Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. VI ZB 24/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 856

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217BVIZB24.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]
vom

12. Dezember 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Satz 1 B, Ff, § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3

Der Rechtsmittelführer ist nur solange als an der fristgemäßen Einreichung der Rechtsmittelbegründung gehindert anzusehen, wie ihm die Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuchs nicht oder nicht vollständig zur [X.] stehen. Ein Antrag auf Akteneinsicht ist in diesem Zusammenhang nicht schon deshalb als rechtzeitig gestellt anzusehen, weil er (gerade) noch vor Ab-lauf der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 17. Januar 2012 -
VIII [X.], [X.] 2012,
159 Rn. 7 f.; vom 26. Juli 2004 -
VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144 unter [X.] 1).

[X.], Beschluss vom 12. Dezember 2017 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
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Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
12. Dezember
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter Wellner und [X.], die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Juni
2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung in Anspruch. Sie hat gegen das klageabweisende Urteil des Land-gerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist antragsgemäß bis einschließlich 9. Mai 2017 verlängert worden. Mit an diesem Tag eingegangenem [X.] hat die Klägerin die nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat beantragt und ausge-führt, sie lasse die Ausführungen der in erster Instanz angehörten [X.] durch einen eigenen Gutachter prüfen, dessen Urteil noch ausstehe. [X.] dieser eine wissenschaftliche fundierte Aussage treffen könne, beantrage sie zudem Akteneinsicht. Sie benötige Aufnahmen, die sich in der Gerichtsakte befinden müssten. Das Berufungsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, 1
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dass die notwendige Einwilligung der Gegenseite zum zweiten Fristverlänge-rungsantrag nicht mitgeteilt worden sei. In ihrer Stellungahme dazu hat die Klä-gerin ausgeführt, dass ihr [X.] zugleich als Wiedereinsetzungsantrag auszulegen sei. Hilfsweise beantrage sie erneut, ihr Wiedereinsetzung zu ge-währen. An der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sei sie unverschuldet gehindert gewesen, weil ihr
bei Fristablauf die Prozessakte nicht zur Verfügung gestanden habe. Nach Gewährung von Akteneinsicht am 6. Juni 2017 hat die Klägerin die Berufung mit [X.] vom 9. Juni 2017 begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt, den [X.] zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. [X.] in die versäumte [X.] könne nicht bewilligt werden, da der Klägerin das Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß §
85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Diese habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO die begehrte Fristverlängerung ausgesprochen werde. Ein
Akteneinsichts-gesuch, das erst am letzten Tag der bereits einmal verlängerten Frist einge-bracht werde, könne nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn sichergestellt sei, dass hierüber im normalen Geschäftsgang entschieden und sodann die Berufungsbegründung noch vor Fristablauf vorgelegt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte dürfe sich nicht darauf verlassen, dass ein elektro-nisch eingegangener [X.] ohne Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit noch am selben Tag dem Vorsitzenden des Spruchkörpers vorgelegt und hierüber ent-schieden werde. Überdies sei angesichts der im Akteneinsichtsgesuch zum Ausdruck gebrachten Notwendigkeit, zunächst noch einen medizinischen [X.] mit der Verfahrensakte zu befassen, auszuschließen, dass die Be-rufungsbegründung innerhalb der Frist hätte fertiggestellt werden können. 2
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Schließlich ergebe sich aus der Berufungsbegründung nicht, inwieweit es für die Fertigung derselben einer Akteneinsicht bedurft hätte.

