Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. I ZB 48/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4473

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[X.] vom 16. März 2006 in der [X.]- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2006 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffert beschlossen: Die Gegenvorstellung des Markeninhabers gegen die Festsetzung des [X.] im Beschluss vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Markeninhaber gegen die Festsetzung des [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 • und beantragt, den Gegenstandswert auf 10.000 • festzusetzen. 1 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des [X.] auf 50.000 • entspricht billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG). Maßgeblich für die Festsetzung des [X.] ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 •. Besonde-re Umstände, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder höhere Wertfestset-zung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der Löschung des prioritätsjüngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an. Entgegen 2 - 3 - der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass die Widersprechende über eine Vielzahl von Marken verfügt. 3 Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begründung eines Gegenstands-werts von 10.000 • auf eine entsprechende Entscheidungspraxis des Bundes-patentgerichts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren beruft (hierzu: [X.], 64, 65 - Gegenstandswert für Widerspruchsverfahren), wird diese [X.] für den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht (kritisch zur [X.] auf 10.000 • für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren auch: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 71 Rdn. 27). v. Ungern-Sternberg Bornkamm [X.] Büscher Schaffert Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.02.2005 - 29 W(pat) 286/02 -

Meta

I ZB 48/05

16.03.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. I ZB 48/05 (REWIS RS 2006, 4473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4473

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I ZB 2/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

30 W (pat) 43/16

26 W (pat) 77/13

26 W (pat) 50/14

26 W (pat) 59/13

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