Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.05.2019, Az. IV B 11/18

4. Senat | REWIS RS 2019, 6982

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung)


Leitsatz

1. NV: Es liegt kein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 Alternative 1 FGO vor, wenn bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ein Richter mitwirkt, der bereits an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat. Die FGO und die ZPO enthalten keine dem § 23 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift .

2. NV: Ein Überschreiten der aus § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ("alsbald") abgeleiteten Fünf-Monats-Frist begründet zwar einen absoluten Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO, aber keinen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO .

3. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für den Fall der Zustellung statt der Verkündung des Urteils gemäß § 104 Abs. 2 FGO das vollständig abgefasste Urteil der Geschäftsstelle binnen fünf Monaten nach Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel übergeben werden muss. Maßgeblich für die Einhaltung der Fünf-Monats-Frist ist der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle, nicht die Zustellung an die Beteiligten .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 17.10.2017 - 6 K 1615/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde des [[X.].] und [X.]eschwerdeführers ([[X.].]läger) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([[X.].]O) genügenden Form dargelegt und liegen im Übrigen, ungeachtet erheblicher Zweifel an deren ordnungsgemäßer Darlegung, nicht vor.

2

I. Die Revision ist nicht wegen eines [[X.].]S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [[X.].]O zuzulassen.

3

1. Die vom [[X.].]läger mit unterschiedlichen [X.]egründungen (sinngemäß) geltend gemachten [X.]esetzungsmängel [[X.].] 119 Nrn. 1 und 2 [[X.].]O, wonach das erkennende [[X.].]ericht bei Fällung des angegriffenen Urteils gegen das [[X.].]ebot des gesetzlichen [[X.].]s verstoßen habe (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des [[X.].]rundgesetzes --[[X.].][[X.].]--), sind nicht schlüssig dargelegt (zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit z.[X.]. [X.]eschluss des [[X.].] --[X.]-- vom 8. Oktober 2012 - I [X.] 22/12, Rz 13).

4

a) Das Vorbringen des [[X.].] lässt keinen [X.]esetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 [[X.].]O erkennen.

5

aa) Soweit der [[X.].]läger (sinngemäß) ausführt, der 6. Senat des Finanzgerichts ([[X.].]) hätte nicht selbst über die Nichtigkeitsklage (§ 134 [[X.].]O i.V.m. § 579 der Zivilprozessordnung --ZPO--) entscheiden dürfen, sondern dieses Verfahren an einen anderen Senat des [[X.].] verweisen müssen, weil der nämliche Senat --insbesondere unter Mitwirkung des [[X.].]s am [[X.].] (Ri[[X.].]) [[X.].]-- bereits über das aufzunehmende Verfahren mit Urteil vom 21. April 2015 - 6 [[X.].] 883/14 (nachfolgend: die Vorentscheidung 6 [[X.].] 883/14) erkannt habe (S. 6 ff. der [X.]eschwerdebegründung), ergibt sich hieraus kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 1 [[X.].]O.

6

§ 134 [[X.].]O i.V.m. § 584 ZPO normiert für die Nichtigkeitsklage eine ausschließliche Zuständigkeit. Danach ist im [[X.].]rundsatz das [[X.].]ericht zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat (vgl. auch [[X.].] in [[X.].]osch, [[X.].]O § 134 Rz 92). Im Streitfall war dies der 6. Senat des [[X.].]. Denn der [[X.].]eschäftsverteilungsplan des [[X.].] sah keine abweichende Spruchkörper-Zuständigkeit für eine Nichtigkeitsklage vor. Selbst wenn diese Regelung aufgrund der Vorbefassung des [[X.].]erichts problematisch sein sollte, ändert dies an ihrer Eindeutigkeit nichts (vgl. [[X.].]/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].], Zivilprozessordnung, 77. Aufl., § 584 Rz 2). Die vom [[X.].]läger begehrte Verweisung an einen anderen Senat des [[X.].] sieht das [[X.].]esetz nicht vor.

