Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2022, Az. B 2 U 175/20 B

2. Senat | REWIS RS 2022, 1672

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - absoluter Revisionsgrund - Geschäftsunfähigkeit - Vorliegen von Prozessunfähigkeit


Leitsatz

Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit und damit Prozessunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche krankheitsbedingt nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.

Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Das Gesuch des [X.] vom 25. Oktober 2021, den Sachverständigen B wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

[X.] In der Hauptsache begehrt der Kläger die [X.]eststellung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Verletztenrente.

2

Der 1972 geborene Kläger war ab 1989 als Gas- und Wasserinstallateur tätig. 2006 unterzog er sich einer Bandscheibenoperation. Im Mai 2018 gab er gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft an, während einer Wiedereingliederung im Jahre 2009 beim Aufstemmen bzw Anheben eines Kanalschachtdeckels erneut einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente zu gewähren, weil er weder den Tag noch den Hergang des angeblichen Unfalls genauer schildern könne und bei der Krankenkasse, seinen Ärzten und dem Arbeitgeber kein Unfall aktenkundig sei (Bescheid vom 12.9.2018; [X.]spruchsbescheid vom 5.11.2018). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.9.2019). Das L[X.] hat die Berufung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, weil nicht im Vollbeweis belegt sei, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten habe. Seine Angaben zum [X.] und -hergang seien teilweise widersprüchlich, stimmten nicht mit dem medizinischen Behandlungsverlauf überein und seien insgesamt unschlüssig, sodass erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Unfallereignisses bestünden (Urteil vom 26.5.2020).

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger, im Berufungsverfahren (jedenfalls partiell) prozessunfähig und deshalb nicht vorschriftsmäßig durch einen besonderen Vertreter vertreten gewesen zu sein (§ 547 [X.] iVm § 202 Satz 1 [X.]G). Er habe sich 2014 ein Schädel-Hirn-Trauma mit kognitiven und psychischen Einschränkungen zugezogen und leide seitdem unter hirnorganisch bedingten Störungen des Denkens, der Auffassung und der Aufmerksamkeit. Zwischenzeitlich habe er unter Betreuung gestanden; der Hausarzt attestiere einen hirnorganischen Abbauprozess sowie Demenz. Bereits aus seinen handschriftlichen, teils unleserlichen, teils unverständlichen Einlassungen im Klage- und Berufungsverfahren lasse sich die fehlende Prozessfähigkeit ableiten.

4

Der Senat hat von Amts wegen ein Sachverständigengutachten des niedergelassenen [X.]acharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin B vom 18.5.2021 nebst ergänzender Stellungnahme vom [X.] eingeholt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, die freie Willensbildung und Entscheidungsfähigkeit des [X.] sei nie aufgehoben gewesen, sodass keine Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestünden. Es liege keine Geistesstörung vor, die sich auf die Wahrnehmung seiner Rechte im Berufungsverfahren ausgewirkt habe. Mit Schriftsatz vom 25.10.2021 hat der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

5

I[X.] Die Beschwerde ist zulässig (A.), aber als unbegründet zurückzuweisen (B.). Das Ablehnungsgesuch gegen den [X.] ist ebenfalls zurückzuweisen (C.).

6

A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht begründet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G), müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - mit Ausnahme absoluter Revisionsgründe (§ 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 ZPO) - die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Indem der Kläger substantiiert behauptet (dazu [X.] Urteil vom 5.12.1995 - [X.] - juris Rd[X.] 13), im Berufungsverfahren (jedenfalls partiell) prozessunfähig gewesen zu sein, hat er eine Verletzung des § 71 Abs 1 [X.]G hinreichend bezeichnet. Darlegungen dazu, dass die Entscheidung des L[X.] auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sind gemäß § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] entbehrlich (absoluter Revisionsgrund).

