Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. V ZB 15/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2755

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15/07 vom 19. Juli 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2007 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 27. Dezember 2006 und der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 15. November 2006, berichtigt am 28. November 2006, [X.]. Der Beteiligten zu 3 wird der Zuschlag auf das im [X.] des Amtsgerichts [X.] vom 8. November 2006 abge-gebene Gebot von 57.000 • versagt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 57.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 1. [X.] wurde auf 190.000 • festgesetzt. 1 - 3 - In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 70.000 • ab. Das Amtsge-richt versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 [X.]. 2 In dem von Amts wegen bestimmten zweiten Versteigerungstermin wur-de kein Gebot abgegeben. Das Amtsgericht stellte das Verfahren ein. 3 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde ein dritter Termin bestimmt. In [X.] gab allein die Beteiligte zu 3 ein Gebot von 57.000 • ab. Das Amtsgericht erteilte darauf den Zuschlag. 4 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Ziel weiter, dass der Zuschlag auf das Gebot der Beteiligten zu 3 versagt wird. 5 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den [X.] auf das von der Beteiligten zu 3 in dem dritten Versteigerungstermin ab-gegebene Gebot zu Recht erteilt, obwohl dieses mit 57.000 • die 5/10-Wert-grenze (§ 85a Abs. 1 [X.]) nicht erreicht habe. 6 Der Zuschlag dürfe nach § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht mehr versagt werden, nachdem er bereits einmal auf das im ersten Termin von der Gläubi-gervertreterin abgegebene Gebot wegen Nichterreichens der in § 85a Abs. 1 [X.] bestimmten Wertgrenze versagt worden sei. Ob die Gläubigervertreterin bei der Abgabe ihres Gebotes einen Erwerbswillen in Bezug auf den zu [X.] Grundbesitz gehabt habe, sei entgegen der Ansicht des [X.] ([X.]. v. 24. November 2005, [X.], [X.], 1355 f.) im [X.] nicht zu prüfen. Die Zwangsvollstreckung sei an [X.] - 4 - ßerlich erkennbare Tatsachen gebunden. Das Vollstreckungsgericht sei weder befugt noch in der Lage, im Versteigerungstermin einen Bieter dazu anzuhalten, seine tatsächlichen Absichten offen zu legen. Eine Überprüfung der Absichten des Bieters führe zu wesentlichen Verfahrensverzögerungen und -erschwerungen, die mit dem formalisierten, auf Befriedigung des Gläubigers und Entschuldung des Schuldners ausgerichteten Verfahren der [X.] unvereinbar seien. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 II[X.] [X.] ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO) und begründet. 9 1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht das Gebot, das die Termins-vertreterin der Beteiligten zu 2 im ersten Termin im eigenen Namen abgegeben hat, als wirksam angesehen. Das widerspricht der Rechtsprechung des Senats ([X.]. v. 24. November 2005, [X.], [X.], 1355 f.). Aus der Ent-scheidung des [X.] ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, so dass zu den Gründen für das Festhalten an der bisherigen Senatsrechtspre-chung auf die Ausführungen in dem [X.]uss des Senats vom 10. Mai 2007 ([X.], Umdruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) Bezug genommen wird. Danach ist das Eigengebot eines [X.], mit dem ausschließlich erreicht werden soll, dass in einem neuen Versteigerungstermin unter Umgehung des in der Vorschrift des § 85a Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Schuldnerschutzes der Zuschlag auch auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des [X.] erteilt werden kann, rechtsmiss-bräuchlich und deshalb unwirksam. Es ist daher nicht geeignet, die [X.] des § 85a Abs. 1 und 2 [X.] herbeizuführen. 10 - 5 - Von einem rechtsmissbräuchlichen Gebot im ersten Termin ist hier nach den Umständen auszugehen, ohne dass es dafür einer Beweisaufnahme zu den Absichten der Gläubigervertreterin bei der Gebotsabgabe bedurft hätte, wie das Beschwerdegericht meint. Bei einem Eigengebot des [X.], das auf die Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 [X.] ge-richtet ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von § 85a Abs. 1 [X.] bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen (Senat, [X.]uss vom 10. Mai 2007, [X.], Umdruck S. 18 ff.). So liegt es hier. Anhaltspunkte dafür, dass die Terminsvertreterin der Gläubigerin mit ihrem Ge-bot ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hätte, werden von der Rechtsbe-schwerdeerwiderung nicht aufgezeigt. 11 2. Wegen der rechtsmissbräuchlichen Gebotsabgabe im ersten Termin galt die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] auch im zweiten Termin. Der [X.] in § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht anzuwenden, wenn die Gebotsabgabe des [X.] im ersten Termin dazu diente, den gesetzlichen Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Vermögens zu unterlaufen und zu einer Bestimmung des zweiten Versteigerungstermins von Amts wegen geführt hat (vgl. Senat, [X.]. v. 10. Mai 2007, [X.], Umdruck Seite 21). 12 3. Die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] ist hier auch noch für das im dritten Termin abgegebene [X.] zu beachten. Der dritte Termin ist auf einen Fortsetzungsantrag der Gläubigerin nach § 31 [X.] von dem [X.] bestimmt worden, nachdem der zweite Versteigerungstermin mangels Abgabe von Geboten ergebnislos geblieben und das Verfahren gem. § 77 Abs. 1 [X.] eingestellt worden ist. 13 - 6 - Die ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlags-versagung nach § 85a [X.] jedoch nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (vgl. dazu vor allem [X.], Rpfleger 2000, 363, 366 f. gegen [X.], Rpfleger 2000, 147, 149; aber auch [X.], [X.], 18. Aufl., § 74a [X.]. 4.3 und § 85a [X.]. 3.3 m.w.N.). Das Fehlen von [X.] fällt in den Risikobereich des Gläubigers, während der Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a, 85a [X.] vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt wird (Senat, [X.]. v. 10. Mai 2007, [X.], Umdruck S. 11). 14 4. [X.] ist gem. §§ 101 Abs. 1 [X.], 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif. Die Entscheidung des [X.] und der [X.]sbeschluss sind aufzuheben und der Beteiligten zu 3 der Zuschlag auf ihr im dritten Termin abgegebenes [X.] zu versagen. Die [X.] beruht auf § 85a Abs. 1 [X.], weil das Gebot der Beteiligten zu 3 von 57.000 • die Hälfte des auf 190.000 • festgesetzten Verkehrswerts des Grund-stücks nicht erreicht. 15 5. Es wird nunmehr von Amts wegen gem. § 85a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74a Abs. 3 Satz 1 [X.] ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen sein, in dem die Wertgrenze auf Grund der Zuschlagsversagung aus § 85a Abs. 1 [X.] nicht mehr gilt. 16 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-der für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 [X.]). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt hier nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlags-beschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung [X.] - 7 [X.] (Senat, [X.]. v. 26. Oktober 2006, [X.], [X.], 82, 86). Der Gegenstandswert des [X.] ist nach dem Wert des [X.] zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht damit dem [X.] der Beteiligten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 15.11.2006 - 9a K 19/04 - [X.], Entscheidung vom 27.12.2006 - 7 [X.]/06 -

Meta

V ZB 15/07

19.07.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. V ZB 15/07 (REWIS RS 2007, 2755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2755

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.