Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. I ZB 77/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9364

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:090518B[X.]7.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/17
vom

9. Mai 2018

in dem Verfahren

auf Vollstre[X.]kbarerklärung eines inländis[X.]hen S[X.]hiedsspru[X.]hs

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2
a)
Bei einem zweistufigen S[X.]hiedsverfahren steht die Wirksamkeit des S[X.]hiedsspru[X.]hs erster Instanz unter der aufs[X.]hiebenden Bedingung seiner Bestätigung dur[X.]h das Obers[X.]hieds-geri[X.]ht. Die aufs[X.]hiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung ni[X.]ht fristgemäß einge-legt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurü[X.]kgewiesen wird.
b)
Die im S[X.]hiedsverfahren unterlegene [X.] kann sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als au[X.]h zur Abwehr der Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs vor dem [X.] gegen einen Bes[X.]hluss des [X.] geltend ma[X.]hen, dur[X.]h den ihre Berufung im S[X.]hiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.
[X.])
Gegen den (erstinstanzli[X.]hen) S[X.]hiedsspru[X.]h geri[X.]htete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden [X.] des [X.] ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden.
d)
Bleibt der Angriff gegen den Bes[X.]hluss des [X.], dur[X.]h den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so erlangt der S[X.]hiedsspru[X.]h die Wirkungen eines re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Urteils (§
1055 ZPO). Wird dann die Vollstre[X.]kbarerklä-rung des S[X.]hiedsspru[X.]hs gemäß § 1060 ZPO beantragt, hindert die Bestandskraft des [X.] des [X.] den Antragsgegner ni[X.]ht, in diesem Verfahren alle ge-gen den S[X.]hiedsspru[X.]h in Betra[X.]ht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu ma[X.]hen.
e)
Ist eine Berufung im S[X.]hiedsverfahren zugelassen, beginnt die Frist für den [X.] gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Ent-s[X.]heidung des [X.] empfangen hat.
[X.], Bes[X.]hluss vom 9. Mai 2018 -
I [X.]/17 -
[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Mai 2018 dur[X.]h [X.] Dr. Ko[X.]h, Prof. Dr. S[X.]haffert, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin Dr. S[X.]hmaltz
bes[X.]hlossen:
[X.] gegen den Bes[X.]hluss des [X.] [X.]s
Hamburg

6.
Zivilsenat
vom 31.
Juli 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurü[X.]kgewiesen.
Gegenstandswert: 58.894,68

Gründe:
[X.] Die Antragsgegnerin, ein in [X.] ansässiges Unternehmen, und die Antragstellerin mit Sitz in [X.] s[X.]hlossen am 15.
Juni 2015 einen Vertrag über die Lieferung von fünf Lkw-Ladungen Dunstsauerkirs[X.]hen, der dur[X.]h
Herrn
[X.] vermittelt wurde. Von dem Vertrag wurden zwei glei[X.]hlautende [X.] erstellt. Jede Vertragspartei unterzei[X.]hnete jeweils nur eine Ausfertigung, der Vermittler unterzei[X.]hnete beide Exemplare. In dem Vertrag heißt es unter "Bedingungen (Conditions)":
Dieser Vertrag wurde zu den Ges[X.]häftsbedingungen des [X.] der [X.] abges[X.]hlossen, dessen S[X.]hiedsgeri[X.]ht oder Sa[X.]hver-ständige zur endgültigen Ents[X.]heidung aller Streitigkeiten zuständig sein sollen.
Die Antragsgegnerin erfüllte den Kaufvertrag ni[X.]ht. Die ihr daraufhin von der Antragstellerin in Re[X.]hnung gestellten Mehraufwendungen für einen De[X.]kungskauf
in Höhe von 58.894,68

Mit ihrer
vor dem S[X.]hiedsgeri[X.]ht des [X.] der [X.] erhobenen
1
2
-
3
-
S[X.]hiedsklage
nimmt die Antragstellerin
die Antragsgegnerin auf Zahlung dieses Betrags in Anspru[X.]h.
Mit S[X.]hiedsspru[X.]h vom 27.
Juni 2016 hat das S[X.]hiedsgeri[X.]ht die An-tragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 58.894,68

