Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.05.2012, Az. III B 239/11

3. Senat | REWIS RS 2012, 5985

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

(Keine Revisionszulassung wegen angeblicher Unrichtigkeit des FG-Urteils - Anforderungen an eine schlüssige Gehörsrüge wegen abgelehnter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Entgegenstehende Rechtskraft - Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums bei örtlicher Zuständigkeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO - Besetzungsmangel - Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde)


Leitsatz

1. NV: Mit der Rüge der materiellen Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils wird grundsätzlich kein Zulassungsgrund dargelegt. Ausnahmsweise ist die Revision in einem solchen Fall zuzulassen, wenn das FG-Urteil an einem offensichtlichen materiellen oder formellen Fehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung (sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler) leidet. Eine fehlerhafte Umsetzung der Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall reicht hierfür nicht aus .   

2. NV: Zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung wegen abgelehnter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gehört die Angabe von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das FG gegen seine Verpflichtung, über einen solchen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, verstoßen hat .   

3. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit der Entscheidungsgegenstand des alten Verfahrens mit dem des angestrebten Revisionsverfahrens identisch ist, wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig .

Gründe

1

I. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte Verbindung der Nichtzulassungsbeschwerde III B 239/11 mit der Erinnerung III E 2/11 wird abgelehnt (§ 121 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Es liegen keine prozessökonomischen Gesichtspunkte vor, die eine solche Verbindung gebieten. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag darüber hinaus anregen wollte, die Verfahren III B 239/11 und [X.]36/11 miteinander zu verbinden, schiede eine solche Verbindung schon deshalb aus, weil über die Nichtzulassungsbeschwerde [X.]36/11 bereits durch Beschluss vom 11. August 2011 entschieden wurde.

II.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Der Kläger beantragte mit seiner vor dem Finanzgericht ([X.]) erhobenen Klage, den Beklagten und Beschwerdegegner (Tätigkeitsfinanzamt --[X.]--) zu verpflichten, den durch [X.] 2000 vom 19. Dezember 2006 (Änderungsbescheid 2000) festgestellten Gewinn auf 75.728 € herabzusetzen (Verpflichtungsklage), hilfsweise den Änderungsbescheid 2000 aufzuheben (Anfechtungsklage). Soweit er mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das im Rahmen der Verpflichtungsklage ergangene klageabweisende Sachurteil begehrt, ist sie jedenfalls unbegründet (unten 1.), soweit er mit ihr die Zulassung der Revision gegen das im Rahmen der Anfechtungs-klage ergangene klageabweisende Prozessurteil begehrt, ist sie bereits unzulässig (unten 2.).

4

1. Verpflichtungsklage

5

a) Der Kläger hat --selbst wenn die von ihm behaupteten zahlreichen Divergenzen inhaltlich nicht nur die Anfechtungs-, sondern auch die Verpflichtungsklage betreffen sollten-- den Zulassungsgrund einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]O nicht in der geforderten Art und Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O) dargelegt.

6

aa) Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes gehört u.a., dass einem tragenden, abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil ein ebensolcher aus der vermeintlichen Divergenzentscheidung gegenübergestellt wird, um eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar zu machen. Hierfür reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angebliche fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des [X.] aus (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 19. Februar 2008 [X.]49/07, [X.], 1158, m.w.N.).

7

Der Kläger behauptet zwar zu zahlreichen Rechtsfragen, das [X.] sei von --zitierten-- Entscheidungen des [X.] abgewichen. Er arbeitet aber keine tragenden, abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil heraus, die zu ebensolchen aus den vermeintlichen Divergenzentscheidungen in Widerspruch stehen könnten. Damit wird keine Abweichung im Grundsätzlichen, sondern allenfalls eine mögliche Fehlerhaftigkeit im Einzelnen dargelegt. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

8

bb) Daneben behauptet der Kläger zwar sinngemäß das Vorliegen sog. qualifizierter [X.] des [X.], die ausnahmsweise zur Zulassung der Revision führen können. Er legt solche Verstöße aber nicht schlüssig dar.

9

Hierfür hätte der Kläger ausführen müssen, dass das angefochtene Urteil des [X.] an offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern im Sinne einer willkürlichen Entscheidung leidet (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2007 III B 165/05, [X.]/NV 2007, 954; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 116 [X.]O Rz 200). Eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls reicht hingegen nicht aus ([X.]-Beschluss vom 17. Januar 2006 [X.]172/05, [X.]/NV 2006, 799, ständige Rechtsprechung).

