Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wohnraummiete: Berufungsbeschwerdewert bei Mieterhöhungsklage
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 14. Januar 2016 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des [X.] beträgt 1.010,10 €.
I.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 begehrten die Kläger für ihre von den Beklagten angemietete Wohnung in [X.] die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. April 2015 von bisher 121,01 € um 24,05 € auf 145,06 €. Dies lehnten die Beklagten ab. Daraufhin haben die Kläger gegen sie auf die vorbezeichnete Zustimmung geklagt.
Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei mangels Erreichens der Berufungsbeschwer von mehr als 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig. Klagen auf Mieterhöhungen für Wohnräume seien mit höchstens dem Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung zu bewerten (hier: 288,60 €). Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und damit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, denn es hat den Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - [X.], [X.], 427 Rn. 7 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des [X.] den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 €.
Die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung bemisst sich gemäß § 9 ZPO im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 - [X.], aaO Rn. 8 mwN; vom 21. Mai 2003 - [X.], juris Rn. 5 f.). Da das Amtsgericht die Beklagten verurteilt hat, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 121,01 € um 24,05 € auf 145,06 € ab 1. April 2015 zuzustimmen und die Beklagten diese Verurteilung mit ihrer Berufung in vollem Umfang zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt haben, beträgt im Streitfall der Wert des [X.] 1.010,10 € (42 x 24,05 €).
3. Der angefochtene Beschluss kann mithin keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat hinsichtlich der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Bünger Kosziol
Meta
14.06.2016
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Gera, 14. Januar 2016, Az: 5 S 331/15
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2016, Az. VIII ZB 4/16 (REWIS RS 2016, 10043)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10043
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZB 30/13 (Bundesgerichtshof)
Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung: Wert der Berufungsbeschwer des beklagten Mieters
VIII ZB 4/16 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 91/09 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 91/09 (Bundesgerichtshof)
Unterschiedliche Bewertung der Beschwer durch erst- und zweitinstanzliches Gericht: Nachholung der Entscheidung über die Zulassung …
VII ZB 41/13 (Bundesgerichtshof)
Bauprozess: Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Mängelbeseitigung
Keine Referenz gefunden.