Kosten zu zahlen. Die von der Antragsgegnerin gegen diesen S[X.]hiedsspru[X.]h eingelegte Berufung wurde dur[X.]h den Berater des no[X.]h ni[X.]ht zusammengesetz-ten [X.]
mit Bes[X.]hluss vom 24. August 2016
als unzulässig verworfen, weil
die Antragsgegnerin bis zum Ablauf der Berufungsbegrün-dungsfrist am 5.
August 2016 keinen Obers[X.]hiedsri[X.]hter ernannt hatte.
Die Antragstellerin
hat
vor dem [X.]
beantragt,
den S[X.]hiedsspru[X.]h vom 27.
Juni 2016
für vollstre[X.]kbar zu erklären.
Die [X.] hat, soweit für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren von Interesse, bean-tragt,
1.

i-sen;
2.

3.
den dur[X.]h das Obers[X.]hiedsgeri[X.]ht

erlassenen Bes[X.]hluss aufzuheben.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die [X.]en hätten keine wirk-same S[X.]hiedsvereinbarung abges[X.]hlossen.
Das [X.] hat die Anträge der Antragsgegnerin auf Aufhe-bung des S[X.]hiedsspru[X.]hs sowie des Bes[X.]hlusses
des [X.] zu-rü[X.]kgewiesen und den S[X.]hiedsspru[X.]h gemäß dem Antrag der Antragstellerin für vollstre[X.]kbar erklärt. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der An-tragsgegnerin.
3
4
5
6
-
4
-
I[X.] Das [X.] hat angenommen, die [X.] sei-en als unbegründet abzuweisen, während dem Antrag auf Vollstre[X.]kbarerklä-rung zu entspre[X.]hen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Gemäß §
1031 Abs.
1 ZPO rei[X.]he es für den wirksamen Abs[X.]hluss einer S[X.]hiedsvereinbarung aus, wenn bei mehreren glei[X.]hlautenden Dokumenten die Unterzei[X.]hnung jeweils auf dem für den Vertragspartner bestimmten Exemplar erfolge. Die Übereinkommen der [X.] über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.
April 1980 ([X.] 1989 II S.
588

[X.]) und vom 10.
Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre[X.]kung ausländis[X.]her S[X.]hiedssprü[X.]he ([X.] 1961 II S.
121
[X.]) sowie die Verordnung ([X.]) Nr.
1215/2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen vom 12.
De-zember 2012 ([X.]. 2012 Nr.
L 351 S. 1
[X.] ni[X.]ht anwendbar oder enthielten jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die Wirk-samkeit einer S[X.]hiedsvereinbarung. Mit der von der Antragsgegnerin gegebe-nen Begründung, sie sei der [X.] ni[X.]ht mä[X.]htig, so dass sie den Inhalt des Vertrags ni[X.]ht verstanden habe, könne
die
auf
den
Abs[X.]hluss des Vertrags vom 15.
Juni 2015 geri[X.]htete
Erklärung
au[X.]h ni[X.]ht angefo[X.]hten
wer-den.
Der
Antrag, den Bes[X.]hluss des [X.] aufzuheben, sei [X.], da der
von der Antragsgegnerin
geltend gema[X.]hte
Verstoß ge-gen den ordre publi[X.] ni[X.]ht vorliege. Dem Antrag auf Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs sei stattzugeben, da keine Aufhebungsgründe vorlägen.
II[X.] Die
Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft (§
1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall
1 und 2 ZPO) und au[X.]h sonst zulässig. Sie ist aber unbegrün-det.
1. [X.] ist zulässig.
7
8
9
10
11
-
5
-
a) Entgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung ist die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht
deshalb
insgesamt unzulässig, weil sie
si[X.]h ni[X.]ht da-gegen wendet, dass das [X.] den
Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Bes[X.]hlusses des [X.]
zurü[X.]kgewiesen hat.
Das ergibt si[X.]h aus dem Verhältnis zwis[X.]hen einem zweistufigen [X.] und den Verfahren vor dem [X.] auf Aufhebung oder Voll-stre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs.
b) Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