7

bb) Soweit der [[X.].]läger mit seinem Vortrag auch (sinngemäß) rügen sollte, ein [X.]esetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 [[X.].]O habe deshalb vorgelegen, weil Ri[[X.].] [[X.].] trotz bestehender Zweifel an seiner Unabhängigkeit an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt habe, fehlt jeglicher substantiierte Vortrag.

8

Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 1 [[X.].]O liegt zwar auch dann vor, wenn an der angegriffenen Entscheidung ein erfolglos wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnter [[X.].] mitgewirkt hat und der [[X.].] willkürlich ist (z.[X.]. [[X.].] vom 14. März 2007 - VIII [X.] 103/06, [[X.].] 2007, 1330, unter [[X.].], m.w.N.). Eine derartige Rüge hat daher nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem [X.]eschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der [[X.].] nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (z.[X.]. [[X.].] vom 28. Mai 2003 - III [X.] 87/02, [[X.].] 2003, 1218, unter 1.a, m.w.N.). Hierzu fehlt jedoch jegliches Vorbringen.

9

cc) Ebenso wenig lassen die Ausführungen des [[X.].], wonach sein Recht auf rechtliches [[X.].]ehör durch die Zurückweisung seines Antrags, die Vorsitzende [[X.].]in am [[X.].] (VRi[[X.].]) [[X.].] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abzulehnen, massiv verletzt worden sei (S. 20 ff. der [X.]eschwerdebegründung), einen [X.]esetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 [[X.].]O erkennen.

Die Anträge des [[X.].] wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der VRi[[X.].] [[X.].] sind vom [[X.].] mit [X.]eschlüssen vom 2. und 17. Oktober 2017 abgelehnt worden. Der [[X.].]läger geht jedoch auf diese [X.]eschlüsse überhaupt nicht ein. Insbesondere fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass sie willkürlich erfolgt sind. Im Wesentlichen erschöpfen sich seine Ausführungen in der --für eine ordnungsgemäße Darlegung ungenügenden-- Wiederholung der erstinstanzlich vorgetragenen Ablehnungsgründe.

b) Sollte der [[X.].]läger mit seinem Vorbringen, wonach an dem angegriffenen Urteil der an der Vorentscheidung 6 [[X.].] 883/14 beteiligte Ri[[X.].] [[X.].] mitgewirkt habe, zudem einen [X.]esetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 [[X.].]O geltend machen, ist auch diese Rüge nicht schlüssig erhoben. Denn ein [[X.].] ist nicht nach § 51 Abs. 1 [[X.].]O i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO kraft [[X.].]esetzes bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ausgeschlossen, wenn er an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat ([[X.].] vom 8. Oktober 2012 - I [X.] 22/12, Rz 14, 15). Im Übrigen enthalten weder die [[X.].]O noch die ZPO eine dem § 23 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) entsprechende Vorschrift.

2. Der Vortrag, das [[X.].] habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O) verletzt, weil es die benannten Zeugen --den Ri[[X.].] F und die Urkundsbeamtin S-- nicht vernommen habe (S. 10 ff. der [X.]eschwerdebegründung), begründet nicht den gerügten Verstoß.

a) Wird als Verfahrensmangel geltend gemacht, das [[X.].] habe eine beantragte Zeugeneinvernahme übergangen und deshalb gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, ist insbesondere darzulegen, inwiefern das Urteil des [[X.].] aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen [X.]eweisaufnahme beruhen kann (zu den weiteren [X.] an eine Sachaufklärungsrüge z.[X.]. [[X.].] vom 22. Oktober 2009 - V [X.] 108/08, [[X.].] 2010, 170, unter 2., m.w.N.).

b) Der [[X.].]läger hat zwar vorgetragen, die beantragten Zeugeneinvernahmen hätten ergeben, dass das [[X.].] bei der Vorentscheidung 6 [[X.].] 883/14 die für die [X.]egründung (Absetzung) des Urteils geltende Fünf-Monats-Frist überschritten habe. Es fehlt aber Vortrag dazu, dass das hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des [[X.].] hierauf beruhen kann. Im Übrigen war nach Ansicht des [[X.].] die [X.]eachtung der aus § 105 Abs. 4 Satz 3 [[X.].]O ("alsbald") abgeleiteten Fünf-Monats-Frist gerade nicht entscheidungserheblich. Denn das [[X.].] ist --zu Recht-- davon ausgegangen, dass ein Überschreiten dieser Frist zwar einen absoluten Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 [[X.].]O, aber keinen [[X.].] i.S. des § 134 [[X.].]O i.V.m. § 579 ZPO begründet (vgl. dazu unten I.4.c).

