Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.06.2013, Az. 1 BvR 1148/13

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2013, 4714

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Beschränkte Portabilität der Altersrückstellungen für Altverträge in der privaten Krankenversicherung (§ 204 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b VVG 2008) verfassungsrechtlich unbedenklich - Beschränkung auf Fälle des Wechsels in den Basistarif einer anderen Versicherung verletzt Betroffenen nicht in Grundrechten - Altersrückstellungen nicht durch Art 14 Abs 1 GG geschützt


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] nur unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte Portabilität von Alterungsrückstellungen beim Wechsel eines privat krankenversicherten Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherer.

2

Der Beschwerdeführer war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer privaten Versicherungsgesellschaft, seit 1986 privat im [X.] krankenversichert. Diesen Versicherungsvertrag kündigte er mit Schreiben vom 29. Juni 2009 und schloss eine private Krankenversicherung im [X.] bei einem anderen privaten Krankenversicherer ab. Mit seiner Klage begehrte er von der Beklagten die Auszahlung der für ihn gebildeten Alterungsrückstellungen an den neuen Krankenversicherer.

3

Das Landgericht wies die Klage ab; die dagegen gerichtete Berufung wies das [X.] zurück. Die vom [X.] gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassene Revision des Beschwerdeführers wies der [X.] nach entsprechendem Hinweis im [X.] nach § 552a ZPO zurück (veröffentlicht in [X.], [X.]). Ein Zulassungsgrund liege nicht vor. Der Rechtssache komme insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die Revision habe auch in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] habe richtig entschieden. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] begründe bei einem vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Vertrag nur dann einen Anspruch auf Übertragung der Alterungsrückstellungen, wenn der Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers erfolge. Bei einem Wechsel aus einem solchen Altvertrag in den [X.] eines anderen Versicherers bestehe kein Anspruch auf eine teilweise Übertragung der Alterungsrückstellungen. Die Begrenzung der für Altverträge befristet möglichen teilweisen Portabilität der Alterungsrückstellungen auf einen Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] sei verfassungsgemäß.

II.

4

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Revision durch den [X.] sowie dessen vorausgegangenen Hinweisbeschluss. Er rügt im Wesentlichen, die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] berücksichtige seine Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnten, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

6

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweisbeschluss des [X.]s richtet, ist sie bereits unzulässig. Bei dem Hinweis handelt es sich nicht um eine den Beschwerdeführer beschwerende Entscheidung.

7

2. Die Zurückweisung der Revision des Beschwerdeführers ist von Verfassungs wegen offensichtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat nach dem eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] zutreffend entschieden, dass die Mitnahme der Alterungsrückstellungen bei dem Wechsel in den [X.] eines anderen Krankenversicherers nicht möglich ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien rechtfertigen. Die zunächst im Gesetzentwurf in § 178f [X.] (Entwurf) vorgesehene Regelung, die eine Übertragbarkeit der dem Basistarif entsprechenden Alterungsrückstellungen für jeden Tarifwechsel vorgesehen hatte (BTDrucks 16/3100, [X.] f., 206 f. zu [X.]), ist gerade nicht Gesetz geworden. Der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abgeänderte, mit § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] in [X.] getretene Wortlaut ist eindeutig und spiegelt den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers wider. Eine andere - dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] zuwiderlaufende - Auslegung der Norm, wie vom Beschwerdeführer gefordert, wäre selbst bei Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht möglich. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zum Wortlaut und zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden. Anderenfalls würde das [X.] der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen (vgl. [X.] 112, 164 <183>).

8

3. Soweit sich die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Einwände danach mittelbar gegen die Regelung des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] selbst richten, erweisen sie sich ebenfalls als unbegründet.

9

a) Die Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, weil ihnen nicht der Charakter eines konkreten, dem Inhaber nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordneten Eigentumsrechts zukommt (so [X.] 123, 186 <253 f.>).

b) Die durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] nur eingeschränkt ermöglichte Portabilität von Alterungsrückstellungen für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung von wechselwilligen Versicherungsnehmern mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen Versicherungsverträgen bei der Mitnahme von Alterungsrückstellungen ist durch [X.] gerechtfertigt.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. [X.] 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. [X.] 79, 1 <17>; 126, 400 <416>). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. [X.] 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>).

