Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2004, Az. V ZR 90/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 499

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 26. Novem[X.]er 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkunds[X.]eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]. 21 A[X.]s. 3 Hal[X.]satz 2 [X.] §§ 16, 11 A[X.]s. 2 [X.] § 242 Cd <[X.]r><[X.]r>a) Ansprüche aus dem [X.] stehen dem [X.] gegenü[X.]er ei-nem fiktiven Verfügungs[X.]erechtigten im Sinne von §§ 16 Satz 3, 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.] nicht zu, solange der Ü[X.]ergang von [X.] auf den [X.] nicht [X.] festgestellt oder anderweitig ver[X.]indlich geklärt ist (Fortführung von [X.] 149, 380). <[X.]r>[X.]) Dieser Ausschluß greift nur gegenü[X.]er einem Besitzer, der fiktiver [X.] ist. <[X.]r>c) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungs[X.]erechtigten ist auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Zuordnung nach § 2 A[X.]s. 1 Satz 6 [X.] zu [X.]erücksichtigen (Fort-führung von [X.] 149, 380). <[X.]r>d) Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem [X.] kann nach [X.] und Glau[X.]en unzulässig sein, wenn der Eigentümer die [X.] im wesentlichen pflichtwidrig sel[X.]st her[X.]eigeführt hat. <[X.]r>[X.], [X.]. v. 26. Novem[X.]er 2004 - [X.]/04 - OLG Naum[X.]urg <[X.]r><[X.]r>LG Magde[X.]urg - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des [X.]esgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Novem[X.]er 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]esgerichtshofes Dr. [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: <[X.]r>Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. <[X.]r>Von Rechts wegen Tat[X.]estand:<[X.]r>Die Parteien streiten darü[X.]er, o[X.] die Beklagte der Klägerin eine [X.] für die Nutzung des ehemaligen [X.] in [X.]<[X.]r><[X.]r>zu zahlen hat. Das Grundstück war seit 1935 Eigentum des [X.]. Später wurde es in Volkseigentum ü[X.]erführt. Rechtsträger war zu-letzt die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen. Als die Pädagogische Schule das O[X.]jekt 1991 aufga[X.], nahm es die Beklagte mit Billigung des [X.]-kreises für ihre Verwaltung in Besitz. In der Folgezeit [X.]eanspruchten die [X.], die Klägerin und das [X.] gegenü[X.]er der [X.]des O[X.]erfinanzpräsidenten der O[X.]erfinanzdirektion [X.]<[X.]r><[X.]r>(Zuordnungs-stelle) das Eigentum an dem Grundstück. Die [X.] teilte den Ver-- 4 - fahrens[X.]eteiligten, darunter der [X.], am 23. Januar 1992 mit, sie [X.]ea[X.]-sichtige, das Grundstück als ehemaliges [X.] der Klägerin zuzu-ordnen. Am 26. Fe[X.]ruar 1992 setzte sie das Verfahren aus, um eine Entschei-dung des [X.]esministeriums der Finanzen a[X.]zuwarten, o[X.] Art. 134 A[X.]s. 2 GG auf Art. 21 EV anzuwenden sei. Im Septem[X.]er 1992 [X.]egann die Beklagte Um[X.]au- und Sanierungsar[X.]eiten im Gesamtumfang von 465.050,49 DM, um das Ge[X.]äude für ihre Zwecke herzurichten. Sie [X.]rachte zunächst den [X.] in dem Ge[X.]äude unter, später auch eine Begegnungsstätte für ältere Men-schen. Am 29. April 1993 setzte die [X.] das Verfahren fort und teilte den Beteiligten mit, sie wolle das Grundstück weiterhin als Reichsvermö-gen der Klägerin zuordnen. Mit [X.] vom 13. Dezem[X.]er 1993, der der [X.] am 21. Dezem[X.]er 1993 zuging, stellte sie das Eigentum der Klägerin fest. Die Beklagte widersprach der Zuordnung. <[X.]r><[X.]r>Am 17. Okto[X.]er 1995 [X.]eantragte sie [X.]ei der Klägerin den Ankauf des Anwesens zu ver[X.]illigten Bedingungen, worauf die Klägerin am 1. Juli 1997 mit einem Hinweis auf ihr Eigentum und den daraus folgenden Herausga[X.]ean-spruch reagierte. Die Beklagte war nicht in der Lage, den von der Klägerin ge-forderten Kaufpreis aufzu[X.]ringen und trug sich mit dem Gedanken, das O[X.]jekt aufzuge[X.]en. Darü[X.]er kam es am 20. Okto[X.]er 1997 mit der Klägerin zu einem Gespräch. Am 22. Januar 1998 verlangte die Klägerin die Räumung des Grundstücks und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die [X.] vom 13. Dezem[X.]er 1993 an. Am 31. Dezem[X.]er 2000 räumte die Beklagte das Grundstück. <[X.]r>Die Klägerin verlangt als Nutzungsentschädigung für die [X.] vom 1. Juli 1991 [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2000 von der [X.] 115.270,76 • ne[X.]st Zin-- 5 - sen. Die Beklagte hält dem die mangelnde Nutz[X.]arkeit des Grundstücks und die von ihr aufgewandten Um[X.]au- und Sanierungskosten entgegen. Diese sind nach der Behauptung der Klägerin für eine andere Nutzung wertlos. Das [X.] hat die Klage a[X.]gewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren von dem Berufungsgericht zugelassene Revision, der die Beklagte entgegentritt. <[X.]r><[X.]r>Entscheidungsgründe:<[X.]r>[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsentschädigung [X.]is zum Eintritt der Bestandskraft des [X.] nach §§ 11 A[X.]s. 2 Satz 4, 16 Satz 3 [X.] ausgeschlossen. Diese Vorschriften seien hier anwend[X.]ar, weil der [X.] vom 13. [X.] 1993 erst nach Inkrafttreten dieser Vorschriften [X.]estandskräftig gewor-den sei. Danach ver[X.]lie[X.]en die Nutzungen [X.]ei dem Verfügungs[X.]erechtigten. O[X.] das die Beklagte oder das [X.] sei, könne offen [X.]lei[X.]en. Die Klägerin sei es jedenfalls nicht. Für die [X.] danach seien Ansprüche aus dem [X.] zwar gege[X.]en. Darauf könne sich die Klä-gerin a[X.]er nicht [X.]erufen, weil sie die Beklagte unredlich um ihr Eigentum [X.] ha[X.]e. Nach den am 25. Dezem[X.]er 1993 in [X.] getretenen §§ 11 A[X.]s. 1 Satz 3 Nr. 1, 16 Satz 1 [X.] sei das Grundstück nämlich der [X.] [X.] gewesen. Es ha[X.]e sich ange[X.]oten, das Inkrafttreten des [X.] und nicht vorher noch eine dem Willen des Gesetzge[X.]ers widerspre-chende Zuordnung zu erwirken. - 6 - - 7 - I[X.] <[X.]r>Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Ü[X.]erprüfung im Er-ge[X.]nis stand. <[X.]r>1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß Ansprüche der Kläge-rin für den [X.]raum vom 1. Juli 1991 [X.]is zum 21. Januar 1994 nach § 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.] ausgeschlossen sind. <[X.]r>a) Danach sollen die [X.]is zur Entscheidung ü[X.]er die Rückü[X.]ertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung und die [X.]is dahin ge-zogenen Nutzungen [X.]ei dem Verfügungs[X.]erechtigten "ver[X.]lei[X.]en". Diese Vor-schrift gilt nach § 16 Satz 3 [X.] auch für den hier vorliegenden Fall des Ü[X.]ergangs von ehemaligem [X.] auf den [X.]. Diese Regelung ist hier, was die Revision nicht angreift, anwend[X.]ar, o[X.]wohl der [X.] am 13. Dezem[X.]er 1993 und damit vor ihrem Inkrafttreten am 25. [X.] 1993 (Art. 20 Satz 1 des [X.] [[X.]] vom 20. Dezem[X.]er 1993, [X.] I [X.]82) erlassen worden ist. Das ergi[X.]t sich zwar nicht gemäß Art. 19 A[X.]s. 6 Satz 1 [X.] daraus, daß die Änderungen im [X.] auch auf noch nicht [X.]estandskräftig a[X.]ge-schlossene Verfahren anwend[X.]ar sind. Denn diese Ü[X.]erleitungsregelung [X.] nur die verfahrensrechtlichen Aspekte der Vermögenszuordnung ([X.] 149, 380, 385). §§ 11 A[X.]s. 2, 16 Satz 3 [X.] gelten vielmehr deshal[X.] auch für vor dem 25. Dezem[X.]er 1993 (oder auch gar nicht) festgestellte Ü[X.]ergänge von [X.] auf den [X.], weil das Gesetz das restitutionsähnliche Rechtsverhältnis zwischen dem [X.] als Eigentümer von [X.] und dem Besitzer solchen Vermögens mit Wirkung vom 25. Dezem[X.]er 1993 kraft - 8 - Gesetzes umgestaltet und keine Ausnahme für Altfälle vorgesehen hat ([X.] 149, 380, 385 ff.). <[X.]r>[X.]) Ansprüche auf Herausga[X.]e oder Ersatz von Nutzungen werden durch § 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.] allerdings nur ausgeschlossen, wenn der Besitzer, gegen den sich solche Ansprüche richten, der Verfügungs[X.]erechtigte ist. —[X.] können einem Verfügungs[X.]erechtigten nur Kosten, die er sel[X.]st aufgewendet, und Nutzungen, die er sel[X.]st gezogen hat. Hat er das [X.] hingegen weder sel[X.]st noch durch vertragliche Ü[X.]erlassung an einen Dritten genutzt, können ihm weder Kosten noch Nutzungen in diesem Sinne ver[X.]lei[X.]en. Wollte man die Verfügungs[X.]erechtigung eines anderen als des Be-sitzers ausreichen lassen, würden diesem keine Nutzungen ver[X.]lei[X.]en; ihm würde vielmehr ein Anspruch auf Nutzungen zuwachsen, die er nie gezogen hat und auch nicht ziehen wollte. Das widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift und liefe auch ihrem Zweck zuwider. Die Vorschrift sollte Ausgleichsansprüche zwischen den öffentlichen Stellen [X.]is auf den Fall des § 11 A[X.]s. 2 Satz 3 [X.] ganz ausschließen, a[X.]er nicht zu einer sachlich nicht [X.]egründ[X.]aren Verlagerung von Ersatzansprüchen auf un[X.]eteiligte Stellen führen. Hier hat das [X.] die eigene Nutzung aufgege[X.]en und der [X.] das Anwesen auch nicht auf vertraglicher Grundlage ü[X.]erlassen. Deshal[X.] kommt ein Ausschluß von Ansprüchen der Klägerin nach § 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.] nur in Betracht, wenn die Beklagte verfügungs[X.]erechtigt war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann diese Frage nicht unentschieden [X.]lei-[X.]en. <[X.]r>c) Die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage ist zu [X.]ejahen. Die Beklagte ist im Sinne von § 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.] verfügungs[X.]erechtigt. - 9 - <[X.]r>aa) Die Revision geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß [X.] im Sinne von § 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.] im Rahmen seiner sinn-gemäßen Anwendung nach § 16 Satz 3 [X.] der fiktive [X.] ist. § 