7

B. Die zulässige Verfahrensrüge ist indes unbegründet, weil der formgerecht gerügte Verfahrensmangel der fehlenden Vertretung (§ 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.]) eines (partiell) Prozessunfähigen (§ 71 Abs 1 [X.]G, § 104 [X.] 2 BGB) im zweiten Rechtszug nicht vorliegt. Nach § 71 Abs 1 [X.]G ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Vertragliche Verpflichtungen kann nur eingehen, wer Willenserklärungen wirksam abgeben kann (Angebot bzw Annahme, §§ 145 ff BGB). Willenserklärungen [X.] sind hingegen nichtig (§ 105 Abs 1 BGB), sodass Geschäftsunfähige auch prozessunfähig sind. Nach Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 104 [X.] 1 BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 [X.] 2 BGB).

8

Die "freie Willensbestimmung" setzt die [X.]ähigkeit zur Einsicht und zur Übernahme der Verantwortung für das eigene Handeln voraus, dh die [X.]ähigkeit auf der Grundlage von Werten zu planen, zwischen verschiedenen Möglichkeiten zu wählen, zielgerichtete Entscheidungen zu treffen und sie zu realisieren ([X.]/[X.], [X.] 2002, 1094, 1096 mwN). Die Willensbestimmung muss komplett aufgehoben sein ("ausschließender Zustand"); eine bloße Beeinflussung oder Beeinträchtigung genügt nicht. Dies schließt es indes nicht aus, dass der Verlust der Einsichtsfähigkeit oder der geistigen Eigensteuerung auf einen gegenständlich begrenzten Kreis von Angelegenheiten (zB Prozessführung, Eheangelegenheiten) beschränkt ist (sog partielle Prozessunfähigkeit, vgl dazu [X.] [X.] vom [X.] - 1 BvR 2843/17 - juris Rd[X.] 22; B[X.] Beschlüsse vom 27.10.2020 - [X.] KR 45/20 B - juris Rd[X.] 8 und vom [X.] [X.] 22/19 B - juris Rd[X.] 6; zuletzt [X.] Beschluss vom 29.7.2020 - [X.] 106/20 - juris Rd[X.] 20 und Urteil vom 18.5.2001 - [X.]/00 - juris Rd[X.] 9; stRspr seit [X.] Urteil vom [X.] - [X.]Z 18, 184).

9

Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand liegt mithin vor, wenn der Betroffene seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen (bezüglich aller oder nur bestimmter Lebensbereiche) nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann ([X.]beschlüsse vom 25.4.2019 - [X.] U 19/18 BH, [X.], B 2 U 1/18 RH und [X.] - jeweils juris Rd[X.] 2; B[X.] Beschlüsse vom 18.11.2020 - [X.] KR 12/20 B - juris Rd[X.] 6, vom 27.10.2020 - [X.] KR 45/20 B - juris Rd[X.] 8 und vom [X.] [X.] 22/19 B - juris Rd[X.] 6 sowie Urteil vom 12.12.2013 - [X.] [X.] 24/12 R - [X.] 4-3500 § 67 [X.] 1 Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom 9.9.2004 - [X.]/03 - juris Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom 5.11.2004 - [X.]/04 - juris Rd[X.] 13 und Urteil vom 5.12.1995 - [X.] - juris Rd[X.] 13) und deshalb unfähig ist, nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln ([X.] Beschluss vom 18.9.2018 - XI ZR 74/17 - juris Rd[X.] 28; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 71 Rd[X.] 30 mwN). Es kommt mithin darauf an, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des [X.]ür und [X.] bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen ([X.] Beschlüsse vom 18.9.2018 - XI ZR 74/17 - juris Rd[X.] 28 und vom 14.3.2017 - [X.]/16 - juris Rd[X.] 13; [X.] Beschluss vom 7.7.2017 - [X.]/16 - juris Rd[X.] 12; [X.] Beschluss vom 28.5.2009 - 6 [X.] 17/09 - AP [X.] 1 zu § 57 ZPO = juris Rd[X.] 8) oder die Willensbildung durch krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder unkontrollierte Triebe und Antriebskräfte - ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung - bestimmt wird (BVerwG Beschluss vom 6.3.2019 - 6 [X.]35.18 - [X.] 11 Art 20 GG [X.] 232 = juris Rd[X.] 47 und Urteil vom 17.12.2009 - 2 A 2.08 - [X.] 235.1 § 71 BDG [X.] 1 Rd[X.] 27; [X.] Beschlüsse vom 29.7.2020 - [X.] 106/20 - juris Rd[X.] 16 und vom 18.5.2001 - [X.]/00 - juris Rd[X.] 7 sowie grundlegend Urteil vom 14.7.1953 - [X.] - [X.]Z 10, 266; zum Ganzen [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 71 Rd[X.] 31 mwN).

