Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. I ZB 77/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9364

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ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZB77.17.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 77/17
vom

9. Mai 2018

in dem Verfahren

auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2
a)
Bei einem zweistufigen Schiedsverfahren steht die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschieds-gericht. Die aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß einge-legt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.
b)
Die im Schiedsverfahren unterlegene [X.]kann sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem [X.]gegen einen Beschluss des [X.]geltend machen, durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.
c)
Gegen den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden [X.]des [X.]nicht geltend gemacht werden.
d)
Bleibt der Angriff gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so erlangt der Schiedsspruch die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§
1055 ZPO). Wird dann die Vollstreckbarerklä-rung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 ZPO beantragt, hindert die Bestandskraft des [X.]des [X.]den Antragsgegner nicht, in diesem Verfahren alle ge-gen den Schiedsspruch in Betracht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu machen.
e)
Ist eine Berufung im Schiedsverfahren zugelassen, beginnt die Frist für den [X.]gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Ent-scheidung des [X.]empfangen hat.
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 -
I ZB 77/17 -
OLG Hamburg

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.]hat am 9.
Mai 2018 durch [X.]Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, [X.]und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
[X.]gegen den Beschluss des [X.]Oberlandesgerichts
Hamburg

6.
Zivilsenat
vom 31.
Juli 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 58.894,68

Gründe:
[X.]Die Antragsgegnerin, ein in [X.]ansässiges Unternehmen, und die Antragstellerin mit Sitz in [X.]schlossen am 15.
Juni 2015 einen Vertrag über die Lieferung von fünf Lkw-Ladungen Dunstsauerkirschen, der durch
Herrn
[X.]vermittelt wurde. Von dem Vertrag wurden zwei gleichlautende [X.]erstellt. Jede Vertragspartei unterzeichnete jeweils nur eine Ausfertigung, der Vermittler unterzeichnete beide Exemplare. In dem Vertrag heißt es unter "Bedingungen (Conditions)":
Dieser Vertrag wurde zu den Geschäftsbedingungen des [X.]der [X.]abgeschlossen, dessen Schiedsgericht oder Sachver-ständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein sollen.
Die Antragsgegnerin erfüllte den Kaufvertrag nicht. Die ihr daraufhin von der Antragstellerin in Rechnung gestellten Mehraufwendungen für einen Deckungskauf
in Höhe von 58.894,68

Mit ihrer
vor dem Schiedsgericht des [X.]der [X.]erhobenen
1
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-
3
-
Schiedsklage
nimmt die Antragstellerin
die Antragsgegnerin auf Zahlung dieses Betrags in Anspruch.
Mit Schiedsspruch vom 27.
Juni 2016 hat das Schiedsgericht die An-tragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 58.894,68

Kosten zu zahlen. Die von der Antragsgegnerin gegen diesen Schiedsspruch eingelegte Berufung wurde durch den Berater des noch nicht zusammengesetz-ten Oberschiedsgerichts
mit Beschluss vom 24. August 2016
als unzulässig verworfen, weil
die Antragsgegnerin bis zum Ablauf der Berufungsbegrün-dungsfrist am 5.
August 2016 keinen Oberschiedsrichter ernannt hatte.
Die Antragstellerin
hat
vor dem Oberlandesgericht
beantragt,
den Schiedsspruch vom 27.
Juni 2016
für vollstreckbar zu erklären.
Die [X.]hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, bean-tragt,
1.

i-sen;
2.

3.
den durch das Oberschiedsgericht

erlassenen Beschluss aufzuheben.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Parteien hätten keine wirk-same Schiedsvereinbarung abgeschlossen.
Das [X.]hat die Anträge der Antragsgegnerin auf Aufhe-bung des Schiedsspruchs sowie des Beschlusses
des [X.]zu-rückgewiesen und den Schiedsspruch gemäß dem Antrag der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der An-tragsgegnerin.
3
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5
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-
4
-
I[X.]Das [X.]hat angenommen, die [X.]sei-en als unbegründet abzuweisen, während dem Antrag auf Vollstreckbarerklä-rung zu entsprechen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Gemäß §
1031 Abs.
1 ZPO reiche es für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung aus, wenn bei mehreren gleichlautenden Dokumenten die Unterzeichnung jeweils auf dem für den Vertragspartner bestimmten Exemplar erfolge. Die Übereinkommen der [X.]über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.
April 1980 ([X.]1989 II S.
588

