Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. V ZB 140/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1361

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[X.]BESCHLUSS V ZB 140/06 vom 18. Oktober 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - Der [X.] hat am 18. Oktober 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10. August 2006 und der Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 3. Juli 2006 aufgehoben. Dem Beteiligten zu 10 wird der Zuschlag auf das in dem Verstei-gerungstermin des [X.] vom 22. Juni 2006 abgegebene Gebot von 16.100 • versagt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 16.100 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-ses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 111.000 • festgesetzt. 1 In dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 • ab. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 [X.]. 2 - 3 - 3 In dem von Amts wegen bestimmten zweiten Termin am 11. Oktober 2005 wurde kein Gebot abgegeben. Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom gleichen Tage das Verfahren nach § 77 Abs. 1 [X.] mangels Abgabe von Ge-boten ein, setzte dieses jedoch auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 29. No-vember 2005 mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 fort. In dem dritten Versteigerungstermin vom 22. Juni 2006 blieb der [X.] zu 10 mit einem Gebot von 16.100 • Meistbietender und erhielt darauf den Zuschlag. 4 Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 dagegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel [X.], dass der Zuschlag auf das Gebot des Beteiligten zu 10 versagt wird. 5 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den [X.] zu Recht erteilt, obwohl das Gebot des Beteiligten zu 10 mit 16.100 • die 5/10-Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] nicht erreicht habe. 6 Dabei könne dahinstehen, ob das in dem ersten Versteigerungstermin im eigenen Namen abgegebene Gebot des Terminsvertreters der Beteiligten zu 1 unwirksam gewesen sei. Zwar sei in dem folgenden (zweiten) Termin gar kein Gebot abgegeben und das Verfahren daher nach § 77 [X.] eingestellt worden. Bei der Entscheidung über den Zuschlag auf das in dem weiteren (dritten) [X.] abgegebene [X.] sei die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] indes ohne Bedeutung. § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] ordne dies zwar nur für den Fall an, dass der Zuschlag im vorangegangenen Termin wegen eines die Hälfte des Verkehrswertes nicht erreichenden [X.]es versagt worden sei. Die [X.] - 4 - schrift sei indes über ihren Wortlaut hinaus auch auf die ergebnislosen Verstei-gerungen anzuwenden. Entscheidend sei allein, dass bereits einmal vergeblich ein Versuch unternommen worden sei, den Verfahrensgegenstand einem Bieter zu einem über der in § 85a Abs. 1 [X.] liegenden Wertgrenze zuzuschlagen. Sei das - wie hier - gescheitert, gelte in dem nächsten Termin § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechend, so dass der Zuschlag auf das unter der Hälfte des [X.] liegende Gebot zugeschlagen werden könne. Ohne Bedeutung sei, dass der (dritte) Termin, in dem der Zuschlag erteilt worden sei, entgegen §§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 3 [X.] nicht innerhalb der vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist stattgefunden habe; denn der Beteiligte zu 2 sei dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. 8 II[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 9 1. Das Beschwerdegericht ist - unausgesprochen - zu Recht davon aus-gegangen, dass der Beteiligte zu 2 (Schuldner) beschwerdeberechtigt ist, ob-wohl im Laufe des [X.] ein vereinfachtes Insolvenzverfah-ren nach §§ 311 ff. [X.] eröffnet und ein Treuhänder nach § 313 [X.] bestellt worden ist. Das hat indes grundsätzlich zur Folge, dass das Recht des Vollstre-ckungsschuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, gem. § 80 Abs. 1 [X.] auf den Treuhänder übergeht ([X.], [X.] 18. Aufl., § 15 Rdn. 23.13). Der Vollstreckungsschuldner ist danach in dem Verfahren nicht mehr Beteiligter nach § 9 [X.] und kann daher - soweit nicht wie in § 30d 10 - 5 - Abs. 3 [X.] ausdrücklich etwas anders bestimmt ist - die nach dem Gesetz dem Schuldner zustehenden Rechtsbehelfe aus eigenem Recht nicht mehr erheben (vgl. [X.] 51, 405, 407; [X.] Rpfleger 2004, 235, 236). Anders ist es, wenn der Treuhänder den Vollstreckungsgegenstand frei-gibt. Das war hier der Fall. Hierzu sind die in dem Beschwerdeverfahren von dem Treuhänder gegenüber dem Beschwerdegericht abgegebenen Erklärun-gen im Schreiben vom 31. Juli 2006 auszulegen. Die vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung der im Verfahren abgegeben Erklärungen hat der [X.] nachzuholen. 