Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. XI ZR 262/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2678

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 262/06 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit 2 Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2007 durch [X.], [X.] [X.] und [X.], die [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge-richts in [X.] vom 19. Juni 2006 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von den Klägern gerügte Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht entscheidungserheblich, weil ihr Sachvortrag die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht aus-füllt und im Übrigen auch keinen Beweisantritt enthält. Im Hinblick auf die Rentabilität der Anlage und die Nachhal-tigkeit der Mieteinnahmen bestand keine Aufklärungs-pflicht der Beklagten, weil bereits - wie die Beklagte unwi-dersprochen vorgetragen hat - im Verkaufsprospekt auf diese Risiken hingewiesen wurde (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 und vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 76). Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 6./10. [X.] nicht (mit-) ursächlich geworden, lassen ei-nen Rechtsfehler nicht erkennen; im Übrigen entspricht die den Klägern am 10. Dezember 1996 ausgehändigte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 3HWiG, so dass ihr Widerruf vom 15. Dezember 2004 ver-fristet war (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 191/06, [X.], 1117). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der [X.] (§ 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 69.814,32 •. [X.] [X.] Joeres Mayen Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2005 - 4a [X.], Entscheidung vom 19.06.2006 - 26 U 11/06 -

Meta

XI ZR 262/06

24.07.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. XI ZR 262/06 (REWIS RS 2007, 2678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2678

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