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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:090518B[X.]7.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/17
vom
9. Mai 2018
in dem Verfahren
auf Vollstre[X.]kbarerklärung eines inländis[X.]hen S[X.]hiedsspru[X.]hs
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2
a)
Bei einem zweistufigen S[X.]hiedsverfahren steht die Wirksamkeit des S[X.]hiedsspru[X.]hs erster Instanz unter der aufs[X.]hiebenden Bedingung seiner Bestätigung dur[X.]h das Obers[X.]hieds-geri[X.]ht. Die aufs[X.]hiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung ni[X.]ht fristgemäß einge-legt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurü[X.]kgewiesen wird.
b)
Die im S[X.]hiedsverfahren unterlegene [X.] kann sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als au[X.]h zur Abwehr der Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs vor dem [X.] gegen einen Bes[X.]hluss des [X.] geltend ma[X.]hen, dur[X.]h den ihre Berufung im S[X.]hiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.
[X.])
Gegen den (erstinstanzli[X.]hen) S[X.]hiedsspru[X.]h geri[X.]htete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden [X.] des [X.] ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden.
d)
Bleibt der Angriff gegen den Bes[X.]hluss des [X.], dur[X.]h den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so erlangt der S[X.]hiedsspru[X.]h die Wirkungen eines re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Urteils (§
1055 ZPO). Wird dann die Vollstre[X.]kbarerklä-rung des S[X.]hiedsspru[X.]hs gemäß § 1060 ZPO beantragt, hindert die Bestandskraft des [X.] des [X.] den Antragsgegner ni[X.]ht, in diesem Verfahren alle ge-gen den S[X.]hiedsspru[X.]h in Betra[X.]ht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu ma[X.]hen.
e)
Ist eine Berufung im S[X.]hiedsverfahren zugelassen, beginnt die Frist für den [X.] gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Ent-s[X.]heidung des [X.] empfangen hat.
[X.], Bes[X.]hluss vom 9. Mai 2018 -
I [X.]/17 -
[X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Mai 2018 dur[X.]h [X.] Dr. Ko[X.]h, Prof. Dr. S[X.]haffert, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin Dr. S[X.]hmaltz
bes[X.]hlossen:
[X.] gegen den Bes[X.]hluss des [X.] [X.]s
Hamburg
6.
Zivilsenat
vom 31.
Juli 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurü[X.]kgewiesen.
Gegenstandswert: 58.894,68
Gründe:
[X.] Die Antragsgegnerin, ein in [X.] ansässiges Unternehmen, und die Antragstellerin mit Sitz in [X.] s[X.]hlossen am 15.
Juni 2015 einen Vertrag über die Lieferung von fünf Lkw-Ladungen Dunstsauerkirs[X.]hen, der dur[X.]h
Herrn
[X.] vermittelt wurde. Von dem Vertrag wurden zwei glei[X.]hlautende [X.] erstellt. Jede Vertragspartei unterzei[X.]hnete jeweils nur eine Ausfertigung, der Vermittler unterzei[X.]hnete beide Exemplare. In dem Vertrag heißt es unter "Bedingungen (Conditions)":
Dieser Vertrag wurde zu den Ges[X.]häftsbedingungen des [X.] der [X.] abges[X.]hlossen, dessen S[X.]hiedsgeri[X.]ht oder Sa[X.]hver-ständige zur endgültigen Ents[X.]heidung aller Streitigkeiten zuständig sein sollen.
Die Antragsgegnerin erfüllte den Kaufvertrag ni[X.]ht. Die ihr daraufhin von der Antragstellerin in Re[X.]hnung gestellten Mehraufwendungen für einen De[X.]kungskauf
in Höhe von 58.894,68
Mit ihrer
vor dem S[X.]hiedsgeri[X.]ht des [X.] der [X.] erhobenen
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S[X.]hiedsklage
nimmt die Antragstellerin
die Antragsgegnerin auf Zahlung dieses Betrags in Anspru[X.]h.
Mit S[X.]hiedsspru[X.]h vom 27.