CISG) und vom 10.
Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ([X.]1961 II S.
121
UNÜ) sowie die Verordnung (EU) Nr.
1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 12.
De-zember 2012 (ABl. 2012 Nr.
L 351 S. 1
[X.]nicht anwendbar oder enthielten jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die Wirk-samkeit einer Schiedsvereinbarung. Mit der von der Antragsgegnerin gegebe-nen Begründung, sie sei der [X.]nicht mächtig, so dass sie den Inhalt des Vertrags nicht verstanden habe, könne
die
auf
den
Abschluss des Vertrags vom 15.
Juni 2015 gerichtete
Erklärung
auch nicht angefochten
wer-den.
Der
Antrag, den Beschluss des [X.]aufzuheben, sei zu-rückzuweisen, da der
von der Antragsgegnerin
geltend gemachte
Verstoß ge-gen den ordre publi[X.]nicht vorliege. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei stattzugeben, da keine Aufhebungsgründe vorlägen.
II[X.]Die
Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall
1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie ist aber unbegrün-det.
1. [X.]ist zulässig.
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5
-
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die Rechtsbeschwerde nicht
deshalb
insgesamt unzulässig, weil sie
sich nicht da-gegen wendet, dass das [X.]den
Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Beschlusses des Oberschiedsgerichts
zurückgewiesen hat.
Das ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen einem zweistufigen [X.]und den Verfahren vor dem [X.]auf Aufhebung oder Voll-streckbarerklärung des Schiedsspruchs.
b) Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

aa) Gegenstand eines Verfahrens vor dem [X.]auf Aufhe-bung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kann nur
ein
Schieds-spruch
sein, der gemäß
§
1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Sieht die Schiedsordnung ein Ober-schiedsgericht vor, liegt ein
solcher
Schiedsspruch
erst vor, wenn das gesamte Schiedsverfahren beendet ist (RG, Urteil vom 25.
Juni 1926 -
VI 79/26, RGZ 114, 165, 168; BGH, Urteil vom 7.
Oktober 1953
II
ZR
170/52, BGHZ 10, 325, 327
[juris Rn.
14]).
Die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz
steht unter der
aufschiebenden
Bedingung
seiner Bestätigung durch das Ober-schiedsgericht (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7.
Aufl., Kap.
22 Rn.
11).
Die aufschiebende Bedingung tritt
ein, wenn die Berufung nicht frist-gemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewie-sen wird.
Wird das Schiedsverfahren
-
wie im Streitfall -
dadurch abgeschlos-sen, dass das Oberschiedsgericht die Berufung gegen den Schiedsspruch als unzulässig verwirft, so ist Gegenstand der Vollstreckbarerklärung gemäß §
1060 ZPO der Schiedsspruch
erster Instanz, der mit der Verwerfung der [X.]als unzulässig die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils erlangt hat.
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung kann der Antragsgegner gegen diesen Schiedsspruch
Aufhebungsgründe im Sinne von §
1059 Abs.
2 12
13
14
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6
-
ZPO geltend machen.
Dabei hat er die gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3, §
1059 Abs.
3 ZPO maßgebliche Frist
zu beachten.
bb)
Die im Schiedsverfahren unterlegene [X.]kann zudem sowohl in einem von ihr
angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung
des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht
Aufhe-bungsgründe gegen
einen
Beschluss des [X.]geltend machen, durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.
Dabei richtet sich
ihr
Rechtsschutzziel darauf, die Durchführung des in der Schiedsordnung vorgesehenen
Berufungsverfahrens
zu erreichen.
Ist
der
Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des [X.]erfolgreich, so ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen, weil es an der
für
dessen Erfolg
erforderlichen
Voraussetzung eines abgeschlossenen Schiedsverfahrens fehlt. Gegen den
(erstinstanzlichen)
Schiedsspruch
gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Beschluss des [X.]nicht geltend gemacht werden. Aufhebungsgründe
in die-sem Verfahren
müssen an die Feststellung der Unzulässigkeit der Berufung anknüpfen. Das ist etwa der Fall, wenn
-
wie im vorliegenden Verfahren
vor dem [X.]-
ein Verstoß
der für die
Zulässigkeit
der Berufung nach der Schiedsordnung geltenden Voraussetzungen gegen den ordre publi[X.]gel-tend gemacht wird.
Bleibt der
Angriff gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde,
ohne Erfolg, so löst dies
für den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch
die Rechtsfolge des §
1055 ZPO aus. Der Schiedsspruch erlangt die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Wird dann die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt, hindert die Bestandskraft des die Unzulässigkeit der Berufung im [X.]feststellenden Beschlusses des [X.]den Antragsgegner 15
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-
7
-
nicht, im Verfahren gemäß §
1060 ZPO alle gegen den Schiedsspruch in [X.]kommenden Aufhebungsgründe geltend zu machen.
Sofern der Antragsgegner
im Verfahren der Vollstreckbarerklärung
auch
einen [X.]gegen einen solchen Beschluss des Oberschiedsge-richts stellt, muss das [X.]hierüber allerdings vorrangig ent-scheiden. Denn der Erfolg eines solchen Antrags
würde
zur Wiedereröffnung des Schiedsverfahrens
führen
und damit ohne weiteres zur Unzulässigkeit des anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung. Hält das [X.]den [X.]gegen den Beschluss des [X.]für [X.]oder unbegründet, hat es sodann gegebenenfalls die vom Antragsgeg-ner geltend gemachten Aufhebungsgründe gegen den Schiedsspruch zu prü-fen.
c) Nach
diesen Grundsätzen
ist entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerdeerwiderung der Bestand des die Unzulässigkeit der Berufung aus-sprechenden Beschlusses des [X.]kein Hindernis für die
Auf-hebung des Schiedsspruchs erster Instanz.
Die Antragsgegnerin hat
zudem den auf den Aufhebungsgrund
der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§
1059 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
a ZPO) gestützten [X.]innerhalb der Frist des §
1060 Abs.
2 Satz
3, §
1059 Abs.
3 ZPO
und damit rechtzeitig
gestellt.
aa) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung sind nach §
1060 Abs.
2 Satz
3 ZPO Aufhebungsgründe nach §
1059 Abs.
2 Nr.
1 ZPO nicht zu berück-sichtigen, wenn die in §
1059 Abs.
3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat. Gemäß §
1059 Abs.
3
Satz
1
ZPO
muss, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, der [X.]innerhalb einer Frist von drei [X.]bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt gemäß §
1059 Abs.
3 Satz
2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch emp-18
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-
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-
fangen hat. Ist
eine Berufung im Schiedsverfahren zugelassen, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des [X.]empfangen hat.
Zwar tritt die aufschiebende Bedingung für die
Wirksamkeit des Schieds-spruchs erster Instanz bereits mit der tatsächlichen Verfristung der Berufung
ein
und nicht erst mit der Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Ober-schiedsgerichts.
Dennoch beginnt die Frist des § 1059 Abs.
3 Satz 2 ZPO nicht bereits am Tag des (fruchtlosen) Ablaufs der Berufungsfrist (aA [X.]in
Mu-sielak/Voit, ZPO, 15.
Aufl., §
1059 Rn.
3). Vor
einer
entsprechenden Entschei-dung des [X.]hat der Berufungskläger des Schiedsverfahrens regelmäßig keine Kenntnis von der Unzulässigkeit seines Rechtsmittels. Zudem stellt §
1059 Abs.
3 Satz
2 ZPO für den Fristbeginn
ausdrücklich auf einen Empfang des Schiedsspruchs durch den Antragsteller ab. Bei einem zweistufi-gen Schiedsverfahren beginnt die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO daher erst, wenn der Antragsteller die
Entscheidung
des [X.]emp-fangen hat (so für einen das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisenden Beschluss eines [X.]auch OLG Hamburg, Beschluss vom 29.
September 2000
11
Sch
5/00, juris Rn. 28).