3. Die sinngemäß vom [[X.].]läger erhobene Rüge, wonach das [[X.].] den Antrag auf Terminsverlegung zu Unrecht abgelehnt und damit sein Recht auf rechtliches [[X.].]ehör (Art. 103 Abs. 1 [[X.].][[X.].], § 96 Abs. 2 [[X.].]O) verletzt habe (S. 26 der [X.]eschwerdebegründung), ist --bei erheblichen Zweifeln an deren ordnungsgemäßer Darlegung-- unbegründet.

a) Nach § 155 Satz 1 [[X.].]O i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen [[X.].]ründen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines derartigen Antrags wird das Recht auf rechtliches [[X.].]ehör verletzt (z.[X.]. [[X.].] vom 28. September 2006 - V [X.] 69/05, [[X.].], [[X.].] 2007, 250, unter II.2., m.w.N.). Allerdings kann die persönliche Verhinderung eines vertretenen [[X.].], dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, nur dann ein erheblicher [[X.].]rund für eine Terminsänderung sein, wenn in dem [[X.].] selbst substantiiert [[X.].]ründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des [[X.].] neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (z.[X.]. [[X.].] vom 24. Juni 2014 - III [X.] 12/13, Rz 28, m.w.N.).

b) Der Prozessbevollmächtigte des [[X.].] hat zwar ausgeführt, dass er am 16. Oktober 2017 (richtig wohl: mit [[X.].] vom 11. Oktober 2017) beantragt habe, den Termin wegen [[X.].]rankheit des [[X.].] zu verlegen. Dies sei --so der [[X.].] zu Unrecht nicht geschehen, so dass der [[X.].]läger persönlich nicht in der Lage gewesen sei, neben ihm seine Rechte wahrzunehmen. Es wurde aber weder dargelegt, dass das [[X.].] das persönliche Erscheinen des [[X.].] angeordnet, noch dass er in dem [[X.].] [[X.].]ründe vorgetragen habe, die eine persönliche Anwesenheit des [[X.].] erforderten. Im Übrigen war das persönliche Erscheinen des [[X.].] zur mündlichen Verhandlung nicht angeordnet. Ebenso wenig hat der Prozessbevollmächtigte in dem [[X.].] vom 11. Oktober 2017 [[X.].]ründe für eine erforderliche persönliche Anwesenheit des [[X.].] in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.

4. Der [[X.].]läger hat mit dem Vorbringen, das [[X.].] habe die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage rechtsfehlerhaft verneint (S. 29 ff. der [X.]eschwerdebegründung), den hiermit gerügten Verfahrensmangel (zur rechtsfehlerhaften [X.]eurteilung einer Sachentscheidungsvoraussetzung als Verfahrensmangel z.[X.]. [[X.].]räber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 290, m.w.N. aus der [X.]-Rechtsprechung) nicht schlüssig dargetan.

a) Soweit der [[X.].]läger ausführt, das [[X.].] habe mit dem Erfordernis der schlüssigen Darlegung eines [[X.].]es eine gesetzlich nicht vorgesehene [[X.].] geschaffen, kann der beschließende Senat ihm hierin nicht zustimmen.

