Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. V ZR 214/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3990

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. März 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Sa[X.]henRBerG § 121 Abs. 6

a) § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG ist auf den Fall entspre[X.]hend anzuwenden, daß ein Kauf na[X.]h dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. [X.]) an einer Zuordnung na[X.]h der [X.] zum Treuhandgesetz s[X.]heiterte.
b) Im Sinne von § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG hat eine [X.] den Kaufpreis er-halten, wenn und soweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem [X.] übernommen hat. Ob diese Bestände der [X.] na[X.]h den Vor-s[X.]hriften des [X.]s als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen waren, ist ohne Belang.

[X.], [X.]. v. 19. März 2004 - [X.] - OLG Brandenburg

LG Potsdam

- 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 19. März 2004 dur[X.]h den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2003 wird auf Kosten der [X.]n zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen Tatbestand
Am 12. März 1990 kaufte die Klägerin von dem Rat der [X.] [X.]für [X.]/[X.] das volkseigene Eigenheim und am 3. Mai 1990 für [X.]/[X.] au[X.]h das Grundstü[X.]k [X.]. Str. 54 in [X.], das damals in Volkseigentum in [X.] des Rats der [X.] [X.]stand. Die Klägerin zahlte am 14. März und am 3. Mai 1990 die [X.] auf das Konto des Rats der [X.] [X.]ein. Zum weiteren Vollzug der Verträge kam es ni[X.]ht.
Das Grundstü[X.]k wurde dur[X.]h [X.] der Präsidentin der [X.] vom 13. August 1993 als Vermögen des ehemaligen [X.] der [X.] zugeordnet. Am 23. November 1998 kaufte die Klägerin das Grundstü[X.]k für 150.000 DM von der (Treuhand [X.] ([X.]). In dem von der [X.] ge-- 4 - nehmigten Vertrag verpfli[X.]htete si[X.]h die Klägerin zur Zahlung von 14.927,50 DM für den Fall, daß es der für die [X.] handelnden [X.] ni[X.]ht gelinge, bis zum Ablauf des 1. März 1999 die [X.] aus den Verkäufen vom 12. März und 3. Mai 1990 bei der beklagten [X.] [X.]. Dieser Fall trat ein. Die Klägerin zahlte den genannten Betrag; der Kaufvertrag vom 23. November 1998 wurde vollzogen.
Die Klägerin verlangt von der [X.]n die Rü[X.]kzahlung der [X.] aus den Kaufverträgen vom 12. März und 3. Mai 1990. Die [X.] sieht si[X.]h ni[X.]ht als passivlegitimiert an.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung der [X.]n zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die von dem Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision der [X.]n, deren Zurü[X.]kwei-sung die Klägerin beantragt.