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.] meint zwar [X.]ei seiner unmittel[X.]aren [X.] ähnlich wie § 2 A[X.]s. 3 VermG Œ mit dem Verfügungs[X.]erechtigten den-jenigen, der ü[X.]er den Vermögenswert wirklich verfügen kann ([X.] 149, 380, 389). Bei der sinngemäßen Anwendung des § 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.] im Rah-men von § 16 Satz 3 [X.] ist das a[X.]er anders. Bei dem Ü[X.]ergang von frühe-rem [X.] auf den [X.] gi[X.]t es nämlich, anders als [X.]ei der Rück-ü[X.]ertragung von Staatsvermögen von einer öffentlichen Stelle auf eine andere, weder die in § 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.] vorausgesetzte Rückü[X.]ertragung noch einen anderen Verfügungs[X.]erechtigten ([X.], [X.] 1997, 104, 105). Es [X.]lei[X.]t vielmehr [X.]ei dem im [X.] [X.]estimmten und mit dessen In-krafttreten wirksam gewordenen gesetzlichen Eigentumsü[X.]ergang auf den [X.]. Unter diesen Umständen kann die mit § 16 Satz 3 [X.] [X.]ezweckte Gleichstellung des Ü[X.]ergangs von [X.] auf den [X.] mit der [X.] nur gelingen, wenn die Norm nicht an die wirkliche Verfügungs[X.]erech-tigung, sondern an die fiktive Verfügungs[X.]erechtigung derjenigen Stelle [X.], der das Grundstück ohne den Ü[X.]ergang auf den [X.] zugefallen wäre ([X.] 149, 380, 389 f.). <[X.]r>[X.]) [X.] Fiktiv verfügungs[X.]erechtigt war [X.]ei isolierter Betrachtung von Art. 21 A[X.]s. 2 EV nicht die Beklagte, sondern das [X.]. Denn das Anwesen wurde am 1. Okto[X.]er 1989 und am 3. Okto[X.]er 1990 als [X.] genutzt. Der Betrie[X.] dieser Schule war zwar vom 1. August 1991 an nach § 65 A[X.]s. 2 des Schulreformgesetzes für - 10 - das [X.] vom 11. Juli 1991 (GVBl. [X.]) Aufga[X.]e des [X.]. Am 3. Okto[X.]er 1990 war ihr Betrie[X.] a[X.]er noch Aufga[X.]e des [X.], weil sie am 2. Okto[X.]er 1990 dem Rat des [X.] <[X.]r>unterstellt war (§ 1 A[X.]s. 1 der [X.] Durchführungs[X.]estimmung zur Verordnung ü[X.]er die Aufga-[X.]en der Ingenieur- und Fachschulen der [X.] vom 28. Mai 1971, GBl. [X.]) und ihr Betrie[X.] gemäß § 22 Satz 1 des [X.] vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) mangels anderweiti-ger Regelung als ehemals [X.]ezirkliche Aufga[X.]e im Zuständigkeits[X.]ereich der Länder zunächst Verwaltungsaufga[X.]e des [X.] wurde. <[X.]r>(2) Damit scheidet indes eine Verfügungs[X.]erechtigung der [X.] nicht von vornherein aus. Die Verwaltungsnutzung am 3. Okto[X.]er 1990 ist zwar Anknüpfungspunkt für die gesetzliche Eigentumszuweisung nach Art. 21 A[X.]s. 2 EV, [X.]edeutet a[X.]er nicht zwingend, daß die spätere Zuordnung dem folgen muß. Die [X.] in den neuen [X.] ha[X.]en sich gegenü[X.]er dem Zustand [X.]ei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Okto[X.]er 1990 vielfach rasch verändert. Diesen geänderten Bedürfnissen ha[X.]en die [X.]etroffenen [X.] dadurch Rechnung getragen, daß sie Anwesen, die sie sel[X.]st nicht mehr [X.]rauchten, wie hier, aufga[X.]en und anderen Stellen ü[X.]erließen, die sie sinnvoll nutzen konnten. Solche faktischen Änderungen in der Verwal-tungsnutzung zwingen nicht dazu, die [X.]etreffenden Anwesen zunächst der Stelle zuzuordnen, die sie am 3. Okto[X.]er 1990 nutzte, welche sie dann rechtsgeschäftlich auf die Stelle ü[X.]ertragen müßte, die sie jetzt nutzt. Der Gesetzge[X.]er hat solche faktischen [X.] vielmehr grundsätzlich anerkannt und mit § 2 A[X.]s. 1 Satz 6 [X.] die Möglichkeit vorgesehen, solche Anwesen [X.]ei Einverständnis der [X.]eteiligten Stellen unmittel[X.]ar und auch unter A[X.]weichung vom [X.] der Stelle zuzuordnen, die sie nutzt. Diese Möglichkeit ist [X.]ei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§ - 11 - ist [X.]ei der Ermittlung des fiktiven Eigentümers im Rahmen von §§ 11 A[X.]s. 2 Satz 4, 16 Satz 3 [X.] zu [X.]erücksichtigen. Denn ohne den Ü[X.]ergang des [X.]s auf den [X.] würde in einem solchen Fall im Erge[X.]nis [X.] nicht der ursprüngliche, sondern der neue Verwaltungsträger Eigentümer. Die ursprüngliche Zuordnung durch den [X.] würde in einem [X.] Fall zulässigerweise durch die Einigung der Beteiligten ü[X.]erholt. In einer solchen Konstellation an der ursprünglichen, nicht mehr maßge[X.]lichen [X.]slage festzuhalten, liefe dem Ziel des Gesetzge[X.]ers zuwider, Auseinan-dersetzungen zwischen zuordnungs[X.]eteiligten öffentlichen Stellen ü[X.]er [X.] und Nutzungen auch im Interesse einer Schonung der öffentlichen Haushalte zu vermeiden (BT-Drucks. 