Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2004, Az. V ZR 339/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1581

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. September 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 138 Abs. 1 Ca [X.] Komplettierungskäufe [X.] § 8

a) Sog. [X.] konnten auf Grund von § 8 [X.] abges[X.]hlossen werden (Abgrenzung zu BVerwG [X.] 1999, 534). b) Kaufverträge und [X.] auf Grund von § 8 [X.] unterliegen weder der Genehmigungspfli[X.]ht na[X.]h § 90 [X.] und den entspre[X.]henden Vors[X.]hriften der anderen neuen Länder no[X.]h dem darin enthaltenen Gebot, kommunales [X.] in der Regel nur zum vollem Wert zu veräußern (Fortführung von Senat [X.] 141, 184). [X.]) Kaufverträge und [X.] auf Grund von § 8 [X.] sind ni[X.]htig, [X.]n der Preis einer S[X.]henkung nahe kommt, die unter keinem Gesi[X.]htspunkt als dur[X.]h die Verfolgung legitimer öffentli[X.]her Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit orientierten Verwaltung gere[X.]htfertigt angesehen werden kann (Ans[X.]hluß an [X.] 47, 30). d) Die Bestimmung der legitimen öffentli[X.]hen Aufgabe ist bei [X.] im Beitrittsgebiet ni[X.]ht an dem für die [X.] jeweils geltenden Landes-re[X.]ht, sondern an den gemeinsamen Grundsätzen auszuri[X.]hten, die den Landes-re[X.]hten aller neuen Länder zugrunde liegen (Fortführung von [X.] 47, 30). - 2 - e) Zur Orientierung an den Grundsätzen der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit gehört au[X.]h ein demokratis[X.]h legitimiertes Verfahren, bei einer [X.] die Einbindung der kommunalen Vertretungskörpers[X.]haft (Fortführung von [X.] 47, 30 und Senat, [X.] 36, 395, 398). f) Komplettierungskäufe im Beitrittsgebiet dienen einer legitimen öffentli[X.]hen Aufga-be, [X.]n der Erwerber einen Kaufantrag vor dem 30. Juni 1990 gestellt hat, Inha-ber eines dingli[X.]hen Nutzungsre[X.]hts war und ein Verkauf vor dem 1. Oktober 1994 an vermögensre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]hen oder einer fehlenden Vermessung s[X.]heiterte. Dies gilt jedenfalls bis Ende 1996; ob und unter wel[X.]hen Vorausset-zungen dies für dana[X.]h abges[X.]hlossene Kaufverträge gilt, bleibt offen.

[X.], Urt. v. 17. September 2004 - [X.] - [X.]

LG Dresden

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.]esgeri[X.]htshofes hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 17. September 2004 dur[X.]h den Vizepräsidenten des [X.]esgeri[X.]htshofes Dr. [X.], [X.], [X.], Dr. S[X.]hmidt-Ränts[X.]h und die Ri[X.]hte-rin [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgeri[X.]hts Dresden vom 24. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen Tatbestand:
Auf Grund eines ihnen am 12. November 1984 verliehenen dingli[X.]hen Nutzungsre[X.]hts an dem damals volkseigenen Grundstü[X.]k L.

Straße in [X.]erri[X.]hteten die [X.] ein Eigenheim. Am 7. März 1990 bean-tragten sie den Erwerb des Grundstü[X.]ks. Am 27. August 1996 teilte die Kläge-rin den [X.] mit, daß ihr Stadtrat dem Erwerbsantrag der [X.] ge-mäß seinem Grundsatzbes[X.]hluß vom 17. August 1995 zugestimmt habe. Am 13. September 1996 verkaufte die Klägerin den [X.] das Grundstü[X.]k für 4.250 DM. Dieser Vertrag, der au[X.]h eine hypothekaris[X.]h gesi[X.]herte [X.] enthält, wurde am 5. Januar 1998 vollzogen; glei[X.]hzeitig gaben die [X.] ihr dingli[X.]hes Nutzungsre[X.]ht und ihr Gebäud[X.]igentum auf. Mit Zuordnungsbes[X.]heid des Oberfinanzpräsidenten der [X.]. vom 12. Februar 1998 wurde das Grundstü[X.]k der Klägerin zugeordnet. Mit Aufsi[X.]htsbes[X.]heid vom 19. Juni 2001 beanstandete das [X.] 4 - rungspräsidium [X.]den [X.] mit den [X.] und die Verträge mit 145 weiteren Erwerbern wegen der zu geringen Kaufpreise und forderte die Klägerin auf, die Rü[X.]kabwi[X.]klung dieser Verträge zu betreiben.
Auf Grund dieser Aufforderung verlangt die Klägerin im Wege der Grundbu[X.]hberi[X.]htigung ihre Wiedereintragung als Eigentümerin, hilfsweise die Rü[X.]kauflassung des Grundstü[X.]ks, beides jeweils Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises. Sie hält Verkauf und Auflassung für unwirksam.
Das Landgeri[X.]ht hat die Klage mit Urteil vom 17. März 2003 (NJ 2003, 379) abgewiesen. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat die Berufung mit Urteil vom 24. Oktober 2003 ([X.] 2004, 183) zurü[X.]kgewiesen. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die von dem Oberlandesgeri[X.]ht zugelassene Revision der Klägerin, mit wel[X.]her sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die [X.] treten der Revision entgegen.

Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das Berufungsgeri[X.]ht verneint die Klageansprü[X.]he, weil Kaufvertrag und Auflassung weder gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot no[X.]h gegen die guten Sitten verstießen. Eine sä[X.]hsis[X.]he Gemeinde bedürfe zwar für eine Veräuße-rung von Gemeindevermögen der Genehmigung dur[X.]h die Kommunalauf-si[X.]htsbehörde. Sie dürfe [X.] in der Regel au[X.]h nur zum vollen Wert veräußern. Diese Bestimmungen fänden hier aber keine An[X.]dung, weil die Klägerin na[X.]h § 8 [X.] verfügungsbefugt gewesen sei. Die Annahme ei-- 5 - nes wu[X.]herähnli[X.]hen Ges[X.]häfts s[X.]heide aus, weil die [X.] ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht eine intellektuelle oder wirts[X.]haftli[X.]he Unterlegenheit der Klägerin ausge-nutzt haben könnten. Eine sittenwidrige Vers[X.]hleuderung von St[X.]tsvermögen liege unter den hier obwaltenden besonderen Umständen ni[X.]ht vor. Im übrigen habe die Klägerin ihre Ansprü[X.]he verwirkt, weil sie diese erst fünf Jahre na[X.]h vollständigem Vollzug des Kaufvertrags im Grundbu[X.]h geltend gema[X.]ht habe. B. Diese Ausführungen halten einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand. Der Kaufvertrag der Klägerin mit den [X.] und die zu seiner Erfül-lung erklärte Auflassung sind wirksam. I.
Der von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgte Anspru[X.]h auf Be-ri[X.]htigung des Grundbu[X.]hs s[X.]heitert daran, daß die Auflassung des Grund-stü[X.]ks an die [X.] wirksam und das Grundbu[X.]h damit ri[X.]htig ist.
1. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Ents[X.]heidung, ob der Kaufvertrag ni[X.]htig ist. Verstößt ein Re[X.]htsges[X.]häft gegen ein Verbotsgesetz oder gegen die guten Sitten, führt das, abgesehen von dem hier ni[X.]ht ein-s[X.]hlägigen Fall des § 138 Abs. 2 [X.], grundsätzli[X.]h nur zur Ni[X.]htigkeit des Verpfli[X.]htungsges[X.]häfts, ni[X.]ht au[X.]h zur Ni[X.]htigkeit des Erfüllungsges[X.]häfts (für § 134 [X.]: [X.] 115, 123, 130; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., § 134 Rdn. 22; [X.]/Heinri[X.]hs, [X.], 63. Aufl., § 134 Rdn. 13; [X.]/Sa[X.]k, [X.], [Bearb. 2003] § 134 Rdn. 116; für § 138 Abs. 1 [X.]: Senats-- 6 - urt. v. 21. März 1997, [X.] 355/95, [X.] 1997, 229; [X.]/[X.]/Wendt-land, [X.]O, § 138 Rdn. 36; [X.], [X.], 11. Aufl., § 138 Rdn. 52; Stau-dinger/Sa[X.]k, [X.]O, § 138 Rdn. 140). An[X.] liegt es nur, [X.]n das Verbotsge-setz gerade au[X.]h das Erfüllungsges[X.]häft verhindern will ([X.] 11, 59, 61 f.; 47, 364, 369; 115, 123, 130 f.) oder [X.]n der Verstoß gegen die guten Sitten au[X.]h im Erfüllungsges[X.]häft selbst liegt ([X.]. v. 21. März 1997, [X.]O). Das ist bei einem Verstoß gegen Art. 81 der Bayeris[X.]hen Verfassung ([X.] 47, 30, 39 [X.] Grundsto[X.]kvermögen) und gegen den dem § 90 [X.] funktionell verglei[X.]hbaren Art. 75 [X.] ([X.] 1983, 85, 91 für Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und [X.] 1995, 225, 226 f. für Art. 75 Abs. 1 Satz 2) bejaht worden. Na[X.]h Art. 81 der bayeris[X.]hen Verfassung darf das Grundsto[X.]kvermögen des St[X.]ts nur auf Grund eines Gesetzes verringert werden. Na[X.]h Art. 75 Abs. 1 [X.] darf eine bayeris[X.]he Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben ni[X.]ht brau[X.]ht, veräußern (Satz 1); die Veräußerung sol[X.]her Vermögensgegenstände darf in der Regel nur zu deren vollen Wert erfolgen (Satz 2). § 90 Abs. 1 [X.] folgt dem im Ausgangspunkt, sieht aber zusätzli[X.]h die Mögli[X.]hkeit vor, zur Förderung der Bildung privaten Eigen-tums unter [X.] Gesi[X.]htspunkten bei der Veräußerung von Eigentumswoh-nungen und Grundstü[X.]ken angemessene Na[X.]hlässe zu gewähren. Ob die Aus-legung des bayeris[X.]hen Landesre[X.]hts auf den Besonderheiten der bayeris[X.]hen Verfassungslage beruht oder ob § 90 [X.] genauso auszulegen ist, kann hier offen bleiben. § 90 [X.] wird im vorliegenden Fall bundesre[X.]htli[X.]h dur[X.]h das Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz überlagert. Die [X.] konnten nämli[X.]h als Nutzer im Sinne von § 9 Sa[X.]henRBerG von der Klägerin na[X.]h § 61 Sa[X.]henRBerG den Verkauf des Grundstü[X.]ks verlangen. Damit stand aber fest, daß es zum Verkauf des Grundstü[X.]ks an die [X.] kommen würde; es konnte nur no[X.]h um den anzusetzenden Preis gehen. Ein Verstoß gegen ein - 7 - gesetzli[X.]hes Verbot oder gegen die guten Sitten konnte in der vorliegenden Konstellation nur in den Bedingungen des Verkaufs liegen. Das ist aber eine Frage, die auss[X.]hließli[X.]h das Verpfli[X.]htungsges[X.]häft, den Kaufvertrag, betrifft. Die Auflassung als wertneutrales, hier ohnehin vorzunehmendes Erfüllungsge-s[X.]häft bleibt davon unberührt.
2. Die Auflassung ist au[X.]h wirksam. Sie konnte von der Klägerin [X.] sonst erforderli[X.]her ([X.] [X.] 1997, 125, 126) Genehmi-gung nur auf Grund von § 8 [X.] erklärt werden. Das ist ausweisli[X.]h des Kaufvertrags ges[X.]hehen.
a) Der An[X.]dbarkeit des § 8 [X.] auf den vorliegenden Fall steht ni[X.]ht entgegen, daß der Kaufvertrag und die Auflassung ni[X.]ht der Dur[X.]hfüh-rung von Investitionen dienten (a. A. [X.], [X.] 2004, 153, 155). Allerdings hat das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht in seinem Urteil vom 19. November 1998 (3 [X.], [X.] 1999, 534, 535) die Auffassung vertreten, die Verfügungsbefugnis habe nur den Zwe[X.]k, daß über Grund und Boden zu Investitionszwe[X.]ken und für kommunale Vorhaben sofort habe verfügt werden können. Sie tauge ni[X.]ht dazu, Gemeinden eine Befugnis für die Vollendung sämtli[X.]her aus der [X.] herrührender Re[X.]htsges[X.]häfte zuzuspre[X.]hen. Eine [X.] sei daher ni[X.]ht in der Lage gewesen, über ein aus den Beständen des früheren Ministe-riums für St[X.]tssi[X.]herheit der [X.] in die Re[X.]htsträgers[X.]haft dieser [X.] überführtes Eigenheim zugunsten eines Privaten zu verfügen. Diese Ents[X.]hei-dung beruht aber ni[X.]ht auf einer Bes[X.]hränkung des An[X.]dungsberei[X.]hs der Vors[X.]hrift, sondern darauf, daß die [X.] in dem ents[X.]hiedenen Fall ihre te[X.]hnis[X.]hen Mögli[X.]hkeiten mißbrau[X.]ht hatte. - 8 - b) Eine formale Bes[X.]hränkung des An[X.]dungsberei[X.]hs des § 8 [X.] auf investive und kommunale Vorhaben läßt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf dessen Wort-laut stützen, der an den Grundbu[X.]hinhalt anknüpft (Senat, [X.] 132, 245, 251) und keine inhaltli[X.]hen Bes[X.]hränkungen erkennen läßt. Der Wille des [X.] und der Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift ergeben ni[X.]hts anderes. Die [X.]ei[X.]h-terung von Investitionen war zwar ein Motiv des Gesetzgebers für die [X.] der gesetzli[X.]hen Verfügungsbefugnis des § 8 [X.]. Dieses Motiv konnte aber na[X.]h der Konzeption der Vors[X.]hrift ni[X.]ht zu einer inhaltli[X.]hen Eins[X.]hrän-kung führen. § 8 [X.] sollte Verfügungen über ni[X.]ht zugeordnete Grundstük-ke ermögli[X.]hen. Diesen Zwe[X.]k konnte die Vors[X.]hrift nur erfüllen, [X.]n sie [X.] von formalen Kriterien abhängig war, die keines besonderen Na[X.]hweises gegenüber dem Grundbu[X.]hamt bedurften. Hätte der Gesetzgeber die [X.] hingegen von inhaltli[X.]hen Kriterien wie der Begünstigung von Investitionen oder der Verfolgung kommunaler Zwe[X.]ke abhängig gema[X.]ht, [X.] es eines Na[X.]hweises in der Form des § 29 GBO bedurft, daß diese Voraus-setzung im konkreten Fall au[X.]h vorlag. Diesen grundbu[X.]hfähigen Na[X.]hweis hätte der Gesetzgeber nur dur[X.]h einen entspre[X.]henden Bes[X.]heid oder eine verglei[X.]hbare Unterlage einer öffentli[X.]hen Stelle ermögli[X.]hen können. Ein sol-[X.]hes Instrument hat der Gesetzgeber aber ni[X.]ht ges[X.]haffen, weil er die [X.] na[X.]h § 8 [X.] allein von formalen Kriterien abhängig ma[X.]hen wollte (BT-Dru[X.]ks. 12/449 S. 18; S[X.]hmidt-Ränts[X.]h/Hiestand, [X.], § 8 [X.] Rdn. 2) und au[X.]h nur von sol[X.]hen Kriterien abhängig gema[X.]ht hat. Dieses [X.] wird au[X.]h dur[X.]h die spätere Ergänzung von § 8 Abs. 1 [X.] dur[X.]h das Wohnraummodernisierungssi[X.]herungsgesetz vom 17. Juli 1997 ([X.]l. I S. 1823) bestätigt. Darin hat der Gesetzgeber ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt, daß die [X.] unabhängig von dem [X.] ansonsten na[X.]hweispfli[X.]htigen [X.] tat-sä[X.]hli[X.]hen Entstehen oder Ni[X.]htentstehen von Volkseigentum gegeben sein - 9 - sollte (vgl. dazu [X.]. v. 23. Januar 2004, [X.] 205/03, [X.] 2004, 362, 363), um die auf ihrer rein formalen Ausgestaltung beruhende Funktionsfähig-keit der Vors[X.]hrift au[X.]h insoweit abzusi[X.]hern. Wollte man die Verfügungsbe-fugnis des § 8 [X.] auf investiven oder kommunalen Zwe[X.]ken dienende Ver-fügungen begrenzen, liefe sie hier l[X.]r, weil Verfügungen auf Grund von § 8 [X.] im Grundbu[X.]h ni[X.]ht vollzogen werden könnten.
