Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.08.2014, Az. XI B 32/14

11. Senat | REWIS RS 2014, 3276

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Gegenstand

Rechtskraftwirkung klageabweisender Urteile bei behaupteter Verkennung des Klagebegehrens - Keine erneute Entscheidung über bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolgen - Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme bei Erkrankung eines Mitglieds der prozessbevollmächtigten Sozietät


Leitsatz

NV: Weist das FG die Klage gegen einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid als unbegründet ab, umfasst die Rechtskraft der Entscheidung selbst dann die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid weder nichtig noch rechtswidrig ist, wenn es das Klagebegehren insoweit verkannt hätte .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, betreibt eine Steuerberatungskanzlei.

2

Nach einer die Jahre 1999 bis 2001 (Streitjahre) betreffenden Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) am 28. Oktober 2008 entsprechend den Prüfungsfeststellungen [X.] für die Streitjahre. Hiergegen richteten sich die Einsprüche der Klägerin, über die zunächst nicht entschieden wurde.

3

Das Finanzgericht ([X.]) behandelte die am 4. März 2009 erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin (Az: 6 K 1272/09), die u.a. auf die Aufhebung der "[X.] [zur] Umsatzsteuer 1990 bis 2003" gerichtet war, als Klage gegen die [X.] für 1990 bis 2003 und wies diese Klage mit Urteil vom 9. Juli 2009  6 K 1272/09 als unbegründet ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.

4

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2010 wies das [X.] die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1999 bis 2001 als unbegründet zurück.

5

Mit der anschließenden Klage (Az: 6 K 2418/10) begehrte die Klägerin, die [X.] für die Streitjahre vom 28. Oktober 2008 zu ändern und jeweils weitere Vorsteuerbeträge anzuerkennen.

6

Das [X.] wies die Beteiligten mit Verfügung vom 30. April 2013 darauf hin, dass die [X.] für die Streitjahre bereits Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 9. Juli 2009  6 K 1272/09 gewesen seien und das [X.] die Einspruchsentscheidung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht hätte erlassen dürfen.

7

Auf Antrag der Klägerin hob das [X.] die angefochtene Einspruchsentscheidung auf und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

8

Die Klägerin gab keine Erledigungserklärung ab. Sie brachte vor, im Verfahren 6 K 1272/09 sei es um gänzlich andere Sachverhalte gegangen. Die Rechtskraft des Urteils vom 9. Juli 2009  6 K 1272/09 stehe daher einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren 6 K 2418/10 nicht entgegen.

9

Das [X.] wies die Klage 6 K 2418/10 mit dem hier angefochtenen Urteil als unzulässig ab. Es führte aus, das rechtskräftige Urteil vom 9. Juli 2009  6 K 1272/09 stehe einer erneuten Befassung und Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre entgegen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.

Sie macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2014 Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) geltend und bringt vor, das [X.] habe die Klage fehlerhaft als unzulässig verworfen. Zudem rügt die Klägerin die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des [X.] und den Verstoß rechtlichen Gehörs.

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Die allein geltend gemachten Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O liegen teils der Sache nach nicht vor, teils sind sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechend dargelegt.

1. Soweit die Klägerin rügt, das [X.] habe ihre Klage 6 K 2418/10 zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ist der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht gegeben.

a) Wird über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, so stellt dies einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O dar; in einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 [X.]O verletzt (Beschlüsse des [X.] --BFH-- vom 8. April 2004 VII B 181/03, [X.], 1284; vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, [X.], 1417; vom 16. April 2007 VII B 98/04, [X.], 1345; vom 10. März 2014 [X.]230/12, [X.] 2014, 888).

b) Dieser Verfahrensmangel liegt im Streitfall allerdings nicht vor. Der erneuten Befassung und Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre stand --wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist-- die Rechtskraft des [X.]-Urteils vom 9. Juli 2009  6 K 1272/09 ([X.]) als eigenständige negative Sachurteilsvoraussetzung (vgl. dazu Lange in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 110 [X.]O Rz 35, m.w.N.) entgegen.

aa) Die Wirkung der materiellen Rechtskraft besteht nach § 110 Abs. 1 [X.]O darin, dass die Beteiligten an die rechtskräftige Entscheidung soweit gebunden sind, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Streitgegenstand wird durch den [X.] und den Klagegrund bestimmt, also durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrunde liegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (vgl. dazu [X.] vom 25. Oktober 2012 XI B 48/12, [X.] 2013, 230, m.w.N.).