11 Der [X.] versteht sie dahin, dass der Treuhänder das Vollstreckungs-objekt im Hinblick auf das bei der Insolvenzeröffnung bereits laufende [X.] freigegeben hat. Eine Freigabe liegt nämlich besonders nahe, wenn eine Beteiligung des Treuhänders mit Anträgen im Versteigerungsverfah-ren nur mit zusätzlichen Kosten für die Insolvenzmasse verbunden wäre (vgl. [X.], Z[X.] 2004, 521, 525). Für eine Freigabe an den Schuldner spricht es insbesondere, wenn angesichts des Umfanges der Belastungen des [X.] mit Grundpfandrechten zwar für die Masse kein Erlös aus der Versteigerung zu erwarten ist, der Vollstreckungsschuldner aber weiterhin ein besonderes Interesse an einem hohen [X.] hat, damit die durch die Grundpfandrechte gesicherten Schulden in möglichst großem Umfange ge-tilgt werden. Angesichts dieser Umstände ist der Hinweis des Treuhänders in Kenntnis des vom Schuldner eingelegten Rechtsmittels gegenüber dem Be-schwerdegericht, dass er wegen des ihm nach § 313 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht zustehenden Verwertungsrechts keine Rechte in dem Verfahren für sich in [X.] genommen habe, hier dahin zu verstehen, dass er das Objekt an den Schuldner freigegeben hat. 12 - 6 - 13 2. In der Sache hat das Beschwerdegericht zu Unrecht einen Zuschlags-versagungsgrund aus § 85a Abs. 1 [X.] verneint. 14 a) Das in dem ersten Versteigerungstermin am 14. April 2005 im eigenen Namen abgegebene Gebot des [X.] war nach der Rechtspre-chung des [X.]s (Beschl. v. 10. Mai 2007, [X.], [X.], 1522, 1523 - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt; Beschl. v. 5. Juli 2007, [X.], [X.], 1747, 1748; Beschl. v. 19. Juli 2007, [X.], Rdn. 10 - veröf-fentlicht in juris) unwirksam und daher nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 [X.] herbeizuführen. Das Gebot hätte nach § 71 [X.] zu-rückgewiesen werden müssen. b) Wegen dieses unwirksamen Gebots im ersten Termin galt die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] im zweiten Termin fort ([X.], Beschl. v. 5. Juli 2007, [X.], aaO). Da in diesem Termin auf das Versteigerungsobjekt kein Gebot abgegeben wurde, war das Verfahren - wie geschehen - nach § 77 Abs. 1 [X.] einzustellen und erst auf den gem. § 31 Abs. 1 [X.] gestellten Antrag der Beteiligten zu 1 fortzusetzen. 15 c) Die Annahme des [X.], dass bei der Entscheidung über den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 10 abgegebene [X.] die in § 85a Abs. 1 [X.] bestimmte Wertgrenze nicht mehr gegolten habe, weil in dem vorangegangenen Termin vergeblich versucht worden sei, das Verstei-gerungsobjekt auf ein über dieser Wertgrenze liegendes [X.] zuzuschla-gen, ist rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdegericht stellt die mangels Abgabe von Geboten ergebnislos gebliebene Versteigerung zu Unrecht derjenigen gleich, in dem der Zuschlag auf ein im Termin abgegebenes Gebot wegen Nichterrei-chens der in den §§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 [X.] bestimmten Wertgrenzen ver-sagt wurde. 16 - 7 - 17 Der [X.] hat bereits in einem - allerdings nach der Entscheidung des [X.] - ergangenen Beschluss (v. 19. Juli 2007, [X.], Rdn. 14, aaO) ausgeführt, dass die ergebnislose Versteigerung von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a [X.] nicht erfasst wird und deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen führt, weil das Fehlen von [X.] in den Risikobereich des das Verfahren betreibenden Gläubigers fällt, während der Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a, 85a [X.] vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt wird. Der [X.] hält daran fest. In dem dritten Termin galten die Wertgrenzen daher fort, so dass dem darunter liegenden Gebot des Beteiligten zu 10 nach § 85a Abs. 1 [X.] der [X.] zu versagen ist. 18 d) Dies ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der einzige Ver-sagungsgrund, was für das weitere Verfahren Bedeutung erlangen kann (dazu unten [X.]). 