin
unbeachtlich. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände der Revision in dem unzulässigen Versuch, die Wertungen des [X.]s durch eigene zu [X.].
Mutzbauer
Cierniak
Franke

[X.]
Quentin
23

Meta

4 StR 445/13

13.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. 4 StR 445/13 (REWIS RS 2014, 7141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7141

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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