Die Aufhebung der freien Willensbestimmung muss wesentlich auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beruhen, dh auf anhaltende psychische Störungen erheblichen Ausmaßes zurückzuführen sein. Die Symptome dieser Störungen müssen die Umsetzung persönlicher Wertvorstellungen verhindern, indem sie kognitive Voraussetzungen der Intentionsbildung und -realisierung beeinträchtigen, oder die Persönlichkeit so verändern, dass der Zugang zu persönlichen Wertvorstellungen verstellt bzw das Wertgefüge an sich verformt wird ([X.]/[X.], [X.] 2002, 1094, 1096). Insbesondere psychische Störungen sind nach der [X.]rechtsprechung durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (zB [X.], [X.]) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen möglichst exakt zu beschreiben (s zu diesem Vorgehen zuletzt B[X.] Urteile vom 6.10.2020 - [X.] U 10/19 R - [X.] 4-2700 § 73 [X.] 2 Rd[X.] 21, vom [X.] - B 2 U 8/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 71 Rd[X.] 19, vom 15.5.2012 - [X.] U 31/11 R - juris Rd[X.] 18 sowie vom [X.] - [X.] U 1/05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 17, Rd[X.] 22). Denn je genauer und klarer die "krankhaften Störungen der Geistestätigkeit" bestimmt sind, umso einfacher sind ihre Ursachen und [X.]olgen zu erkennen und zu beurteilen. Dies schließt begründete Abweichungen von diesen Diagnosesystemen, zB aufgrund ihres Alters und des zwischenzeitlichen wissenschaftlichen [X.]ortschritts, nicht aus (B[X.] Urteile vom 6.10.2020 - [X.] U 10/19 R - [X.] 4-2700 § 73 [X.] 2 Rd[X.] 21 und vom [X.] - B 2 U 8/18 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 71 Rd[X.] 19). Ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, die die freie Willensbestimmung ausschließt, ist mithilfe medizinischer Sachverständigengutachten zu klären. Dagegen ist Geschäftsunfähigkeit als solche kein medizinischer Befund, sondern eine Rechtsfolge deren Voraussetzungen das Gericht mithilfe und unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat ([X.] Urteil vom 18.5.2001 - [X.]/00 - juris Rd[X.] 9). Die freie Willensbildung des [X.] war weder in allen Lebensbereichen (komplette Geschäftsunfähigkeit, dazu [X.]) noch für bestimmte Lebensbereiche (partielle Geschäfts- bzw Prozessunfähigkeit, dazu I[X.]) aufgehoben. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen aller festgestellten Erkrankungen (dazu II[X.]).

