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PDF anzeigen[X.] ZB 9/06 vom 28. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Beschluss des [X.] - 12. Zivilkammer - vom 3. Januar 2006 auf-gehoben. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des [X.], an das [X.] zu-rückverwiesen. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 330,24 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Erhöhung der Miete für ihre Wohnung von bisher monatlich 144,75 • netto auf nunmehr monatlich 172,27 • netto mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 zuzustimmen. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hat das [X.] verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei 1 - 3 - nach § 511 Abs. 2 ZPO unzulässig, da der Wert des [X.] gemäß § 41 Abs. 5 GKG 600 • nicht übersteige. Dagegen wendet sich die [X.] mit der Rechtsbeschwerde. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht [X.] und begründet worden. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig [X.]. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des [X.] auf Seiten der [X.] den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 •. 3 Der Wert des [X.] ist gemäß § 2 ZPO nach den §§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. Für Klagen auf künftig wiederkehrende Leistun-gen, zu denen auch Klagen auf Mieterhöhung gehören, gilt § 9 ZPO (Senatsbe-schluss vom 21. Mai 2003 - [X.] ZB 10/03, [X.] 2003, 1036 = [X.], 597 = [X.] 2004, 207 unter II 2 a; vgl. auch [X.] NJW 1996, 1531). Die vom Berufungsgericht angezogene Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG ist nur für den Gebührenstreitwert maßgeblich; für die Bestimmung des hier in Rede stehenden Wertes des [X.] ist sie dagegen ohne Bedeutung. Insoweit gilt nichts anderes als für die im [X.] inhaltsgleiche Vor-gängerregelung des § 16 Abs. 5 GKG a.F. (dazu Senatsbeschluss, aaO). 4 - 4 - 5 Nach § 9 ZPO kommt es auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen an (Satz 1); bei [X.] Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist (Satz 2). Da zwischen den Parteien ein Wohnraummietverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht und der Mieterhöhungs-betrag nach dem von der [X.] uneingeschränkt angefochtenen Urteil des Amtsgerichts monatlich 27,52 • netto beträgt, errechnet sich ein Wert des [X.] • (= 42 x 27,52 •). 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-ben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Berufung der [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat hinsichtlich der Gerichtskosten für das [X.] 5 - schwerdeverfahren von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2005 - 4 C 860/04 - [X.], Entscheidung vom 03.01.2006 - 12 S 592/05 -
Meta
28.11.2006
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2006, Az. VIII ZB 9/06 (REWIS RS 2006, 597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 597
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