[X.]) Die Wirksamkeit der Auflassung läßt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit den von [X.] ([X.] 1993, 41, 42) erhobenen Bedenken gegen die [X.] des § 8 [X.] in Zweifel ziehen. Die [X.] stellt keine Regelung über die Ver[X.]dung des Vermögens von Ländern und [X.]n dar, zu deren [X.]aß der [X.] ni[X.]ht bere[X.]htigt wäre. Sie ist vielmehr eine vom Eigentum an den Vermögenswerten losgelöste bür-gerli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Handlungsermä[X.]htigung. Zu ihrer Einführung und zur Rege-lung der Modalitäten ihrer Ausübung war der [X.] auf Grund seiner Gesetz-gebungskompetenz für das Bürgerli[X.]he Re[X.]ht befugt ([X.], Bes[X.]hl. v. 10. April 2000, 3 [X.], juris, insoweit in [X.] 2000, 197 ni[X.]ht abge-dru[X.]kt; S[X.]hmidt-Ränts[X.]h/Hiestand, [X.], § 8 [X.] Rdn. 44). Das nimmt die Revision hin. [X.]
Der Hilfsantrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffenderweise von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Die Klägerin verlangt hiermit ni[X.]hts Unmögli[X.]hes. Zwar könnte das aufgegebene Gebäud[X.]igentum der [X.] im Rahmen der mit - 10 - dem Hilfsantrag verlangten Rü[X.]kabwi[X.]klung des Kaufvertrages ni[X.]ht wieder-hergestellt werden. Dieser Umstand stellt aber die Mögli[X.]hkeit einer Rü[X.]kauf-lassung des Grundstü[X.]ks an die Klägerin und damit die Zulässigkeit ihres [X.] ni[X.]ht in Frage. Er führte nur zu der inhaltli[X.]hen und damit bei der Be-gründetheit der Klage zu prüfenden Frage, ob die Klägerin Rü[X.]kauflassung Zug um Zug nur gegen Rü[X.]kzahlung des Kaufpreises verlangen könnte oder ob und in wel[X.]her Weise der Zug-um-Zug-Vorbehalt im Hinbli[X.]k auf eine über den gezahlten Kaufpreis hinausgehende ungere[X.]htfertigte Berei[X.]herung der Klägerin zu erweitern wäre.
2. Der Kaufvertrag der Parteien verstößt ni[X.]ht gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot und ist deshalb au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 134 [X.] (in Verbindung mit § 120 Abs. 1 [X.]) ni[X.]htig.
a) Dem Kaufvertrag der Parteien fehlte ni[X.]ht eine erforderli[X.]he Geneh-migung na[X.]h sä[X.]hsis[X.]hem Kommunalverfassungsre[X.]ht.
[X.]) Na[X.]h § 90 Abs. 3 Nr. 1 [X.] bedarf die Veräußerung eines Gemeindegrundstü[X.]ks dur[X.]h eine sä[X.]hsis[X.]he [X.] der Genehmigung dur[X.]h die Kommunalaufsi[X.]htsbehörde. Mit der Erteilung einer sol[X.]hen bislang ni[X.]ht beantragten Genehmigung ist hier ni[X.]ht zu re[X.]hnen, weil das zuständige [X.] die Klägerin mit seiner bestandskräftig gewor-denen Beanstandung zur Rü[X.]kgängigma[X.]hung des Kaufvertrags aufgefordert hat. Wäre die Vors[X.]hrift auf den Kaufvertrag der Parteien anzu[X.]den, wäre er na[X.]h bestandskräftig versagter Genehmigung gemäß § 120 Abs. 1 [X.] ni[X.]htig. Die An[X.]dbarkeit der Vors[X.]hrift auf den vorliegenden Vertrag hat das Berufungsgeri[X.]ht aber mit zutreffenden Erwägungen verneint. - 11 -
[X.]) Die Klägerin hat den Kaufvertrag mit den [X.] vor der [X.] des Grundstü[X.]ks auf sie auf Grund ihrer gesetzli[X.]hen Verfügungsbefug-nis na[X.]h § 8 [X.] ges[X.]hlossen. Verfügungen über ni[X.]ht zugeordnete Grundstü[X.]ke auf Grund von § 8 [X.] unterliegen ni[X.]ht den Vors[X.]hriften in Bezug auf Verfügungen über das eigene Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Das gilt au[X.]h dann, [X.]n Gegenstand der Verfügung, wie hier, ein Grundstü[X.]k ist, das kraft gesetzli[X.]her Zuweisung zu deren Vermögen gehört. Das hat der Senat für einen Vertrag ents[X.]hieden, der vor dem Inkrafttreten des [X.] am 3. Oktober 1990 abges[X.]hlossen worden ist ([X.] 141, 184, 188 f.). Für Verträge, die, wie hier, na[X.]h dem 3. Oktober 1990 auf Grund von § 8 Abs. 1 [X.] abges[X.]hlossen wurden, gilt ni[X.]hts anderes. Zwar ist das ehemalige Volkseigentum dur[X.]h Art. 21, 22 des [X.] und die an-deren Vors[X.]hriften des Zuordnungsre[X.]hts den Gebietskörpers[X.]haften, den an-deren juristis[X.]hen Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts und den Treuhandunter-nehmen kraft Gesetzes übertragen worden. Dieses Eigentum war aber regel-mäßig erst na[X.]h abges[X.]hlossenem Zuordnungsverfahren tatsä[X.]hli[X.]h verkehrs-fähig. Das brau[X.]hte Zeit. Diese Besonderheit ni[X.]ht zugeordneter ehemals volkseigener Grundstü[X.]ke hat den Gesetzgeber dazu veranlaßt, sie unabhän-gig von dem Eigentum dur[X.]h S[X.]haffung einer gesetzli[X.]hen Verfügungsbefugnis bis zum Abs[X.]hluß des Zuordnungsverfahrens verkehrsfähig zu ma[X.]hen. Es wäre denkbar gewesen, Verfügungen auf Grund dieser Verfügungsbefugnis den Vors[X.]hriften über die Ver[X.]dung eigenen Vermögens zu unterstellen, die na[X.]h der Zuordnung ohnehin anzu[X.]den waren ([X.] [X.] 2000, 197; S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, ZIP 1991, 973, 978; [X.]