Ents[X.]heidungsgründe
I. Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist die Klage aus § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG begründet. Diese Vors[X.]hrift sei auf den Fall, daß ein Verkauf na[X.]h dem Gesetz vom 7. März 1990 (GBl. [X.]) aus anderen Gründen als einer Rü[X.]kübertragung na[X.]h dem [X.] s[X.]heitere, entspre[X.]hend anzuwenden. Dana[X.]h sei die [X.] zur Erstattung der [X.]. Ihr Einwand, sie sei entrei[X.]hert, sei ni[X.]ht begründet, weil sie na[X.]h eigener - 5 - Darstellung die [X.] zur Erfüllung von [X.] habe. II.
Das hält einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Prüfung stand. 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat der Klägerin zu Re[X.]ht einen Zahlungsan-spru[X.]h in entspre[X.]hender Anwendung des § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG zugebil-ligt und sie ni[X.]ht auf einen Ents[X.]hädigungsantrag na[X.]h § 7a [X.] verwiesen.
a) Der vorliegende Fall wird zwar weder von § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG no[X.]h von § 7a [X.] unmittelbar erfaßt. Eine planwidrige Lü[X.]ke weist insoweit aber entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht die Ents[X.]hädigungsregelung des § 7a [X.], sondern die Haftungsregelung des § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG auf.
[X.]) § 7a [X.] löst ein Einzelproblem bei der Anwendung des [X.]es. Na[X.]h dessen § 7 erfolgt eine Rü[X.]kübertragung bei [X.] dur[X.]h Re[X.]htsges[X.]häft nur, wenn dem Bere[X.]htigten die Erstattung der auf Grund des s[X.]hädigenden Re[X.]htsges[X.]häftes erbra[X.]hten Gegenleistung an den Verfügungsbere[X.]htigten aufgegeben wird. Ist die Gegenleistung aber ni[X.]ht an den Bere[X.]htigten oder seinen Re[X.]htsvorgänger erbra[X.]ht worden, sondern an den St[X.]t, so kann dem Bere[X.]htigten die Erstattung der Gegenleistung au[X.]h ni[X.]ht aufgegeben werden. Für diesen Fall sieht § 7a [X.] eine Ents[X.]hädi-gung für die Gegenleistung dur[X.]h den Ents[X.]hädigungsfonds vor. Darum geht es bei Verkäufen na[X.]h dem Gesetz vom 7. März 1990 ni[X.]ht. Diese stellen als sol[X.]he keine S[X.]hädigung na[X.]h dem [X.] dar. Die Zahlung des - 6 - [X.]s dur[X.]h den Käufer ist au[X.]h keine Leistung dur[X.]h den Verfügungs-bere[X.]htigten, sondern die Leistung eines [X.].
Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß den Käufern fehlges[X.]hlagener Kaufverträge na[X.]h dem Gesetz vom 7. März 1990 vor Inkraft-treten des § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG ein Anspru[X.]h auf Erstattung des [X.] in Analogie zu § 7a Abs. 1 [X.] eingeräumt wurde ([X.]/[X.], Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz, § 121 Sa[X.]henRBerG Rdn. 134; [X.], [X.] 1999, 1, 3). Diese Mögli[X.]hkeit war in der sog. Vorabregelung des [X.] (Erlaß vom 29. September 1993, [X.] - VV 5450/98/93) entwi[X.]kelt und au[X.]h na[X.]h Inkraft-treten des § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG ni[X.]ht gänzli[X.]h aufgegeben worden ([X.] des [X.] vom 12. November 1999, [X.] Œ VV 5120 Œ 13/99). [X.] ist au[X.]h, daß man der Einfügung eines Ver-weises auf § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG in § 7a Abs. 1 [X.] dur[X.]h das [X.] vom 20. Oktober 1998 ([X.]) ent-nehmen kann, daß § 7a [X.] glei[X.]hwohl grundsätzli[X.]h au[X.]h auf Zahlungen dur[X.]h Käufer na[X.]h dem Gesetz vom 7. März 1990 anwendbar ist (so [X.] in [X.] [X.]O, § 121 Sa[X.]henRBerG, Rdn. 137). Das ändert aber ni[X.]hts daran, daß gerade au[X.]h in Fällen der vorliegenden Art eine ausfüllungsbedürftige Lü[X.]ke bei § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG und ni[X.]ht bei § 