Es ist zwar zutreffend, dass --wie vom [[X.].]läger vorgetragen-- die [X.]ezeichnung des [[X.].]es nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der [[X.].]lageschrift gehört (vgl. § 134 [[X.].]O i.V.m. § 587, § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daraus folgt aber nur, dass die Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufnahmegrund ergeben soll, nicht schon innerhalb der [[X.].]lagefrist vorgebracht werden müssen; sie können in einem späteren [[X.].] bis zur mündlichen Verhandlung nachgereicht werden. Dennoch gehört die schlüssige Darlegung eines nach § 134 [[X.].]O i.V.m. §§ 579, 580 ZPO erheblichen [[X.].] zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage (ständige Rechtsprechung, z.[X.]. [[X.].] vom 12. Oktober 1999 - II S 8/99, [[X.].] 2000, 457, unter II.; [X.]-Urteil vom 12. Januar 2011 - I [[X.].] 1/10, Rz 7; vgl. [[X.].]räber/Ratschow, a.a.[[X.].], § 134 Rz 4). Das [[X.].] hat daher die Anforderungen an die Zulässigkeit der [[X.].]lage nicht dadurch überspannt, dass es hierfür die schlüssige Darlegung eines [[X.].]es gefordert hat.

b) Ebenso wenig ist das Vorbringen schlüssig, das [[X.].] hätte die Nichtigkeitsklage deshalb als zulässig behandeln müssen, weil der [[X.].]läger gleichzeitig mit dieser [[X.].]lage eine zulässige Restitutionsklage erhoben habe. Im [[X.].]egenteil durfte das [[X.].] in dem angegriffenen Urteil nur noch über die Nichtigkeitsklage entscheiden, weil es das [[X.].] mit [X.]eschluss vom 8. August 2017 nach § 73 Abs. 1 [[X.].]O von dem hier streitigen [X.] getrennt und die Restitutionsklage unter dem neuen [[X.].]. 6 [[X.].] 2040/17 fortgeführt hat.

Sollte der [[X.].]läger hiermit zugleich rügen, dass die Verfahrenstrennung selbst zu einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [[X.].]O geführt habe, ist auch dieser Fehler nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Der [[X.].]läger hat weder substantiiert vorgetragen, dass die Verfahrenstrennung willkürlich erfolgt, noch dass er dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert worden sei (vgl. z.[X.]. [[X.].] vom 27. April 2012 - III [X.] 241/11, Rz 6, m.w.N.). Abgesehen davon hat das [[X.].] die Verfahren zu Recht getrennt. Denn § 134 [[X.].]O i.V.m. § 578 Abs. 2 ZPO schreibt bei gleichzeitiger Erhebung der [[X.].] zwingend vor, dass die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage --wie hier mit weiterem [X.]eschluss vom 8. August 2017 geschehen-- auszusetzen ist (vgl. [[X.].] vom 7. Mai 2003 - VII [X.] 69/03, [[X.].] 2003, 1338). Die Trennung der Verfahren ist daher nicht zu beanstanden (vgl. [[X.].] in Tipke/[[X.].], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 134 [[X.].]O Rz 11).

c) Soweit der [[X.].]läger (sinngemäß) ausführt, die schlüssige Darlegung eines [[X.].]es i.S. des § 134 [[X.].]O i.V.m. § 579 ZPO ergebe sich aus dem von ihm bezeichneten Verstoß, wonach das [[X.].] bei Absetzung der Vorentscheidung 6 [[X.].] 883/14 gegen die Fünf-Monats-Frist verstoßen habe, ist dieses Vorbringen unzutreffend. Ein Verstoß gegen die Fünf-Monats-Frist begründet zwar einen absoluten Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 6 [[X.].]O (z.[X.]. [[X.].] vom 23. August 2002 - IV [X.] 89/01, [[X.].] 2003, 177), aber keinen [[X.].] i.S. des § 579 ZPO. Denn die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in § 579 ZPO ist abschließend; sie decken sich mit den absoluten [[X.].] des § 119 Nrn. 1, 2 und 4 [[X.].]O ([[X.].] in Tipke/[[X.].], a.a.[[X.].], § 134 [[X.].]O Rz 4, 14; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].]/[[X.].] --[X.]--, § 134 [[X.].]O Rz 42). Der vom [[X.].]läger gerügte Verfahrensfehler i.S. des § 119 Nr. 6 [[X.].]O findet sich hingegen in § 579 ZPO nicht.

