Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. XI ZR 269/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 911

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 269/06 Verkündet am: 11. November 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 (in der Fassung vom 16. Januar 1986) Der in einer Widerrufsbelehrung nach dem [X.] enthal-tene Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages auch die [X.] verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen, ist zulässig. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des [X.] [X.] kommt es nicht entscheidend an. [X.], Urteil vom 11. November 2008 - [X.] ZR 269/06 - KG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11. November 2008 durch [X.] h.c. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Die klagende Bank verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines gekündigten Darlehens. 2 Der Beklagte wurde im Juni 1999 von einem Vermittler anlässlich eines Hausbesuchs geworben, mit einer Einlage von 60.000 DM der —G. –fonds

[X.] (nachfol-gend: Fonds) beizutreten. Zur Finanzierung schloss er mit der Klägerin am 17. August/8. Dezember 1999 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe von 70.000 DM zu einem bis zum 30. August 2006 festgeschriebenen effektiven [X.] von 7,58%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller [X.] bis zum Ende der Zinsbindung mit 27.369,72 DM angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag u.a. die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Au-ßerdem enthält der Darlehensvertrag eine vom Beklagten gesondert un-terschriebene Widerrufsbelehrung nach dem [X.] mit folgendem Zusatz: "Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten [X.] Geschäfte nicht wirksam zustande." 3 Unter dem 16. August 2004 widerrief der Beklagte den Darlehens-vertrag unter Berufung auf § 1 Abs. 1 HWiG (Vorschriften des [X.] in der Fassung vom 16. Januar 1986) mit der Behauptung, zur Ab-gabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Außer der Unwirksamkeit des [X.] macht er geltend, er sei durch Angaben im Fondsprospekt über 4 - 4 - die wirtschaftliche Situation des Fonds und die erzielbaren Einnahmen arglistig getäuscht worden. Die Klägerin habe insoweit einen Wissens-vorsprung gehabt. Überdies fehle im Darlehensvertrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe, so dass er selbst dann, wenn dieser Formmangel durch Auszahlung der [X.] geheilt worden sei, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (§§ 4 und 6 VerbrKrG jeweils in der Fassung vom 27. April 1993) lediglich den ge-setzlichen Zinssatz von 4% schulde.
Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von 36.510,62 • zuzüg-lich Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblie-ben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter. 5 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit für das Revisi-onsverfahren von Belang - im Wesentlichen ausgeführt: 7 - 5 - Der Klägerin stehe ein Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu, weil der Beklagte seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen habe. Der Darlehensvertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Das Widerrufsrecht des Beklagten sei nicht eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbeleh-rung erloschen, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Widerrufsbelehrung enthalte den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässigen Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kämen. Wegen dieses Zusatzes sei die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam. Deshalb habe der Beklagte noch am 16. August 2004 seine Darlehens-vertragserklärung widerrufen können. Die Klägerin habe auch keinen Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG. Bei dem Darlehensvertrag und dem [X.] handele es sich um ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 VerbrKrG (in der Fassung vom 17. Dezember 1991), so dass nach der Rechtsprechung des [X.] die Rückabwicklung [X.] zwischen Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen habe. 8 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im [X.] Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen wirksamen Widerruf der Darlehensvertragserklärung durch den [X.] bejaht. Das Widerrufsrecht des Beklagten war zum Zeitpunkt des [X.] bereits erloschen. 9 - 6 - 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die dem [X.] erteilte Widerrufsbelehrung nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG we-gen eines unzulässigen Zusatzes unwirksam. 10 11 Nach Erlass des Berufungsurteils hat der erkennende Senat be-reits mehrfach entschieden, dass der Zusatz, im Falle des [X.] komme auch der "Beitritt in eine Fonds-gesellschaft" bzw. der "verbundene Kaufvertrag" nicht wirksam zustande, keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG ist, wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier der Fall ist - der [X.] mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Ge-schäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet (Senat [X.]Z 172, 157, 161 ff. [X.]. 11 ff. und Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 828, 829 [X.]. 12 ff., [X.] ZR 68/07, [X.]. 13 ff., [X.] ZR 215/07, [X.]. 13 ff. und [X.] ZR 381/07, [X.]. 13 ff.). Wie der Senat dort näher ausge-führt hat, bedarf das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG der teleo-logischen Reduktion. Der genannte inhaltlich zutreffende Zusatz ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbe-lehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Die [X.] des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hin-weis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor ([X.]Z 172, 157, 163 [X.]. 16). An diesen Ausführungen, die auch vom Beklagten nicht [X.] werden, ist festzuhalten. - 7 - Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene [X.] in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret benannt, sondern nur als finanziertes verbundenes Geschäft bezeichnet worden ist, ist [X.]. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen [X.] kommt es nicht entscheidend an (Senats-urteil vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 828, 829 f. [X.]. 17). Da die Darlehensvaluta ausweislich des Darlehensvertrages zur [X.] der "Gesellschaftsanteile –

GbR" Verwendung finden sollte, war auch für den Beklagten klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur der [X.] gemeint sein konnte. 12 2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung und war bei Erklärung des Widerrufs durch den Beklagten am 16. August 2004 bereits abgelaufen. 13 II[X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB). 14 Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten wegen eines eigenen vorver-traglichen Aufklärungsverschuldens der Klägerin, insbesondere auch mit der Behauptung des Beklagten befassen müssen, er sei durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt über die wirtschaftliche Situation des Fonds, 15 - 8 - insbesondere bereits eingetretene Verluste und die erzielbaren jährli-chen Einnahmen des Fonds arglistig getäuscht worden, die Klägerin [X.] insoweit einen Wissensvorsprung gehabt. Die Beweislast auch für den Wissensvorsprung der Klägerin trifft den Beklagten, es sei denn, die Kenntnis der Klägerin von einer evidenten arglistigen Täuschung des Beklagten durch den Fondsprospekt wird wegen eines institutionellen Zusammenwirkens der Klägerin mit den Prospektverantwortlichen nach den Grundsätzen des [X.] vom 16. Mai 2006 ([X.]Z 168, 1, 22 ff. [X.]. 51 ff.) vermutet. Wenn sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten nicht feststellen lassen, wird das Berufungsgericht auch noch der Frage nachzugehen haben, ob der Darlehensvertrag die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe enthält. Auf die Senatsurteile vom 8. Juni 2003 ([X.]Z 159, 270 ff.), vom 25. April 2006 ([X.]Z 167, 252, 262 ff. [X.]. 24 ff. und [X.]Z 167, 239, 16 - 9 - 243 ff. [X.]. 12 ff.), vom 9. Mai 2006 ([X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1245 f. [X.]. 25 ff.) und vom 19. Februar 2008 ([X.] ZR 23/07, [X.], 681, 682 [X.]. 12 ff.) wird besonders hingewiesen. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 21 O 617/04 - KG [X.], Entscheidung vom 28.06.2006 - 24 U 9/06 -

Meta

XI ZR 269/06

11.11.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. XI ZR 269/06 (REWIS RS 2008, 911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 911

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