Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. V ZB 83/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3867

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 10. Mai 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 71 Abs. 1, 79, 85a Abs. 1 und 2, 95 a) [X.] in der Zwangsversteigerung von Grundstücken, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 [X.] herbeizuführen, ist rechts-missbräuchlich und deshalb unwirksam. b) Bei dem Eigengebot eines [X.] spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten [X.] zu [X.]. c) Wurde ein unwirksames Gebot, das unter der Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks lag, nicht nach § 71 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen, sondern der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 [X.] versagt, ist das Vollstreckungsgericht an der erneuten Prüfung der [X.] in einem neuen Versteigerungstermin selbst dann nicht gehindert, wenn die fehlerhafte Zuschlagsentscheidung nicht angefochten wurde. [X.], [X.]. v. 10. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.]AG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Mai 2007 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 22.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-ses [X.]usses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 57.000 • festgesetzt. 1 In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 • ab. Das Amtsge-richt versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 [X.]. In dem zweiten Verstei-gerungstermin am 27. Januar 2006 blieb der Beteiligte zu 3 mit einem Gebot von 22.000 • Meistbietender. Der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 bean-tragte die sofortige Erteilung des Zuschlags. Dem kam das Amtsgericht nicht 2 - 3 - nach, sondern bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag auf den 3. Februar 2006. Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 wandte sich das Amtsgericht an die Vertreterin der Beteiligten zu 1, die den ersten Versteigerungstermin wahrge-nommen hatte, und bat um Darlegung, ob ihr damaliges Gebot auf den Erwerb des Versteigerungsobjekts oder nur darauf gerichtet gewesen sei, einem [X.]n Interessenten den Erwerb des Objekts für weniger als die Hälfte des Wertes zu ermöglichen. Diese - an die Anschrift der Beteiligten zu 1 gerichte-te - Anfrage erreichte die Adressatin nicht; eine Antwort der Vertreterin blieb folglich aus. 3 Mit [X.]uss vom 3. Februar 2006 hat das Amtsgericht den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 abgegebene Gebot gemäß § 85a Abs. 1 [X.] versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel der Zuschlagserteilung weiter. 4 I[X.] Nach Auffassung des [X.] hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 in dem zweiten [X.] abgegebene Gebot zu Recht wegen Nichterreichens der 5/10-Wertgrenze versagt. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot habe für das Vollstreckungs-gericht erkennbar unter dem geheimen Vorbehalt des fehlenden [X.] gestanden und sei deshalb nach § 116 Abs. 2 [X.] nichtig. Es habe daher zu-rückgewiesen werden müssen mit der Folge, dass in dem zweiten [X.] - 4 - rungstermin wiederum die 5/10-Grenze des § 85a [X.] gegolten habe. Dem stehe die Rechtskraft des [X.]usses über die Versagung des Zuschlags in dem ersten Versteigerungstermin nicht entgegen. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 6 II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. 7 1. Die Versagung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 85a Abs. 1 [X.] sind erfüllt. Das [X.] erreicht die Hälfte des [X.] nicht. Das [X.] nimmt zu Recht an, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] in dem zweiten Versteigerungstermin am 27. Januar 2006 fortbestand. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin ab-gegebene Gebot war nämlich unwirksam. 8 Das entspricht den Grundsätzen, die der [X.] in seiner Entscheidung vom 24. November 2005 ([X.], [X.], 1355 f.) entwickelt hat. [X.] ist das Eigengebot eines [X.], der von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern nur erreichen will, dass einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des [X.] erteilt werden kann, unwirksam und deshalb nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 [X.] herbeizuführen. An dieser Recht-sprechung, die bei einigen Instanzgerichten und in der Literatur auf Kritik ge-stoßen ist ([X.] Rpfleger 2006, 491, 492; [X.] Rpfleger 2006, 275; 9 - 5 - [X.], [X.] 2006, 653 [X.]; [X.], [X.], 1320 [X.]; [X.], [X.] 2006, 145 [X.]; [X.], [X.], 120 [X.]; zustimmend dagegen [X.], [X.]