bb) Im Streitfall wurde der Antragsgegnerin der Beschluss des [X.]am 29.
August 2016 zugestellt. Ihre am 24.
Oktober 2016 ge-gen den Schiedsspruch und am 25.
November 2016 gegen den Beschluss des [X.]gerichteten Aufhebungsanträge
sind
damit innerhalb der Dreimonatsfrist des §
1059 Abs.
3 ZPO
gestellt worden.
2. [X.]ist unbegründet.
Ohne Erfolg macht sie gel-tend, die Parteien hätten keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen.
a) Der Senat hat bereits in dem denselben Streitfall betreffenden [X.]vom 11.
Mai 2017 (I
ZB
75/16, NJW 2017, 3723 Rn.
16
ff.) die Rechts-21
22
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24
-
9
-
beschwerde der hiesigen Antragsgegnerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens als [X.]verworfen. Die dagegen gerichtete
Anhörungsrüge hat er mit [X.]vom 29.
März
2018 zurückgewiesen (I
ZB
75/16, juris). Die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Streitfall steht damit rechtskräftig fest.
Hat das [X.]einen Antrag nach §
1040 Abs.
3 Satz
2
ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine [X.]bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein [X.]Verfahren auf Aufhebung (§
1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§
1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend (BGH, Beschluss vom 21.
April 2016
I
ZB
7/15, [X.]2016, 339 Rn.
10,
mwN). Entsprechendes gilt für den
hier vorliegenden
Fall, dass das [X.]über einen Antrag nach §
1032 Abs.
2 ZPO betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Un-zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens entschieden hat. Auch in [X.]ist die Entscheidung des [X.]das nachfolgende Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung bindend. Danach steht im Streitfall aufgrund der rechtskräftigen Zurückweisung des mit der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung begründeten Antrags der hiesigen Antragsgegnerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens mit bin-dender Wirkung fest, dass die Schiedsvereinbarung wirksam und das [X.]zulässig ist. [X.]hat nicht geltend gemacht, dass nach der Entscheidung des [X.]über den Feststellungsantrag weitere Umstände zutage getreten sind, die der Wirksamkeit der [X.]und der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entgegenstehen könnten (vgl. BGH, [X.]2016, 339 Rn.
13).
b) Im Übrigen steht dem Argument der Antragsgegnerin, bei der [X.]handele es sich um eine von der Antragstellerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, entgegen, dass sie von [X.]formuliert wurde, der nach dem 25
26
-
10
-
Erscheinungsbild der Vertragsurkunden als oder jedenfalls wie ein Handels-makler im Sinne von §
93 HGB aufgetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.
Juli 2009
IV
ZR
74/08, [X.]2010, 39 Rn.
2 und
4; MünchKomm.BGB/Basedow, 7.
Aufl., §
305 Rn.
22).
aa) Dafür spricht der Kopf der Vertragsurkunden, der
außer dem Namen [X.]die Bezeichnung "Import-Export-Agentur" enthält,
sowie die Angabe der Kommunikationsdaten allein für
die Geschäftsräume des
R.,
ohne jeden Hin-weis auf ein Vertretungs-
oder sonstiges Vertragsverhältnis zu einer der Partei-en. Das Dokument ist außerdem im Stil einer Schlussnote im Sinne von §
94 HGB gehalten.