Soweit der Kläger behauptet, das [X.] habe es versäumt, die Zuständigkeit des [X.] zu prüfen, weil die Arztpraxis im September 2006 (Betriebsaufgabe) verkauft worden sei, macht er hiermit zwar geltend, das [X.] hätte den Gewinn nicht mehr gesondert nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung ([X.]) feststellen dürfen; es sei nur noch das Wohnsitzfinanzamt zuständig gewesen. Er führt aber nicht aus, aus welchen Gründen hierin ein qualifizierter [X.] liegen soll. Insbesondere lässt er unberücksichtigt, dass nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] für die Prüfung der Frage, ob die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung und für die Veranlagung zur Einkommensteuer auseinanderfallen, auf die Verhältnisse zum Schluss des [X.] abzustellen ist. Danach ist eine nach diesem Zeitpunkt eintretende Veränderung der tatsächlichen Umstände bedeutungslos (s. [X.] in [X.], § 180 [X.] Rz 401).

Soweit der Kläger das Vorliegen zahlreicher weiterer (schwerer) [X.] behauptet, die bereits beim Erlass des [X.] (z.B. Fehler bei dessen Bekanntgabe, Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften, Verstoß gegen verschiedene Gewinnermittlungsvorschriften) erfolgt seien, betrifft dieser Vortrag inhaltlich nicht den Verpflichtungs-, sondern den Anfechtungsprozess.

b) Soweit der Kläger als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) durch das Übergehen von Beweisanträgen rügt, ist ein solcher Verstoß nicht schlüssig dargelegt (zu den Darlegungsanforderungen s. z.B. [X.]-Beschluss vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, [X.]/NV 2010, 170, m.w.N.).

Der Kläger legt insbesondere nicht dar, zu welchem Beweisthema die von ihm [X.] als Zeugin benannte Betriebsprüferin hätte vernommen werden sollen und inwiefern das Urteil des [X.] aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme habe beruhen können. Im Übrigen hätte der Kläger sein diesbezügliches Rügerecht ohnehin verloren, weil er die unterlassene Zeugenvernehmung nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt hat (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 16. März 2007 III B 179/06, [X.]/NV 2007, 1181). Ausweislich des [X.] hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2011 weder die Vernehmung der Betriebsprüferin als Zeugin beantragt noch das Übergehen der zuvor [X.] gestellten Beweisanträge gerügt.

c) Ebenso ist die vom Kläger behauptete angebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 119 Nr. 3 [X.]O) nicht schlüssig dargelegt.

aa) Ein Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt zwar vor, wenn die grundsätzlich im Ermessen des [X.] liegende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 [X.]O) zu Unrecht abgelehnt wird.

Für die Darlegung eines solchen Verfahrensmangels ist aber die schlüssige Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass das [X.] seine Verpflichtung, über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, verletzt hat ([X.]-Beschluss vom 24. Oktober 2006 [X.]189/05, [X.]/NV 2007, 459). Daran fehlt es im Streitfall.

Das [X.] hat den Antrag des [X.] auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in dem angefochtenen Urteil (Seite 11) abgelehnt. Gleichwohl legt der Kläger nicht dar, aus welchen Gründen die diesbezüglichen Ausführungen des [X.] nicht den an eine pflichtgemäße Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen genügen sollen. Vielmehr behauptet er lediglich, das [X.] habe über seinen mit [X.] vom 8. Juli 2011 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bisher nicht entschieden.

bb) Auch im Übrigen mangelt es an der schlüssigen Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (s. dazu [X.]-Beschluss vom 5. August 2004 II B 159/02, [X.]/NV 2004, 1665; [X.] in [X.], § 119 [X.]O Rz 224). Der Kläger führt nicht aus, zu welchen --seine Verpflichtungsklage betreffenden-- Sach- und Rechtsfragen er sich nicht habe äußern können. Ebenso lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, welches konkrete Vorbringen des [X.] das [X.] im Rahmen der Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll.

d) Soweit der Kläger geltend macht, die angefochtene Entscheidung sei von einer befangenen oder einer kraft Gesetzes ausgeschlossenen Einzelrichterin getroffen worden, liegt der hiermit gerügte Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1, Nr. 2 [X.]O) nicht vor.

aa) Ein absoluter Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 1, Nr. 2 [X.]O ist nicht gegeben.

Ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 [X.]O kommt nur dann in Betracht, wenn an der Entscheidung ein zwar erfolglos wegen Befangenheit [X.] mitgewirkt hat, die Zurückweisung des [X.] aber willkürlich war ([X.]-Beschluss vom 11. Mai 2010 X B 192, 193/08, [X.]/NV 2010, 1645). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger den Befangenheitsantrag erst nach Zustellung des Urteils am 14. Juli 2011 mit [X.] vom 19. September 2011 gestellt hat. An dem Urteil hat daher kein [X.] mitgewirkt. Im Übrigen führte die bloße Ablehnungsmöglichkeit zu keiner unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts i.S. des § 119 Nr. 1 [X.]O ([X.]-Beschluss vom 20. November 2002 I B 99/02, [X.]/NV 2003, 335).