[X.] Zu den [X.], die die [X.]ähigkeit zur freien Willensbestimmung durch nicht nur "vorübergehende" Veränderungen des psychopathologischen [X.]unktionsniveaus komplett aufheben (können), zählen in erster Linie die organischen psychischen Störungen ([X.]: [X.]), wie sie der Kläger geltend macht. Darüber hinaus gehören hierzu aber auch Störungen durch Substanzkonsum ([X.]: [X.]), die unkontrollierte Triebe und Antriebskräfte aktivieren können, sowie Schizophrenie und wahnhafte Störungen ([X.]: [X.]), die krankhafte Vorstellungen und Gedanken hervorrufen. [X.] und affektive Störungen ([X.]: [X.]), neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen ([X.]: [X.], [X.]), Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen ([X.]: [X.]) sowie [X.] ([X.]: [X.]) vermögen die Geschäftsunfähigkeit hingegen nur bei schwerwiegenden Störungen aufzuheben (vgl [X.]/[X.], [X.] 2002, 1094, 1096 ff). Das Sachverständigengutachten von B entspricht diesen Vorgaben, indem es sich mit den jeweiligen Codierungen der psychischen Störungen auf das Kapitel V ([X.]) - Psychische und Verhaltensstörungen - der Zehnten Revision der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ([X.]) in [X.] [X.]assung ([X.] - GM) bezieht und konkludent die am [X.] (13.5.2021) geltende Version 2021 zugrunde legt (abrufbar unter: https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2021/).

1. Der vom Kläger unter Berufung auf seinen Hausarzt geltend gemachte hirnorganische Abbauprozess und die Demenz mit hirnorganisch bedingten Störungen des Denkens, der Auffassung und der Aufmerksamkeit - als [X.]olge eines Schädel-Hirn-Traumas und früheren Alkoholmissbrauchs - bestehen nicht. Der Sachverständige B hat auf der Grundlage einer vierstündigen Befragung und Untersuchung des [X.] in häuslicher Umgebung, der umfangreichen Testdiagnostik und unter Berücksichtigung einer Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung sowohl einen hirnorganischen Abbauprozess als auch eine Demenz verneint. Dem schließt sich der Senat nach kritischer Würdigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere der hausärztlichen Atteste, dem bisherigen Prozessverhalten des [X.], seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, dem Sachverständigengutachten vom 18.5.2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom [X.] an. Denn der Kläger war in der Untersuchungssituation über vier Stunden kognitiv gut belastbar und ließ nur unter erhöhtem Zeitdruck erkennen, dass sein Gehirn nicht mehr die volle psychomentale Leistung erbringen kann, wie Schwächen im d2-Aufmerksamkeits-Belastungs-Test und im [X.] belegen. Danach sind Dauerkonzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt, was sich auf das Schädel-Hirn-Trauma 2014 und möglicherweise auch auf die frühere langjährige Alkoholabhängigkeit (2005 bis 2014) zurückführen lässt. Gleichwohl sind die Symptome der kognitiven Störung nicht so schwerwiegend, dass die freie Willensbildung aufgehoben ist. Das formale Denken ist unbeeinträchtigt, die exekutiven [X.]unktionen (Überblick bekommen und behalten, Strategiebildung, Handlungsplanung, Impulskontrolle) sind weitgehend erhalten und das Abstraktionsvermögen sowie die [X.]ähigkeit, sich auf Lernen und Leistungen einzulassen und damit umzugehen, sind nicht durch einen hirnorganischen ([X.], sondern durch persönlichkeitsspezifische Prozesse eingeschränkt. Insgesamt zeigte der Kläger in der [X.] weitaus höhere kognitiv-intellektuelle [X.]ähigkeiten, als die Eingaben an das B[X.] und die Vorinstanzen vermuten lassen.