7a Abs. 1 [X.] be-steht. Zum einen kommt eine Inanspru[X.]hnahme des Ents[X.]hädigungsfonds nur für Verkaufsfälle in Betra[X.]ht, die an einer Rü[X.]kübertragung na[X.]h dem [X.] s[X.]heiterten. Nur hier wäre eine Erstattungsverpfli[X.]htung des [X.] mit seinem Erri[X.]htungszwe[X.]k, Ents[X.]hädigung in Restituti-onsfällen zu leisten (zunä[X.]hst § 29a [X.], jetzt § 9 [X.]), zu vereinba-ren. Um einen sol[X.]hen Fall handelt es si[X.]h na[X.]h dem bestandskräftigen Be-- 7 - s[X.]heid des [X.] offener Vermögensfragen in [X.] vom 9. März 2001 hier ni[X.]ht. Zum anderen ergibt si[X.]h aus der erwähnten Ergänzung des § 7a Abs. 1 [X.], daß eine Ents[X.]hädigung au[X.]h im Anwendungsberei[X.]h des [X.]es nur gewährt werden darf, wenn ein [X.] gegen die eigentli[X.]h berei[X.]herte Gebietskörpers[X.]haft ni[X.]ht besteht oder, so der erwähnte Erlaß des [X.] vom 12. November 1999, wenn ein sol[X.]her Anspru[X.]h ni[X.]ht zu realisieren ist.
[X.]) Eine ausfüllungsbedürftige Lü[X.]ke besteht bei den anderen Käufen na[X.]h dem Gesetz vom 7. März 1990 vielmehr im [X.] und in der der Sa[X.]he na[X.]h als [X.] zu qualifizierenden Haftungsregelung des § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG.
Für grundstü[X.]ksbezogene Verbindli[X.]hkeiten haftet na[X.]h den allgemei-nen Grundsätzen des [X.]s derjenige, dem das Grundstü[X.]k [X.] wird, auf das si[X.]h die Verbindli[X.]hkeit bezieht (vgl. [X.] 128, 393, 399 f.; 145, 145, 148; [X.]. v. 28. Juni 1995, [X.], [X.] 1996, 429; BVerwG, [X.] 111 Art. 22 EV Nr. 4 und 428.2 § 1a [X.]; §§ 1a, 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG). Das würde grundsätzli[X.]h au[X.]h für Verbindli[X.]hkeiten aus einem Kauf na[X.]h dem Gesetz vom 7. März 1990 gelten. Wird aber das [X.] ausnahmsweise einem anderen übertragen, ohne daß die Verbindli[X.]hkeit übergeht, etwa bei einer Rü[X.]kübertragung na[X.]h dem [X.] oder in dem hier vorliegenden Fall einer Zuordnung na[X.]h der [X.] vom 12. September 1990 (GBl. I S. 1465, geändert dur[X.]h die Vereinbarung vom 18. September 1990, [X.] [X.] 1239), dann stellt si[X.]h die Frage, wer für die aus dem S[X.]heitern des Vertrags folgende - 8 - Erstattungsforderung aus § 356 ZGB haftet. Eine sol[X.]he Forderung könnte von dem zu erfüllen sein, dem der Erlös zugefallen ist; sie könnte aber au[X.]h [X.] geworden sein. Diese Unsi[X.]herheit bei der Feststellung des S[X.]huldners, aber au[X.]h den denkbaren Fortfall jegli[X.]hen S[X.]huldners wollte der Gesetzgeber bei Käufen na[X.]h dem Gesetz vom 7. März 1990 vermeiden ([X.] in: [X.]/[X.], Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz, § 121 Rdn. 178).
b) Die angestrebte Klärung der Re[X.]htslage ist dem Gesetzgeber mit § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG nur unvollkommen gelungen. Die Frage der [X.] für den Erstattungsanspru[X.]h aus einem ges[X.]heiterten Kauf na[X.]h dem [X.] vom 7. März 1990 stellt si[X.]h ni[X.]ht nur bei dem gesetzli[X.]h geregelten Fall eines Kaufs, der einen Anspru[X.]h auf Ankauf der zurü[X.]kübertragenen Immobilie na[X.]h § 121 Abs. 1 oder 2 Sa[X.]henRBerG auslöst. Sie stellt si[X.]h in glei[X.]her [X.] au[X.]h bei Käufen na[X.]h dem Gesetz vom 7. März 1990, die na[X.]h den [X.] des § 121 Abs. 1 und 2 Sa[X.]henRBerG ges[X.]hlossen wurden und deshalb keine Ansprü[X.]he na[X.]h dem Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz auslösen, sowie bei Käufen na[X.]h dem Gesetz vom 7. März 1990, die aus anderen Gründen als einer Rü[X.]kübertragung na[X.]h dem [X.] ges[X.]heitert sind. Einen sa[X.]hli[X.]hen Grund für das Fehlen einer dem § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG ent-spre[X.]henden Regelung für diese Fallgruppen gibt es ni[X.]ht. Der Grund für das Fehls[X.]hlagen dieser Käufe re[X.]htfertigt zwar eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung bei der Einräumung von [X.]