19 aa) Dass die in § 74a Abs. 3 Satz 2 [X.] bestimmte Frist von höchstens sechs Monaten zwischen dem zweiten Termin und dem dritten Termin, in dem der Beteiligte zu 10 ein zu geringes und deshalb nicht zuschlagsfähiges Meist-gebot abgegeben hat, nicht eingehalten worden ist, begründet keinen zusätzli-chen Versagungsgrund. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbe-schwerde meint - die in § 74a Abs. 2 Satz 3 [X.] bestimmte Höchstfrist von sechs Monaten auch den Schuldner schützt, weil einem verspätet anberaumten Versteigerungstermin keine aktuelle Wertfestsetzung mehr zugrunde liegt. Die Frist, deren Verletzung die Rechtsbeschwerde rügt, war für die Bestimmung des (dritten) Termins nämlich nicht einschlägig. 20 - 8 - 21 § 74a Abs. 3 Satz 2 [X.] enthält eine Anweisung an das Vollstreckungs-gericht, für den Fall, dass es auf Grund eines Antrags eines Berechtigten nach § 74a Abs. 2 [X.] oder ohne einen Antrag nach § 85a Abs. 1 [X.] wegen eines unter der Hälfte des [X.] gebliebenen Versteigerungsergebnis-ses nach Versagung des Zuschlages von Amts wegen einen neuen Versteige-rungstermin bestimmen muss. Die Vorschrift gilt indes nicht, wenn das [X.] nach einer Einstellung des Verfahrens wegen eines mangels Geboten ergebnislos gebliebenen Versteigerungstermins (§ 77 Abs. 1 [X.]) auf den Antrag des betreibenden Gläubigers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Fort-setzung des Verfahrens beschließt und einen neuen Versteigerungstermin be-stimmt. Dafür gelten die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 [X.] verkürzten Fristen für die Bestimmung des neuen Versteigerungstermins. Die in § 36 Abs. 2 [X.] be-zeichneten Höchstfristen sind, was sich schon aus dem Wortlaut ergibt, wonach das Vollstreckungsgericht diese Fristen einhalten soll, bloße Ordnungsvorschrif-ten, bei deren Überschreitung die Terminsbestimmung nicht unwirksam ist und ein Zuschlag auf das in dem Termin abgegebene [X.] nicht versagt wer-den kann ([X.], [X.], 4. Aufl., § 36, Rdn. 9; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 36, Rdn. 43; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 36, Rdn. 3). 22 [X.]) In dem nunmehr nach § 85a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74a Abs. 3 Satz 1 [X.] zu bestimmenden Versteigerungstermin darf daher der Zuschlag nach § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht mehr versagt werden, selbst wenn auch ein in diesem Termin abgegebenes [X.] die in §§ 74a, 85a Abs. 1 [X.] be-stimmten Wertgrenzen nicht erreichen sollte. Das ergibt sich daraus, dass ein Zuschlag auf ein wirksames Gebot nur einmal aus den genannten Gründen ver-sagt werden kann. So wäre es hier, weil dem Anspruch des Beteiligten zu 10 auf die Erteilung des Zuschlages nach § 81 Abs. 1 [X.] allein der in § 85a 23 - 9 - Abs. 1 [X.] bestimmte Versagungsgrund entgegensteht. Der in § 85a Abs. 2, § 74a Abs. 4 [X.] bestimmte Grundsatz der Einmaligkeit der [X.] wegen der zu geringen Höhe des [X.]es hat zur Folge, dass in dem folgenden Versteigerungstermin dem Interesse des betreibenden [X.] an einer Verwertung des [X.] Vorrang gegenüber dem Interesse des Eigentümers und nachrangiger Gläubiger an einem günstigeren Versteigerungsergebnis zukommt ([X.], Urt. v. 10. Oktober 2003, [X.] 128/03, [X.], 98, 99). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-der für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 [X.]). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlags-beschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen ([X.], Beschl. v. 26. Oktober 2006, [X.], [X.], 82, 86). Der Gegenstandswert des [X.] ist nach dem Wert des [X.] zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuld-nerin mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er
24 - 10 - entspricht damit dem [X.] des Beteiligten zu 10 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2006 - 1 K 36/06 - [X.], Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 [X.]/06 -

Meta

V ZB 140/06

18.10.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. V ZB 140/06 (REWIS RS 2007, 1361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1361

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