Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.02.2022, Az. 26 W (pat) 61/20

26. Senat | REWIS RS 2022, 1471

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "THE HAT PAL (Wortfolge)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis – notwendige Streitgenossen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 227 212.2

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 7. Februar 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 2. März 2020 und vom 24. Juli 2020 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] HAT [X.]

3

ist am 21. August 2019 unter der Nummer 30 2019 272 212.2 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der Klassen 14, 20 und 25.

4

Mit Beschlüssen vom 2. März 2020 und 24. Juli 2020, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren der

5

Klasse 14: [X.] und Schmuckwaren aus Edelmetall; [X.], Schmuckwaren; [X.] und Schmuckwaren aus unedlen Metallen; [X.] aus Silber; [X.] für den persönlichen Gebrauch; [X.] und Schmuckwaren für die persönliche Zierde; [X.] und Schmuckwaren aus Gold; [X.] aus Edelmetall; [X.] aus Gold; Schmuckwaren, eingefasst in nicht edlen Metallen; Schmuckwaren aus edlem Metall; Clips aus Silber [Schmuckwaren]; dekorative Anstecknadeln [Schmuckwaren]; wertvolle Schmuckwaren; Schmuckwaren aus [X.]; Schmuckwaren für Hüte; Schmuckwaren, mit Edelmetall plattiert; dekorative Gegenstände [Schmuckgegenstände oder [X.] und Schmuckwaren] für den persönlichen Gebrauch; Schmuckwaren aus Edelmetall; Artikel aus Schmuckwaren; Schmuckwaren für den Kopf; Anstecknadeln [Schmuckwaren]; halbedle Schmuckwaren; Schmuckwaren; Schmuckwaren, angefertigt aus edlen Metallen; Anhänger [Schmuckwaren] aus allgemeinen Metallen; Schmuckwaren für den persönlichen Gebrauch; unechte Schmuckwaren; Anhänger für Schlüssel [Schmuckgegenstände]; Anhänger für Schlüsselringe; [X.]; aus Edelmetall bestehende Schlüsselanhänger; Schlüsselanhänger aus Leder; Schlüsselanhänger als [X.]; Schlüsselanhänger aus Metall; Schlüsselanhänger [aus Edelmetall]; Schlüsselanhänger, nicht aus Metall; modische Schlüsselanhänger aus Edelmetall; mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; Schlüsselanhänger aus Kunstleder; Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schlüsselanhänger aus Lederimitat; Schlüsselanhänger; Schlüsselanhänger [Ringe] mit Edelmetallbeschichtung; Schlüsselanhänger aus unedlem Metall; Schlüsselanhänger [Schmuckgegenstände oder Anhänger]; [X.]; [X.] aus Edelmetall; dekorative Anstecknadeln aus Edelmetall; Schmucknadeln; Schmucknadeln für Hüte; Schmucknadeln zur Verwendung an Hüten; Anhänger [Schmuck]; mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; Anhänger; Edelmetallanstecker für Kleidung; Anhänger für Schlüsselringe und Schlüsselketten; Edelmetallschmuckpins; Kleinteile für Schmuckwaren;

6

Klasse 20: Hutgestelle; Hutregale [Möbel]; [X.] [Haken] nicht aus Metall; angepasste Möbelschutzhüllen; Huthaken, nicht aus Metall; [X.]; [X.] aus Metall; Badezimmerhaken, nicht aus Metall; Befestigungsmaterialien aus Kunststoff; Befestigungsmaterial, nicht aus Metall; Kleiderhaken, nicht aus Metall; Kleiderhaken, nicht aus Metall [[X.]]; Kleideraufhänger; Kleiderhaken; Kleiderhaken [[X.]], nicht aus Metall; Kleiderhaken [[X.]]; Ständer, nicht aus Metall; Kleiderbügel und Kleiderhaken; Kleiderbügel; Kleiderbügel, Kleiderständer [Möbel] und Kleiderhaken; Kleiderbügel, nicht aus Metall; Kleiderbügel [nicht metallisch]; verdeckte Befestigungsvorrichtungen, nicht aus Metall; Schrankhalterungen, nicht aus Metall; Kleiderschrank-Organisator [[X.]]; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Garderobenständer; Garderobenkleiderhaken; Garderoben; Regalelemente; Wandregale; Wandregale [Möbel], nicht aus Metall; Wandhalterungen, nicht aus Metall [ausgenommen für [X.]]; Kleiderständer [nicht aus Metall]; Kleiderständer [Möbel]; Kleiderständer; Garderobenständer [Möbel]; Haken für Wandbehänge, nicht aus Metall; Kunststoffmöbel; Wandhaken, nicht aus Metall; Klemmen aus Kunststoff; Klemmen, nicht aus Metall; Vitrinen; Vitrinen [Möbel]; Haken, nicht aus Metall;