Juni 2016 hat das S[X.]hiedsgeri[X.]ht die An-tragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 58.894,68
Kosten zu zahlen. Die von der Antragsgegnerin gegen diesen S[X.]hiedsspru[X.]h eingelegte Berufung wurde dur[X.]h den Berater des no[X.]h ni[X.]ht zusammengesetz-ten [X.]
mit Bes[X.]hluss vom 24. August 2016
als unzulässig verworfen, weil
die Antragsgegnerin bis zum Ablauf der Berufungsbegrün-dungsfrist am 5.
August 2016 keinen Obers[X.]hiedsri[X.]hter ernannt hatte.
Die Antragstellerin
hat
vor dem [X.]
beantragt,
den S[X.]hiedsspru[X.]h vom 27.
Juni 2016
für vollstre[X.]kbar zu erklären.
Die [X.] hat, soweit für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren von Interesse, bean-tragt,
1.
i-sen;
2.
3.
den dur[X.]h das Obers[X.]hiedsgeri[X.]ht
erlassenen Bes[X.]hluss aufzuheben.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die [X.]en hätten keine wirk-same S[X.]hiedsvereinbarung abges[X.]hlossen.
Das [X.] hat die Anträge der Antragsgegnerin auf Aufhe-bung des S[X.]hiedsspru[X.]hs sowie des Bes[X.]hlusses
des [X.] zu-rü[X.]kgewiesen und den S[X.]hiedsspru[X.]h gemäß dem Antrag der Antragstellerin für vollstre[X.]kbar erklärt. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der An-tragsgegnerin.
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-
4
-
I[X.] Das [X.] hat angenommen, die [X.] sei-en als unbegründet abzuweisen, während dem Antrag auf Vollstre[X.]kbarerklä-rung zu entspre[X.]hen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Gemäß §
1031 Abs.
1 ZPO rei[X.]he es für den wirksamen Abs[X.]hluss einer S[X.]hiedsvereinbarung aus, wenn bei mehreren glei[X.]hlautenden Dokumenten die Unterzei[X.]hnung jeweils auf dem für den Vertragspartner bestimmten Exemplar erfolge. Die Übereinkommen der [X.] über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.
April 1980 ([X.] 1989 II S.
588
[X.]) und vom 10.
Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre[X.]kung ausländis[X.]her S[X.]hiedssprü[X.]he ([X.] 1961 II S.
121
[X.]) sowie die Verordnung ([X.]) Nr.
1215/2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen vom 12.
De-zember 2012 ([X.]. 2012 Nr.
L 351 S. 1
[X.] ni[X.]ht anwendbar oder enthielten jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die Wirk-samkeit einer S[X.]hiedsvereinbarung. Mit der von der Antragsgegnerin gegebe-nen Begründung, sie sei der [X.] ni[X.]ht mä[X.]htig, so dass sie den Inhalt des Vertrags ni[X.]ht verstanden habe, könne
die
auf
den
Abs[X.]hluss des Vertrags vom 15.
Juni 2015 geri[X.]htete
Erklärung
au[X.]h ni[X.]ht angefo[X.]hten
wer-den.
Der
Antrag, den Bes[X.]hluss des [X.] aufzuheben, sei [X.], da der
von der Antragsgegnerin
geltend gema[X.]hte
Verstoß ge-gen den ordre publi[X.] ni[X.]ht vorliege. Dem Antrag auf Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs sei stattzugeben, da keine Aufhebungsgründe vorlägen.
II[X.] Die
Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft (§
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall
1 und 2 ZPO) und au[X.]h sonst zulässig. Sie ist aber unbegrün-det.
1. [X.] ist zulässig.
7
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-
5
-
a) Entgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung ist die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht
deshalb
insgesamt unzulässig, weil sie
si[X.]h ni[X.]ht da-gegen wendet, dass das [X.] den
Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Bes[X.]hlusses des [X.]
zurü[X.]kgewiesen hat.
Das ergibt si[X.]h aus dem Verhältnis zwis[X.]hen einem zweistufigen [X.] und den Verfahren vor dem [X.] auf Aufhebung oder Voll-stre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs.
b) Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
[X.]) Gegenstand eines Verfahrens vor dem [X.] auf Aufhe-bung oder Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs kann nur
ein
S[X.]hieds-spru[X.]h
sein, der gemäß
§
1055 ZPO unter den [X.]en die Wirkungen eines re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Urteils hat. Sieht die S[X.]hiedsordnung ein Ober-s[X.]hiedsgeri[X.]ht vor, liegt ein
sol[X.]her
S[X.]hiedsspru[X.]h
erst vor, wenn das gesamte S[X.]hiedsverfahren beendet ist (RG, Urteil vom 25.