12/5553 S. 171). <[X.]r>(3) Dieser Fall liegt hier vor. Das [X.] [X.]rauchte das Anwesen für die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen nicht mehr und ga[X.] es auf. Die Beklagte hat es, wenn nicht auf Empfehlung, so jedenfalls mit Zustimmung des [X.] in Besitz genommen, saniert und einer Nutzung zu kommunalen Zwecken zugeführt. Der [X.] war jedenfalls vom [X.] 1991 an nicht nur Kommunalaufsichts[X.]ehörde, sondern auch der zustän-dige Schulträger. Das [X.] hat der eigenständigen Nutzung durch die Beklagte nicht widersprochen. Damit ist der Wechsel der Verwaltungsnutzung a[X.]er zwi-schen den außer der Klägerin sonst am [X.] [X.]eteiligten [X.] einvernehmlich erfolgt. In einem [X.] ohne Beteiligung des [X.]es wäre die Zuordnung deshal[X.] nach § 2 A[X.]s. 1 Satz 6 [X.] auf der Grundlage dieser einvernehmlichen Regelung erfolgt. Das Anwesen wäre der [X.] zugeordnet worden. Daß das [X.] zunächst sel[X.]st einen Zuordnungsantrag gestellt hatte, stellt diese Wertung nicht in Frage. Die [X.]eteiligten öffentlichen Stellen waren damals gehalten, die [X.] - 12 - für alle Grundstücke noch einmal neu und einheitlich, ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit, [X.]ei der [X.]handanstalt zu stellen, die sie dann an die zustän-digen Stellen a[X.]ga[X.] ([X.]esministerium des Innern (Hrsg.) Infodienst [X.] [[X.]] Nr. 10 vom 16. Novem[X.]er 1990 S. 26). Das führte dazu, daß jede Stelle ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung die [X.] für alles Vermögen [X.]eantragte, das nach ihren Unterlagen für eine Zu-ordnung an sie in Frage kam. Deshal[X.] sind widersprechende [X.] kein Indiz für die Erteilung oder Nichterteilung einer Zustimmung. <[X.]r>d) Unerhe[X.]lich ist in diesem Zusammenhang, o[X.] die Beklagte im Sinne von § 990 [X.] in gutem Glau[X.]en war. Der Ausschluß von Ansprüchen ist durch § 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.] una[X.]hängig von der Gut- oder Bösgläu[X.]igkeit der öffentlichen Stelle erfolgt, die den Gegenstand früheren [X.]s in Besitz hat. Das entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Sie soll [X.], daß die öffentlichen Stellen aus Anlaß der Verteilung des ehemals volks- oder reichseigenen Vermögens kostenträchtige Streitigkeiten ü[X.]er die [X.] und [X.] führen, die letztlich nur eine Verschie[X.]ung öffentlicher Mittel [X.]ewirkt. Aus diesem Grund hat der Gesetzge[X.]er in dem ver-[X.]lie[X.]enen Bereich solcher Auseinandersetzungen, in den Fällen des § 11 A[X.]s. 2 Satz 3 [X.], eine Bescheidung durch die [X.]n und die [X.]esondere Kostenregelung des § 11 A[X.]s. 2 Satz 7 [X.] vorgesehen. <[X.]r>e) aa) Der [X.] gilt jedoch nur [X.]is zu dem [X.]punkt, in dem der [X.] [X.]estandskräftig wurde. Das ergi[X.]t sich daraus, daß auch § 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.], auf den § 16 Satz 3 [X.] Bezug nimmt, Ansprüche des [X.] auf Nutzungsentschädigung nicht ge-nerell, sondern nur [X.]is zur Rückü[X.]ertragung ausschließt. Danach gelten die - 13 - allgemeinen Regeln. Zu einer solchen Rückü[X.]ertragung kann es in den Fällen des § 16 [X.] a[X.]er nicht kommen, weil die Vorschrift den Bestand oder Fort-fall des gesetzlichen Ü[X.]ergangs des [X.]s auf den [X.] regelt. Bei der ge[X.]otenen sinngemäßen Anwendung des § 11 A[X.]s. 2 Satz 4 [X.] entspricht dem [X.]punkt der Rückü[X.]ertragung der Eintritt der Bestandskraft des das Eigentum des [X.]es feststellenden [X.]s oder jedes andere Ereignis, das diese Klärung her[X.]eiführt ([X.] 149, 380, 388). <[X.]r>[X.]) Der [X.] der [X.] ist hier [X.]estands-kräftig geworden, weil die Beklagte nur den nach § 2 A[X.]s. 6 [X.] unzulässi-gen Widerspruch, nicht a[X.]er die ge[X.]otene verwaltungsgerichtliche Klage erho-[X.]en hat. Die Bestandskraft ist nach § 74 A[X.]s. 1 Satz 2 VwGO einen Monat nach Bekanntga[X.]e des [X.]s an die Beklagte eingetreten. Da die Bekanntga[X.]e unstreitig am 21. Dezem[X.]er 1993 erfolgt ist, ist das der 22. Januar 1994. Deshal[X.] sind Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte [X.]is zum 21. Januar 1994 ausgeschlossen. <[X.]r>2. Ansprüche der Klägerin für den [X.]raum nach dem 21. Januar 1994 hat das Berufungsgericht e[X.]enfalls zutreffend verneint. <[X.]r>a) Von diesem [X.]punkt an gelten zwischen der Klägerin als festgestell-ter Eigentümerin und der [X.] als Besitzerin nicht mehr die Sonder[X.]e-stimmung des § 11 A[X.]s. 2 [X.] in Ver[X.]indung mit § 16 Satz 3 [X.], [X.] die allgemeinen Bestimmungen ü[X.]er das [X.]. Danach würde die Beklagte der Klägerin allerdings eine Nutzungsentschädi-gung schulden. - 14 - aa) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht Eigentum der Kläge-rin an dem Grundstück an. Das ergi[X.]t sich jedenfalls daraus, daß es durch den Bescheid der [X.] vom 13. Dezem[X.]er 1993 festgestellt und dieser Bescheid mangels Erhe[X.]ung einer verwaltungsgerichtlichen Klage durch die Beklagte [X.]estandskräftig geworden ist. Diese Feststellung wirkt nach § 2 A[X.]s. 3 [X.] für und gegen alle am Verfahren Beteiligten. Wird sie [X.]estandskräftig, kann auch in einem Zivilrechtsstreit der Zuordnungs[X.]eteiligten untereinander nicht mehr geltend gemacht werden, die Zuordnungslage gestalte sich anders als festgestellt (Senatsurt. v. 14. Juli 1995, [X.], [X.] 1995, 592, 593; [X.]