. Für die Si[X.]herung des dur[X.]h das Fehls[X.]hlagen entstandenen Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]hs des Käufers besagen die unters[X.]hiedli[X.]hen Gründe hingegen ni[X.]hts. Daß der Kaufpreis na[X.]h [X.] zu erstatten ist, na[X.]hdem es zum Vollzug des Kaufvertrags - 9 - ni[X.]ht (mehr) kommen konnte, kann in keiner Fallgruppe zweifelhaft sein. Die re[X.]htli[X.]he Absi[X.]herung ist aber nur teilweise erfolgt.
[X.]) Diese Lü[X.]ke entspri[X.]ht ni[X.]ht dem Regelungsplan des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hatte eine umfassende Absi[X.]herung der Käufer na[X.]h dem Gesetz vom 7. März 1990 s[X.]haffen wollen. Bei S[X.]haffung des dazu bestimmten § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG hat der Gesetzgeber seinen Bli[X.]k indes ungewollt auf die Fälle verengt, in denen er einen Ankaufsanspru[X.]h na[X.]h Maßgabe des Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetzes eingeführt hat. Das führte dazu, daß die Regelung nur diese Fälle ausdrü[X.]kli[X.]h erfaßte, die anderen Fallgruppen aber überging. Daß der Erstattungsanspru[X.]h der Käufer au[X.]h in diesen anderen Fallgruppen abgesi[X.]hert werden sollte, belegen die Argumente, die für § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG angeführt werden. Die Erfüllung der Verträge sei dur[X.]h die Rü[X.]kübertragung unmögli[X.]h geworden. Die vorgesehene Haftung der [X.]n beruhe ni[X.]ht auf einer Re[X.]hts- oder Funktionsna[X.]hfolge, sondern auf dem —re[X.]htsgrundlosen Erwerb der [X.] (BT-Dru[X.]ks 12/5992 S. 207 zu § 120a Abs. 4). Diese Begründung kann eine Bes[X.]hränkung der Vor-s[X.]hrift auf die geregelten Fälle ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht begründen. Sie zeigt im Gegen-teil, daß der Erstattungsanspru[X.]h in allen Fallgruppen abgesi[X.]hert und keine Regelung ges[X.]haffen werden sollte, die si[X.]h auf die Anwendungsfälle des § 121 Abs. 1 oder 2 Sa[X.]henRBerG bes[X.]hränkte und diesen bloß zuordnungs-re[X.]htli[X.]h abrundete.
d) Wie der Gesetzgeber reagiert hätte, hätte er diese Lü[X.]ke [X.], wird in der Literatur, soweit die Frage dort behandelt wird, unter-s[X.]hiedli[X.]h beurteilt. Während [X.] ([X.] 1996, 184, 186) eine Analogie ab-lehnt, spre[X.]hen si[X.]h [X.] (in: [X.]/[X.], Sa[X.]henre[X.]htsbe-- 10 - reinigung, § 121 Sa[X.]henRBerG Rn. 173) und [X.] (in: [X.], Sa[X.]hbe-reinigungsgesetz § 121 Rdn. 132 f.) für eine entspre[X.]hende Anwendung der Vors[X.]hrift aus. Dieser zweiten Ansi[X.]ht ist zuzustimmen. S[X.]hon die Begründung der Vors[X.]hrift weist über die geregelten Fälle hinaus. Mit ihr zeigt der [X.] selbst, daß si[X.]h die Frage in den anderen Fällen in glei[X.]her Weise stellt und daß es keinen Grund gibt, sie dort anders zu beantworten. Das Bedürfnis na[X.]h einer Absi[X.]herung stellte si[X.]h zudem gerade bei den Käufen, die keine Ansprü[X.]he na[X.]h dem Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz auslösen. Während in den von der Vors[X.]hrift unmittelbar erfaßten Fällen den Käufern ein Anspru[X.]h auf Ankauf des Grundstü[X.]ks zum halben Bodenwert eingeräumt wurde, verblieb den Käufern in den anderen Fällen nur der Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h, mit dem sie ni[X.]ht ausfallen sollten. Ein sol[X.]her Ausfall läßt si[X.]h nur dur[X.]h eine entspre[X.]hende Anwendung des § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG si[X.]her vermeiden. Dieser Gestaltungswille des Gesetzgebers wird au[X.]h dur[X.]h sein späteres [X.] bestätigt. Mit dem Vermögensre[X.]htsbereinigungsgesetz vom 20. Okto-ber 1998 hat er dur[X.]h eine entspre[X.]hende Ergänzung des § 7a Abs. 1 [X.] dem Berei[X.]herungsausglei[X.]h na[X.]h § 121 Abs. 6 Sa[X.]henRBerG den Vorrang vor einer Ents[X.]hädigung na[X.]h § 7a [X.] eingeräumt. Das baut gedankli[X.]h auf der Vorstellung auf, daß ein sol[X.]her Berei[X.]herungsausglei[X.]h au[X.]h in allen relevanten Fällen gesi[X.]hert ist.