7

[X.]: Baseballcaps; [X.]; Baseballkappen; Strickmützen; Baskenmützen; Skimützen; Pelzmützen; künstliche Pelzmützen; Schiebermützen; Kochmützen; Schirme für Mützen; Knotenmützen; Mützenschirme; [X.]; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Sportmützen; Bademützen; Golfmützen; Mützen [Kopfbedeckungen]; Mützen; Bekleidung für Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke für den Sport; bestickte Bekleidungsstücke; Blendschutzschirme als Kopfbedeckungen; Freizeitkleidung; Fedoras [Hüte]; Strohhüte; [X.]; [X.] und -hüte; Hüte; Strandhüte; Sonnenhüte; kleine Hüte; [X.]; [X.]; Modische Hüte; Fischerhüte; Toques [Hüte]; Kappen mit Schirmen; Schirmkappen; Kappenschirme; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbedeckungen mit Schirm; Kopfbedeckungen; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Mannschaftssportbekleidung; Sportbekleidung; Sportbekleidung [ausgenommen Golfhandschuhe]; [X.]; Sportkleidung; Trainingsbekleidung.

8

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das aus drei [X.] Wörtern zusammengesetzte Anmeldezeichen werde von hinreichend maßgeblichen Teilen der allgemeinen Verkehrskreise und erst recht von [X.] im Sinne von „[X.]“ bzw. „Der [X.]“ verstanden. Zwar gehöre „pal“ nicht zum [X.] Grundwortschatz, aber die angesprochenen Schmuckwaren-, Möbel- und Bekleidungshändler verstünden das der [X.] entstammende Wort im Sinne von „Freund“ schon aus den Wortbildungen „pen pal“ für „[X.]/in“, „e-pal“ für „E-Mail-Freund/in“ und „bosom pal“ für [X.]/in. Das Begriffsverständnis werde maßgeblich dadurch gefördert, das Komposita aus einer generischen Produktbezeichnung als Bestimmungswort und dem Grundwort „Freund/e“ üblich und auch die Wortverbindung „[X.]“ nachweisbar seien. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Anmeldezeichen daher als werblich anpreisenden Hinweis auf die Zielgruppe oder die Anbieter der beanspruchten Waren auffassen. Die angemeldeten [X.] und Schmuckwaren der Klasse 14 könnten für die Verzierung von Hüten sowie für [X.]e bestimmt sein oder in Hutform oder mit Verzierung durch einen Hut angeboten werden. Die Möbelwaren der Klasse 20 könnten zur Aufhängung, Aufbewahrung oder Präsentation von Hüten geeignet sein und sich daher an [X.]e richten, zumal auch Kleiderhaken und -bügel als Multifunktionshaken bzw. mit speziellen Aufhängungen für Hüte und Mützen erworben werden könnten. Da die Waren der [X.] aus verschiedenen Hüten bestünden, würden diese durch die angemeldete Bezeichnung unmittelbar beschrieben, oder es handele sich um Bekleidungsstücke mit kopfbedeckender Funktion, also um mit Hüten eng verwandte Produkte, so dass das Anmeldezeichen einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen vermittle. Die lexikalisch nicht nachweisbare Wortfolge sei ungeachtet der durchgehenden Verwendung von Großbuchstaben sprach- und werbeüblich gebildet und werde vom Verkehr nur als beschreibende Angabe wahrgenommen. Abgesehen davon, dass es sich bei den angeführten Voreintragungen überwiegend um bereits länger zurückliegende Eintragungsentscheidungen handele, denen schon wegen der zwischenzeitlichen markenrechtlichen Fortentwicklung keine besondere Bedeutung zukomme, entfalteten diese keine Bindungswirkung.

9

Gegen diese Entscheidung haben ursprünglich sowohl der Beschwerdeführer als auch der [X.] [X.] Beschwerde eingelegt. Da nur eine
Beschwerdegebühr entrichtet worden ist, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte, ist mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. April 2021 festgestellt worden, dass die Beschwerde des [X.]s als nicht eingelegt gilt.