d) Soweit der [[X.].]läger meinen sollte, er habe einen [[X.].] durch seine Ausführungen, wonach Ri[[X.].] F an dem die Vorentscheidung 6 [[X.].] 883/14 betreffenden Tatbestandsberichtigungsverfahren zu Unrecht mitgewirkt habe, schlüssig dargetan, kann dem der beschließende Senat ebenfalls nicht zustimmen. So ist ein ggf. unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommener [X.]eschluss nach § 108 [[X.].]O (z.[X.]. denkbar bei Verstoß gegen § 108 Abs. 2 Satz 3 [[X.].]O) kein [[X.].] für das diesen [X.]eschluss betreffende Urteilsverfahren.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der beschließende Senat darauf hin, dass --entgegen der Auffassung des [[X.].]-- die Mitwirkung des Ri[[X.].] F an dem genannten Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht willkürlich gewesen ist. Im [[X.].]egenteil ist die vom [[X.].] vertretene Auffassung, wonach ein durch [[X.].] ausgeschiedener [[X.].] an einem Tatbestandsberichtigungsverfahren, welches eine zeitnah von ihm getroffenen Entscheidung betrifft, mitzuwirken habe, (gut) vertretbar (gleicher Ansicht Hessisches [[X.].], [X.]eschluss vom 28. Juli 1988 - [X.] 446-448/82; [X.] in Tipke/[[X.].], a.a.[[X.].], § 108 [[X.].]O Rz 7; [[X.].]räber/Ratschow, a.a.[[X.].], § 108 Rz 16). Abweichendes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des beschließenden Senats vom 8. Mai 2003 - IV R 63/99 ([X.], 216, [X.] 2003, 809), weil jene --ausdrücklich-- einen Sonderfall betroffen hat.

e) Soweit der [[X.].]läger mit dem Vortrag "Obwohl der [[X.].] nicht mehr zuständig war, führte er im Urteil, dass er Monate später als unzuständiger [[X.].] begründete aus, ..." (S. 39 der [X.]eschwerdebegründung) rügen sollte, er habe im [X.] hinreichend deutlich gemacht, dass das [[X.].] bei der Vorentscheidung 6 [[X.].] 883/14 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei (§ 134 [[X.].]O i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), führt auch dies zu keinem [[X.].]. Denn die Auffassung des [[X.].], wonach für die [X.]eurteilung der Ordnungsmäßigkeit der [X.]esetzung des "erkennenden [[X.].]erichts" i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils abzustellen sei, ist unzutreffend. "Erkennendes [[X.].]ericht" i.S. dieser Vorschrift ist das [[X.].]ericht, welches das angefochtene Urteil gefällt hat, d.h. das [[X.].]ericht i.S. des § 103 [[X.].]O. [X.]ei einem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ist die [X.]esetzung des Spruchkörpers in der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (z.[X.]. [[X.].] vom 28. August 2006 - V [X.] 26/06, [[X.].] 2006, 2293, unter [X.]). Diese [[X.].] haben das Urteil zu fällen. "Fällung" des Urteils ist die [X.]eschlussfassung über die Urteilsformel nach [[X.].]ollegialberatung (z.[X.]. [X.]-Urteil vom 24. August 2006 - V R 16/05, [X.], 311, [X.] 2007, 340, unter [[X.].], m.w.N.). Wer hieran als [X.]erichterstatter beteiligt ist, hat die Urteilsgründe auch dann noch abzufassen, wenn er nach Fällung des Urteils aus dem Senat, nicht aber aus dem [[X.].]ericht ausscheidet.