[X.]) Gegenstand eines Verfahrens vor dem [X.] auf Aufhe-bung oder Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs kann nur
ein
S[X.]hieds-spru[X.]h
sein, der gemäß
§
1055 ZPO unter den [X.]en die Wirkungen eines re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Urteils hat. Sieht die S[X.]hiedsordnung ein Ober-s[X.]hiedsgeri[X.]ht vor, liegt ein
sol[X.]her
S[X.]hiedsspru[X.]h
erst vor, wenn das gesamte S[X.]hiedsverfahren beendet ist (RG, Urteil vom 25.
Juni 1926 -
VI 79/26, [X.], 165, 168; [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1953
II
ZR
170/52, [X.]Z 10, 325, 327
[juris Rn.
14]).
Die Wirksamkeit des S[X.]hiedsspru[X.]hs erster Instanz
steht unter der
aufs[X.]hiebenden
Bedingung
seiner Bestätigung dur[X.]h das Ober-s[X.]hiedsgeri[X.]ht (vgl. [X.]/[X.], S[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit, 7.
Aufl., Kap.
22 Rn.
11).
Die aufs[X.]hiebende Bedingung tritt
ein, wenn die Berufung ni[X.]ht frist-gemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurü[X.]kgewie-sen wird.
Wird das S[X.]hiedsverfahren
-
wie im Streitfall -
dadur[X.]h abges[X.]hlos-sen, dass das Obers[X.]hiedsgeri[X.]ht die Berufung gegen den S[X.]hiedsspru[X.]h als unzulässig verwirft, so ist Gegenstand der Vollstre[X.]kbarerklärung gemäß §
1060 ZPO der S[X.]hiedsspru[X.]h
erster Instanz, der mit der Verwerfung der [X.] als unzulässig die Wirkungen eines re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Urteils erlangt hat.
Im Verfahren der Vollstre[X.]kbarerklärung kann der Antragsgegner gegen diesen S[X.]hiedsspru[X.]h
Aufhebungsgründe im Sinne von §
1059 Abs.
2 12
13
14
-
6
-
ZPO geltend ma[X.]hen.
Dabei hat er die gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3, §
1059 Abs.
3 ZPO maßgebli[X.]he Frist
zu bea[X.]hten.
bb)
Die im S[X.]hiedsverfahren unterlegene [X.] kann zudem sowohl in einem von ihr
angestrengten Aufhebungsverfahren als au[X.]h zur Abwehr der Vollstre[X.]kbarerklärung
des S[X.]hiedsspru[X.]hs vor dem [X.]
Aufhe-bungsgründe gegen
einen
Bes[X.]hluss des [X.] geltend ma[X.]hen, dur[X.]h den ihre Berufung im S[X.]hiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.
Dabei ri[X.]htet si[X.]h
ihr
Re[X.]htss[X.]hutzziel darauf, die Dur[X.]hführung des in der S[X.]hiedsordnung vorgesehenen
Berufungsverfahrens
zu errei[X.]hen.
Ist
der
Antrag auf Aufhebung des Bes[X.]hlusses des [X.] erfolgrei[X.]h, so ist der Antrag auf Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs zurü[X.]kzuweisen, weil es an der
für
dessen Erfolg
erforderli[X.]hen
Voraussetzung eines abges[X.]hlossenen S[X.]hiedsverfahrens fehlt. Gegen den
(erstinstanzli[X.]hen)
S[X.]hiedsspru[X.]h
geri[X.]htete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Bes[X.]hluss des [X.] ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden. Aufhebungsgründe
in die-sem Verfahren
müssen an die Feststellung der Unzulässigkeit der Berufung anknüpfen. Das ist etwa der Fall, wenn
-
wie im vorliegenden Verfahren
vor dem [X.] -
ein Verstoß
der für die
Zulässigkeit
der Berufung na[X.]h der S[X.]hiedsordnung geltenden Voraussetzungen gegen den ordre publi[X.] gel-tend gema[X.]ht wird.
Bleibt der
Angriff gegen den Bes[X.]hluss des [X.], dur[X.]h den die Berufung als unzulässig verworfen wurde,
ohne Erfolg, so löst dies
für den (erstinstanzli[X.]hen) S[X.]hiedsspru[X.]h
die Re[X.]htsfolge des §