Juni 1926 -
VI 79/26, [X.], 165, 168; [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1953
II
ZR
170/52, [X.]Z 10, 325, 327
[juris Rn.
14]).
Die Wirksamkeit des S[X.]hiedsspru[X.]hs erster Instanz
steht unter der
aufs[X.]hiebenden
Bedingung
seiner Bestätigung dur[X.]h das Ober-s[X.]hiedsgeri[X.]ht (vgl. [X.]/[X.], S[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit, 7.
Aufl., Kap.
22 Rn.
11).
Die aufs[X.]hiebende Bedingung tritt
ein, wenn die Berufung ni[X.]ht frist-gemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurü[X.]kgewie-sen wird.
Wird das S[X.]hiedsverfahren
-
wie im Streitfall -
dadur[X.]h abges[X.]hlos-sen, dass das Obers[X.]hiedsgeri[X.]ht die Berufung gegen den S[X.]hiedsspru[X.]h als unzulässig verwirft, so ist Gegenstand der Vollstre[X.]kbarerklärung gemäß §
1060 ZPO der S[X.]hiedsspru[X.]h
erster Instanz, der mit der Verwerfung der [X.] als unzulässig die Wirkungen eines re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Urteils erlangt hat.
Im Verfahren der Vollstre[X.]kbarerklärung kann der Antragsgegner gegen diesen S[X.]hiedsspru[X.]h
Aufhebungsgründe im Sinne von §
1059 Abs.
2 12
13
14
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6
-
ZPO geltend ma[X.]hen.
Dabei hat er die gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3, §
1059 Abs.
3 ZPO maßgebli[X.]he Frist
zu bea[X.]hten.
bb)
Die im S[X.]hiedsverfahren unterlegene [X.] kann zudem sowohl in einem von ihr
angestrengten Aufhebungsverfahren als au[X.]h zur Abwehr der Vollstre[X.]kbarerklärung
des S[X.]hiedsspru[X.]hs vor dem [X.]
Aufhe-bungsgründe gegen
einen
Bes[X.]hluss des [X.] geltend ma[X.]hen, dur[X.]h den ihre Berufung im S[X.]hiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.
Dabei ri[X.]htet si[X.]h
ihr
Re[X.]htss[X.]hutzziel darauf, die Dur[X.]hführung des in der S[X.]hiedsordnung vorgesehenen
Berufungsverfahrens
zu errei[X.]hen.
Ist
der
Antrag auf Aufhebung des Bes[X.]hlusses des [X.] erfolgrei[X.]h, so ist der Antrag auf Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs zurü[X.]kzuweisen, weil es an der
für
dessen Erfolg
erforderli[X.]hen
Voraussetzung eines abges[X.]hlossenen S[X.]hiedsverfahrens fehlt. Gegen den
(erstinstanzli[X.]hen)
S[X.]hiedsspru[X.]h
geri[X.]htete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Bes[X.]hluss des [X.] ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden. Aufhebungsgründe
in die-sem Verfahren
müssen an die Feststellung der Unzulässigkeit der Berufung anknüpfen. Das ist etwa der Fall, wenn
-
wie im vorliegenden Verfahren
vor dem [X.] -
ein Verstoß
der für die
Zulässigkeit
der Berufung na[X.]h der S[X.]hiedsordnung geltenden Voraussetzungen gegen den ordre publi[X.] gel-tend gema[X.]ht wird.