bb)
Zwar findet sich eine Provisionsvereinbarung von [X.]nur mit der [X.]als Käuferin und allein in dem für diese bestimmten Vertrags-exemplar. Nach §
99 HGB
besteht
eine Provisionspflicht beider Parteien
für Handelsmakler aber
nur im Zweifel. Es unterliegt der uneingeschränkten Dispo-sitionsbefugnis der Parteien, eine abweichende Vereinbarung zu treffen. Damit kann der im Streitfall getroffenen Provisionsvereinbarung
im Gesamtzusam-menhang der Vertragsurkunde
kein
Indiz dafür entnommen werden, dass die Schiedsvereinbarung von [X.]in einer Eigenschaft als Vertreter
der
Antragstelle-rin gestellt worden ist.

cc)
Soweit die Antragsgegnerin
-
wohl
erstmals in diesem Verfahren -
vorträgt, die Antragstellerin verwende die Schiedsklausel in einer Vielzahl von Kaufverträgen, wendet die Rechtsbeschwerdeerwiderung ein, dies könne auch für einen entsprechenden Handelsbrauch sprechen. Jedenfalls sind Schieds-klauseln bei
Verträgen
im internationalen Handel
durchaus üblich (vgl. Münch-Komm.HGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl., § 346 Rn. 60). Sollte die Antragstellerin die Schiedsklausel
zudem
deshalb als zwingende Vorgabe angesehen
haben, weil die Antragstellerin zu einem Vertragsabschluss ohne Schiedsklausel
nicht
bereit war, dürfte auch
das
noch nicht ausreichen, um die Schiedsklausel
im 27
28
29
-
11
-
kaufmännischen Verkehr
als einseitig von der Antragstellerin gestellte [X.]anzusehen.
c) Zudem kann die Frage einer Qualifikation der Schiedsklausel als All-gemeine Geschäftsbedingung letztlich dahinstehen. Selbst wenn diese
Frage zu bejahen wäre, hielte die Schiedsklausel im Streitfall der
dann
unter Kaufleu-ten
allein maßgeblichen
Inhaltskontrolle nach §
307 BGB stand. Eine unange-messene Benachteiligung der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar. Wie
oben Rn.
1
dargelegt, war die Schiedsklausel
in den Vertragsurkunden
auch voll-ständig
wiedergegeben, so dass an ihrer wirksamen Einbeziehung in den Ver-trag
im hier vorliegenden kaufmännischen Verkehr (vgl. § 310 BGB)
kein Zwei-fel besteht.
Nach dem [X.]bestehen keine weitergehenden Anforderungen.
30
-
12
-
II[X.]Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Koch
Schaffert
Kirchhoff

Feddersen
Schmaltz
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2017 -
6 Sch 17/16 -

31

Meta

I ZB 77/17

09.05.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. I ZB 77/17 (REWIS RS 2018, 9364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9364

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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