Eine Ungleichbehandlung von wechselwilligen Versicherungsnehmern mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Versicherungsverträgen durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] liegt vor, da nur bei einem Wechsel in den Basistarif, nicht aber bei einem Wechsel in den [X.] Alterungsrückstellungen - zumindest teilweise - übertragen werden können. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Differenzierung für die Inhaber von Altverträgen zwar grundsätzlich die Wechselmöglichkeit zu einem anderen Versicherer eröffnen, signifikante Fluktuationen von "guten Risiken" zu Lasten der alten Krankenversicherung und der dort verbleibenden Versicherungsnehmer jedoch vermeiden (BTDrucks 16/3100, [X.]).

Diese zu einer Ungleichbehandlung von wechselnden Versicherungsnehmern mit Altverträgen führende Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt. Sie bewegt sich im Rahmen des [X.]. Für die Einführung einer teilweisen Portabilität der Alterungsrückstellungen kann sich der Gesetzgeber auf legitime [X.] berufen. Die gesetzliche Neuregelung mit dem Ziel der Schaffung einer wettbewerblichen Situation zwischen den privaten Krankenversicherungen erweist sich als gerechter Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen. Sie fördert die Kundenorientierung der Versicherungen, führt zu mehr Vertragsparität und stärkt die Selbstbestimmung der gegenüber den Versicherern strukturell benachteiligten Versicherungsnehmer in einer den Unternehmen zumutbaren Weise (vgl. [X.] 123, 186 <253 ff.>; insbesondere 257). Der Gesetzgeber durfte dabei die Gefahr einer die Funktionsfähigkeit der Versicherungen gefährdenden Risikoselektion durch starke Abwanderung von Versicherten mit guten Risiken im ersten Halbjahr 2009 als gering einstufen. Denn die Mitnahme eines Teils der Alterungsrückstellungen wird lediglich bei einem Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens ermöglicht. Der Basistarif ist für den durchschnittlichen Versicherten der privaten Krankenversicherung jedoch wegen seines schlechteren Leistungsniveaus bei gleichzeitig hoher Prämie ökonomisch in der Regel nicht interessant. Dennoch wird ungeachtet der nicht wesentlich verbesserten Wechseloptionen der Versicherungsnehmer durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] eine wettbewerbliche Situation geschaffen, weil es die Unternehmen zwingt, ihren Kunden die Vorteile eines Verbleibs im eigenen Unternehmen zu verdeutlichen und ihnen gegebenenfalls neue [X.] aufzuzeigen (vgl. [X.] 123, 186 <259 ff.>).

Diese Erwägungen tragen auch den weiter vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausschluss der Übertragbarkeit der für Zusatzversicherungen gebildeten Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers durch § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b [X.] .

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1148/13

26.06.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 6. März 2013, Az: IV ZR 143/11, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 204 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b VVG 2008

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.06.2013, Az. 1 BvR 1148/13 (REWIS RS 2013, 4714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4714


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1148/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1148/13, 26.06.2013.


Az. IV ZR 143/11

Bundesgerichtshof, IV ZR 143/11, 06.03.2013.

Bundesgerichtshof, IV ZR 143/11, 24.10.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 143/11 (Bundesgerichtshof)

Private Krankenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Portabilität der Alterungsrückstellungen beim Versicherungswechsel auf Basistarifverträge


IV ZR 143/11 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 143/11 (Bundesgerichtshof)

Private Krankenversicherung: Verfassungswidrigkeit der Beschränkung der Portabilität der Alterungsrückstellungen beim Versicherungswechsel auf Basistarifverträge


IV ZR 143/11 (Bundesgerichtshof)


1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, u.a. (Bundesverfassungsgericht)

Gesundheitsreform 2007 (Basistarif, Portabilität von Altersrückstellungen, dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) mit dem Grundgesetz vereinbar


Referenzen
Wird zitiert von

S 11 KR 538/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.