Bleibt der
Angriff gegen den Bes[X.]hluss des [X.], dur[X.]h den die Berufung als unzulässig verworfen wurde,
ohne Erfolg, so löst dies
für den (erstinstanzli[X.]hen) S[X.]hiedsspru[X.]h
die Re[X.]htsfolge des §
1055 ZPO aus. Der S[X.]hiedsspru[X.]h erlangt die Wirkungen eines re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Urteils. Wird dann die Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs beantragt, hindert die Bestandskraft des die Unzulässigkeit der Berufung im [X.] feststellenden Bes[X.]hlusses des [X.] den Antragsgegner 15
16
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-
7
-
ni[X.]ht, im Verfahren gemäß §
1060 ZPO alle gegen den S[X.]hiedsspru[X.]h in [X.] kommenden Aufhebungsgründe geltend zu ma[X.]hen.
Sofern der Antragsgegner
im Verfahren der Vollstre[X.]kbarerklärung
au[X.]h
einen [X.] gegen einen sol[X.]hen Bes[X.]hluss des Obers[X.]hiedsge-ri[X.]hts stellt, muss das [X.] hierüber allerdings vorrangig [X.]. Denn der Erfolg eines sol[X.]hen Antrags
würde
zur Wiedereröffnung des S[X.]hiedsverfahrens
führen
und damit ohne weiteres zur Unzulässigkeit des anhängigen Verfahrens auf Vollstre[X.]kbarerklärung. Hält das [X.] den [X.] gegen den Bes[X.]hluss des [X.] für [X.] oder unbegründet, hat es sodann gegebenenfalls die vom Antragsgeg-ner geltend gema[X.]hten Aufhebungsgründe gegen den S[X.]hiedsspru[X.]h zu prü-fen.
[X.]) Na[X.]h
diesen Grundsätzen
ist entgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerdeerwiderung der Bestand des die Unzulässigkeit der Berufung aus-spre[X.]henden Bes[X.]hlusses des [X.] kein Hindernis für die
Auf-hebung des S[X.]hiedsspru[X.]hs erster Instanz.
Die Antragsgegnerin hat
zudem den auf den Aufhebungsgrund
der Ungültigkeit der S[X.]hiedsvereinbarung (§
1059 Abs.
2 Nr.
1 Bu[X.]hst.
a ZPO) gestützten [X.] innerhalb der Frist des §
1060 Abs.
2 Satz
3, §
1059 Abs.
3 ZPO
und damit re[X.]htzeitig
gestellt.
[X.]) Im Verfahren auf Vollstre[X.]kbarerklärung sind na[X.]h §
1060 Abs.
2 Satz
3 ZPO Aufhebungsgründe na[X.]h §
1059 Abs.
2 Nr.
1 ZPO ni[X.]ht zu berü[X.]k-si[X.]htigen, wenn die in §
1059 Abs.
3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des S[X.]hiedsspru[X.]hs gestellt hat. Gemäß §
1059 Abs.
3
Satz
1
ZPO
muss, sofern die [X.]en ni[X.]hts anderes vereinbaren, der [X.] innerhalb einer Frist von drei [X.] bei Geri[X.]ht eingerei[X.]ht werden. Die Frist beginnt gemäß §
1059 Abs.
3 Satz
2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller den S[X.]hiedsspru[X.]h emp-18
19
20
-
8
-
fangen hat. Ist
eine Berufung im S[X.]hiedsverfahren zugelassen, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Antragsteller die Ents[X.]heidung des [X.] empfangen hat.
Zwar tritt die aufs[X.]hiebende Bedingung für die
Wirksamkeit des S[X.]hieds-spru[X.]hs erster Instanz bereits mit der tatsä[X.]hli[X.]hen Verfristung der Berufung
ein
und ni[X.]ht erst mit der Zustellung der entspre[X.]henden Ents[X.]heidung des [X.].
Denno[X.]h beginnt die Frist des § 1059 Abs.
3 Satz 2 ZPO ni[X.]ht bereits am Tag des (fru[X.]htlosen) Ablaufs der Berufungsfrist (aA [X.] in
Mu-sielak/[X.], ZPO, 15.
Aufl., §
1059 Rn.
3). Vor
einer
entspre[X.]henden Ents[X.]hei-dung des [X.] hat der Berufungskläger des S[X.]hiedsverfahrens regelmäßig keine Kenntnis von der Unzulässigkeit seines Re[X.]htsmittels. Zudem stellt §
1059 Abs.
3 Satz
2 ZPO für den Fristbeginn
ausdrü[X.]kli[X.]h auf einen Empfang des S[X.]hiedsspru[X.]hs dur[X.]h den Antragsteller ab. Bei einem zweistufi-gen S[X.]hiedsverfahren beginnt die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO daher erst, wenn der Antragsteller die
Ents[X.]heidung
des [X.] emp-fangen hat (so für einen das Re[X.]htsmittel als unbegründet zurü[X.]kweisenden Bes[X.]hluss eines [X.] au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 29.