(1) Für die Festlegung der Reichweite der in § 110 Abs. 1 Satz 1 [X.]O angeordneten Rechtskraftwirkung ist zwischen dem "Streitgegenstand" und dem "[X.]" zu unterscheiden (vgl. dazu [X.] vom 19. September 2012 [X.]138/11, [X.] 2013, 63). Danach kommt es für die Bindungswirkung auf den vom Gericht seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21. November 1989 VII R 3/88, [X.] 1990, 650, unter [X.], und vom 19. Dezember 2006 VI R 63/02, [X.], 924, unter [X.], jeweils m.w.N.). Maßgebend ist, worüber das Gericht entschieden hat, nicht dagegen, worüber hätte entschieden werden sollen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 65/99, [X.], 207, [X.] 2001, 89, unter 2.c; [X.] vom 24. August 2005 VIII B 36/04, [X.] 2006, 86; in [X.] 2013, 63; Lange in [X.], § 110 [X.]O Rz 48, jeweils m.w.N.). Das gilt selbst dann, wenn das Gericht seine Entscheidungskompetenz überschreitet (vgl. dazu [X.] in [X.] 2006, 86; Lange in [X.], § 110 [X.]O Rz 56, jeweils m.w.N.).

(2) Zwar erwächst nur der Tenor der gerichtlichen Entscheidung in Rechtskraft und erzeugt eine Bindungswirkung, die Entscheidungsgründe geben aber Aufschluss darüber, wie weit die materielle Rechtskraft reicht (vgl. dazu BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 I R 145/87, [X.], 387, [X.] 1990, 1032; vom 27. Februar 1997 IV R 38/96, [X.] 1997, 388; vom 17. Dezember 1998 IV R 47/97, [X.], 409, [X.] 1999, 303; [X.] vom 26. November 1990 [X.]54-59/90, [X.] 1991, 547; vom 20. September 2007 XI B 192/06, [X.] 2008, 85; vom 9. Februar 2012 IV B 30/11, [X.] 2012, 965). Weist das [X.] die Klage gegen einen Steuerbescheid ab, so umfasst die Rechtskraft der Entscheidung die Feststellung, dass der Bescheid weder nichtig noch rechtswidrig ist (vgl. dazu [X.] vom 17. Mai 2001 [X.]69/00, [X.] 2001, 1521; Lange in [X.], § 110 [X.]O Rz 62, jeweils m.w.N.).

bb) Das [X.] hat demnach die Klage 6 K 2418/10 zutreffend als unzulässig abgewiesen. Denn rechtskräftige Gerichtsentscheidungen --wie hier-- binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger mit der Folge, dass sich jede neue Entscheidung über eine einmal rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge verbietet (vgl. dazu [X.] vom 1. April 2008 [X.]224/07, [X.] 2008, 1187; vom 30. Mai 2012 III B 239/11, [X.] 2012, 1470, jeweils m.w.N.).

(1) Das [X.] hatte im [X.] 6 K 1272/09 den auf die "Aufhebung der Sollstellungen" gerichteten Klageantrag dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Aufhebung unter anderem der [X.] für die Streitjahre begehre. Dies war für die Klägerin auch aus der Klageeingangsbestätigung vom 10. März 2009, der Klageerwiderung des [X.] vom 23. März 2009 und dem Gerichtsbescheid vom 21. April 2009 klar erkennbar, ohne dass sie dies --z.B. in ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung vom 20. März 2009-- gerügt hätte. Im Urteil vom 9. Juli 2009  6 K 1272/09 führte das [X.] ebenfalls aus, dass es von einer zulässigen, aber unbegründeten Klage wegen Umsatzsteuer 1999 bis 2001 ausgehe, ohne dass die Klägerin dieses Urteil angefochten hätte; lediglich gegen die Streitwertfestsetzung wurde Gegenvorstellung erhoben.

Selbst wenn das [X.] hierbei --wie die Klägerin (nunmehr) meint-- in Verkennung ihres damaligen Klagebegehrens (auch) über die [X.] vom 28. Oktober 2008 entschieden hätte, bliebe es bei dieser formell rechtskräftigen Entscheidung mit der Folge, dass sich die materielle Rechtskraft des [X.]s auch auf die [X.] vom 28. Oktober 2008 erstrecken würde.

