Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.03.2024, Az. VIII B 10/23

8. Senat | REWIS RS 2024, 1321

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine durch Ergänzungsurteil abgelehnte Urteilsergänzung


Leitsatz

NV: Werden das Haupturteil und das Ergänzungsurteil jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sind die Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen für beide Beschwerden gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.04.1991 - VIII R 82/89, VIII R 83/89, BFH/NV 1992, 670, unter 1. (Rz 23)).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 03.01.2023 - 13 K 2769/20 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Im Verfahren wegen [X.]inkommensteuer 2016 (Streitjahr) waren verschiedene Besteuerungsgrundlagen streitig. Das Verfahren wurde von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Mutter und früheren Klägerin geführt. Während des Verfahrens kam es im Hinblick auf die Anerkennung eines Verlusts bei den [X.]inkünften aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]StG) unterliegen und eines Spendenabzugs zu einer Teilabhilfe zugunsten der früheren Klägerin durch geänderten [X.]inkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 10.05.2021, der gemäß § 68 der [X.]sordnung ([X.]O) zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde. Die Beteiligten waren übereinstimmend der Auffassung, dass der Rechtsstreit hinsichtlich dieser Besteuerungsgrundlagen erledigt sei. Andere Besteuerungsgrundlagen, insbesondere zur Berücksichtigung von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, blieben streitig.

2

Die frühere Klägerin verstarb am ...2021. Anschließend war das Verfahren auf Antrag des als Rechtsanwalt tätigen fachkundigen [X.], der zuvor als Prozessbevollmächtigter die frühere Klägerin vertrat, bis zur [X.]rklärung der Aufnahme des Verfahrens ausgesetzt. Nach der Aufnahme des Verfahrens beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.2022, auf den das [X.] ([X.]) im Tatbestand des Urteils vom 27.09.2022 - 13 K 2769/20 [X.] Bezug genommen hat, die Klage um die Anpassung von [X.] zu den [X.]inkünften aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 [X.]StG unterliegen für die Folgejahre bis einschließlich 2021, um die Auszahlung von [X.]rstattungsbeträgen samt zugehöriger Zinsen und um die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren zu erweitern. In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2022 wiederholten sie diese Anträge und beantragten nach deren [X.]röffnung, den Termin zu vertagen.

3

Das [X.] lehnte im Urteil vom 27.09.2022 - 13 K 2769/20 [X.] eine Vertagung des Termins ab. [X.]s sah die [X.]rweiterung der Klage für jedes der Begehren als unzulässig an, da der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --[X.]--) nicht zugestimmt habe und die [X.]rweiterung auch jeweils nicht sachdienlich sei. Hinsichtlich der angefochtenen [X.]inkommensteuerfestsetzung 2016 wies es die Klage ab. Die Kläger hatten nach der Kostenentscheidung des [X.] trotz der vorherigen Teilabhilfe des [X.] die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Das [X.] äußerte sich in der [X.]ntscheidung nicht zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren.

4

Am 12.10.2022 beantragten die Kläger beim [X.] die Berichtigung des Tatbestands gemäß § 108 [X.]O. Der Antrag wurde vom [X.] durch unanfechtbaren Beschluss vom 22.11.2022 abgelehnt.

5

[X.]benfalls am 12.10.2022 beantragten die Kläger, das Urteil vom 27.09.2022 - 13 K 2769/20 [X.] (Haupturteil) gemäß § 109 [X.]O zu ergänzen. Die [X.]rgänzung sei hinsichtlich der Tragung der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten vorzunehmen, soweit das [X.] der Klage teilweise abgeholfen habe. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, habe das [X.] die Kosten dem [X.] auferlegen müssen. Zudem beantragten sie, für den Fall der positiven Bescheidung des [X.], über den weiteren bislang nicht berücksichtigten Vortrag in ihrem Sinne zu entscheiden. Zudem wandten sie sich gegen die Ablehnung der Klageerweiterung durch das [X.] im Haupturteil und beantragten die Wiedereröffnung des Verfahrens. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, sei ebenfalls übergangen worden.