1055 ZPO aus. Der S[X.]hiedsspru[X.]h erlangt die Wirkungen eines re[X.]htskräftigen geri[X.]htli[X.]hen Urteils. Wird dann die Vollstre[X.]kbarerklärung des S[X.]hiedsspru[X.]hs beantragt, hindert die Bestandskraft des die Unzulässigkeit der Berufung im [X.] feststellenden Bes[X.]hlusses des [X.] den Antragsgegner 15
16
17
-
7
-
ni[X.]ht, im Verfahren gemäß §
1060 ZPO alle gegen den S[X.]hiedsspru[X.]h in [X.] kommenden Aufhebungsgründe geltend zu ma[X.]hen.
Sofern der Antragsgegner
im Verfahren der Vollstre[X.]kbarerklärung
au[X.]h
einen [X.] gegen einen sol[X.]hen Bes[X.]hluss des Obers[X.]hiedsge-ri[X.]hts stellt, muss das [X.] hierüber allerdings vorrangig [X.]. Denn der Erfolg eines sol[X.]hen Antrags
würde
zur Wiedereröffnung des S[X.]hiedsverfahrens
führen
und damit ohne weiteres zur Unzulässigkeit des anhängigen Verfahrens auf Vollstre[X.]kbarerklärung. Hält das [X.] den [X.] gegen den Bes[X.]hluss des [X.] für [X.] oder unbegründet, hat es sodann gegebenenfalls die vom Antragsgeg-ner geltend gema[X.]hten Aufhebungsgründe gegen den S[X.]hiedsspru[X.]h zu prü-fen.
[X.]) Na[X.]h
diesen Grundsätzen
ist entgegen der Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerdeerwiderung der Bestand des die Unzulässigkeit der Berufung aus-spre[X.]henden Bes[X.]hlusses des [X.] kein Hindernis für die
Auf-hebung des S[X.]hiedsspru[X.]hs erster Instanz.
Die Antragsgegnerin hat
zudem den auf den Aufhebungsgrund
der Ungültigkeit der S[X.]hiedsvereinbarung (§
1059 Abs.
2 Nr.
1 Bu[X.]hst.
a ZPO) gestützten [X.] innerhalb der Frist des §
1060 Abs.
2 Satz
3, §
1059 Abs.
3 ZPO
und damit re[X.]htzeitig
gestellt.
[X.]) Im Verfahren auf Vollstre[X.]kbarerklärung sind na[X.]h §
1060 Abs.
2 Satz
3 ZPO Aufhebungsgründe na[X.]h §
1059 Abs.
2 Nr.
1 ZPO ni[X.]ht zu berü[X.]k-si[X.]htigen, wenn die in §
1059 Abs.
3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des S[X.]hiedsspru[X.]hs gestellt hat. Gemäß §
1059 Abs.
3
Satz
1
ZPO
muss, sofern die [X.]en ni[X.]hts anderes vereinbaren, der [X.] innerhalb einer Frist von drei [X.] bei Geri[X.]ht eingerei[X.]ht werden. Die Frist beginnt gemäß §
1059 Abs.
3 Satz
2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller den S[X.]hiedsspru[X.]h emp-18
19
20
-
8
-
fangen hat. Ist
eine Berufung im S[X.]hiedsverfahren zugelassen, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Antragsteller die Ents[X.]heidung des [X.] empfangen hat.
Zwar tritt die aufs[X.]hiebende Bedingung für die
Wirksamkeit des S[X.]hieds-spru[X.]hs erster Instanz bereits mit der tatsä[X.]hli[X.]hen Verfristung der Berufung
ein
und ni[X.]ht erst mit der Zustellung der entspre[X.]henden Ents[X.]heidung des [X.].
Denno[X.]h beginnt die Frist des § 1059 Abs.
3 Satz 2 ZPO ni[X.]ht bereits am Tag des (fru[X.]htlosen) Ablaufs der Berufungsfrist (aA [X.] in
Mu-sielak/[X.], ZPO, 15.
Aufl., §
1059 Rn.
3). Vor
einer
entspre[X.]henden Ents[X.]hei-dung des [X.] hat der Berufungskläger des S[X.]hiedsverfahrens regelmäßig keine Kenntnis von der Unzulässigkeit seines Re[X.]htsmittels. Zudem stellt §
1059 Abs.
3 Satz
2 ZPO für den Fristbeginn
ausdrü[X.]kli[X.]h auf einen Empfang des S[X.]hiedsspru[X.]hs dur[X.]h den Antragsteller ab. Bei einem zweistufi-gen S[X.]hiedsverfahren beginnt die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO daher erst, wenn der Antragsteller die
Ents[X.]heidung
des [X.] emp-fangen hat (so für einen das Re[X.]htsmittel als unbegründet zurü[X.]kweisenden Bes[X.]hluss eines [X.] au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 29.
September 2000
11
S[X.]h
5/00, juris Rn. 28).

