Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2016, Az. VIII ZB 4/16

8. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10043

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Gegenstand

Wohnraummiete: Berufungsbeschwerdewert bei Mieterhöhungsklage


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 14. Januar 2016 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des [X.] beträgt 1.010,10 €.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 begehrten die Kläger für ihre von den Beklagten angemietete Wohnung in [X.] die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. April 2015 von bisher 121,01 € um 24,05 € auf 145,06 €. Dies lehnten die Beklagten ab. Daraufhin haben die Kläger gegen sie auf die vorbezeichnete Zustimmung geklagt.

2

Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei mangels Erreichens der Berufungsbeschwer von mehr als 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig. Klagen auf Mieterhöhungen für Wohnräume seien mit höchstens dem Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung zu bewerten (hier: 288,60 €). Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und damit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, denn es hat den Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - [X.], [X.], 427 Rn. 7 mwN).

4

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des [X.] den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 €.

5

Die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung bemisst sich gemäß § 9 ZPO im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 - [X.], aaO Rn. 8 mwN; vom 21. Mai 2003 - [X.], juris Rn. 5 f.). Da das Amtsgericht die Beklagten verurteilt hat, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 121,01 € um 24,05 € auf 145,06 € ab 1. April 2015 zuzustimmen und die Beklagten diese Verurteilung mit ihrer Berufung in vollem Umfang zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt haben, beträgt im Streitfall der Wert des [X.] 1.010,10 € (42 x 24,05 €).

6

3. Der angefochtene Beschluss kann mithin keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat hinsichtlich der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Dr. Milger                         Dr. Hessel                        Dr. Achilles

                   Dr. Bünger                          Kosziol

Meta

VIII ZB 4/16

14.06.2016

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Gera, 14. Januar 2016, Az: 5 S 331/15

§ 9 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2016, Az. VIII ZB 4/16 (REWIS RS 2016, 10043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10043

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZB 76/18

VIII ZB 55/15

VIII ZB 55/15

VIII ZB 4/16

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