/Hiestand, [X.], § 2 [X.] Rdn. 36 ff.). <[X.]r>[X.]) Die Beklagte hatte auch kein Recht zum Besitz. Sie hat zwar im Ver-lauf des [X.]s darauf hingewiesen, daß sie das Grundstück in Besitz genommen ha[X.]e und darin einen Schulhort einrichten werde. Nach [X.] des Bescheids hat sie sich darauf [X.]eschränkt, Widerspruch zu erhe[X.]en. Dem konnte die Klägerin nicht den Antrag entnehmen, das Grundstück auch [X.]ei a[X.]schlägigem Bescheid weiterhin unentgeltlich nutzen zu dürfen. Deshal[X.] konnte die Beklagte auch aus dem Schweigen der Klägerin nicht entnehmen, daß diese damit einverstanden wäre. <[X.]r>cc) Auf Grund des [X.]s war die Beklagte spätestens seit dem 22. Januar 1994 auch im Sinne von § 990 A[X.]s. 1 [X.] [X.]ösgläu[X.]ig. <[X.]r>[X.]) An der Geltendmachung dieses Anspruchs ist die Klägerin a[X.]er nach [X.] und Glau[X.]en gehindert. - 15 - aa) Unter dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Gesichts-punkt des unredlichen Erwer[X.]s läßt sich das indessen nicht [X.]egründen. <[X.]r>[X.] Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ausü[X.]ung eines Rechts regelmäßig rechtsmiß[X.]räuchlich ist, wenn der Berechtigte es durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erwor[X.]en hat ([X.] 57, 108, 111; 64, 5, 8 f.; LM Cd Nr. 5 [Senat], 55 und 143 zu § 242 [X.]; Bam-[X.]erger/[X.]/Grüne[X.]erg, [X.], § 242 Rdn. 58; [X.]/Hohloch, [X.], 11. Aufl., § 242 Rdn. 108 f.; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 242 Rdn. 219 ff.; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 242 Rdn. 43). Richtig ist, daß ein in die-sem Sinne unredlicher Erwer[X.] auch die Folge eines Verfahrens sein kann, das zu einer o[X.]jektiv falschen Entscheidung geführt hat ([X.] 57, 108, 111). [X.] ist a[X.]er, daß die falsche Entscheidung durch Täuschung erschli-chen oder sonst rechtsmiß[X.]räuchlich her[X.]eigeführt worden ist. Daran fehlt es hier. <[X.]r>(2) Die Klägerin hat in dem [X.] keine falschen Anga-[X.]en gemacht. Das Grundstück war ehemaliges [X.]. Es war nach Art. 21 A[X.]s. 3 Hal[X.]satz 2 EV zunächst dem [X.] zugefallen. Die Zuordnungs-stelle hat die Beteiligten zweimal darauf hingewiesen, daß sie deshal[X.] eine Zuordnung an die Klägerin erwäge. Auch die Begründung für die Aussetzung des [X.]s traf im [X.] zu. Die [X.] hat die Fortsetzung des Verfahrens offen gelegt und den Beteiligten Gelegen-heit zur Stellungnahme gege[X.]en, die die Beklagte auch genutzt hat. Den [X.] hat sie mit einer Œ zutreffenden Œ Rechtsmittel[X.]elehrung versehen. [X.] Verfahrensweise war jedenfalls nicht rechtsmiß[X.]räuchlich.<[X.]r>- 16 - [X.]) Die Klägerin ist a[X.]er deswegen an der Geltendmachung ihres An-spruchs auf Herausga[X.]e oder Ersatz von Nutzungen gehindert, weil sie ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der [X.] verletzt hat und ihr Interesse an der Geltendmachung ihres Anspruchs nicht schützenswert ist. <[X.]r>[X.] Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläu[X.]iger führt zwar grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläu-[X.]iger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs ([X.], [X.]. v. 8. Novem[X.]er 1999, [X.] 197/98, [X.], 505, 506; [X.], [X.] 1974, 2355, 2357 f.; Bam[X.]erger/[X.]/Grüne[X.]erg, aaO, § 242 Rdn. 71; [X.]/[X.], aaO, § 242 Rdn. 46; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 242 Rdn. 287). [X.] liegt es dann, wenn sich der eine Teil von einem Vertrag lossagen oder distanzieren will, a[X.]er der Grund, auf den er sich dazu stützt, auf seinem eige-nen pflichtwidrigen Verhalten gegenü[X.]er dem anderen Teil [X.]eruht ([X.] 137, 205, 209; Senat, [X.]. v. 28. Septem[X.]er 1984, [X.], NJW 1985, 266, 267; Senat, [X.]. v. 13. Novem[X.]er 1998, [X.], NJW 1999, 352, 353; Bam-[X.]erger/[X.]/Grüne[X.]erg, aaO, § 242 Rdn. 77; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 242 Rdn. 47; RGRK/Alff, [X.], 12. Aufl., § 242 Rdn. 120, 127). Eine Berufung auf den eigenen Anspruch ist dem Gläu[X.]iger ferner dann nach [X.] und Glau[X.]en verwehrt, wenn der Anspruch auf einem erhe[X.]lichen Verstoß des Gläu[X.]igers gegen Pflichten [X.]eruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen ([X.] 92, 396, 403; Senat, [X.]. v. 10. März 1978, [X.], [X.] 1978, 478, 479; OLG Nürn[X.]erg, NJW 1972, 2270, 2271; AnwaltKomm-[X.]/[X.], § 242 Rdn. 26; [X.]/[X.] aaO; Münch-Komm-[X.]