September 2000
11
S[X.]h
5/00, juris Rn. 28).
bb) Im Streitfall wurde der Antragsgegnerin der Bes[X.]hluss des [X.] am 29.
August 2016 zugestellt. Ihre am 24.
Oktober 2016 ge-gen den S[X.]hiedsspru[X.]h und am 25.
November 2016 gegen den Bes[X.]hluss des [X.] geri[X.]hteten [X.]
sind
damit innerhalb der Dreimonatsfrist des §
1059 Abs.
3 ZPO
gestellt worden.
2. [X.] ist unbegründet.
Ohne Erfolg ma[X.]ht sie gel-tend, die [X.]en hätten keine wirksame S[X.]hiedsvereinbarung getroffen.
a) Der Senat hat bereits in dem denselben Streitfall betreffenden [X.] vom 11.
Mai 2017 (I
ZB
75/16, NJW 2017, 3723 Rn.
16
ff.) die Re[X.]hts-21
22
23
24
-
9
-
bes[X.]hwerde der hiesigen Antragsgegnerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens als [X.] verworfen. Die dagegen geri[X.]htete
Anhörungsrüge hat er mit [X.] vom 29.
März
2018 zurü[X.]kgewiesen (I
ZB
75/16, juris). Die Zulässigkeit des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens im Streitfall steht damit re[X.]htskräftig fest.
Hat das [X.] einen Antrag na[X.]h §
1040 Abs.
3 Satz
2
ZPO auf Aufhebung des Zwis[X.]henents[X.]heids, mit dem das S[X.]hiedsgeri[X.]ht seine [X.] bejaht hat, zurü[X.]kgewiesen, ist diese Ents[X.]heidung für ein [X.] Verfahren auf Aufhebung (§
1059 ZPO) oder Vollstre[X.]kbarerklärung (§
1060 ZPO) des S[X.]hiedsspru[X.]hs bindend ([X.], Bes[X.]hluss vom 21.
April 2016
I
ZB
7/15, [X.] 2016, 339 Rn.
10,
mwN). Entspre[X.]hendes gilt für den
hier vorliegenden
Fall, dass das [X.] über einen Antrag na[X.]h §
1032 Abs.
2 ZPO betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Un-zulässigkeit eines s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens ents[X.]hieden hat. Au[X.]h in [X.] ist die Ents[X.]heidung des [X.]s für das na[X.]hfolgende Verfahren auf Aufhebung oder Vollstre[X.]kbarerklärung bindend. Dana[X.]h steht im Streitfall aufgrund der re[X.]htskräftigen Zurü[X.]kweisung des mit der Unwirksamkeit der S[X.]hiedsvereinbarung begründeten Antrags der hiesigen Antragsgegnerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens mit bin-dender Wirkung fest, dass die S[X.]hiedsvereinbarung wirksam und das [X.] zulässig ist. [X.] hat ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, dass na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.]s über den Feststellungsantrag weitere Umstände zutage getreten sind, die der Wirksamkeit der [X.] und der Zuständigkeit des S[X.]hiedsgeri[X.]hts entgegenstehen könnten (vgl. [X.], [X.] 2016, 339 Rn.
13).
b) Im Übrigen steht dem Argument der Antragsgegnerin, bei der [X.] handele es si[X.]h um eine von der Antragstellerin gestellte Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung, entgegen, dass sie von [X.] formuliert wurde, der na[X.]h dem 25
26
-
10
-
Ers[X.]heinungsbild der Vertragsurkunden als oder jedenfalls wie ein Handels-makler im Sinne von §
93 HGB aufgetreten ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22.
Juli 2009
IV
ZR
74/08, [X.] 2010, 39 Rn.
2 und
4; Mün[X.]hKomm.BGB/Basedow, 7.
Aufl., §
305 Rn.
22).