. [X.], Re[X.]htsträgers[X.]haft und Nutzungsre[X.]hte an Grundstü[X.]ken, 2. Aufl., [X.]). Wel[X.]he das waren, war aber wiederum ohne die Zuordnung ni[X.]ht festzustellen. - 12 - Ohne Kenntnis, [X.] die Verfügung letztli[X.]h materiell betreffen würde, war eine ihrem Zwe[X.]k entspre[X.]hende An[X.]dung der Vors[X.]hriften über die Ver[X.]dung des eigenen Vermögens au[X.]h inhaltli[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h. Mit einer An[X.]dung dieser Vors[X.]hriften hätte der Gesetzgeber deshalb § 8 [X.] inhaltli[X.]h von der Zuordnung abhängig gema[X.]ht, die die Vors[X.]hrift aber gerade überbrü[X.]ken soll-te. Das hätte sie entwertet. Deshalb hat der Gesetzgeber von der An[X.]dung dieser Vors[X.]hriften ganz abgesehen und in § 8 Abs. 1a [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt, daß sie keine An[X.]dung finden sollen. Darauf, wem der betreffen-de Vermögenswert zugefallen ist, kann es dann aber au[X.]h ni[X.]ht ankommen ([X.], [X.] 2000, 197; [X.] 1997, 125, 126). Ob das immer gilt, [X.]n eine Verfügung nur auf Grund von § 8 [X.] vollzogen werden kann, oder nur, [X.]n si[X.]h die verfügungsbefugte Stelle ausdrü[X.]kli[X.]h auf die [X.] stützt und ni[X.]ht auf Grund ihres Eigentums tätig wird (so [X.] [X.] 1997, 125, 126), bedarf hier keiner Ents[X.]heidung. Die Kläge-rin hat si[X.]h na[X.]h Nr. I 1. des Vertrags ausdrü[X.]kli[X.]h nur auf ihre Verfügungsbe-fugnis na[X.]h § 8 [X.] gestützt.
b) Der Kaufvertrag der Parteien verstieß au[X.]h ni[X.]ht gegen kommunal-verfassungsre[X.]htli[X.]he Anforderungen an den anzusetzenden Preis.
Na[X.]h § 90 Abs. 1 Satz 2 [X.] darf eine sä[X.]hsis[X.]he [X.] ein Gemeindegrundstü[X.]k in der Regel nur zu seinem vollen Wert veräußern. Ob in einer sol[X.]hen Vors[X.]hrift ein Verbotsgesetz zu sehen ist, wird unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt. Der [X.]esgeri[X.]htshof ([X.] 47, 30, 39 f.) und das Bayeris[X.]he Oberste Landesgeri[X.]ht ([X.] 1983, 85, 91; 1995, 225, 226 f.) sehen ver-glei[X.]hbare Vors[X.]hriften des bayeris[X.]hen Landesre[X.]hts als Verbotsgesetz an. Demgegenüber hält das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht den dem § 90 [X.] - 13 - ebenfalls verglei[X.]hbaren § 63 [X.], wona[X.]h Vermögensgegenstände des [X.] zwar au[X.]h nur zum vollen Wert veräußert werden dürfen (Absatz 3 Satz 1), wegen der Mögli[X.]hkeit, im Haushaltsplan Ausnahmen vorzusehen (Absatz 3 Satz 2), ni[X.]ht für ein Verbotsgesetz ([X.] 2004, 23, 25). Diese Frage bedarf hier keiner Vertiefung. Die Vors[X.]hrift ist hier ebenso wie § 90 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht an[X.]dbar, weil die Klägerin ni[X.]ht na[X.]h der Zuordnung des Grundstü[X.]ks auf sie als Eigentümerin, sondern zuvor auf Grund von § 8 [X.] als verfü-gungsbefugte Stelle gehandelt hat und § 8 Abs. 1a [X.] au[X.]h von der Einhal-tung dieses Gebots freistellt (vgl. Senat [X.] 141, 184, 189).
3. Der Kaufvertrag der Klägerin mit den [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 138 Abs. 1 [X.] ni[X.]htig, weil er ni[X.]ht gegen die guten Sitten verstößt.
a) Die Annahme eines wu[X.]herähnli[X.]hen Ges[X.]häfts s[X.]heidet ersi[X.]htli[X.]h aus. Zwar ist revisionsre[X.]htli[X.]h zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sie den [X.] das Grundstü[X.]k ni[X.]ht zum halben Bodenwert, sondern zu einem Preis verkauft hat, der etwa 3,4 % des [X.] entspri[X.]ht. Die aus diesem beson[X.] groben Mißverhältnis folgende Vermutung für die erfor-derli[X.]he (vgl. [X.]eile v. 19. Juli 2002, [X.] 240/01, [X.], 3165, 3166 und v. 16. Januar 2004, [X.] 166/03, [X.]-Report 2004, 776, 777) ver-werfli[X.]he Gesinnung der [X.] ist hier aber widerlegt. Die [X.] ha-ben si[X.]h darauf bes[X.]hränkt, am 7. März 1990 einen Antrag auf Erwerb des Grundstü[X.]ks zu den damals geltenden [X.] zu stellen und im April 1996 an dessen [X.]edigung zu erinnern. Die Klägerin, die ni[X.]ht verpfli[X.]htet war, den [X.] das Grundstü[X.]k zu den [X.] der [X.] zu veräußern (Senatsbes[X.]hl. v. 11. November 1993, [X.] 284/92, [X.] 1994, 131; [X.], [X.] 2001, 44, 45), hat den [X.] den Verkauf zu diesen [X.] 14 - gungen von si[X.]h aus angeboten. Dieses Angebot beruhte auf einem Bes[X.]hluß ihres Stadtrats vom 17. August 1995, in dem dieser si[X.]h dafür ents[X.]hieden [X.], Erwerbsanträgen na[X.]h dem [X.] vom 7. März 1990, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 gestellt worden waren, no[X.]h auf der Grundlage der [X.] der [X.] zu entspre[X.]hen. Anzei[X.]hen für eine intellektuelle oder wirts[X.]haftli[X.]he Unterlegenheit der Klägerin oder überlegenes Wissen, das die [X.] ausgenutzt haben könnten, bestehen ni[X.]ht.
b) Die Ni[X.]htigkeit des Kaufvertrags hat das Berufungsgeri[X.]ht im [X.] zu Re[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt einer S[X.]hädigung der Allge-meinheit angenommen.