/[X.], aaO, § 242 Rdn. 288). Diese Grundsätze gelten auch für das hier vorliegende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer eines Grundstücks. Auch dem Eigentümer kann ein [X.] 17 - wertes Interesse daran fehlen, den Besitzer in Anspruch zu nehmen, wenn er sel[X.]st die [X.] als solche oder die Grundlage für Ansprüche aus dem [X.] im wesentlich durch eigenes pflichtwidri-ges Verhalten geschaffen hat. So liegt es hier. <[X.]r>(2) Die Klägerin war der [X.] gegenü[X.]er zur Rücksichtnahme ver-pflichtet. <[X.]r>(2.1) Eine solche Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gegenü[X.]er der [X.] läßt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Pflicht zu [X.]undestreuem Verhalten herleiten. Die [X.]estreue verpflichtet zwar den [X.] (und auch die Länder) zur Rücksichtnahme (BVerwGE 50, 137, 148; 107, 275, 290 f.; [X.], Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rdn. 70). Diese Pflicht ist a[X.]er nach ständiger Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts akzessorischer Natur und kann deshal[X.] nur inner-hal[X.] eines anderweitig [X.]egründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderwei-tig [X.]egründeten Rechtspflicht Bedeutung gewinnen ([X.] 42, 103, 117; 103, 81, 88; 104, 238, 247 f.). Sie konstituiert oder [X.]egrenzt Rechte innerhal[X.] eines [X.]estehenden Rechtsverhältnisses, [X.]egründet a[X.]er nicht sel[X.]ständig ein Rechtsverhältnis zwischen [X.] und [X.] ([X.] 13, 54, 75; 104, 238, 248). Nichts anderes ergi[X.]t sich aus dem von dem Berufungsgericht zitierten [X.]eil des [X.]esverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 (BVerwGE 82, 266, 270). Dort ging es um die Rechte der damaligen [X.]espostverwaltung aus dem [X.] auf Straßen, die eine Kommune im Rahmen ihrer Hoheit ü[X.]er gemeindliche Straßen nur eingeschränkt dem Verkehr gewidmet hatte. Auf den Grundsatz [X.]undestreuen Verhaltens hat sich das [X.]esverwaltungsgericht in jenem [X.]eil nicht [X.]ezogen. Vermag der Grundsatz [X.]undestreuen Verhaltens - 18 - a[X.]er nicht sel[X.]st ein Rechtsverhältnis zu [X.]egründen, kann offen [X.]lei[X.]en, o[X.] er den [X.] ü[X.]erhaupt auch gegenü[X.]er den [X.] unmittel[X.]ar [X.]erechtigt und verpflichtet (verneinend: Dreier/[X.], GG, Art. 20 ([X.]esstaat) Rdn. 28; [X.]/[X.], Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 20 Rdn. 21), was die Kompetenzen der Länder gegenü[X.]er den [X.] einschränken würde (vgl. dazu [X.] 8, 122, 137). <[X.]r>(2.2) Eine Rücksichtnahmepflicht traf allerdings die [X.]. Ihr treten die Zuordnungs[X.]eteiligten mit widerstreitenden Interessen ganz ähn-lich wie Bürger und damit als Dritte (vgl. [X.], [X.]. v. 25. April 1960, I[X.] 65/57, [X.], 750, 751; [X.], 311, 321; 144, 119, 124; [X.]/[X.], [X.], [Bear[X.]. 2002], § 839 Rdn. 194) gegenü[X.]er, was Amtspflichten der [X.] ihnen gegenü[X.]er [X.]egründen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 11. März 2004, I[X.] 90/03, [X.] 2004, 316, 317 für den Präsidenten der [X.]). Die Klägerin wäre auch aus einer etwaigen Verletzung von Amtspflichten der Be-diensteten der [X.] verantwortlich, weil es sich hier[X.]ei um eine o[X.]ere [X.]es[X.]ehörde im Bereich der [X.]esvermögensverwaltung handelt. Zweifelhaft ist a[X.]er, o[X.] sich die Klägerin eine etwaige Verletzung von Amts-pflichten in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin zurechnen lassen muß, als [X.] sie hier auftritt. Denn seit dem Inkrafttreten des § 1 A[X.]s. 1 Sätze 2 [X.]is 4 [X.] am 25. Dezem[X.]er 1993 kann der [X.] das Verhalten der Zuordnungs-[X.]ehörden nicht mehr durch [X.] steuern und damit auch die Ein-haltung solcher Amtspflichten nicht mehr sel[X.]st durchsetzen. Das [X.]edarf hier a[X.]er keiner Entscheidung. <[X.]r>(2.3) Eine Rücksichtnahmepflicht traf nämlich auch die für die [X.] ihrer Rolle als Eigentumsprätendentin zuständigen allgemeinen Be-- 19 - hörden der [X.]esvermögensverwaltung. Zwar hat der [X.] [X.]ei der Anwen-dung der Art. 21 und 22 EV und der ü[X.]rigen Vorschriften des [X.] in dieser Funktion auch eigene Vermögensinteressen wahrzunehmen, die denen der anderen an der Zuordnung [X.]eteiligten Stellen zumindest [X.] widersprechen. Das führt a[X.]er nicht dazu, daß die allgemeinen Behörden der [X.]esvermögensverwaltung der Klägerin nur die Eigeninteressen des [X.]es wahrzunehmen und nicht auf Interessen anderer Zuordnungs[X.]eteiligter Rücksicht zu nehmen hätten. Bei der Zuordnung des ehemals volks- und reichseigenen Vermögens nach den Vorschriften des [X.]s geht es nicht nur um die Zuweisung von Finanzvermögen, das fiskalischen Zwecken dient. Der eigentliche Zweck der Vermögenszuordnung ist es, das [X.] den nach den Maßstä[X.]en des Grundgesetzes für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufga[X.]e zuständigen Trägern zuzuweisen. [X.] diese Zuweisung der sachlichen Verwaltungsmittel konnte der mit der Kom-munalverfassung der [X.] vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und dem [X.] [X.]egonnene Wiederauf[X.]au einer rechtsstaatlichen Ver-waltung im Beitrittsge[X.]iet nicht gelingen. Bei dieser gesamtstaatlichen Aufga[X.]e waren die