Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.11.2021, Az. 29 W (pat) 525/21

29. Senat | REWIS RS 2021, 869

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "SuperLine" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 24. November 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 3. Februar 2021 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:

4

[X.]: Säcke und Beutel für medizinische Zwecke;

5

Klasse 16: [X.], aus Kunststoff; Müllsäcke, aus Kunststoff;

6

Klasse 22: Säcke, aus textilem Material.

7

Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 16 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen.

8

Die angemeldete Bezeichnung besitze für die oben genannten Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und unterliege darüber hinaus auch einem Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. „[X.]“ sei in seiner Gesamtheit eine sprachüblich gebildete, beschreibende und anpreisende Wortkombination, die nach Art eines Werbeversprechens die einfache Aussage „besonders hervorragende, qualitativ hochwertige Produkt- oder Ausstattungslinie oder -serie“ vermittle. Sie weise lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Waren Teil einer Produkt- oder Ausstattungslinie seien, welche besonders hervorragend / herausragend sei bzw. dass die Waren für eine solche Produkt- oder Ausstattungslinie oder –serie bestimmt seien oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stünden. „[X.]“ sei daher lediglich ein Hinweis auf deren Art, Beschaffenheit und Qualität. Die von den [X.] [X.] abweichende Wortverbindung verändere den beschreibenden Aussagegehalt des Zeichens nicht. Sowohl das [X.], als auch die Binnengroßschreibung gehörten zu den werbeüblichen Schreibweisen.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des [X.]es vom 18. Mai 2021 aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] lägen nicht vor, da das angemeldete Zeichen gerade nicht das Adjektiv „super“ umfasse. Aus der Großschreibung des Begriffes gehe eindeutig hervor, dass allenfalls ein Hinweis auf das Substantiv „Super“ gegeben sei. Hierzu trage auch bei, dass das zweite Wort „Line“ durch den großgeschriebenen Anfangsbuchstaben zu einer gedanklichen Trennung der beiden Wortbestandteile führe. Anders als zum Beispiel bei Wörtern wie „[X.]“ oder „Supercomputer“ rühre die Großschreibung des Begriffs „Super“ im angemeldeten Zeichen nicht daher, dass bei Verknüpfung eines Adjektivs mit einem Substantiv ein neues Substantiv gebildet werde. Für das Substantiv „Super“ nenne der [X.] nur zwei Bedeutungen: einmal sei dies eine geläufige Kurzform von „Superbenzin“, zum anderen die Kurzform des Wortes „Superheterodynempfänger“. Beide Begriffe hätten in Bezug auf die angemeldeten Waren der Klassen 10, 16 und 22 keine beschreibende oder anpreisende Bedeutung. Fraglich sei zudem, ob der inländische Verkehr in dem Begriff “Line“ ausschließlich das [X.] Wort erkenne, da es sich laut [X.] im [X.] um einen weiblichen Vornamen handle. Doch selbst wenn die Verkehrskreise vom [X.]n Begriff ausgingen, so habe dieser verschiedenste, auch den inländischen Verkehrskreisen geläufige Bedeutungen. Hier seien insbesondere „Strich/Linie“ oder „Grenze/Begrenzung“ zu nennen. Es sei nicht ersichtlich, warum der inländische Verkehr den Gesamtbegriff gerade im Zusammenhang mit den beanspruchten Beuteln und Säcken im Sinne von „Produkt- oder Ausstattungslinie oder -serie“ verstehen sollte. Selbst wenn er den Wortbestandteil „Super“ als „sehr gut/hervorragend/großartig“ interpretiere und darüber hinaus in dem zweiten Wortbestandteil das [X.] Wort „line“ erkenne, ergäben sich aus der Übersetzung verschiedene Bedeutungen, wie „hervorragender Strich oder Linie“ bzw. „großartige Grenze/Begrenzung“. Diese bringe der Verkehr nicht mit den beanspruchten Waren, die zur Verpackung und Entsorgung von Müll oder der Produktaufbewahrung dienten, in Verbindung. Von Produkt- oder Ausstattungslinien und -serien werde lediglich im Zusammenhang mit Waren wie Autos, Bekleidung oder hochwertigen Haushaltsgeräten o. Ä, nicht dagegen mit Säcken und Beuteln gesprochen. Die beteiligten Verkehrskreise, bei denen es sich im Fall der Waren der [X.] um medizinisches Personal, ansonsten um Durchschnittsverbraucher handele, würden profane Produkte wie Müllbeutel gedanklich nicht mit Ausstattungslinien oder -serien in Verbindung bringen. Hinweise auf Produktmerkmale von Säcken oder Müllbeuteln werde der Verkehr ebenfalls nicht erkennen. Ferner sei die angemeldete Marke nicht sprachüblich gebildet. Hiergegen spreche bereits die Binnengroßschreibung. Der Verkehr gehe folglich aufgrund dieser Ausgestaltung von einem betrieblichen Herkunftshinweis aus.