[X.]) Der Senat hat allerdings ents[X.]hieden, daß ein Vertrag gegen die [X.] verstößt und damit ni[X.]htig ist, [X.]n eine Gemeinde einem Bürger darin eine Zu[X.]dung ma[X.]ht und beide Vertragsteile wissen und billigen, daß die Zu[X.]dung von der Gemeinde nur unter grober Verletzung der für die Haushaltsführung st[X.]tli[X.]her Stellen bestehenden gesetzli[X.]hen Bestimmungen gema[X.]ht werden kann ([X.] 36, 395, 398). Dafür genügt es allerdings ni[X.]ht, daß die dem Bürger zugeda[X.]hte Zu[X.]dung unangebra[X.]ht ist oder zu Kritik herausfordert. Die Handhabung der Haushaltsvors[X.]hriften muß vielmehr in ei-nem so hohen Maße fehlerhaft sein, daß von einer sparsamen Ausgabe der öffentli[X.]hen Mittel und einer ordnungsgemäßen Ver[X.]dung des öffentli[X.]hen Vermögens s[X.]hle[X.]hthin ni[X.]ht mehr gespro[X.]hen werden kann (Senat [X.]O). [X.] Grundsätze können hier ni[X.]ht unmittelbar ange[X.]det werden. Die Klägerin handelte nämli[X.]h, an[X.] als die [X.] in dem von dem Senat ents[X.]hiede-nen Fall, ni[X.]ht als Eigentümerin. Sie wurde vielmehr auf Grund der gesetzli-[X.]hen Verfügungsbefugnis na[X.]h § 8 [X.] tätig und war in dieser Eigens[X.]haft - 15 - na[X.]h § 8 Abs. 1a [X.] von der Einhaltung der speziellen haushalts- und kommunalre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen über die Ver[X.]dung eigenen Vermö-gens befreit.
[X.]) Der Revision ist aber darin zuzustimmen, daß diese Freistellung von bestimmten haushaltsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen keine Freistellung der na[X.]h § 8 [X.] verfügungsbefugten Stellen von der Wahrung öffentli[X.]her Belange, au[X.]h ni[X.]ht von der Wahrung haushaltsre[X.]htli[X.]her Belange, s[X.]hle[X.]hthin bedeu-tet (S[X.]hmidt-Ränts[X.]h/Hiestand, [X.], § 8 [X.] Rdn. 48). Die Verfügungsbe-fugnis ist den verfügungsbefugten Stellen gerade deshalb übertragen worden, weil sie als st[X.]tli[X.]he und kommunale Stellen Gewähr dafür boten, daß zentra-len st[X.]tli[X.]hen Anliegen au[X.]h ohne besondere gesetzli[X.]he Vorgaben Re[X.]h-nung getragen würde. Deshalb dürfen au[X.]h die na[X.]h § 8 [X.] verfügungsbe-fugten Stellen keine Verträge s[X.]hließen, die im Wi[X.]pru[X.]h zu zentralen st[X.]tli[X.]hen Belangen stehen. Einer dieser Belange ist der si[X.]h letztli[X.]h aus dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip ergebende Grundsatz, daß der St[X.]t —ni[X.]hts ver-s[X.]henkenfi darf ([X.] 47, 30, 39 f.). Dieser Grundsatz findet zwar in den [X.] von [X.] und Ländern und den [X.] eine in den Einzelheiten differenzierte Ausprägung. [X.] gilt aber für [X.], Länder und [X.]n in glei[X.]her Weise ([X.] 47, 30, 40). Ihn müssen alle st[X.]tli[X.]hen und kommunalen Stellen be-a[X.]hten, unabhängig davon, auf wel[X.]her Grundlage sie tätig werden. Er ist des-halb für na[X.]h § 8 [X.] verfügungsbefugte Stellen au[X.]h dann verbindli[X.]h, [X.]n sie auf Grund dieser Verfügungsbefugnis handeln. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Ni[X.]htigkeit von Verträgen, die eine unentgeltli[X.]he Zu[X.]dung an Private zum Gegenstand haben und unter keinem Gesi[X.]hts-punkt als dur[X.]h die Verfolgung legitimer öffentli[X.]her Aufgaben im Rahmen [X.] an den Grundsätzen der Re[X.]htsst[X.]tli[X.]hkeit orientierten Verwaltung ge-re[X.]htfertigt angesehen werden können ([X.] 47, 30, 40). Zu einer an diesen Grundsätzen ausgeri[X.]hteten Verwaltung gehört au[X.]h ein demokratis[X.]h legiti-miertes Verfahren, bei einer [X.] die Einbindung der kommunalen Vertre-tungskörpers[X.]haft (vgl. dazu Senat, [X.] 36, 395, 400).
[X.][X.]) Au[X.]h unter Bea[X.]htung dieser Grundsätze ist der [X.] wirksam.
(1) Die Klägerin war allerdings, wie ausgeführt, ni[X.]ht verpfli[X.]htet, den [X.] das Grundstü[X.]k zu einem geringeren als dem halben Bodenwert zu verkaufen. Zu Gunsten der Klägerin ist davon auszugehen, daß der Kaufpreis ni[X.]ht dem halben Bodenwert, sondern nur etwa 3,4 % des Grundstü[X.]kswerts entspri[X.]ht und damit einer unentgeltli[X.]hen Zu[X.]dung sehr nahe kommt. Der Revision ist zuzugeben, daß das Interesse an einer sparsamen Ver[X.]dung öffentli[X.]her Mittel nur zu verwirkli[X.]hen ist, [X.]n von den Mögli[X.]hkeiten der [X.] von St[X.]tsvermögen unter Wert unabhängig von den Einzelheiten der für [X.], Länder und Gemeinden geltenden Vors[X.]hriften grundsätzli[X.]h nur zurü[X.]khaltend Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird. [X.] ist der Revision s[X.]hließ-li[X.]h au[X.]h, daß dies gewöhnli[X.]h beson[X.] dann angezeigt ist, [X.]n s[X.]hüt-zenswerten Belangen des Vertragspartners einer öffentli[X.]hen Stelle s[X.]hon dur[X.]h anderweitige gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften Re[X.]hnung getragen wird. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin den [X.] als Nutzern im Sinne von § 9 Sa-[X.]henRBerG das Grundstü[X.]k ni[X.]ht zum vollen Verkehrswert verkaufen konnte, sondern na[X.]h §§ 61, 68 Sa[X.]henRBerG zum halben Bodenwert verkaufen muß-te. - 17 - (2) Der Abs[X.]hluß des Kaufvertrags mit den [X.] zu den am 30. [X.] 1990 geltenden Preisen ist aber dur[X.]h die Verfolgung einer legitimen öffent-li[X.]hen Aufgabe gere[X.]htfertigt.