Der Beschwerdeführer trägt vor, das [X.] Wort „pal“ gehöre nicht zum Grundwortschatz und werde vom überwiegenden Teil der relevanten Verkehrskreise nicht verstanden. Dies erkenne man schon daran, dass der Großteil der [X.] Verbraucher den Bezahldienst „[X.]“ nicht wie das [X.] Wort „pal“ ausspreche. „[X.]“ bedeute „Kamerad, Kumpel“ und nicht „Freund“ im Sinne von „Liebhaber“ einer Kategorie von Sachen, wie bei „Holzfreund“ ([X.] (pat) 204/95) und [X.] ([X.] 25 W (pat) 554/14). Ein [X.] wäre im [X.] ein „hat enthusiast“ oder ein „hat fan“. „Pen pal“ sei kein Freund von Stiften und „bosom pal“ kein Freund von Brüsten. „[X.]“ drücke eine emotionale Verbundenheit zwischen zwei Menschen im Sinne einer Freundschaft aus und keine Liebhaberei gegenüber einer Objektgattung. Deshalb werde das Anmeldezeichen auch nicht als Sachinformation über den [X.] oder [X.] aufgefasst. Wenn ein Verbraucher das angemeldete Wortzeichen auf dem eingenähten Etikett eines Hutes oder über der Tür eines Hutladens lese, werde er es als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen. Aber selbst wenn der Verkehr das Anmeldezeichen als „Der [X.]“ verstünde, wäre nicht einzusehen, weshalb für Kleiderbügel, verdeckte Befestigungsvorrichtungen oder andere Waren ohne Bezug zu Hüten ein Schutzhindernis vorliegen solle. Ferner sei eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ eingetragen, nämlich „[X.] WINE [X.]“ (2079604), „SOCCER [X.]“ (2082644), „[X.] [X.]“ (2102991), „[X.] [X.]“ (2083758), „Pet [X.]“ (39634012), „bottle pal“ (39727698), „Aqua [X.]“ (39811077) und „Lense [X.]“ (30142028). Diese Voreintragungen seien zumindest ein Indiz dafür, dass ein inländischer Betrachter ein derart gebildetes Zeichen nicht als reine Zielgruppenangabe auffasse.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 2. März 2020 und 24. Juli 2020 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Zunächst ist festzustellen, dass nur der im Rubrum als Anmelder und Beschwerdeführer Bezeichnete die Beschwerde eingelegt hat, obwohl die beanspruchte Wortfolge zusammen mit dem im Rubrum genannten Beteiligten angemeldet worden ist. Denn es steht durch Beschluss vom 14. April 2021 rechtskräftig fest, dass die Beschwerde des [X.]s als nicht eingelegt gilt, weil er keine Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet hat. Der [X.] ist jedoch als notwendiger Streitgenosse anzusehen und daher gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im Verfahren zuzuziehen ([X.], 1024 [X.]. 10 – [X.]/[X.]; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: [X.], 655, 656 – Altix; [X.] GRUR 1979, 696– Notwendige Streitgenossen; [X.] 1999, 129 ff.).

2. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „[X.] HAT [X.]“ als Marke stehen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch handelt es sich um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

a) Dem Anmeldezeichen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

aa) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungsraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 [X.]. 24 – [X.]/[X.]; [X.], 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas? I; [X.], 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas? I; a. a. [X.]. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.], 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.], 1204 [X.]. 16– DüsseldorfCongress).

bb) Diesen Anforderungen wird das angemeldete Wortzeichen „[X.] HAT [X.]“ gerecht.

aaa) Die beanspruchten Waren der Klassen 14, 20 und 25 richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den Durchschnittsverbraucher als auch an den Fachhandel für Schmuckwaren, Möbel und Bekleidung.

bbb) Die Wortfolge setzt sich aus den Bestandteilen „[X.]“, „HAT“ und „[X.]“ zusammen.

(1) Der [X.] Artikel „the“ entstammt dem Grundwortschatz und bedeutet im [X.] „der, die, das“ [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 1977, S. 104).

(2) Das [X.] Substantiv „hat“ gehört zum Grundwortschatz und wird mit „Hut“ übersetzt [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 1977, S. 52).

(3) Das Element „[X.]“ kann sowohl ein Wort als auch eine Abkürzung sein.

(3.1) Das Hauptwort „pal“ wird in der [X.] Umgangssprache mit den Bedeutungen „Kamerad, Kumpel, Kumpan, Spezi, Freund“ verwendet ([X.]; [X.], Großwörterbuch [X.], Teil 1, 2010 S. 692; [X.] Großwörterbuch [X.], 2014, S. 776; [X.], 10. Aufl., 1999, S. 1025). Das [X.] Lexikon leo.dict.org verzeichnet unter „pal“ zudem u. a. die Zusammensetzungen „best pal“ für „bester Freund“, „pen pal“ für „[X.]“ und „bosom pal“ für „[X.]“.

(3.1.1) Das Wort „pal“ mit den vorgenannten Bedeutungen gehört jedoch nicht zum [X.] Grundwortschatz [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 1977, S. 52; [X.] Grundwortschatz [X.], 2000; [X.]/[X.], Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 2000 [X.] die 1000 wichtigsten Wörter [X.] Grundwortschatz, 2007).