. v. 13. November 2006, 6 [X.], dokumentiert bei Juris; [X.] Rpfleger 2006, 557, 558; [X.], jurisPR-[X.]ivilR 3/3006 [X.] 1; im [X.] auch [X.]/Bolkart, [X.] § 85a [X.] 1.06), hält der [X.] in der Sache und im Ergebnis fest. Er stützt sich allerdings nicht mehr auf die der Entscheidung vom 24. November 2005 zugrunde liegende Erwägung ([X.], [X.], 1355, 1356), dass Gebote, mit denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Verkehrswerts - erreichen will, sondern in [X.] andere Zwecke verfolgt, keine Gebote im Sinne des Zwangsversteige-rungsgesetzes sind. 2. Entgegen der Auffassung des [X.] ist das Eigengebot der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht nach § 116 Satz 2 [X.] nichtig. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift - wie die Rechtsbeschwerde meint - schon deshalb nicht eingreift, weil sie bei amtsempfangsbedürftigen Wil-lenserklärungen generell keine Anwendung findet (ähnlich Rimmelspa-cher/Bolkart, [X.]O, m.[X.]). Denn der geheime Vorbehalt des fehlenden [X.] ist jedenfalls dann unschädlich, wenn der Bieter in dem ersten Versteigerungstermin ein Gebot unter der Hälfte des [X.] abgibt. Ein solches Gebot kann schon objektiv nicht zu dem Erwerb des Grundstücks führen, weil der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 [X.] zwingend zu versagen ist. Es ist deshalb aber nicht unwirksam ([X.], [X.]. v. 24. November 2005, [X.] [X.], 1355). Das gilt auch dann, wenn ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur abgibt, um die Rechts-folgen des § 85a Abs. 1 und 2 [X.] herbeizuführen. Die Anwendung der §§ 116 [X.] [X.] scheidet hier von vornherein aus, weil der Bieter genau die 10 - 6 - Rechtsfolge erreichen will, die das Gesetz an sein Gebot knüpft ([X.], [X.]. v. 24. November 2005, [X.]O). Auch der Vorbehalt des fehlenden [X.] ändert daran nichts ([X.]/Bolkart, [X.]O). Denn das Gebot ist gerade nicht auf den - nach § 85a Abs. 1 [X.] ausgeschlossenen - Erwerb des [X.]s, sondern nur auf die Versagung des Zuschlags und die Beseitigung der Wertgrenzen gerichtet; der Vorbehalt geht also nicht dahin, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 [X.]). 3. [X.] der Beteiligten zu 1 ist jedoch rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, weil es ausschließlich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] in einem [X.] zu Fall zu bringen ([X.]/Bolkart, [X.]O; [X.], Rpfleger 2000, 363, 365 f.; ähnlich [X.] Rpfleger 2005, 42, 43; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Muth, [X.], 12. Aufl., § 85a [X.]. 3; [X.], Rpfleger 2000, 147, 148 f.; a.A. [X.] Rpfleger 1999, 407 f.; [X.] Rpfleger 1986, 397; [X.], [X.], 18. Aufl., § 85a [X.]. 2.3; [X.], Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 599 f.; [X.], Rpfleger 2005, 44; ohne Bedenken auch [X.] Rpfleger 1989, 36, 37). 11 a) Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) gilt auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im [X.] wie im Vollstreckungsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.] 43, 289, 292; 48, 351, 354 sowie [X.] 1, 181, 184; 57, 108, 111; [X.], [X.]. v. 20. Dezember 2006, [X.], [X.], 364, 366 [zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen]; [X.] bei [X.]/[X.]/Olzen, [X.] [2005], § 242 [X.]. 1028 [X.] und 1048 [X.]). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Pro-zessführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befug-12 - 7 - nisse (vgl. [X.], [X.] 44, 367, 371 f.; [X.], [X.]. v. 27. Juli 2006, [X.], [X.], 3214, 3215; [X.]. v. 20. Dezember 2006, [X.]O; [X.] bei [X.]/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 [X.]. 232 f.). [X.] und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2006, [X.] 245/05, NJW-RR 2006, 1482, 1483), aber funk-tionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. [X.], Urt. v. 14. Oktober 1991 - [X.], NJW 1992, 569, 570 f.; allgemein [X.], [X.], [X.] [X.], 179 [X.]). b) In dem Verfahren der Zwangsversteigerung kommt dieser Grundsatz vielfach zur Anwendung. So hat der [X.] bereits entschieden, dass die Ableh-nung des [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmissbräuch-lich ist, wenn sie lediglich der Verschleppung dient ([X.]