Länder und die [X.] im Beitrittsge[X.]iet auch nach dem Auslau-fen der förmlichen Auf[X.]auhilfe nach Art. 15 A[X.]s. 2 [X.]is 4 EV zum 1. Juli 1991 angesichts ihrer weithin fehlenden Erfahrung auf die tätige Unterstützung des [X.]es und gerade auch der für die Verwaltung des [X.]esvermögens im Bei-trittsge[X.]iet zuständigen allgemeinen Behörden der [X.]esvermögensverwal-tung angewiesen. Deshal[X.] o[X.]lag diesen Behörden [X.]ei der Verfolgung der fis-kalischen Interessen des [X.]es auch gegenü[X.]er den kleinen Gemeinden im Beitrittsge[X.]iet eine [X.]esondere Verantwortung, die sich jedenfalls während der Auf[X.]auphase [X.]is Ende 1994 in einer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die man-gelnde Erfahrung von deren Dienststellen niederschlägt. - 20 - <[X.]r>(3) Diese Rücksichtnahmepflicht ha[X.]en die Behörden der [X.]esver-mögensverwaltung der [X.] in mehrfacher Hinsicht verletzt. <[X.]r>(3.1) Die [X.]esvermögensverwaltung hätte es nicht zu dem Erlaß des [X.]s vom 13. Dezem[X.]er 1993 kommen lassen dürfen. Zwar wurde das [X.] nach den von dem Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen durch den Antrag der [X.] vom 16. April 1991 einge-leitet. Den entscheidenden Einfluß auf die Zuordnung zu ihren Gunsten hatte a[X.]er die Klägerin sel[X.]st. Denn die Möglichkeit einer Zuordnung von Amts we-gen nach § 1 A[X.]s. 6 Fall 2 [X.] wurde erst durch das Registerverfahren[X.]e-schleunigungsgesetz mit Wirkung vom 25. Dezem[X.]er 1993 eingeführt. Die Klä-gerin hätte von ihrer Möglichkeit, dem Erlaß des Bescheids zum damaligen [X.]punkt entgegenzutreten, Ge[X.]rauch machen müssen. Schon die Fortsetzung des [X.]s im April 1993 war [X.]. Zu diesem [X.]punkt stand der Entwurf der [X.]esregierung für ein Regi-sterverfahren[X.]eschleunigungsgesetz kurz vor seiner Vera[X.]schiedung am 28. Mai 1993 ([X.]. 360/93). Der Entwurf sah Veränderungen des Zu-ordnungsrechts vor, die der [X.] die von ihr zunächst [X.]ea[X.]sichtig-te Zuordnung zugunsten der Klägerin nicht mehr erlau[X.]ten. Dem zuvorzukom-men, lag zwar im fiskalischen, nicht a[X.]er im gesamtstaatlichen Interesse des [X.]es. Das kommende Gesetz stre[X.]te eine Reduzierung des Ü[X.]ergangs von ehemaligem [X.] auf den [X.] an, weil dieser der Sache nach ein [X.] war (BT-Drucks. 12/5553 S. 177) und für die Restitution ähnli-che Ausschlußtat[X.]estände ge[X.]oten waren wie im [X.], um u. a. eine zweckmäßige Verwaltungsnutzung durch Länder und [X.] zu ge-währleisten (BT-Drucks. 12/5553 S. 168 f.). Dieser Änderung das Su[X.]strat zu - 21 - entziehen, konnte nicht im [X.]esinteresse liegen. Deshal[X.] hat die [X.]sstelle das Verfahren zunächst auch nicht fortgesetzt, sondern trotz seiner formalen Fortsetzung weiterhin ruhen lassen. Es kurz vor der endgültigen Ver-a[X.]schiedung des Gesetzes im [X.]esrat am 17. Dezem[X.]er 1993 ([X.]. 862/93 [Beschluß]) a[X.]zuschließen, widersprach offenkundig dem Interesse der gesetzge[X.]enden Körperschaften des [X.]es. Ohne die Mitwirkung oder [X.] das Einvernehmen mit den Behörden der allgemeinen [X.]esvermögens-verwaltung wäre es dazu nicht gekommen. Für die Beklagte war diese Ent-scheidung ü[X.]erraschend. Sie konnte zu diesem [X.]punkt mit einer Zuordnung zu ihren Lasten nicht (mehr) rechnen. Der [X.]punkt war auch so gewählt, daß die Beklagte zu einer sachgerechten Prüfung nicht in der Lage war. Die [X.] standen [X.]evor. Die Unterlagen ü[X.]er die a[X.]schließenden Beratun-gen im Deutschen [X.]estag standen nicht zur Verfügung, weil sie damals erst gesetzt und veröffentlicht werden mußten. <[X.]r>(3.2) Die Bitte der [X.] um Ü[X.]erprüfung des [X.]s war nicht nur an die [X.] gerichtet. Sie war auch nicht nur als [X.] des Verfahrens nach § 51 A[X.]s. 1 VwVfG zu [X.]ewer-ten. Sie war vielmehr una[X.]hängig hiervon als Antrag auf Erlaß eines Korrek-tur[X.]escheids zu verstehen, der funktionell und inhaltlich auch dem entsprach, was die Mitar[X.]eiter der neu ge[X.]ildeten [X.] aus der [X.] vor dem 3. Ok-to[X.]er 1990 als effektives Mittel der Fehler[X.]ereinigung kannten. Diese Möglich-keit war auch nach dem Vermögenszuordnungsgesetz gege[X.]en, wenn die [X.] damit einverstanden waren, § 2 A[X.]s. 1 Satz 6 [X.]. Die Zuordnungs-stelle mag die Behörden der allgemeinen [X.]esvermögensverwaltung der Klägerin von der Bitte der [X.] um Ü[X.]erprüfung nicht unterrichtet und auch nicht ge[X.]eten ha[X.]en, dazu Stellung zu nehmen. Das ändert a[X.]er nichts - 22 - an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Behörden der allgemeinen [X.]es-vermögensverwaltung der Klägerin. Die Beklagte hat nämlich im [X.] mit ihrem Kaufgesuch vom 17. Okto[X.]er 1995 darauf aufmerksam [X.]