Abgesehen davon ist eine Nichtigkeitsklage nicht mehr für solche [[X.].]ründe statthaft, die bereits erfolglos im Vorprozess mittels eines Rechtsmittels --so wie hier durch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Vorentscheidung 6 [[X.].] 883/14 (vgl. [[X.].] vom 7. März 2016 - IV [X.] 94/15, unter 2.e)-- geltend gemacht worden sind (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteil vom 2. Dezember 1998 - [X.] R 15-16/97, [X.], 1, [X.] 1999, 412, unter [X.]; [[X.].] in [X.], § 134 [[X.].]O Rz 48). Dass in der Vorentscheidung 6 [[X.].] 883/14 noch die H-[[X.].]mbH & Co. [[X.].][[X.].] ([[X.].][[X.].]) als [[X.].]lägerin genannt ist, das angegriffene Urteil hingegen gegenüber dem [[X.].]läger als ehemaliger [[X.].]esellschafter und [[X.].]esamtrechtsnachfolger der [[X.].][[X.].] ergangen ist, ändert hieran nichts. [X.]ereits in dem [X.]eschluss vom 7. März 2016 - IV [X.] 94/15 ist der [[X.].]läger in seiner vorbezeichneten Eigenschaft als Verfahrensbeteiligter bezeichnet.

f) Soweit der [[X.].]läger der Auffassung sein sollte, er habe einen [[X.].] i.S. des § 134 [[X.].]O i.V.m. § 579 ZPO mit seinen Ausführungen, wonach die Vorentscheidung 6 [[X.].] 883/14 nicht ihm, sondern der nicht mehr existenten [[X.].][[X.].] zugestellt worden sei, schlüssig vorgetragen, ist dieses Vorbringen allein nicht geeignet, den gerügten Mangel zu begründen. Denn es fehlt substantiierter Vortrag dazu, weshalb bei dieser Sachlage einer der in § 579 Abs. 1 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe gegeben sein soll.

II. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [[X.].]O) liegt, ungeachtet erheblicher Zweifel an dessen ordnungsgemäßer Darlegung (vgl. S. 49 ff. der [X.]eschwerdebegründung), nicht vor.

Eine Divergenz setzt voraus, dass das [[X.].] in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen [[X.].]erichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich (entscheidungserheblich) war. Zudem ist erforderlich, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.[X.]. [[X.].] vom 29. Dezember 2015 - IV [X.] 68/14, Rz 19, m.w.N.).

1. Das [[X.].] ist nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von den [X.]eschlüssen des [X.] ([X.]Verw[[X.].]) vom 18. August 1999 - 8 [X.] 124/99 und vom 20. September 1993 - 6 [X.] 18/93 abgewichen.

Der [[X.].]läger weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach den zitierten [X.]Verw[[X.].]-[X.]eschlüssen ein Urteil auch dann als nicht mit [[X.].]ründen versehen gelte, wenn es im Falle der Ersetzung der Verkündung durch Zustellung nicht binnen fünf Monaten nach der mündlichen Verhandlung nach § 116 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw[[X.].]O) vollständig abgefasst und zugestellt worden sei. Ebenso trifft es zu, dass das [[X.].] für die Frage der Einhaltung der Fünf-Monats-Frist nicht auf die Zustellung, sondern allein auf den Zeitpunkt der Übermittlung des Urteils an die [[X.].]eschäftsstelle abgestellt hat. Die Rechtsfrage der Einhaltung der Fünf-Monats-Frist war aber nicht entscheidungserheblich, weil die Überschreitung dieser Frist nach --im Übrigen zutreffender (dazu oben I.4.c)-- Auffassung des [[X.].] (zur Maßgeblichkeit des Rechtsstandpunkts des [[X.].] vgl. [[X.].]räber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 59) keinen [[X.].] darstellt.

Abgesehen davon hat der 8. Senat des [X.]Verw[[X.].] die vorbezeichnete Rechtsauffassung zwischenzeitlich mit [X.]eschluss vom 11. Juni 2001 - 8 [X.] 17/01 (unter 1.b) aufgegeben. Danach kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an die [X.]eteiligten, sondern --wie vom [[X.].] vertreten-- nur auf den Zeitpunkt der Übergabe des Urteils an die [[X.].]eschäftsstelle an.

2. Ebenso wenig ist das [[X.].] von dem [X.]eschluss des [X.]undessozialgerichts vom 17. Februar 2009 - [X.] 2 U 189/08 [X.] abgewichen. Dieser [X.]eschluss beschäftigt sich ebenfalls mit der [X.]erechnung der Fünf-Monats-Frist und kann daher --wie vorstehend unter [X.] dargestellt-- für das [[X.].] nicht entscheidungserheblich gewesen sein.