Ebenso liegt kein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 2 [X.]O vor, weil die Einzelrichterin weder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt noch von der Ausübung des [X.] ausgeschlossen war. Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind solche Gerichtspersonen ausgeschlossen, die bereits an der Urteilsfindung in derselben Streitsache in der unteren Instanz richterlich mitgewirkt haben ([X.] in [X.], § 51 [X.]O Rz 29). Der Vortrag des [X.], wonach die Einzelrichterin bereits im Rahmen eines Gerichtsverfahrens des [X.] vor einem anderen Senat des gleichen [X.] wegen der [X.]e 1996 bis 1998 tätig geworden sei, vermag daher keinen derartigen Ausschluss zu begründen. Die behauptete richterliche Mitwirkung der Einzelrichterin betraf weder eine untere Instanz noch dieselbe Streitsache.

bb) Im Übrigen sind hinsichtlich des gestellten [X.] keine erheblichen Verfahrensfehler erkennbar. Dem Ablehnungsgesuch fehlte bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil es im abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt wurde (s. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 29, m.w.N.; [X.]-Beschluss vom 17. August 2007 IV B 143/06, nicht amtlich veröffentlicht, juris); der Ablehnungsantrag konnte sich daher nicht mehr auf das Urteil auswirken. Im Übrigen kann ein Ablehnungsantrag grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden, dem Gericht seien [X.] oder sonstige Rechtsfehler unterlaufen ([X.]-Urteil vom 10. August 2006 II R 59/05, [X.]E 214, 518, [X.], 758).

e) Soweit der Kläger vorträgt, der Tatbestand des klageabweisenden [X.] sei (auf Seite 12 Buchst. b) zu berichtigen, weil ihn kein grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 [X.] treffe, kann er dieses Begehren nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen. Diesbezüglich wäre --wie im Streitfall auch geschehen-- ein Antrag auf [X.] (§ 108 [X.]O) zu stellen gewesen ([X.]-Beschluss vom 15. Oktober 2008 [X.], [X.]/NV 2009, 41). Das [X.] hat den diesbezüglichen Antrag des [X.] mit unanfechtbarem Beschluss vom 11. August 2011 abgelehnt (§ 108 Abs. 2 Satz 2 [X.]O).

f) Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des klageabweisenden [X.] erhebt, legt er damit grundsätzlich keinen Zulassungsgrund dar. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten ([X.]-Beschluss vom 20. Februar 2008 [X.]103/07, [X.], 980, m.w.N.).

2. Anfechtungsklage

Die Beschwerde gegen das klageabweisende Prozessurteil ist bereits mangels [X.] unzulässig. Einer nochmaligen gerichtlichen Entscheidung über den Änderungsbescheid 2000 steht die Rechtskraft des [X.]-Urteils vom 18. Dezember 2007  7 K 137/07 ([X.]) entgegen (§ 110 Abs. 1 [X.]O).

a) Das [X.] stellte die Einkünfte des [X.] aus freiberuflicher Tätigkeit mit [X.] 2000 vom 21. Oktober 2002 auf 148.110 DM fest. Durch den Änderungsbescheid 2000 erhöhte das [X.] die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit auf rd. 244.030 DM. Den Einspruch verwarf das [X.] mangels fristgerechter Einlegung als unzulässig. Das [X.] wies die auf Aufhebung des [X.] gerichtete Klage mit dem [X.] ab. Es führte aus, der Änderungsbescheid 2000 sei bestandskräftig. Nichtigkeitsgründe [X.] das [X.]-- lägen nicht vor. Die hiergegen wegen Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde verwarf der [X.] mit Beschluss vom 26. September 2008 [X.]23/08 als unzulässig.

b) Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]O binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Demgemäß ist auch das [X.] in einem späteren Klageverfahren an das rechtskräftige Urteil gebunden (s. [X.] in [X.], § 110 [X.]O Rz 9b), soweit die Entscheidungsgegenstände des alten und des neuen Klageverfahrens identisch sind (zum Begriff des Entscheidungsgegenstandes s. [X.]-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 63/02, [X.]/NV 2007, 924).

Im Streitfall ist eine solche Identität der Entscheidungsgegenstände gegeben. Das [X.] befasste sich mit der Frage, ob der Änderungsbescheid 2000, der eine Gewinnerhöhung von rd. 95.920 DM vornahm, aufzuheben sei. Im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage müsste nochmals über die gleiche Frage entschieden werden. Einer nochmaligen gerichtlichen Überprüfung steht daher die Rechtskraft des [X.]s entgegen (s. auch [X.]-Beschlüsse vom 19. Juni 2001 [X.], [X.]/NV 2001, 1582; vom 7. August 2001 I B 16/01, [X.]E 196, 12, [X.] 2002, 13).

Meta

III B 239/11

30.05.2012

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 8. Juli 2011, Az: 3 K 218/10, Urteil

§ 76 Abs 1 S 1 FGO, § 93 Abs 3 S 2 FGO, § 110 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 119 Nr 2 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO, § 41 Nr 6 ZPO, § 295 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 51 Abs 1 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.05.2012, Az. III B 239/11 (REWIS RS 2012, 5985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5985

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