2. Die vom Sachverständigen demgegenüber anhand der Anamnese und erhobenen Untersuchungsbefunde diagnostizierte [X.] ([X.]: [X.]4.1), die leicht- bis mittelgradige kognitive Störung ([X.]: "[X.]6.8" gemeint [X.]6.7) sowie die isolierte Rechtschreibstörung ([X.]: [X.]81.1) führen nicht zum Wegfall der [X.] in allen oder nur bestimmten Lebensbereichen.

a) Der Senat kann nachvollziehen, dass eine anhaltende affektive Störung im Sinne einer chronischen depressiven Verstimmung leichteren Grades, die nach ihrer Klassifikation noch nicht einmal die Kriterien einer leichten wiederkehrenden depressiven Störung ([X.]: [X.]3.0) erfüllt, weder die freie Willensbildung beeinträchtigt noch die [X.]ähigkeit mindert, den Anforderungen des täglichen Lebens gerecht zu werden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Duale Reihe Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, 6. Aufl 2015, [X.]), sodass der Kläger zwar im Allgemeinen davon belastet ist, aber gleichwohl in der Lage bleibt, die meisten Aktivitäten fortzusetzen ([X.]: [X.]3.0 iVm [X.]2.0). Auch die medizinische [X.]achliteratur geht davon aus, dass [X.] als anhaltende affektive Störung die [X.]ähigkeit zur freien Willensbestimmung nicht aufhebt, weil die Symptomatik nicht den Schweregrad depressiver Episoden erreicht ([X.]/[X.], [X.] 2002, 1094, 1097).

b) Der Senat hält es auch für plausibel, dass die vom Sachverständigen diagnostizierten leichten bis mittelgradigen Einschränkungen der Aufmerksamkeit sowie die leicht- bis mittelgradige Konzentrationsschwächen, die nicht das Ausmaß eines dementiellen Syndroms erreichen, die Abwägung des [X.]ür und [X.] im Willensbildungsprozess zwar erschweren, der Kläger seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen aber gleichwohl von vernünftigen Erwägungen abhängig machen und nach zutreffend gewonnenen Einsichten handeln kann. Anzeichen für kognitive Störungen in so starker Ausprägung, dass sie sich in einer deutlich reduzierten Alltagskompetenz niederschlagen und deshalb eine Demenzdiagnose rechtfertigen, sind nicht erkennbar.

c) Überzeugend ist schließlich die Annahme, dass die isolierte Rechtschreibstörung nicht zum Ausschluss der freien Willensbestimmung führt. Aus fehlenden oder eingeschränkten [X.]ähigkeiten zum Schreiben, Lesen oder sonstigen kognitiven Schwierigkeiten (zB Problemen beim Verständnis von Schriftstücken) ergibt sich nicht, dass [X.] keine eigene Willensentscheidung treffen können ([X.] Beschluss vom 28.5.2009 - 6 [X.] 17/09 - AP [X.] 1 zu § 57 ZPO = juris Rd[X.] 9). Dass der Kläger seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen schriftsätzlich nur unzureichend kundgeben kann, besagt nichts über seine [X.]ähigkeit zur freien Willensbildung ([X.] Urteil vom 5.12.1995 - [X.] - juris Rd[X.] 14 und grundlegend Urteil vom 14.7.1953 - [X.] - [X.]Z 10, 266). Dass die Einschränkung dieser [X.]ähigkeit(en) mit einer entsprechenden Intelligenzminderung ([X.]: [X.]) einhergeht, hat der Sachverständige testdiagnostisch ausgeschlossen. Denn der Kläger hat im [X.] einen IQ von 95 (durchschnittliche Intelligenz) erreicht. Mit der Rechtschreibstörung erklärt sich zugleich der Zustand der handschriftlichen Schreiben des [X.], die den Gerichten in der Vergangenheit Anlass zu der (unzutreffenden) Annahme gaben, es liege eine hirnorganische Beeinträchtigung vor.

I[X.] Es besteht auch keine partielle, auf das Berufungsverfahren bezogene Prozessunfähigkeit. Partiell Geschäfts- bzw Prozessunfähige sind infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit außerstande, in einem bestimmten Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während sie in anderen Lebensbereichen voll geschäfts- und prozessfähig sind ([X.] [X.] vom [X.] - 1 BvR 2843/17 - juris Rd[X.] 22; [X.] Beschluss vom 29.7.2020 - [X.] 106/20 - juris Rd[X.] 20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 71 Rd[X.] 33). Soweit eine partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (B[X.] Beschlüsse vom 27.10.2020 - [X.] KR 45/20 B - juris Rd[X.] 8, vom [X.] [X.] 22/19 B - juris Rd[X.] 6 und vom 15.11.2000 - [X.]3 RJ 53/00 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] 32 S 65).