Der Senat hat mit Hinweis vom 23. September 2021 Rechercheunterlagen übermittelt und dargelegt, dass er vorbehaltlich weiteren Vorbringens den Beschluss des [X.] für zutreffend erachte.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin den in der Beschwerdebegründung vom 6. September 2021 hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 zurückgenommen und um Beschluss nach derzeitiger Aktenlage gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den Hinweis des Senats vom 23. September 2021, Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

[X.]

als Marke steht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas?, [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]).

Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.], 872 Rn. 13 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.], 932 Rn. 8 - #darferdas?, [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] [X.], 934 Rn. 12 – [X.]; [X.], 872 Rn. 21 – [X.]; [X.], 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 – hey!; [X.], 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

Darüber hinaus besitzen vor allem auch Zeichen keine Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen nicht.

a. Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich hinsichtlich der Waren der [X.] in erster Linie um (medizinische) Fachkreise und gewerbliche Endabnehmer, hinsichtlich der Klassen 16 und 22 um den allgemeinen Durchschnittsverbraucher handelt, werden in diesem Wortzeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

b. Das Zeichen „[X.]“ in seiner Gesamtheit weist hinsichtlich der eben erwähnten Waren lediglich darauf hin, dass es sich hierbei um eine hervorragende, qualitativ hochwertige Ausstattungs-/Produktlinie bzw. -serie handelt.

Es besteht aus den Bestandteilen „Super“ und „Line“. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] [X.], 943 – [X.].2; [X.], 229 – BioID; [X.], Beschluss vom 10.09.2020, [X.]/20 – Lichtmiete).

Das Adjektiv „super“ bedeutet „sehr gut, großartig, hervorragend“. In der Werbung wird es umfangreich als Eigenschaftsversprechen im Sinne von „prima, toll, phantastisch“ eingesetzt (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, [X.], 2001) und stellt einen anpreisenden Terminus dar, der einen hohen Qualitätsgrad bezeichnet (vgl. u. a. [X.], Beschluss vom 13.06.2017, 29 W (pat) 541/16 – [X.]; Beschluss vom 31.01.2005, 30 W (pat) 227/03 – [X.]). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ändert sich durch die Großschreibung des ersten Buchstabens am Wortanfang nichts an dieser Bedeutung; insbesondere wird nicht der Eindruck vermittelt, es handle sich ausschließlich um das Substantiv „Super“ (vgl. [X.] auch [X.], Beschluss vom 31.01.2005, 30 W (pat) 227/03 - [X.]; Beschluss vom 03.06.2008, 33 W (pat) 137/06 – Superflock; Beschluss vom 26.09.2001, 29 W (pat) 298/99 – [X.]). Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass „Super“ als Präfix in Bildung mit Substantiven verwendet und dort mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben wird, wie z.B. bei „Superauto“, „Superhotel“, „Superwetter“; „[X.]“ oder „Supertalent“ (vgl. auch [X.], Onlinewörterbuch, Rechtschreibung/super-). Die angesprochenen Verkehrskreise werden – gerade durch die Verbindung mit dem weiteren Wort „Line“ – daher nicht das Substantiv des Wortes i.S.v. „Superbenzin“ oder „Superheterodynempfänger“ sehen. Diese Bedeutungen sind im Hinblick auf die beanspruchten Waren fernliegend. Sofern das groß geschriebene „S“ und die daraus möglicherweise abweichende Bedeutung des Begriffes überhaupt bemerkt wird – wird der Verkehr von einem etwa rechtschreibfehlerhaft wiedergegebenen Wort ausgehen, das die als eindeutig empfundene inhaltliche Aussage unberührt lässt ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8 Rn. 220).