2. In entspre[X.]hender Anwendung des § 121 Abs. 6 Satz 1 Sa[X.]henRBerG ist die [X.] zur Erstattung der [X.] indessen nur verpfli[X.]htet, wenn sie die —Gemeinde oder Gebietskörpers[X.]haft, die den Kaufpreis erhalten [X.] ist. - 11 - a) Wel[X.]he der heute in den neuen Ländern bestehenden Gebietskörper-s[X.]haften mit dieser Formulierung angespro[X.]hen wird, wird unters[X.]hiedli[X.]h ge-sehen. [X.] (in: [X.], Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz, § 121 Sa-[X.]henRBerG Rdn. 127) meint, es sei, jedenfalls bei Verkäufen dur[X.]h die örtli-[X.]hen Räte, immer die Gemeinde, die heute im Gebiet des seinerzeit tätig ge-wordenen örtli[X.]hen Rats besteht. Demgegenüber verweist [X.] ([X.]/[X.]; Sa[X.]henre[X.]htsbereinigungsgesetz, § 121 Sa-[X.]henRBerG Rdn. 179) auf die Zuordnungsvors[X.]hriften. Weder der einen no[X.]h der anderen Meinung ist zu folgen. Der Gesetzgeber ist bei S[X.]haffung der [X.] davon ausgegangen, daß die Verkäufe na[X.]h dem Gesetz vom 7. März 1990 na[X.]h der Dur[X.]hführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungs-zwe[X.]ke vom 19. Dezember 1973 (GBl. [X.]) abgewi[X.]kelt worden sind (BT-Dru[X.]ks. 12/5992 S. 207). Na[X.]h deren § 5 Abs. 3 sollten die Einnahmen aus sol[X.]hen Verkäufen den örtli[X.]hen Räten als außerplanmäßigen Einnahmen verbleiben. Daß diese außerplanmäßigen Einnahmen bei Entstehen der kom-munalen Gebietskörpers[X.]haften dur[X.]h die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. [X.]) am 17. Mai 1990 (§ 103 Kommunalverfassung) no[X.]h vor-handen und von den heutigen [X.]n als Kassenbestände übernommen wurden, kann ni[X.]ht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Die Dur[X.]hführungs-bestimmung vom 19. Dezember 1973 ist mit § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 aufgehoben und auf Grund von § 7 dieses Gesetzes dur[X.]h die Dur[X.]hführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener [X.] vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158) abgelöst worden, die eine dem § 5 Abs. 3 der Dur[X.]hführungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 inhaltli[X.]h entspre-[X.]hende Regelung ni[X.]ht (mehr) enthielt. Außerdem war § 5 Abs. 3 der Dur[X.]hfüh-rungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 s[X.]hon längere [X.] vor ihrer förmli-- 12 - [X.]hen Aufhebung systematis[X.]h unterlaufen worden. Die voraussi[X.]htli[X.]hen Ein-nahmen aus [X.] wurden nämli[X.]h ges[X.]hätzt und die den örtli-[X.]hen Räten zustehenden Zuweisungen aus dem St[X.]tshaushalt der [X.] um diesen Betrag gekürzt ([X.] [X.] 1996, 184, 185; [X.] [X.]O. Rdn. 184; Witt-mer [X.]O Rdn. 130). Die Verkaufseinnahmen verblieben den örtli[X.]hen Räten also in aller Regel ni[X.]ht. Sie waren vielmehr s[X.]hon abgeführt, bevor sie einge-nommen worden waren. Allerdings muß das ni[X.]ht in allen Fällen so gewesen sein. Die Verkaufserlöse des Jahres 1990 werden häufig über den S[X.]hätzun-gen auf der Grundlage der Vorjahreszahlen gelegen haben, weil die Verkäufe angesi[X.]hts der kommenden [X.] sprunghaft und in einem Maß angestiegen waren, daß sie von den örtli[X.]hen Räten ni[X.]ht