([X.]) Mit dem Verkauf des Grundstü[X.]ks an die [X.] wollte die Klä-gerin na[X.]h Nr. I 2. des Kaufvertrags ni[X.]ht nur die Erwerbsansprü[X.]he der [X.] na[X.]h dem Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz erfüllen. Mit dem [X.] Verzi[X.]ht auf den halben Bodenwert wollte sie die Bildung privaten Ei-gentums an Grundstü[X.]ken fördern. Das ist ein Ziel, das [X.]n im Rahmen ihrer verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Selbstverwaltung legitimerweise verfol-gen dürfen. Ein Na[X.]hlaß in dem hier zu unterstellenden Ausmaß ist indes mit dem Ziel der Bildung privaten Eigentums unter normalen Umständen ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Hier lagen aber keine normalen Umstände vor. Mit dem Preis-na[X.]hlaß wollte die Klägerin ausweisli[X.]h des in dem Kaufvertrag in Bezug ge-nommenen Bes[X.]hlusses ihres Stadtrats vom 17. August 1995 der historis[X.]h einmaligen Son[X.]ituation gere[X.]ht werden, die dur[X.]h das [X.] vom 7. März 1990 und seinen Vollzug entstanden war. Dieses Gesetz eröffnete no[X.]h vor den ersten freien Wahlen den Bürgern der ehemaligen [X.] erstmals die Mögli[X.]hkeit, Grundstü[X.]kseigentum zu den damals no[X.]h geltenden (und ver-bindli[X.]hen) [X.] zu erwerben und damit privates Eigentum an Grundstü[X.]ken zu bilden. Von dieser Mögli[X.]hkeit ma[X.]hten die Bürger in einem Umfang Gebrau[X.]h, der die für die [X.]edigung der Kaufgesu[X.]he zuständigen Räte der [X.]n völlig überforderte. Die Folge davon war, daß die einge-henden Anträge in einem ni[X.]ht na[X.]h sa[X.]hli[X.]hen Kriterien wie dem Zeitpunkt des [X.], der Bedürftigkeit des Antragstellers oder anderen sa[X.]h-li[X.]h na[X.]hvollziehbaren Kriterien bearbeitet wurden ([X.] Sä[X.]hsVBl 2002, 302, 306) und ein großer Teil der Kaufgesu[X.]he bei Freigabe der Preise - 18 - zum 1. Juli 1990 ohne erkennbaren sa[X.]hli[X.]hen Grund unerledigt war. Diese Verletzung der Glei[X.]hbehandlung zog zwar keine re[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung der [X.]n zum Ausglei[X.]h na[X.]h si[X.]h ([X.] [X.] 2004, 44, 45; [X.] [X.] 2004, 236, 239). Die Unglei[X.]hbehandlung wurde aber als so uner-trägli[X.]h empfunden, daß si[X.]h die [X.]n in allen neuen Ländern veranlaßt sahen, die Glei[X.]hbehandlung im Na[X.]hhinein wieder herzustellen. Sie ent-s[X.]hlossen si[X.]h deshalb, den betroffenen Bürgern mit Nutzungsre[X.]hten die Grundstü[X.]ke au[X.]h na[X.]h der Freigabe der Preise am 1. Juli 1990 und na[X.]h dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 weiterhin zu den bei Ablauf des 30. Juni 1990 geltenden äußerst niedrigen Preisen zu verkaufen. Dafür spra[X.]h allerdings damals au[X.]h, daß die [X.]n Grundstü[X.]ke, an denen die Kaufbewerber, wie hier, Gebäud[X.]igentum und dingli[X.]he Nutzungsre[X.]hte [X.]n, ni[X.]ht sinnvoll anderweitig nutzen, sondern au[X.]h ohne gesetzli[X.]hen Zwang praktis[X.]h nur an die Nutzer verkaufen konnten. Denn die Re[X.]hte der Nutzer blieben unverändert erhalten (Art. 233 § 3 EG[X.]) und vermittelten den Kom-munen au[X.]h, von Ausnahmen abgesehen, keinen Anspru[X.]h auf Entgelt (Senat-surt. v. 30. Januar 2004, [X.] 262/03, [X.] 2004, 276, 277 f.). Aus diesen Gründen wurde diese Praxis mit den von den [X.] zitierten [X.]assen und Hinweisen dur[X.]h die Innenministerien aller neuen Länder au[X.]h in dem Berei[X.]h zugelassen, in dem na[X.]h Kommunalverfassungsre[X.]ht eine Genehmigungs-pfli[X.]ht bestand. In Sa[X.]hsen ges[X.]hah dies dur[X.]h Nr. 5 des [X.] des Sä[X.]hsis[X.]hen St[X.]tsministers des Innern vom 6. Februar 1992 (Sä[X.]hs[X.]. [X.]).
([X.]) Bei Verkauf des Grundstü[X.]ks an die [X.] am 13. September 1996 hatte si[X.]h diese Ausgangslage allerdings wesentli[X.]h verändert. Seit dem Inkrafttreten des Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994 war - 19 - die Klägerin einerseits na[X.]h dessen § 61 gesetzli[X.]h verpfli[X.]htet, den [X.] das Grundstü[X.]k zu verkaufen, weil diese als Inhaber eines dingli[X.]hen Nut-zungsre[X.]hts anspru[X.]hsbere[X.]htigte Nutzer [X.] §§ 9, 7 Sa[X.]henRBerG waren. Sie durfte aber andererseits na[X.]h § 68 Sa[X.]henRBerG als Preis den halben [X.] verlangen, was hier ni[X.]ht ges[X.]hehen ist und au[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hehen sollte. Darin liegt aber keine singuläre Begünstigung speziell der [X.]. Die Klägerin folgte hiermit vielmehr der Praxis der anderen [X.]n, die bei Inkrafttreten des Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetzes no[X.]h ni[X.]ht alle sog. [X.] hatten abs[X.]hließen können. Sie verkauften Grundstü[X.]ke an Nutzer [X.] Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetzes au[X.]h na[X.]h dessen In-krafttreten no[X.]h zu den Preisen vom 30. Juni 1990, [X.]n ein Vertragss[X.]hluß vor dem 1. Oktober 1994 an einer ausstehenden Vermessung oder einer no[X.]h ni[X.]ht erfolgten bestandskräftigen Abweisung vermögensre[X.]htli[X.]her Ansprü[X.]he ges[X.]heitert war. Diese Praxis wurde den [X.]n dur[X.]h die Innenministerien der neuen Länder au[X.]h für Grundstü[X.]ke erlaubt, für deren Veräußerung eine Genehmigung na[X.]h Kommunalverfassungsre[X.]ht erforderli[X.]h war. So lag es au[X.]h in Sa[X.]hsen. Na[X.]h Nr. VI des [X.]asses des Sä[X.]hsis[X.]hen St[X.]tsministeri-ums des Innern vom 17. Januar 1995 in der Fassung des [X.]asses vom 28. März 1995 konnten die [X.]n Sa[X.]hsens zur Förderung der Bildung privaten Eigentums unter [X.] Gesi[X.]htspunkten in eigener Verantwortung ents[X.]heiden, ob unter dem Gesi[X.]htspunkt der Glei[X.]hbehandlung und des Re[X.]htsfriedens in der Gemeinde ein den hälftigen Bodenwert na[X.]h dem Sa-[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz unters[X.]hreitender Preisna[X.]hlaß bis zur Höhe der [X.]-[X.] gewährt werden solle. Diesen ni[X.]ht veröffentli[X.]hten [X.]aß haben die Parteien zwar ni[X.]ht vorgelegt. Sein Inhalt folgt aber aus den von ihnen vorgelegten Urteilen des [X.] vom 8. Mai 2002 (12 K 1916/00 unveröff. und 12 K 2709/99, Sä[X.]hsVBl 2002, 302, 306), die in diesem - 20 - Punkt au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die Urteile des [X.] vom 27. Januar 2004 (4 [X.]/02 unveröff. und 4 [X.]/02, [X.] 2004, 236) korrigiert worden sind.