Bezogen auf das vorliegende Streitverfahren bestehen beim Kläger keine psychischen Störungen, die mit einer hierauf beschränkten Aufhebung der [X.] einhergehen. Der Sachverständige kommt nach ausführlicher Erhebung der Biografie, der Lebensereignisse unter Berücksichtigung des psychopathologischen Befundes, der Psychodynamik der Störung, der Testdiagnostik, des bisherigen Prozessverhaltens und der Verhaltensbeobachtung unter zutreffender Beachtung der vom Senat vorgegebenen Eckpunkte zur partiellen Prozessunfähigkeit schlüssig zu dem Ergebnis, dass der Kläger allerdings unter einem leichtgradigen querulatorischen Syndrom leidet, das sich teils in einer einfühlsamen Rechtssuche, teils gepaart mit einer [X.] Suche nach einem Weg zeigt, seine [X.] Situation im Sinne eines Wiedergutmachungswunsches zu verbessern. Die Dynamik der querulatorischen Störung ist jedoch weder durch eine [X.] Persönlichkeitsstörung ([X.]: [X.]0) noch durch eine wahnhafte Störung ([X.]: [X.]2) geprägt, die die [X.] im Berufungsverfahren aufgehoben hätte. Vielmehr konnte der Kläger die Bedeutung und die [X.]olgen seines Handelns im Rahmen des Berufungsverfahrens verstehen, seinen Willen danach bestimmen und nur aus fehlender Sachkenntnis aufgrund des leichtgradigen querulatorischen Denkens nicht danach handeln. Die Entscheidungsfähigkeit war nie gänzlich aufgehoben, sondern nur im Sinne neurotischer Realitätsverzerrungen beeinträchtigt. Dies verkennt der Prozessbevollmächtigte des [X.], wenn er aus den vorhandenen psychischen Störungen ohne Rücksicht auf deren Ausprägung und Ausmaß ableitet, der Kläger sei im Berufungsverfahren zur freien Willensbildung außerstande gewesen. Dass er Schwierigkeiten hatte, seine Rechte im Berufungsverfahren selbst wahrzunehmen, begründet fachkundigen Vertretungsbedarf, stellt aber seine Prozessfähigkeit nicht infrage (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 11 RA 10/64 - juris Rd[X.] 9; vgl zum Ganzen auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 2. Aufl 2021, § 71 Rd[X.] 32 mwN).

II[X.] Auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen aller diagnostizierten Störungen ist die Annahme des [X.] plausibel und nachvollziehbar, dass der Kläger seinen Willen - insbesondere im Rahmen des Berufungsverfahrens im Zeitraum vom [X.] bis 26.5.2020 - frei und weitgehend unbeeinflusst von den diagnostizierten Gesundheitsstörungen bilden konnte. Im Ergebnis war und ist die [X.] zwar in geringem Maße durch neurotische Verzerrungen eingeschränkt, aber nicht durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit aufgehoben, weder in allen noch in bestimmten Lebensbereichen, wie dem Berufungsverfahren. Daran ändert auch der dem Kläger zuerkannte [X.] nichts, wie der Sachverständige auf gezielte Nachfrage des [X.] folgerichtig ausgeführt hat. Selbst wenn die vom Kläger erwogene Analogie zu den §§ 71, 72 [X.]G auf Menschen mit Behinderungen rechtlich in Erwägung zu ziehen wäre, besteht aus fachpsychiatrischer Sicht kein Gleichstellungssachverhalt.