mehr bewältigt wer-den konnten. Deshalb hat die heute auf dem Gebiet des beim Verkauf tätig ge-wordenen früheren örtli[X.]hen Rates bestehende [X.] den Kaufpreis im Sinne von § 121 Abs. 6 Satz 1 Sa[X.]henRBerG (analog) nur erhalten, wenn und soweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem örtli[X.]hen Rat über-nommen hat. Ob diese Bestände der [X.] na[X.]h den Vors[X.]hriften des Zu-ordnungsre[X.]hts als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen waren, ist dabei na[X.]h Wortlaut und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift ohne Belang.
b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht geprüft. Diese Prüfung kann der Senat aber na[X.]hholen, da insoweit ein Geständnis der [X.] vorliegt.
Die [X.] hat der Klägerin mit S[X.]hreiben vom 10. Mai 1999 mitgeteilt, die —kausalenfi Einnahmen seien zur Bewältigung der [X.] genutzt worden, da die [X.] im Jahre 1990 weder vom Landkreis no[X.]h vom [X.] Finanzausstattung erhalten habe. Dieser Äußerung ist - 13 - zu entnehmen, daß die [X.] die Zahlungen der Klägerin auf das Konto des vormaligen Rates der [X.] [X.]tatsä[X.]hli[X.]h erhalten hat. Anders hätte sie selbst das Geld ni[X.]ht für [X.] verwenden können. [X.] hat es in der früheren [X.] au[X.]h erst von der Wie-dereinführung der [X.] Selbstverwaltung dur[X.]h die Kommunalverfas-sung vom 17. Mai 1990 an gegeben.
Das S[X.]hreiben der [X.]n kann entgegen ihrer Ansi[X.]ht au[X.]h verwer-tet werden. Die [X.] hat zwar im Re[X.]htsstreit den Erhalt der Gelder bestrit-ten, aber auf Seite 4 der Klageerwiderung vom 10. Oktober 2001 ausdrü[X.]kli[X.]h erklärt, die in diesem S[X.]hreiben enthaltenen Angaben seien zutreffend, und auf der Grundlage dieser Erwiderung au[X.]h verhandelt. Dieses Geständnis hat sie im weiteren Verlaufe des Re[X.]htsstreits ni[X.]ht widerrufen. Sie hat ni[X.]ht einmal vorgetragen, daß dieses Geständnis unri[X.]htig oder das S[X.]hreiben anders zu verstehen sei.
[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat s[X.]hließli[X.]h au[X.]h eine Entrei[X.]herung der [X.] na[X.]h § 121 Abs. 6 Satz 1 Sa[X.]henRBerG, § 818 Abs. 3 BGB mit Re[X.]ht verneint.
Die [X.] hat der Klägerin nämli[X.]h in ihrem erwähnten S[X.]hreiben vom 10. Mai 1999 mitgeteilt, die Einnahmen seien für [X.] verbrau[X.]ht worden. Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.]n läßt si[X.]h mit [X.] Hinweis eine Entrei[X.]herung ni[X.]ht begründen. Eine [X.] hat nämli[X.]h ni[X.]ht nur das Re[X.]ht, ihre Angelegenheiten selbständig und eigenverantwortli[X.]h zu regeln. Sie ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben gegenüber den Bürgern au[X.]h verpfli[X.]htet. Deshalb erspart sie Aufwendungen, wenn sie finanzielle Mit-- 14 - tel für [X.] verwendet, die sie einem anderen zurü[X.]kzuerstatten hat. Sie bleibt im Umfang der ersparten Aufwendungen berei[X.]hert. Ob eine Berei[X.]herung entfiele, wenn die [X.] ohne die vereinnahmten [X.] aus den Kaufverträgen der Klägerin mit dem Rat der [X.] [X.]im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung andere S[X.]hwerpunkte gesetzt und bestimmte Ausgaben ni[X.]ht getätigt hätte, bedarf hier keiner Ents[X.]heidung. Die [X.] hat hierzu ni[X.]hts vorgetragen; der verglei[X.]hsweise geringe Umfang der [X.] läßt eine sol[X.]he Maßnahme au[X.]h ni[X.]ht erwarten.

- 15 - III. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]

Tropf
Lemke

Gaier

S[X.]hmidt-Ränts[X.]h

Meta

V ZR 214/03

19.03.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. V ZR 214/03 (REWIS RS 2004, 3990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3990

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