([X.][X.]) Mit den [X.]n konnten allerdings weder die [X.]n in den neuen Ländern insgesamt no[X.]h speziell die Kläger eine voll-ständige Wiederherstellung der Glei[X.]hbehandlung errei[X.]hen. Für einen ni[X.]ht zu verna[X.]hlässigenden Teil der Grundstü[X.]ks, für die seinerzeit [X.] gestellt worden waren, waren nämli[X.]h vermögensre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he ange-meldet, die si[X.]h als begründet erwiesen und dazu führten, daß die Grundstük-ke an die Antragsteller zurü[X.]kübertragen wurden und von den damaligen [X.] unter den übrigen Voraussetzungen des § 121 Sa[X.]henRBerG zum halben Bodenwert angekauft werden mußten. Lagen diese Voraussetzun-gen ni[X.]ht vor, konnte der Antragsteller einen Verkauf au[X.]h ganz ablehnen. Es stellt aber die Legitimität der Bemühung um Herstellung der Glei[X.]hbehandlung ni[X.]ht in Frage, [X.]n sie nur im Rahmen der Mögli[X.]hkeiten gelingt. Diese aus-zus[X.]höpfen lag für die [X.]n au[X.]h beson[X.] nahe. Denn die ehemals volkseigenen mit Eigenheimen bebauten Grundstü[X.]ke waren mit dem Wirk-samwerden des Beitritts ni[X.]ht, was bei rein fiskalis[X.]her Betra[X.]htung nahe gele-gen hätte, als Finanzvermögen dem [X.], sondern na[X.]h Art. 22 Abs. 4 EV als wohnungswirts[X.]haftli[X.]hes Vermögen den [X.]n zugefallen ([X.]esmini-sterium des Innern (Hrsg.) Infodienst Kommunal Nr. 24 v. 19. April 1991 S. 13).
([X.]) Allerdings zwingt au[X.]h eine historis[X.]h einmalige Son[X.]ituation, was der Revision einzuräumen ist, ni[X.]ht dazu, Abwei[X.]hungen von den [X.] beim Verkauf kommunalen Vermögens übli[X.]hen Grundsätzen zeitli[X.]h [X.] dur[X.]hzuführen oder zu erlauben. Sol[X.]he Maßnahmen können au[X.]h dann b[X.]ndet werden, [X.]n no[X.]h ni[X.]ht alle Fälle behandelt worden sind. Und - 21 - die B[X.]ndigung sol[X.]her Maßnahmen kann dazu führen, daß dana[X.]h abge-s[X.]hlossene Verträge ni[X.]ht mehr als dur[X.]h eine legitime öffentli[X.]he Aufgabe gere[X.]htfertigt angesehen werden können, selbst [X.]n sie inhaltli[X.]h Verträgen entspre[X.]hen, die vor der B[X.]ndigung einer sol[X.]hen Maßnahme zulässig waren. Bei der Prüfung eines Vertrags im Rahmen von § 138 Abs. 1 [X.] setzt das aber voraus, daß die Maßnahme allgemein als b[X.]ndet anzusehen ist. Denn nur dann kann die Einhaltung der übli[X.]hen Prinzipien Inhalt eines allgemeinen Grundprinzips sein, das aus der Gesamtheit der für [X.], Länder und Kommu-nen geltenden Vors[X.]hriften abgeleitet werden kann und das unabhängig von der An[X.]dbarkeit dieser Vors[X.]hriften im Einzelfall einzuhalten ist. So liegt es hier ni[X.]ht. Die Innenministerien der neuen Länder wurden si[X.]h zwar einig [X.], daß die Maßnahmen zur Abwi[X.]klung des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude nur no[X.]h zeitli[X.]h begrenzt zulässig sein sollten. Zu [X.] einheitli[X.]hen Regelung, die Grundsätze vorprägen könnte, sind sie aber ni[X.]ht gelangt. [X.] ([X.]. d. Innenministeriums II Nr. 4/1997 v. 18. Juni 1997, unveröff.), Me[X.]klenburg-Vorpommern ([X.]. d. Innenministeriums v. 3. Juli 1997, [X.]-172.36-1, [X.]. M-V [X.]) und Sa[X.]hsen-Anhalt ([X.]. d. Innenministeriums v. 23. Juni 1997, 33.11-10390/01-01, [X.]. [X.]) haben Verkäufe zu [X.] nur no[X.]h bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997, also au[X.]h in dem hier streitigen Zeitraum, zugelassen. [X.] hat mit Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. [X.]) einen Satz 5 in § 67 Abs. 1 [X.] eingefügt, der eine Unters[X.]hreitung des vollen Werts au[X.]h zuläßt, [X.]n ein Nutzer mit einem dingli[X.]hen Nutzungsre[X.]ht die Veräußerung auf Grund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vor dem 30. Juni 1990 beantragt hatte und der [X.] wegen [X.] Vermessung oder wegen no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig bes[X.]hiedener Ansprü[X.]he na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht abges[X.]hlossen werden konnte. - 22 - Die Vors[X.]hrift spri[X.]ht die An[X.]dung der Preise vom 30. Juni 1990 ni[X.]ht aus-drü[X.]kli[X.]h an, soll aber deren weitere An[X.]dung ermögli[X.]hen (Entwurfsbe-gründung, LT-Dru[X.]ks. 2/2099 [X.]). Sie ist zeitli[X.]h ni[X.]ht befristet. Au[X.]h in Sa[X.]hsen ist eine Befristung ni[X.]ht vorgenommen worden. Mit seinem [X.]aß vom 22. April 1996 (23-0521.1/6) hat das Sä[X.]hsis[X.]he St[X.]tsministerium des Innern die An[X.]dung der [X.] vielmehr davon abhängig gema[X.]ht, daß sie mit dem Grundsatz einer sparsamen und wirts[X.]haftli[X.]hen Haushaltsführung vereinbar ist und die [X.] eine geordnete Haushaltsführung hat. Damit läßt si[X.]h ni[X.]ht sagen, daß die [X.] bei Abs[X.]hluß des [X.] abges[X.]hlossen waren.
([X.]) Diese Änderung der [X.]aßlage hat das [X.] indes veranlaßt, die Genehmigung derjenigen restli[X.]hen Komplettierungs-verkäufe der [X.] zu versagen, die wegen zwis[X.]henzeitli[X.]h erfolgter Zuordnung, an[X.] als der vorliegende Fall, der Genehmigungspfli[X.]ht na[X.]h Kommunalverfassungsre[X.]ht unterlagen. Diese Ents[X.]heidung hat das [X.] im Gegensatz zum [X.] (Sä[X.]hsVBl. 2002, 302, 305; Urt. v. 8. Mai 2002, 12 K 1916/00, unveröff.) in seinen re[X.]htskräftigen Urteilen vom 27. Januar 2004 (4 [X.]/02, [X.] 2004, 236, 237 ff. [X.] Bes[X.]hl. des BVerwG v. 5. August 2004, 8 B 37.04, unveröff.; 4 [X.]/02, unveröff.) bestä-tigt. Es hat au[X.]h Zweifel angedeutet, ob die früheren [X.]asse des St[X.]tsmini-steriums des Innern von § 90 [X.] gede[X.]kt waren ([X.] 2004, 236, 239 [X.]). Diesen Zweifeln muß ni[X.]ht na[X.]hgegangen werden.
Zum einen hat das [X.] in seinen Urteilen die Genehmigungs-fähigkeit sol[X.]her Verträge na[X.]h sä[X.]hsis[X.]hem Landesre[X.]ht ni[X.]ht völlig ausge-s[X.]hlossen, sondern nur eine De[X.]kung im Haushalt und eine Einzelfallprüfung - 23 - zur Höhe des Na[X.]hlasses verlangt. Diese Voraussetzungen liegen bei [X.]n bis zum 17. Dezember 2003 über Grundstü[X.]ke, die na[X.]h § 4 [X.] oder wegen Wahl der Ents[X.]hädigung ni[X.]ht zu restituieren sind, s[X.]hon von Gesetzes wegen vor. Die [X.]öse aus sol[X.]hen Verkäufen sind näm-li[X.]h na[X.]h § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 Ents[X.]hG bis zu diesem Zeitpunkt ohne Na[X.]hs[X.]hußpfli[X.]ht (BVerwG [X.] 2002, 626, 627) an den Ents[X.]hädigungs-fonds abzuführen und deshalb in dem kommunalen Haushalt dur[X.]hlaufende Posten. Au[X.]h in anderen Fällen ist die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen.