II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzun-gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Klä-gerin ist eine Entscheidung des [X.] auch
nicht zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Ablehnung des [X.]s im angefochtenen
Beschluss die Klägerin in ihrem
Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.
1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-schutzes gebietet es, einer [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres [X.] zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den [X.]en den Zugang zu einer in der [X.] eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. [X.] [K], Beschluss vom 26. Juli 2007 -
1 BvR 602/07, [X.]K 11, 461, 463; zuletzt Senat, Beschluss vom 19. September 2017 -
VI [X.]/16, juris Rn. 6 jeweils mwN).
2. Davon ausgehend ist die Ablehnung des [X.] nicht zu beanstanden.
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a) Ein Berufungsführer kann sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Bewilligung der beantragten Fristver-längerung berufen, wenn er diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten durfte (st. Rspr., vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Mai 2017 -
VIII ZB 69/16, [X.], 2041 Rn. 11; vom 9. Juli 2009 -
VII [X.], [X.], 3100 Rn. 8, 10 je-weils mwN).
b) Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners nicht eingeholt. Sie hat zudem ein
möglicherweise über die
fehlende
Einwilli-gung hinweg
helfendes Akteneinsichtsgesuch nicht rechtzeitig gestellt.
aa) Der Prozessbevollmächtigte einer [X.] hat durch geeignete [X.] sicherzustellen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig herge-stellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht (Senat, Beschluss vom 30. Mai 2017 -
VI [X.], [X.], 837 Rn. 16). Hierzu gehört auch, dass er mit der Bearbeitung einer Rechtsmittelbegründung so rechtzeitig be-ginnt, dass sie innerhalb der Frist fertiggestellt und dem Gericht übermittelt werden kann ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2012 -
VIII [X.], [X.] 2012, 159 Rn. 7 mwN). Grundsätzlich dürfen Fristen bis zum letzten [X.] werden (Senat, Beschluss vom 16. März 2010 -
VI [X.], NJW 2010, 1610 Rn. 10; [X.], Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 -
IV ZB 23/15, juris Rn. 13; vom 17. Januar 2012 -
VIII [X.], [X.] 2012, 159 Rn. 7 jeweils mwN). Falls die sachgerechte Bearbeitung nicht ohne Akteneinsicht möglich ist, reicht es aus, diese so rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu [X.], dass der bis zum Fristablauf verbleibende Zeitraum nach dem [X.] Verlauf zur Erstellung und Übermittlung der Rechtsmittelbegründung [X.] ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2012 -
VIII [X.], [X.] 2012, 159 Rn. 7). Der Rechtsmittelführer ist daher nur solange als an der fristgemäßen 6
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Einreichung der Rechtsmittelbegründung gehindert anzusehen, wie ihm die Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuchs nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen ([X.], Beschlüsse vom 17. Januar 2012
-
VIII [X.], [X.] 2012, 159 Rn. 7 f. zur Begründung der Berufung; vom 26.
Juli 2004 -
VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144 unter II.
A.
1. zur [X.]; offen [X.], Beschluss vom 7. Feb-ruar 2013 -
V
[X.], juris Rn. 14).
bb) Danach hat die Klägerin entgegen ihrer Auffassung den Antrag auf Akteneinsicht nicht schon deshalb rechtzeitig gestellt, weil dieser noch vor
Ab-lauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Vielmehr hätte dies weiter vorausgesetzt, dass der bis zum Fristablauf verbleibende Zeitraum nach dem gewöhnlichen Verlauf zur Erstellung und Übermittlung der [X.] ausreicht. Die dazu vom [X.] angeführten [X.] beanstandet die Klägerin nicht.
cc) Da mithin nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin rechtzeitig Akteneinsicht beantragt hat, kann offen bleiben, ob -
wie die Klägerin unter Hinweis auf die allerdings ausschließlich die Revision betreffende Vorschrift des § 551 Abs. 2 Satz 6 [X.]. 2 ZPO meint -
bei deren Ausbleiben eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners über die von §
520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Frist hinaus in Betracht kommt (vgl. zum Ausbleiben der rechtzeitig beantragten Akteneinsicht als erheblicher Grund iSv § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO [X.], Beschlüsse vom 7. Februar 2013 -
V [X.], juris Rn. 10; vom 21. Februar 2000 -
II
ZB 16/99, [X.], 947 f. unter II.
2.; siehe weiter [X.], Beschlüsse vom 26. Juli 2012 -
III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 unter II.
2.
a; vom 26. Juli 2004 -
VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144 unter II.
A.
1.; vom 17. Mai 2004 -
II ZB 14/03, NJW-RR 2004, 9
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1500, 1501 unter II.
2.
b; vom 4. März 2004 -
XI [X.], NJW 2004, 1742 unter 2.).
Galke

Wellner

[X.]

Müller

Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2017 -
6 O 1956/15 -

O[X.], Entscheidung vom 19.06.2017 -
4 U 412/17 -

Meta

VI ZB 24/17

12.12.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. VI ZB 24/17 (REWIS RS 2017, 856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 856

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VI ZB 24/17

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VIII ZB 69/16

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VI ZB 46/09

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