3. Es liegt auch keine Abweichung von dem [X.]eschluss des [X.]undesgerichtshofs ([X.][[X.].]H) vom 27. Januar 2016 [X.]II Z[X.] 684/14 und dem [X.][[X.].]H-Urteil vom 8. Juli 1986 - VI Z 99/85 vor. Der genannte [X.][[X.].]H-[X.]eschluss betrifft den [X.]eginn der [X.]erufungseinlegungs- und [X.]egründungsfrist, mithin eine andere, sich im Streitfall nicht stellende Rechtsfrage. Das zitierte [X.][[X.].]H-Urteil beschäftigt sich wieder mit der --nach zutreffender Auffassung des [[X.].]-- nicht entscheidungserheblichen Fünf-Monats-Frist.

III. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].]O) zuzulassen.

Die [[X.].]rundsatzrevision setzt das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.[X.]. [[X.].] vom 24. Juli 2014 - III [X.] 28/13, Rz 17, m.w.N.). [[X.].]lärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren [X.]eantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. [[X.].]lärbar ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den Streitfall entscheidungserheblich ist (z.[X.]. [[X.].] vom 2. November 2016 - VIII [X.] 7/16, Rz 5). Der [X.]eschwerdeführer hat diese Voraussetzungen schlüssig darzulegen (vgl. dazu z.[X.]. [[X.].] vom 28. August 2012 - IV [X.] 14/12, Rz 6, m.w.N.).

1. Die von dem [[X.].]läger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, "ob die Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten [[X.].]erichtshöfe des [X.]undes sich auch auf die vorliegende [X.]ekanntgabeform eines Urteils im Finanzgerichtsprozess erstreckt, namentlich die Zustellung statt der Verkündung" (S. 58 der [X.]eschwerdebegründung), ist weder klärungsbedürftig noch klärbar.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in dem [X.]eschluss des [[X.].]emeinsamen Senats der obersten [[X.].]erichtshöfe des [X.]undes vom 27. April 1993 - [[X.].]mS-O[[X.].][X.] 1/92 ([X.]Verw[[X.].]E 92, 367) für die Verkündung aufgestellten [[X.].]rundsätze entsprechend auch für den Fall der Zustellung statt Verkündung des Urteils (vgl. § 104 Abs. 2 [[X.].]O) mit der Maßgabe gelten, dass die Frist nicht mit der Verkündung, sondern mit der tatsächlichen Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel, spätestens aber mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die unterschriebene Urteilsformel der [[X.].]eschäftsstelle gemäß § 104 Abs. 2 Halbsatz 2 [[X.].]O zu übergeben gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, z.[X.]. [[X.].] vom 7. Juli 1999 - VIII R 81/98, [[X.].] 1999, 1626, unter [X.] aa, m.w.N.; vgl. auch [X.]Verw[[X.].]-[X.]eschluss vom 18. August 1999 - 8 [X.] 124/99). Im Übrigen ist die Rechtsfrage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärbar (vgl. dazu oben I.4.c).

2. Soweit der [[X.].]läger die Rechtsfragen formuliert, "ob § 134 [[X.].]O einen umfassenden Verweis auf die Zivilprozessordnung und die dortigen [X.]estimmungen über die Wiederaufnahme von Verfahren und die Anforderungen daran enthält" (S. 59 der [X.]eschwerdebegründung) bzw. "ob durch § 134 [[X.].]O abschließend geregelt ist, dass für die Wiederaufnahmeverfahren uneingeschränkt die Vorschriften über die Zivilprozessordnung und dazu ergangene Rechtsprechung vorrangig gilt" (S. 60 der [X.]eschwerdebegründung), legt er deren [[X.].]lärungsbedarf nicht dar.

Er führt zwar präzisierend aus, das [[X.].] habe die Zulässigkeit der [[X.].]lage mangels schlüssiger Darlegung eines [[X.].]es verneint, obwohl nach Anlegung von [X.] an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestanden hätten. Es fehlt aber Vortrag dazu, ob, in welchem Umfang und von welcher Seite mit welchen [[X.].]ründen die [X.]eantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelhaft und streitig ist.