. Das ga[X.] diesen Behörden Veranlassung, in eine Prüfung einzutreten. Hier[X.]ei hätten sie zu dem Erge[X.]nis gelangen müssen, einer Änderung der er-folgten Zuordnung zugunsten der [X.] zuzustimmen, weil die Zuordnung zugunsten des [X.]es im [X.]punkt ihrer Vornahme sachwidrig war. <[X.]r>(3.3) Jedenfalls hätte die [X.]esvermögensverwaltung die Beklagte auf die am 9. Okto[X.]er 1991 eingeführten Möglichkeiten des ver[X.]illigten Erwer[X.]s von [X.]esliegenschaften ([X.] Nr. 37 v. 31. Okto[X.]er 1991, [X.]) hinweisen müssen. Danach hätte die Beklagte das Anwesen wegen sei-ner Nutzung für einen Schulhort zu einem Preisnachlaß von 75 % erwer[X.]en können. Der [X.] war zwar auch diese Möglichkeit entgangen. Die [X.] hatte a[X.]er ein Interesse daran, daß die [X.] von dieser Möglichkeit vor ihrem Auslaufen am 31. Dezem[X.]er 1994 Ge[X.]rauch machten ([X.] Nr. 93 v. 1. Juli 1994 S. 1). Da die [X.]esvermögens-verwaltung ü[X.]er die Nutzung des Anwesens durch die Beklagte und ihr Er-wer[X.]sinteresse unterrichtet war, lag es auch im [X.]esinteresse, die Beklagte rechtzeitig auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen. <[X.]r>(4) Hätten die Behörden der [X.]esvermögensverwaltung ihren Pflich-ten genügt, wäre die Beklagte nicht in eine [X.] geraten. Dann nämlich hätte die [X.] die Zustimmung des [X.]esrats zu dem am 26. Novem[X.]er 1993 im [X.]estag [X.]eschlossenen Registerverfahren[X.]e-schleunigungsgesetz ([X.]. 862/93) a[X.]gewartet und gemäß Art. 19 A[X.]s. 6 Satz 1 [X.] nach den geänderten Vorschriften entschieden. Danach - 23 - schied eine Feststellung von [X.]eseigentum aus, weil das Grundstück durch die Beklagte für Verwaltungszwecke genutzt wurde. Daß das Grundstück am 1. Okto[X.]er 1989 und am 3. Okto[X.]er 1990 von einem anderen Verwaltungsträ-ger für Verwaltungszwecke genutzt wurde als am 25. Dezem[X.]er 1993, ist uner-he[X.]lich (BVerwG [X.] 428.2 § 11 [X.] Nr. 6, 13, 27; [X.]/[X.], Offene Vermögensfragen, § 11 [X.] Rdn. 80 f.; [X.]/Hiestand, aaO, § 11 Rdn. 9; a. [X.] in: [X.]/[X.]/Bezzen[X.]erger, Vermögen in der ehemaligen [X.], § 11 Rdn. 5). Denn der Gesetzge[X.]er wollte mit der Be-zugnahme auf das Inkrafttreten des Registerverfahren[X.]eschleunigungsgeset-zes die Stichtage des Art. 21 EV ersetzen und mit dem Verweis auf diese Vor-schrift auch nur den Begriff der Nutzung für Verwaltungszwecke definieren (BT-Drucks. 12/6228, [X.] mit BT-Drucks. 12/5553 S. 205). Die sich an den Aus-schluß des Ü[X.]ergangs von [X.] auf den [X.] anschließende Fra-ge, o[X.] ein solches Grundstück schon auf Grund einer in § 11 A[X.]s. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] enthaltenen stillschweigenden Zuordnungsregel der Stelle zufällt, die es am 25. Dezem[X.]er 1993 (und [X.]ei Erlaß des Bescheids) für [X.] nutzt (für § 11 A[X.]s. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] unmittel[X.]ar: [X.]/[X.], Of-fene Vermögensfragen, § 11 [X.] Rdn. 82, 89), oder o[X.] sich die Zuordnung dann nach den allgemeinen Regeln richtet (so: [X.]/Hiestand, aaO, § 16 [X.] Rdn. 8; ähnlich für § 11 A[X.]s. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] unmittel[X.]ar Stellwaag aaO Rdn. 6), [X.]raucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hatte das Anwesen im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des [X.]es in Eigen[X.]esitz genommen. Es wäre deshal[X.] im Rahmen der Neu[X.]escheidung zu einer einvernehmlichen Zuordnung auf die Beklagte nach § 2 A[X.]s. 1 Satz 6 [X.] gekommen. Jedenfalls a[X.]er hätte die Beklagte Gelegenheit erhalten, das Anwesen zu 25% seines Werts anzukaufen. Diese Möglichkeit hätte die Beklagte auch genutzt, da sie das später, nach Auslaufen der günstigen Er-- 24 - wer[X.]smöglichkeiten am 31. Dezem[X.]er 1994, gemachte Ange[X.]ot des [X.]es-vermögensamts nur wegen der Höhe des Kaufpreises nicht hat annehmen können. Daß die Beklagte jetzt nicht Eigentümerin, sondern [X.] Besitzerin ist, [X.]eruht auf dem pflichtwidrigen Verhalten der [X.]esvermögens-verwaltung der Klägerin. Das steht der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Herausga[X.]e und Ersatz von Nutzungsentschädigung durch die Klägerin entge-gen. - 25 - II[X.] <[X.]r>Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 A[X.]s. 1 ZPO. <[X.]r>[X.][X.] Lemke <[X.]r><[X.]r>[X.] <[X.]r><[X.]r>[X.]

Meta

V ZR 90/04

26.11.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2004, Az. V ZR 90/04 (REWIS RS 2004, 499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 499

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 217/99 (Bundesgerichtshof)


V ZR 136/06 (Bundesgerichtshof)


V ZB 43/03 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 249/04 (Bundesgerichtshof)


V ZR 331/17 (Bundesgerichtshof)

Grundbuchberichtigungsanspruch einer Gemeinde in den neuen Bundesländern gegen die BVVG: Anwendbarkeit der Klagefrist für den …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.