6

Mit weiterem Urteil vom 03.01.2023 - 13 K 2769/20 [X.] ([X.]rgänzungsurteil) lehnte das [X.] nach mündlicher Verhandlung die [X.]rgänzung des [X.] ab. [X.]s habe über alle im Tatbestand des [X.] wiedergegebenen Anträge und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Da der [X.] abgelehnt worden sei, seien auch keine weiteren zu [X.] Anträge vorhanden. Über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 [X.]O habe im Haupturteil nicht entschieden werden müssen, da den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien.

7

Nach Zustellung des [X.]rgänzungsurteils (06.01.2023) lehnten die Kläger am 12.01.2023 die [X.]inzelrichterin des [X.], die über die Klage und den Antrag auf Urteilsergänzung entschieden hatte, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluss des [X.]s des [X.] vom 26.01.2023 - 13 K 2769/20 [X.] abgelehnt. Zur Begründung stützte sich der [X.] darauf, dass dem Ablehnungsgesuch das Rechtsschutzinteresse fehle. [X.]s sei erst nach Zustellung des nicht mehr abänderbaren [X.]rgänzungsurteils gestellt worden.

8

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.02.2024 im Verfahren VIII B 127/22 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Haupurteil des [X.] vom 27.09.2022 - 13 K 2769/20 [X.] als unbegründet zurückgewiesen.

9

Gegen das [X.]rgänzungsurteil vom 03.01.2023 - 13 K 2769/20 [X.] richtet sich die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Kläger beantragen,
die Revision gegen das [X.]rgänzungsurteil zuzulassen.

Das [X.] hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Gründe

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger legen nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 2 [X.]O dar, dass ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.]O erfüllt sein könnte.

1. Über einen Antrag auf Urteilsergänzung (§ 109 Abs. 1 [X.]O) ist unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt wird --wie im Streitfall geschehen-- durch Urteil zu entscheiden. Das Ergänzungsurteil ist ein Teilurteil (§ 98 [X.]O) und als solches unabhängig vom Haupturteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 07.10.2003 - [X.] 120/03, juris). Werden das Haupturteil und das Ergänzungsurteil jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sind die Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen für beide Beschwerden gesondert zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.1991 - VIII R 82/89, [X.], [X.] 1992, 670, unter 1. [Rz 23]). Danach kommt eine Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren nur in Betracht, wenn die Kläger Zulassungsgründe im Hinblick auf die Ablehnung der Urteilsergänzung gemäß § 109 [X.]O durch das [X.] ordnungsgemäß darlegen und diese durchgreifen. Zulassungsgründe, die nicht die Ablehnung der Urteilsergänzung betreffen, sondern die Entscheidung des [X.] im Haupturteil betreffen und im vorliegenden Verfahren erstmals oder wiederholend geltend gemacht werden, können im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen das Ergänzungsurteil nicht zur Zulassung der Revision führen.

2. Soweit die Kläger auf ihr Vorbringen zu geltend gemachten Zulassungsgründen in der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VIII B 127/22 Bezug nehmen, kann die vorliegende Beschwerde daher nicht zur Revisionszulassung führen. Dies betrifft insbesondere den Vortrag, das [X.] habe den Klägern im Haupturteil trotz der Teilabhilfe zu Unrecht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dieses Vorbringen betrifft nur das Haupturteil und weist keinen Bezug zu den Voraussetzungen der Urteilsergänzung auf. Der Senat hat sich zur Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt auch bereits im Beschluss vom 14.02.2024 über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Haupturteil im Verfahren VIII B 127/22 geäußert. Soweit die Kläger die unterbliebene Sachaufklärung des Streitfalls durch das [X.] rügen, betreffen die behaupteten Verfahrensfehler ebenfalls nur das Haupturteil, sind vom Senat im Beschluss vom 14.02.2024 zum Beschwerdeverfahren VIII B 127/22 behandelt worden und im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Soweit die Kläger Mängel des Tatbestands im [X.] - 13 K 2769/20 E behaupten, hat das [X.] ihren auf § 108 [X.]O gestützten Antrag abgelehnt. Auch dieser Umstand ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

3. Soweit das Vorbringen der Kläger einen konkreten Bezug zur abgelehnten Urteilsergänzung im angefochtenen Ergänzungsurteil hat, werden von den Klägern keine Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.]O ordnungsgemäß dargelegt.