Das Gutachten des [X.] ist verwertbar. Weder hindern unzutreffende Voraussetzungen, unauflösbare [X.]sprüche oder durchgreifende Kompetenzüberschreitungen dessen Verwertbarkeit (hierzu B[X.] Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - B[X.]E 122, 218 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 23, Rd[X.] 36 mwN) noch das vom Kläger angebrachte Ablehnungsgesuch (zur Nichtverwertbarkeit des Gutachtens eines erfolgreich abgelehnten Sachverständigen als Beweismittel B[X.] Urteil vom 11.12.1992 - 9a [X.] - [X.] 3-1500 § 128 [X.] 7; [X.], [X.] 2003, 579, 580; hierzu sogleich unter C.).

C. Das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 25.10.2021 ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Nach § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 406 Abs 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines [X.]s berechtigen. Ein [X.] kann gemäß § 42 Abs 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der [X.] tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt des Antragstellers aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln ([X.] Beschluss vom 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - [X.]E 82, 30, 38; B[X.] Beschluss vom [X.] - 12 RK 45/92 - [X.] 3-1500 § 60 [X.] 1). Einen solchen Anlass hat der Sachverständige B nicht gegeben.

Soweit er in seiner psychiatrisch-psychosomatischen Stellungnahme vom [X.] zur Beantwortung der 3. Beweisfrage ausführt,

                 
        

"die Verhaltensbeobachtungen zeigen ein leichtgradiges querulatorisches Syndrom, welches auf ein bestimmtes Ziel gerichtet ist, Entschädigungsansprüche (gegen die Berufsgenossenschaft) durchzusetzen, die körperlich nicht zu objektivieren sind und die gerichtlich zurückgewiesen wurden",

                 

und darüber hinaus bemerkt,

                 
        

"die in Anspruch genommenen Gerichte haben aufgrund eines Sachverhaltes bisher eine Entscheidung getroffen, die dem Kläger vor Augen führt, dass er keine diesbezüglichen Ansprüche besitzt. Der Kläger respektierte diese Entscheidungen nicht und 'klagte sich hoch'",

                 

liegen darin aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten keine Gründe, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Denn der Sachverständige ist nicht zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Verletztenrente, sondern zu den Grundlagen der Sachurteilsvoraussetzung "Prozessfähigkeit des Klägers" befragt worden. In diesem Rahmen war es gerade Aufgabe des Sachverständigen, das Prozessverhalten des Klägers unter psychiatrisch-psychosomatischen Gesichtspunkten zu beurteilen und die mutmaßliche Psychodynamik darzustellen.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom [X.] erstmals auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hat, ist dieser nachgeschobene Zulassungsgrund nach Ablauf der [X.] am 2.11.2020 nicht mehr zu berücksichtigen (B[X.] Beschlüsse vom [X.] R 393/17 B - juris Rd[X.] 21, vom 30.4.2013 - B 5 RS 48/12 B - BeckRS 2013, 69026 Rd[X.] 14, vom 26.6.2006 - [X.] KR 19/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 10 Rd[X.] 4 und vom 13.6.2001 - [X.]0/14 EG 4/00 B - juris Rd[X.] 13; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.] 13b). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl [X.] [X.] vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - juris Rd[X.] 12 f).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

                [X.]                Hüttmann-Stoll                Karmanski

Meta

B 2 U 175/20 B

27.01.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Hildesheim, 16. September 2019, Az: S 21 U 131/18, Gerichtsbescheid

§ 71 Abs 1 SGG, § 72 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 104 Nr 2 BGB, § 105 Abs 1 BGB, § 547 Nr 4 ZPO, ICD-10-GM

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2022, Az. B 2 U 175/20 B (REWIS RS 2022, 1672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1672

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 2843/17

XII ZB 106/20

2 U 1/18

XI ZR 74/17

VI ZR 225/16

V B 168/16

1 BvR 1382/10

2 U 8/18

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