c. Das aus dem [X.] stammende Wort „Line“ wird, wie das [X.] zutreffend ausgeführt und umfangreich mit Rechtsprechungsbeispielen belegt hat, in Begriffskombinationen als gängiger Hinweis auf eine Produkt- bzw. Ausstattungslinie bzw. –serie verwendet (vgl. u. a. auch [X.], Beschluss vom 26.09.2018, 29 W (pat) 22/18 – [X.] LINE m. w. N.). Der Begriff „line“ wird – wie auch die durch den Senat übermittelten Rechercheergebnisse zeigen - zusammen mit Worten wie z.B. „Eco“, „Smart“ oder „Professional“ bereits vielfach genutzt, um beschreibend auf unterschiedliche Produktlinien im hier relevanten Bereich von Säcken und Beuteln für medizinische Zwecke, Wertstoff- und Müllsäcken aus Kunststoff und Säcken aus textilem Material hinzuweisen. So gibt es [X.] Müllbeutel einer „Professional Line“ sowie einer „[X.]“. Ferner sind (Aluminium)Beutel, die speziell auf die Bedürfnisse von Pharmafirmen ausgerichtet sind, in Abgrenzung zu Produkten aus anderem Material wie z.B. „[X.]“ oder „[X.]“ in einer „[X.]“ erhältlich. Darüber hinaus werden Staubsaugerbeutel aus ungewebten Textilien angeboten, die neben der Herstellerangabe den beschreibenden Hinweis „[X.]“ oder „Premium Line“ enthalten. Dies zeigt, dass die angesprochenen Verkehrskreise an die Benutzung des Begriffs „Line“ im Zusammenhang mit den hier relevanten Waren gewöhnt sind und den Begriff lediglich als werbende Anpreisung wahrnehmen. Daher kann die Argumentation der Beschwerdeführerin, Produktlinien würden in der Regel nicht bei „profanen“ Waren wie Müllbeuteln benutzt, sondern lediglich bei Waren wie Autos, Bekleidung oder hochwertigen Haushaltsgegenständen, nicht überzeugen. Eine Wahrnehmung als [X.] Vorname liegt hinsichtlich der hier beanspruchten Waren ebenso fern wie die von der Beschwerdeführerin erwähnten weiteren [X.]n Bedeutungen wie „Strich“, „Linie“, bzw. „Grenze/Begrenzung“ (vgl. u. a. auch [X.], Beschluss vom 26.09.2018, 29 W (pat) 22/18 – [X.] LINE m. w. N.). Zudem ist es für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u.a. [X.] [X.], 569 – [X.]; [X.], 1204 – DüsseldorfCongress).

Die Bedeutung des Gesamtzeichens „[X.]“ ist insoweit nicht mehr als die Summe seiner Einzelbestandteile und damit nur der sachbeschreibende Hinweis auf eine hervorragende, qualitativ hochwertige Produktlinie.

d. Bei der unmittelbaren Zusammenschreibung einzelner Wörter – die hier durch die Binnengroßschreibung auch problemlos erkennbar ist - handelt es sich um eine Orthografieabweichung, die in der Werbung üblich ist (vgl. [X.], Beschluss vom [X.], 30 W (pat) 529/17 – [X.]; Beschluss vom 18.01.2018, 28 W (pat) 555/17 – [X.]; Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; Beschluss vom 03.06.2015, 26 W (pat) 3/15 – dateformore). An eine solche Zusammenschreibung von Markenbestandteilen ist der Verkehr gewöhnt, denn sie wird in der beschreibenden Werbesprache seit langem und häufig verwendet, ohne dass der beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.

4. Da die Beschwerdeführerin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden ist und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für sachdienlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 [X.]).

Meta

29 W (pat) 525/21

24.11.2021

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.11.2021, Az. 29 W (pat) 525/21 (REWIS RS 2021, 869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 869

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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