bb) Im Streitfall wurde der Antragsgegnerin der Bes[X.]hluss des [X.] am 29.
August 2016 zugestellt. Ihre am 24.
Oktober 2016 ge-gen den S[X.]hiedsspru[X.]h und am 25.
November 2016 gegen den Bes[X.]hluss des [X.] geri[X.]hteten [X.]
sind
damit innerhalb der Dreimonatsfrist des §
1059 Abs.
3 ZPO
gestellt worden.
2. [X.] ist unbegründet.
Ohne Erfolg ma[X.]ht sie gel-tend, die [X.]en hätten keine wirksame S[X.]hiedsvereinbarung getroffen.
a) Der Senat hat bereits in dem denselben Streitfall betreffenden [X.] vom 11.
Mai 2017 (I
ZB
75/16, NJW 2017, 3723 Rn.
16
ff.) die Re[X.]hts-21
22
23
24
-
9
-
bes[X.]hwerde der hiesigen Antragsgegnerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens als [X.] verworfen. Die dagegen geri[X.]htete
Anhörungsrüge hat er mit [X.] vom 29.
März
2018 zurü[X.]kgewiesen (I
ZB
75/16, juris). Die Zulässigkeit des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens im Streitfall steht damit re[X.]htskräftig fest.
Hat das [X.] einen Antrag na[X.]h §
1040 Abs.
3 Satz
2
ZPO auf Aufhebung des Zwis[X.]henents[X.]heids, mit dem das S[X.]hiedsgeri[X.]ht seine [X.] bejaht hat, zurü[X.]kgewiesen, ist diese Ents[X.]heidung für ein [X.] Verfahren auf Aufhebung (§
1059 ZPO) oder Vollstre[X.]kbarerklärung (§
1060 ZPO) des S[X.]hiedsspru[X.]hs bindend ([X.], Bes[X.]hluss vom 21.
April 2016
I
ZB
7/15, [X.] 2016, 339 Rn.
10,
mwN). Entspre[X.]hendes gilt für den
hier vorliegenden
Fall, dass das [X.] über einen Antrag na[X.]h §
1032 Abs.
2 ZPO betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Un-zulässigkeit eines s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens ents[X.]hieden hat. Au[X.]h in [X.] ist die Ents[X.]heidung des [X.]s für das na[X.]hfolgende Verfahren auf Aufhebung oder Vollstre[X.]kbarerklärung bindend. Dana[X.]h steht im Streitfall aufgrund der re[X.]htskräftigen Zurü[X.]kweisung des mit der Unwirksamkeit der S[X.]hiedsvereinbarung begründeten Antrags der hiesigen Antragsgegnerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens mit bin-dender Wirkung fest, dass die S[X.]hiedsvereinbarung wirksam und das [X.] zulässig ist. [X.] hat ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, dass na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.]s über den Feststellungsantrag weitere Umstände zutage getreten sind, die der Wirksamkeit der [X.] und der Zuständigkeit des S[X.]hiedsgeri[X.]hts entgegenstehen könnten (vgl. [X.], [X.] 2016, 339 Rn.
13).
b) Im Übrigen steht dem Argument der Antragsgegnerin, bei der [X.] handele es si[X.]h um eine von der Antragstellerin gestellte Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung, entgegen, dass sie von [X.] formuliert wurde, der na[X.]h dem 25
26
-
10
-
Ers[X.]heinungsbild der Vertragsurkunden als oder jedenfalls wie ein Handels-makler im Sinne von §
93 HGB aufgetreten ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22.
Juli 2009
IV
ZR
74/08, [X.] 2010, 39 Rn.
2 und
4; Mün[X.]hKomm.BGB/Basedow, 7.
Aufl., §
305 Rn.
22).
[X.]) Dafür spri[X.]ht der Kopf der Vertragsurkunden, der
außer dem Namen [X.] die Bezei[X.]hnung "Import-Export-Agentur" enthält,
sowie die Angabe der Kommunikationsdaten allein für
die Ges[X.]häftsräume des
[X.],
ohne jeden Hin-weis auf ein Vertretungs-
oder sonstiges Vertragsverhältnis zu einer der [X.]-en. Das Dokument ist außerdem im Stil einer S[X.]hlussnote im Sinne von §
94 HGB gehalten.