[X.]) Dafür spri[X.]ht der Kopf der Vertragsurkunden, der
außer dem Namen [X.] die Bezei[X.]hnung "Import-Export-Agentur" enthält,
sowie die Angabe der Kommunikationsdaten allein für
die Ges[X.]häftsräume des
[X.],
ohne jeden Hin-weis auf ein Vertretungs-
oder sonstiges Vertragsverhältnis zu einer der [X.]-en. Das Dokument ist außerdem im Stil einer S[X.]hlussnote im Sinne von §
94 HGB gehalten.
bb)
Zwar findet si[X.]h eine Provisionsvereinbarung von [X.] nur mit der [X.] als Käuferin und allein in dem für diese bestimmten Vertrags-exemplar. Na[X.]h §
99 HGB
besteht
eine Provisionspfli[X.]ht beider [X.]en
für Handelsmakler aber
nur im Zweifel. Es unterliegt der uneinges[X.]hränkten Dispo-sitionsbefugnis der [X.]en, eine abwei[X.]hende Vereinbarung zu treffen. Damit kann der im Streitfall getroffenen Provisionsvereinbarung
im Gesamtzusam-menhang der Vertragsurkunde
kein
Indiz dafür entnommen werden, dass die S[X.]hiedsvereinbarung von [X.] in einer Eigens[X.]haft als Vertreter
der
Antragstelle-rin gestellt worden ist.
[X.][X.])
Soweit die Antragsgegnerin
-
wohl
erstmals in diesem Verfahren -
vorträgt, die Antragstellerin verwende die S[X.]hiedsklausel in einer Vielzahl von Kaufverträgen, wendet die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung ein, dies könne au[X.]h für einen entspre[X.]henden Handelsbrau[X.]h spre[X.]hen. Jedenfalls sind [X.]n bei
Verträgen
im internationalen Handel
dur[X.]haus übli[X.]h (vgl. Mün[X.]h-Komm.HGB/[X.], 4. Aufl., § 346 Rn. 60). Sollte die Antragstellerin die S[X.]hiedsklausel
zudem
deshalb als zwingende Vorgabe angesehen
haben, weil die Antragstellerin zu einem Vertragsabs[X.]hluss ohne S[X.]hiedsklausel
ni[X.]ht
bereit war, dürfte au[X.]h
das
no[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hen, um die S[X.]hiedsklausel
im 27
28
29
-
11
-
kaufmännis[X.]hen Verkehr
als einseitig von der Antragstellerin gestellte [X.] anzusehen.
[X.]) Zudem kann die Frage einer Qualifikation der S[X.]hiedsklausel als All-gemeine Ges[X.]häftsbedingung letztli[X.]h dahinstehen. Selbst wenn diese
Frage zu bejahen wäre, hielte die S[X.]hiedsklausel im Streitfall der
dann
unter Kaufleu-ten
allein maßgebli[X.]hen
Inhaltskontrolle na[X.]h §
307 BGB stand. Eine unange-messene Bena[X.]hteiligung der Antragsgegnerin ist ni[X.]ht erkennbar. Wie
oben Rn.
1
dargelegt, war die S[X.]hiedsklausel
in den Vertragsurkunden
au[X.]h voll-ständig
wiedergegeben, so dass an ihrer wirksamen Einbeziehung in den Ver-trag
im hier vorliegenden kaufmännis[X.]hen Verkehr (vgl. § 310 BGB)
kein Zwei-fel besteht.
Na[X.]h dem [X.] bestehen keine weitergehenden Anforderungen.
30
-
12
-
II[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Ko[X.]h
S[X.]haffert
[X.]
[X.]
S[X.]hmaltz
Vorinstanz:
[X.], Ents[X.]heidung vom 31.07.2017 -
6 S[X.]h 17/16 -
31
Meta
09.05.2018
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. I ZB 77/17 (REWIS RS 2018, 9364)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9364
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 77/17 (Bundesgerichtshof)
Zweistufiges Schiedsverfahren: Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das …
III ZB 100/09 (Bundesgerichtshof)
III ZB 100/09 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der Unzuständigkeit des ausländischen Schiedsgerichts nach Versäumung der Einlegung eines …
I ZB 37/23 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche; Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Schiedsspruchs
8 Sch 1/16 (Oberlandesgericht Hamm)