a) Mit dem Vorbringen, das [X.] habe die Urteilsergänzung zu Unrecht und sämtliche Anträge der Kläger beharrlich, nachhaltig und ohne Begründung abgelehnt, obwohl dies logisch widersprüchlich und willkürlich sei, behaupten die Kläger eine willkürliche und greifbar gesetzwidrige Entscheidung des [X.]. Bei Vorliegen eines solchen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers kann die Revision zwar gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O zuzulassen sein. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich aber nicht, dass die Voraussetzungen eines solchen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des [X.] vorliegen könnten; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. § 109 [X.]O gilt nur, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung übergangen worden ist ([X.] vom 17.03.2008 - I[X.] 252/07, juris). Hierauf hat sich das [X.] im Streitfall gestützt. Seine Begründung, dass sämtliche im Tatbestand des [X.] enthaltenen Anträge der Kläger, insbesondere zur Kostentragung, beschieden wurden und der im Tatbestand des [X.] erwähnte Antrag zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren auf Grundlage der getroffenen Kostenentscheidung nicht zu bescheiden war, ist nachvollziehbar und plausibel. Mit den Voraussetzungen einer Urteilsergänzung gemäß § 109 [X.]O und der Begründung des [X.] hierzu setzen sich die Kläger jedoch nicht auseinander und verdeutlichen daher auch nicht, dass ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des [X.] vorliegen könnte.

b) Ein Verstoß des [X.] gegen die sogenannte Beachtenspflicht bei der Entscheidungsfindung kann zwar als Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O zur Zulassung der Revision oder gemäß § 116 Abs. 6 [X.]O zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Streitfalls an das [X.] führen. Sie verdeutlichen jedoch nicht, dass ein solcher Verfahrensmangel vorliegen könnte.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 [X.]O verpflichtet das [X.], die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit [X.] des Vorbringens auseinanderzusetzen (sogenannte Beachtenspflicht). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. [X.] vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, [X.] 2019, 574, Rz 4; vom 30.06.2023 - VIII B 13/22, [X.] 2023, 1101, Rz 18).

Indem die Kläger ausschließlich geltend machen, das [X.] habe ihren Vortrag zu den gestellten Sachanträgen nicht beachtet, wird nach diesem Maßstab schon kein Verstoß des [X.] gegen die Beachtenspflicht bei der Entscheidung über das Ergänzungsurteil dargetan. Das [X.] hat sein Urteil damit begründet, alle im Tatbestand des [X.] gestellten Anträge beschieden und über die Kostentragung für das Verfahren entschieden zu haben, sodass die Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung gemäß § 109 [X.]O nicht erfüllt gewesen seien. Die Kläger hätten auf der Grundlage dieses materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.] erläutern müssen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag vom [X.] noch hätte berücksichtigt werden müssen, aber nicht wurde. Daran fehlt es.

c) Der behauptete Verfahrensmangel, das [X.] sei bei der Entscheidung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 [X.]O nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die Einzelrichterin befangen gewesen sei, wird ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt.

aa) Gemäß § 124 Abs. 2 [X.]O unterliegen dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der Finanzgerichtsordnung unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision. Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Allerdings schließt § 124 Abs. 2 [X.]O die Rüge solcher Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf [X.], verletzt wird. Ein solcher Verstoß durch die Zurückweisung eines [X.] kann indessen nur dann als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 [X.]O geltend gemacht werden, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des [X.] nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. z.B. [X.] vom 25.05.2012 - VIII B 155/11, [X.] 2012, 1610, Rz 2; vom 18.11.2013 - [X.] 237/12, [X.] 2014, 369, Rz 4).

bb) Die Kläger erläutern nicht, aus welchen Gründen der Beschluss des [X.] über die Zurückweisung des [X.] greifbar gesetzwidrig oder willkürlich sein könnte; dies ist auch sonst nicht erkennbar. Sie setzen sich mit der Begründung des [X.] zur Zurückweisung des Gesuchs nicht auseinander, sondern wiederholen ihr Vorbringen aus dem Befangenheitsantrag vom 12.01.2023. Dies genügt zur ordnungsgemäßen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels nicht.

4. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O von einer weiteren Begründung ab.

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII B 10/23

13.03.2024

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 3. Januar 2023, Az: 13 K 2769/20 E, Urteil

§ 109 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 124 Abs 2 FGO, § 98 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.03.2024, Az. VIII B 10/23 (REWIS RS 2024, 1321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1321

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