bb)
Zwar findet si[X.]h eine Provisionsvereinbarung von [X.] nur mit der [X.] als Käuferin und allein in dem für diese bestimmten Vertrags-exemplar. Na[X.]h §
99 HGB
besteht
eine Provisionspfli[X.]ht beider [X.]en
für Handelsmakler aber
nur im Zweifel. Es unterliegt der uneinges[X.]hränkten Dispo-sitionsbefugnis der [X.]en, eine abwei[X.]hende Vereinbarung zu treffen. Damit kann der im Streitfall getroffenen Provisionsvereinbarung
im Gesamtzusam-menhang der Vertragsurkunde
kein
Indiz dafür entnommen werden, dass die S[X.]hiedsvereinbarung von [X.] in einer Eigens[X.]haft als Vertreter
der
Antragstelle-rin gestellt worden ist.

[X.][X.])
Soweit die Antragsgegnerin
-
wohl
erstmals in diesem Verfahren -
vorträgt, die Antragstellerin verwende die S[X.]hiedsklausel in einer Vielzahl von Kaufverträgen, wendet die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung ein, dies könne au[X.]h für einen entspre[X.]henden Handelsbrau[X.]h spre[X.]hen. Jedenfalls sind [X.]n bei
Verträgen
im internationalen Handel
dur[X.]haus übli[X.]h (vgl. Mün[X.]h-Komm.HGB/[X.], 4. Aufl., § 346 Rn. 60). Sollte die Antragstellerin die S[X.]hiedsklausel
zudem
deshalb als zwingende Vorgabe angesehen
haben, weil die Antragstellerin zu einem Vertragsabs[X.]hluss ohne S[X.]hiedsklausel
ni[X.]ht
bereit war, dürfte au[X.]h
das
no[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hen, um die S[X.]hiedsklausel
im 27
28
29
-
11
-
kaufmännis[X.]hen Verkehr
als einseitig von der Antragstellerin gestellte [X.] anzusehen.
[X.]) Zudem kann die Frage einer Qualifikation der S[X.]hiedsklausel als All-gemeine Ges[X.]häftsbedingung letztli[X.]h dahinstehen. Selbst wenn diese
Frage zu bejahen wäre, hielte die S[X.]hiedsklausel im Streitfall der
dann
unter Kaufleu-ten
allein maßgebli[X.]hen
Inhaltskontrolle na[X.]h §
307 BGB stand. Eine unange-messene Bena[X.]hteiligung der Antragsgegnerin ist ni[X.]ht erkennbar. Wie
oben Rn.
1
dargelegt, war die S[X.]hiedsklausel
in den Vertragsurkunden
au[X.]h voll-ständig
wiedergegeben, so dass an ihrer wirksamen Einbeziehung in den Ver-trag
im hier vorliegenden kaufmännis[X.]hen Verkehr (vgl. § 310 BGB)
kein Zwei-fel besteht.
Na[X.]h dem [X.] bestehen keine weitergehenden Anforderungen.
30
-
12
-
II[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Ko[X.]h
S[X.]haffert
[X.]

[X.]
S[X.]hmaltz
Vorinstanz:
[X.], Ents[X.]heidung vom 31.07.2017 -
6 S[X.]h 17/16 -

31

Meta

I ZB 77/17

09.05.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. I ZB 77/17 (REWIS RS 2018, 9364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9364

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 77/17 (Bundesgerichtshof)

Zweistufiges Schiedsverfahren: Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das …


III ZB 100/09 (Bundesgerichtshof)


III ZB 100/09 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der Unzuständigkeit des ausländischen Schiedsgerichts nach Versäumung der Einlegung eines …


I ZB 37/23 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche; Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Schiedsspruchs


8 Sch 1/16 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 77/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.