(3.1.2) Es ist zwar Teil des Namens des bekannten Bezahldienstes „[X.]“, aber die Bedeutung des Bestandteils „[X.]“ ist dem inländischen Durchschnittsver-braucher unbekannt. In einem Artikel auf der Website „futurezone.de“ vom 13. Dezember 2019, also fast vier Monate nach dem Anmeldezeitpunkt, wird die richtige Aussprache von „[X.]“ wie folgt erläutert: „Was pay bedeutet, dürfte dir klar sein, wenn du der [X.] Sprache in ihren Grundbegriffen mächtig bist. Aber was soll diese komische Kombination mit [X.]? Wie [X.] berichtet, bedeutet [X.] soviel wie „[X.]“. Im [X.] heißt „[X.]“ nämlich „Freund“ oder „Kumpel“. Wieso sich die falsche Aussprache im [X.] eingeschlichen hat, ist unklar“ (https://www.futurezone.de/digital-life/article227903213/paypal-ausspra-che-so-geht-dir-der-name-richtig-ueber-die-lippen.html).

(3.1.3) Auch der inländische [X.], dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] [X.] 2013, 110 [X.]. 71 – [X.]/[X.] [[X.]]; a. a. [X.]. 30 – Prana Haus/[X.] [[X.]]; [X.], 411 [X.]. 24 – [X.]/[X.]; [X.], 682 [X.]. 26 – [X.]; [X.] 26 W (pat) 507/17 – [X.]; 24 W (pat) 18/13 – [X.]; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; [X.] 2007, 527, 529 f. – Rapido)([X.] [X.], 411 [X.]. 24 – [X.]; [X.] [X.], 682 [X.]. 26 – [X.]), dürfte den Bedeutungsgehalt des Wortes „pal“ nicht kennen. Zwar gehört es als [X.]s Wort einer Welthandelssprache an. Mit seiner Bedeutung „Kamerad, Kumpel, Kumpan, Spezi, Freund“ stellt es aber weder einen Fachbegriff noch eine im Wirtschaftsverkehr wichtige Wareneigenschaft oder ein geläufiges Werbewort in der Schmuck-, Möbel- oder Bekleidungsbranche dar, dessen Kenntnis zumindest vom [X.] erwartet werden kann. Vielmehr handelt es sich um ein im Inland unbekanntes Wort der Umgangssprache, das in keinem [X.] Grundwortschatz verzeichnet ist.

(3.2) „[X.]“ ist aber auch das [X.] Kraftfahrzeugkennzeichen für „[X.]au“ sowie die Abkürzung einer Vielzahl [X.]r Begriffe, wie z. B. „Paradox Application Language“, „[X.]“ oder „Phase Alternating/[X.]“, von denen die letzte Bedeutung im Inland am bekanntesten ist, weil „[X.]“ ein spezielles Farbfernsehsystem bezeichnet, nach dem u. a. in [X.] noch bis vor kurzem gesendet und empfangen wurde ([X.] – [X.], 6. Aufl. 2011, S. 331; https://www.abkuerzungen.de/result.php? searchterm=[X.]&language=de; https://abkuerzun-gen.woxikon.de/abkuerzung/ [X.].php; https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]; [X.] 30 W (pat) 72/94 – [X.]COM/[X.]COLOR/[X.]plus). Obwohl gerade in den letzten Jahren auch [X.]ettenmöbel sehr populär geworden sind, konnte nicht festgestellt werden, dass „[X.]“ als beschreibende Abkürzung für „[X.]ette“ oder „[X.]ettenmöbel“ verwendet wird. Die Bezeichnungen „E[X.]“ für Europalette und „Cone [X.]“ für Einwegpaletten aus Wellpappe werden ausschließlich markenmäßig eingesetzt.

ccc) Der angemeldeten Wortfolge „[X.] HAT [X.]“ kommen daher aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Gesamtbedeutungen „Der Hut [X.]“ oder „[X.]“ zu.

cc) Mit diesen Bedeutungen hat das Anmeldezeichen zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt am 21. August 2019 weder eine Sachaussage über die zurückgewiesenen Waren der Klassen 14, 20 und 25 getroffen noch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen vermittelt. Abgesehen davon, dass die Gesamtbedeutung „Der Hut [X.]“ völlig unverständlich ist, haben die versagten Schmuck-, Möbel- und Bekleidungswaren auch keinen Bezug zu einem speziellen Farbfernsehsystem. Die beanspruchte Wortfolge ist daher in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig.

b) Wegen der fehlenden Eignung des Anmeldezeichens zur unmittelbaren Beschreibung der zurückgewiesenen Waren kann auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

Meta

26 W (pat) 61/20

07.02.2022

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 62 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.02.2022, Az. 26 W (pat) 61/20 (REWIS RS 2022, 1471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1471

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26 W (pat) 507/17

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