Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2019, Az. I ZB 30/19

I. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2541

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:171019BI[X.].19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 30/19
vom

17. Oktober 2019

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
eines ausländischen Schiedsspruchs

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Oktober 2019
durch [X.] Dr. Koch, den
Richter Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung der An-tragstellerin aus dem Beschluss des 4.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 28.
März 2019 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ge-gen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
[X.] Die Antragstellerin begehrt gegenüber dem Antragsgegner die Voll-streckbarerklärung eines Schiedsspruchs vom 27.
März 2017, durch den "die Personengesellschaft D.

DO.

INDUSTRIE-
UND HAN[X.]LSVERTRE-TUNG

.

[X.]

D.

" zur [X.] von 86.347,17

von 14.931,60

Schiedsgerichts verurteilt worden ist. Das [X.] hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben und diesen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Antragsgegner hat gegen die Vollstreckbarerklärung des [X.]s Rechtsbeschwerde eingelegt.
Seinen
Antrag vom 20.
Mai 2019, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des [X.]s gegen Si-cherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustel-len, hat der Senat mit Beschluss
vom 29.
Mai 2019 abgelehnt ([X.], Beschluss vom 29.
Mai 2019

I
ZB
30/19, juris). Nach Begründung seiner Rechtsbe-schwerde mit Schriftsatz vom 7.
August 2019 hat der Antragsteller am 1
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1.
Oktober 2019 erneut beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzu-stellen.
I[X.] Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach §
1065 Abs.
2 Satz
2 ZPO in entsprechender Anwendung von §
707 Abs.
1 Satz
1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicher-heitsleistung stattfindet.
2. Bei der Entscheidung über den [X.] sind die [X.] Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt [X.], dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Bei der [X.] räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem [X.] des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinte-resse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2019 -
I
ZB 30/19, juris Rn. 5 mwN).
3. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist danach abzulehnen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 29. Mai 2019 geäußerten Rechtsauffassung fest.
Der Antragsgegner hat auch mit seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht dargelegt, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-3
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chen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
a) Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit gebe dem Senat Gelegenheit, Leitsätze zur Auslegung des Rubrums im Rahmen [X.] aufzustellen. Das [X.] habe die Prüfung versäumt, nach welcher Rechtsord-nung die Auslegung vorzunehmen sei und welchen Inhalt die anwendbare Rechtsordnung habe. Das Rubrum sei zudem fehlerhaft ausgelegt worden.

aa) Die Antragstellerin weist zutreffend
darauf hin, dass der [X.] hinsichtlich der Person des Antragsgegners zweifelsfrei
und eindeutig bestimmbar ist. Das [X.] konnte den Schiedsspruch
deshalb im Rahmen der Vollstreckbarerklärung klarstellend und ohne Rückgriff auf das ausländische Recht fassen (vgl. zu einer solchen Klarstellung bei ausländi-schen Schiedssprüche [X.], [X.] 2006, 111, 112; [X.] 2013, 62, 63
f.; [X.], [X.] 2015, 145, 148; Musielak/[X.], ZPO, 16. Aufl., §
1061 Rn.
12;
zur Auslegung der Parteibezeichnung bei der Voll-streckbarerklärung eines ausländischen Urteils vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Februar 2009
IX
ZB
136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn.
9; [X.], [X.] 1994, 424, 425
f.).
bb) Soweit der Antragsgegner erneut die Auslegung durch das Oberlan-desgericht angreift, hat der Senat dazu bereits im Beschluss vom 29.
Mai 2019 in
Randnummer 14 Stellung genommen. Das Schiedsgericht hat im [X.] ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte D.

Do.

Industrie-
und Handelsvertretung das Einzelunternehmen des Antragsgegners sei. Dies sei der Handelsname, unter dem der Antragsgegner seine Aktivitäten ausführe. Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Antragsgegner [X.] im Schiedsverfahren war. Der Verweis auf
das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot greift damit ebenfalls nicht
durch.
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b) Der Antragsgegner macht weiter vergeblich geltend, die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des [X.], weil das [X.] seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) verletzt habe.
aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzel-fall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen der Parteien
entweder
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-scheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf [X.] des [X.] zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offen-sichtlich unsubstantiiert war (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2019 -
I ZB
30/19, juris Rn.
8).
bb) Der Antragsgegner macht geltend, das [X.] habe sei-nen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den zum Beweis seines Vorbringens, er habe im Rahmen des Schiedsverfahrens eine Gegen-forderung in Höhe nannten Zeugen nicht vernommen habe. Das [X.] sei hinreichend substantiiert gewesen. Indem das [X.] die Beweiserhebung von weiteren Darlegungen des Antragsgegners abhängig gemacht habe, habe es die Anforderungen an dessen Darlegungslast überspannt.
Damit dringt der [X.] nicht durch. Das [X.] hat die Anforderungen an die Substantiierung des Beweisantrags nicht überspannt.
(1) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeich-nung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss
unter Berücksichtigung der Wahr-heits-
und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des 10
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Einzelfalls, insbesondere der Einlassung
des Gegners, beurteilt werden ([X.], Versäumnisurteil vom 15. Januar 2004 -
I [X.], [X.] 2004, 314 [juris Rn.
25]).
(2) Der Antragsgegner hat sich im Schriftsatz vom 27.
April 2018 auf die im Schiedsverfahren erklärte Aufrechnung berufen und seinen Prozessbevoll-mächtigten als Zeugen benannt. Daraufhin hat das [X.] mit [X.] vom 30.
Oktober 2018 der Antragstellerin unter Hinweis auf eine mögli-che Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG durch das Schiedsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit
Schriftsatz vom 27.
Dezember 2018 hat die Antragstellerin detailliert zum Ablauf des Schiedsverfahrens vorgetragen und eine Aufrechnung durch den
Antragsgegner
bestritten. Erst im [X.] an
diesen Vortrag
hat das [X.] mit seiner Verfügung vom 11.
Januar 2019 vom Antragsgegner weitere Einzelheiten zu der von ihm behaupteten [X.] im Schiedsverfahren verlangt. Mit Blick auf das substantiierte Bestrei-ten der Antragstellerin begegnet dieses Vorgehen des [X.]s kei-nen rechtlichen Bedenken. Die Anforderungen an die Substantiierung des [X.] hat es damit
nicht überspannt.
4. Da schon mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde keine [X.] der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.
Mai 2019 glaubhaft ihm bei Nichteinstellung durch eine Vollstreckung drohende Nachteile dargelegt hat.
Daran bestehen allerdings mit Blick auf die eidesstattliche Versi-cherung des Generaldirektors der Antragstellerin vom 23.
Mai 2019 erhebliche Zweifel, zumal der Antragsgegner im vorliegenden
Antrag auf einstweilige [X.] der Zwangsvollstreckung
dazu nicht weiter vorgetragen hat.

Koch
Löffler
[X.]
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[X.]
Schmaltz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2019 -
I-4 Sch 7/18 -

Meta

I ZB 30/19

17.10.2019

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2019, Az. I ZB 30/19 (REWIS RS 2019, 2541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2541

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I ZB 30/19

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