IV. Schließlich ist die Revision nicht wegen eines gravierenden Rechtsanwendungsfehlers des [[X.].] nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [[X.].]O zuzulassen.

Ausnahmsweise rechtfertigt diese Vorschrift die Zulassung der Revision wegen materieller Fehler, wenn ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler i.S. einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorliegt (z.[X.]. [[X.].] vom 31. März 2010 - IV [X.] 131/08, Rz 11, m.w.N.; zu den [X.] z.[X.]. [[X.].] vom 16. August 2013 - III [X.] 28/12, Rz 3). Der [[X.].]läger macht zwar insbesondere mit [X.]lick auf die vom [[X.].] für die Zulässigkeit der [[X.].]lage geforderte schlüssige Darlegung eines [[X.].]es (S. 30 ff. der [X.]eschwerdebegründung; vgl. dazu auch oben unter I.4.) und an späterer Stelle unter acht Ziffern (S. 60 ff. der [X.]eschwerdebegründung) gravierende Rechtsanwendungsfehler des [[X.].] geltend. Mit diesem Vortrag werden derartige Fehler aber weder schlüssig dargelegt noch liegen solche ersichtlich vor.

V. Mit dem Antrag, der beschließende Senat solle dem [[X.].]emeinsamen Senat der obersten [[X.].]erichtshöfe des [X.]undes (sinngemäß) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegen, ob der [X.]eschluss des [[X.].]emeinsamen Senats der obersten [[X.].]erichtshöfe des [X.]undes in [X.]Verw[[X.].]E 92, 367 auch die [X.]ekanntgabe eines Urteils durch Zustellung betreffe (S. 54 ff. der [X.]eschwerdebegründung), legt der [[X.].]läger keinen [X.] des § 115 Abs. 2 [[X.].]O dar. Dieses Vorbringen ist daher für das vorliegende [X.]eschwerdeverfahren ohne [X.]edeutung.

Abgesehen davon ist für die beiden parallelen Verfahrensvorschriften in § 104 Abs. 2 [[X.].]O und § 116 Abs. 2 Vw[[X.].]O, die allgemein statt der Verkündung die Zustellung eines nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteils zulassen, höchstrichterlich geklärt, dass die in dem genannten [X.]eschluss für die Verkündung des Urteils aufgestellten [[X.].]rundsätze entsprechend für den Fall der Zustellung gelten (dazu bereits oben I[X.]).

VI. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [[X.].]O ab.

VII. Die [[X.].]ostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [[X.].]O.

Meta

IV B 11/18

22.05.2019

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. Oktober 2017, Az: 6 K 1615/16, Urteil

§ 51 Abs 1 FGO, § 73 Abs 1 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 103 FGO, § 104 Abs 2 FGO, § 105 Abs 4 S 3 FGO, § 108 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 119 Nr 2 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 134 FGO, § 41 Nr 6 ZPO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 578 Abs 2 ZPO, § 579 ZPO, § 584 ZPO, § 587 ZPO, § 588 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 116 Abs 2 VwGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.05.2019, Az. IV B 11/18 (REWIS RS 2019, 6982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6982

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V S 32/14 (PKH) (Bundesfinanzhof)

(PKH-Antrag durch nicht postulationsfähige Person im Wiederaufnahmeverfahren (§ 578 ZPO) - Rechtsfehler und Tatsachenfehler sind …


12 K 977/20 (FG München)

Teilweise unzulässige Wiederaufnahmeklage - unbegründete Nichtigkeitsklage


VII B 208/18 (Bundesfinanzhof)

Ausschluss einer Richterin wegen Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren


X B 167/15 (Bundesfinanzhof)

Offensichtlich unzulässige Spruchkörperablehnung - Reichweite des Handlungsverbots - Pflicht zur Abgabe einer dienstlichen Äußerung - …


VI B 5/15 (Bundesfinanzhof)

NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde - Anforderung an eine Wiederaufnahmeklage


Referenzen
Wird zitiert von

9 A 12/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.