(2) Im Streitfall hat das [X.] die --jedenfalls nach seiner Auslegung des [X.] auf die Aufhebung der [X.] für die Streitjahre gerichtete Klage 6 K 1272/09 als unbegründet abgewiesen und mithin die Rechtmäßigkeit der nach Außenprüfung ergangenen [X.] vom 28. Oktober 2008 bestätigt. Im Rahmen der später erhobenen Anfechtungsklage 6 K 2418/10 hätte das [X.] nochmals über die gleiche Frage entscheiden müssen. Einer nochmaligen gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der [X.] vom 28. Oktober 2008 steht jedoch die Rechtskraft des insoweit einen identischen [X.] betreffenden [X.]s nach § 110 Abs. 1 [X.]O entgegen (vgl. dazu [X.] vom 19. Juni 2001 [X.]18/01, [X.] 2001, 1582; vom 7. August 2001 I B 16/01, [X.], 12, [X.] 2002, 13; in [X.] 2012, 1470, jeweils m.w.N.).

(3) Aus § 110 Abs. 2 [X.]O, wonach die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern unberührt bleiben, soweit sich aus Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift nichts anderes ergibt, folgt nichts Abweichendes. Denn dieser Fall liegt hier nicht vor.

2. Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gleichfalls erhobene [X.] ist nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechend dargetan.

a) Wird --wie hier-- mit der Rüge eine Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) geltend gemacht, gehören zu einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechenden Darlegung u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das [X.] hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben und aus welchen Gründen sich dem [X.] die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.] zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 4. Juli 2012 III B 174/11, [X.] 2012, 1599, Rz 12; vom 19. März 2014 XI B 144/13, [X.] 2014, 1064; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 70, jeweils m.w.N.).

b) Die Beschwerde lässt einen in diesem Sinne substantiierten Vortrag der Klägerin nicht erkennen. Sie hat insoweit nicht hinreichend dargetan, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.] zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

3. [X.], das [X.] habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 [X.]O) durch Verweigerung der Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 [X.]O) verletzt, greift nicht durch.

Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 [X.]O liegt nur dann vor, wenn der Klägerin Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind und ihm folglich nicht vorliegen, besteht nicht; vielmehr besteht lediglich das Recht der Beteiligten, in die dem Gericht vorliegenden Gerichtsakten --einschließlich der beigezogenen [X.] Einsicht zu nehmen (vgl. dazu z.B. [X.] vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, [X.], 1324; vom 16. Juli 2012 I[X.]67/12, [X.] 2012, 1637; vom 5. März 2014 V B 14/13, [X.] 2014, 918).

Das [X.] gewährte der Klägerin --entgegen ihrer Behauptung im Beschwerdeverfahren und wie sich aus der vorliegenden [X.]-Akte ergibt-- Einsicht in die Gerichtsakten zu den Verfahren 6 K 1272/09 und 6 K 2418/10. Die Einsichtnahme in die Akten wurde am 22. November 2013 --mithin vor der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2014-- beim [X.] auch genommen.

4. Die Sache ist entscheidungsreif. Dem --nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 4 [X.]O) gestellten-- Antrag der Klägerin, die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung des [X.] (nochmals) bis zum 24. September 2014 zu verlängern, war nicht zu entsprechen.

Auf den Antrag der Klägerin vom 22. Juli 2014, die Frist zur (weiteren) Stellungnahme wegen Erkrankung des Sachbearbeiters bis zum 28. August 2014 zu verlängern, wurde die Stellungnahmefrist mit Schreiben des Berichterstatters bis zum 11. August 2014 verlängert. Die Klägerin wurde hierbei darauf hingewiesen, dass sich ein anderes Mitglied der Sozietät insbesondere dann in die Sache einzuarbeiten habe, wenn der Bevollmächtigte längerfristig erkrankt sei und genügend [X.] zur Einarbeitung in den [X.] verbleibe. Weiter wurde der Klägerin mitgeteilt, dass dies gleichermaßen für eine Stellungnahme gelte, wenn sich --wie hier-- eine Steuerberatungsgesellschaft in eigener Sache vertrete und bei Erkrankung des betreffenden Gesellschafters nach eigenem Vorbringen "kein Ende abzusehen" sei.

Dem am 21. August 2014 eingegangenen Antrag vom "28.04.2014" auf weitere Fristverlängerung sind keine Gründe zu entnehmen, weshalb in der zur Verfügung stehenden [X.] sich ein anderer (nicht erkrankter) Berufsträger nicht in den die eigene Gesellschaft betreffenden [X.] hat einarbeiten können.

5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O).

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI B 32/14

27.08.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2014, Az: 6 K 2418/10, Urteil

§ 76 Abs 1 S 1 FGO, § 78 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 110 Abs 1 FGO, § 110 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 116 Abs 3 S 4 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.08.2014, Az. XI B 32/14 (REWIS RS 2014, 3276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3276

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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