Zum anderen aber ist der [X.] ni[X.]ht am Maßstab des § 90 [X.], sondern an den allgemeinen Grundsätzen zu messen, die si[X.]h aus § 90 [X.] und den entspre[X.]henden Vors[X.]hriften der anderen neuen Länder ableiten lassen. Diese aber gehen [X.]iger weit und verbieten einen Verkauf zu s[X.]henkungsähnli[X.]hen Bedingungen, wie ausgeführt, nur, [X.]n er unter keinem Gesi[X.]htspunkt als dur[X.]h eine öffentli[X.]he Aufgabe einer an re[X.]hts-st[X.]tli[X.]hen Grundsätzen ausgeri[X.]hteten Verwaltung gere[X.]htfertigt ist. So liegt es aber ni[X.]ht, [X.]n eine Maßnahme in einem Land na[X.]hträgli[X.]h dur[X.]h eine ausdrü[X.]kli[X.]he Gesetzesvors[X.]hrift erlaubt, in den anderen Ländern bei im we-sentli[X.]hen glei[X.]her Re[X.]htslage als zulässig angesehen und selbst in dem Land, das die strengsten Maßstäbe anlegt, ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h und in jedem Fall als unzulässig angesehen wird.
(ff) Ob ein Komplettierungsverkauf trotz der Unters[X.]hiedli[X.]hkeit der [X.] Maßnahmen zum Abs[X.]hluß der [X.] zu Bauland-preisen als sittenwidrig anzusehen ist, [X.]n er au[X.]h den großzügigsten Maß-stäben, nämli[X.]h den Maßstäben des § 67 Abs. 1 Satz 5 [X.], ni[X.]ht genügt, - 24 - kann hier offen bleiben. Die [X.] erfüllen diese Bedingungen. Sie hatten ein dingli[X.]hes Nutzungsre[X.]ht (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 [X.]). Sie hatten den Antrag am 7. März 1990 und damit re[X.]htzeitig gestellt (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 [X.] [X.] § 4 der [X.] v. 9. Dezember 1997, GVBl. [X.]). S[X.]hließ-li[X.]h durften sie den [X.] Sa[X.]henre[X.]htsbereini-gungsgesetzes am 1. Oktober 1994 ni[X.]ht (mehr) abs[X.]hließen, weil zu diesem Zeitpunkt no[X.]h vermögensre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he auf das Grundstü[X.]k anhängig waren (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 [X.]). Daß diese Ansprü[X.]he erst na[X.]h dem 1. Juli 1990 gestellt wurden, ist dabei entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ohne Belang, weil die Anmeldung sol[X.]her Ansprü[X.]he erst auf Grund der [X.] vom 11. Juli 1990 mögli[X.]h wurde.
(3) Gegen die Fortführung der Komplettierungspraxis läßt si[X.]h jedenfalls im vorliegenden Fall au[X.]h ni[X.]ht, wie dies in dem Beanstandungsbes[X.]heid des [X.] vom 19. Juni 2001 ges[X.]hieht, ein[X.]den, daß die [X.]n bei [X.]n über restitutionsbelastete Grundstü[X.]ke den Differenzbetrag an den Ents[X.]hädigungsfonds abführen [X.]. Das wäre zwar ein erhebli[X.]her Einwand gegen die Fortführung der Kom-plettierungspraxis, weil den [X.]n dann über den [X.] hi-nausgehende Vermögenss[X.]häden entstünden, die mit dem Zwe[X.]k ni[X.]ht mehr gere[X.]htfertigt werden könnten. Eine sol[X.]he Abführungspfli[X.]ht bestand im vor-liegenden Fall aber ni[X.]ht, weil die Restitution des Grundstü[X.]ks an die früheren Eigentümer na[X.]h dem Wi[X.]pru[X.]hsbes[X.]heid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12. Juni 1996 ([X.]-1117 bis 1119/95) daran s[X.]heiterte, daß s[X.]hon der Tatbestand des § 1 Abs. 3 [X.] zu verneinen war. Im übrigen hat das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht eine Na[X.]hzahlungspfli[X.]ht der [X.]n au[X.]h im An[X.]dungsberei[X.]h des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 - 25 - Ents[X.]hG abgelehnt ([X.] 2002, 626, 627). Das hat den [X.]esgesetzgeber zwar zu einer Re[X.]htsänderung veranlaßt. Die erweiterte Abführungspfli[X.]ht na[X.]h § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 Ents[X.]hG gilt aber nur für Verträge, die na[X.]h dem 17. Dezember 2003 ges[X.]hlossen werden.
(4) Die Einräumung des Na[X.]hlasses ist au[X.]h in einem demokratis[X.]h legi-timierten Verfahren zustande gekommen. Der Stadtrat der Klägerin hat si[X.]h mit der Angelegenheit inhaltli[X.]h befaßt und am 17. August 1995 bes[X.]hlossen, In-habern von dingli[X.]hen Nutzungsre[X.]hten den Verkauf zu den Preisen vom 30. Juni 1990 anzubieten. Dieser Bes[X.]hluß entspra[X.]h au[X.]h den damals geltenden [X.]assen des Sä[X.]hsis[X.]hen St[X.]tsministeriums des Innern. Daß die Klägerin an ihrer daraufhin eingeleiteten Praxis festhielt, obwohl das St[X.]tsministerium sei-nen [X.]aß geändert hatte, ändert an der demokratis[X.]hen Legitimation ni[X.]hts. Denn der Abs[X.]hluß sol[X.]her Verträge stand au[X.]h na[X.]h dem [X.]aß weiterhin in den gesetzli[X.]hen Grenzen im Ermessen der Klägerin ([X.], [X.] 2004, 236, 238). Der Stadtrat der Klägerin hat si[X.]h mit seinem Bes[X.]hluß vom 27. [X.] 1996 dafür ents[X.]hieden, den Bes[X.]hluß vom 17. August 1995 au[X.]h na[X.]h dem [X.]aß umzusetzen.
(5) S[X.]hließli[X.]h sieht der Vertrag mit einer über § 71 Sa[X.]henRBerG hi-nausgehenden [X.] die bei einer Unters[X.]hreitung des mögli[X.]hen Preises in der hier gegebenen Größenordnung sa[X.]hli[X.]h gebotene Vorkehrung gegen eine Bodenspekulation vor. Diese Klausel ist au[X.]h dingli[X.]h gesi[X.]hert.
Damit ist der Kaufvertrag ni[X.]ht sittenwidrig, sondern wirksam. - 26 - 4. Angesi[X.]hts der Wirksamkeit des Kaufvertrags kommt es auf die [X.], ob die Klägerin einen etwaigen Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h gegen die [X.] trotz § 817 [X.] dur[X.]hsetzen könnte (dazu Senat [X.] 36, 395, 399) oder hier wegen der Mitwirkung ihres Stadtrats (dazu Senat [X.] 36, 395, 400) daran gehindert wäre, ni[X.]ht an. - 27 - [X.]Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]
Tropf [X.]

S[X.]hmidt-Ränts[X.]h

Stresemann

Meta

V ZR 339/03

17.09.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2004, Az. V ZR 339/03 (REWIS RS 2004, 1581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1581

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