. v. 14. April 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1226, 1227). Nach der Rechtsprechung der Instanzge-richte gilt das auch für andere Anträge und Rechtsmittel des Schuldners, mit denen dieser keinen Rechtsschutz sucht, sondern das Verfahren verzögern will (vgl. [X.] Rpfleger 1980, 233, 234; [X.] Rpfleger 1991, 70 f.; ebenso [X.], [X.]O, Einl. [X.]. 8.5). Bei dem Gläubiger wird die Zweckentfremdung prozessualer Befugnisse etwa dann als missbräuchlich angesehen, wenn er Haupt- und Nebenforderungen sukzessive geltend macht, um eine Aufhebung des Verfahrens nach §§ 30 Abs. 1 Satz 3, 29 [X.] zu vermeiden und durch die wiederholte Einstellung und Fortsetzung des ohne ernsthafte Versteigerungs-absicht betriebenen Verfahrens einen permanenten Zahlungsdruck auf den Schuldner auszuüben ([X.] Rpfleger 1990, 433, 434; 2001, 365, 366; [X.] Rpfleger 2005, 375; [X.] Rpfleger 1987, 469; im Einzelfall ab-lehnend [X.] Rpfleger 1991, 28, 29 und [X.] Rpfleger 2004, 724 f.; zu der missbräuchlichen Ausübung anderer Gläubigerbefugnisse OLG 13 - 8 - [X.], 1438 f.; LG Braunschweig Rpfleger 1998, 482, 483; [X.], Rpfleger 2006, 373, 376 f.; [X.], [X.]O, § 30 [X.]. 2.15 m.[X.]). Dieselben Erwägungen gelten für das Recht auf Abgabe von Geboten. Es soll jedem Erwerbsinteressenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbie-tender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 [X.]). Seine Ausübung ist daher rechtsmissbräuchlich, wenn der Bieter daran nicht interessiert ist, sondern andere, rechtlich zu miss-billigende Zwecke verfolgt. Auch das ist in der Rechtsprechung anerkannt. So wird das Gebot eines zahlungsunfähigen oder -unwilligen Bieters allgemein als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn es in der Absicht abgegeben wird, die Verwertung des Grundstücks zu hintertreiben ([X.] Rpfleger 1999, 87 f.; [X.] Rpfleger 1999, 88 f.; [X.] Rpfleger 1994, 119 f.; [X.], [X.]O, § 71 [X.]. 2.10; vgl. auch [X.] Rpfleger 1995, 35 f.; OLG [X.] Rpfleger 1994, 376 f.; LG Essen Rpfleger 1995, 34 f.; [X.] JurBüro 2001, 214) oder die Wiederversteigerung zugunsten eines [X.] zu manipulieren ([X.] Rpfleger 2002, 324, 325). Verboten ist somit die Ausübung des Bietrechts zur Verfolgung unlauterer oder gesetzeswidriger Zwe-cke. 14 c) Danach sind Gebote, mit denen die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall gebracht werden soll, nicht gene-rell wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. 15 [X.]) Nicht rechtsmissbräuchlich handelt der Bieter, wenn er die von dem Gesetz (§ 85a Abs. 1 und 2 [X.]) eröffnete Möglichkeit wahrnimmt, das [X.] nach der Versagung des Zuschlags in einem weiteren [X.] für weniger als die Hälfte des [X.] ersteigern zu können 16 - 9 - ([X.], [X.]. v. 24. November 2005, [X.], [X.], 1355; [X.], [X.]O, 365; [X.]/Bolkart, [X.]O; insoweit zutreffend auch [X.] [X.]O, 407; [X.] [X.]O, 397; [X.], [X.]O, § 85a [X.]. 2.3). Seine Absicht widerspricht dem Zweck eines Gebots nicht, weil sie letztendlich auf die Ertei-lung des Zuschlags gerichtet ist. Sie wird deshalb von der Rechtsordnung nicht missbilligt, sondern ausdrücklich anerkannt. Denn nach § 85a [X.] sind unter dem Mindestgebot liegende Gebote zwar nicht zuschlagsfähig, aber wirksam und damit auch geeignet, den erstrebten Wegfall der Wertgrenzen herbeizufüh-ren. Der Zweck der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Sie soll im Interesse des Eigentümers die Verschleuderung von Grundstücken verhindern und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei der Versteigerung bewirken ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 2003, [X.] 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303). Der [X.] ist aber nicht verpflichtet, sein Interesse an einem möglichst preiswerten Er-werb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des Schuldners zurück-treten zu lassen ([X.], [X.]. v. 24. November 2005, [X.], [X.]O). Denn ihm gegenüber ist der Schuldner nur insofern geschützt, als er durch die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins gewissermaßen eine zweite Chance erhält, nämlich die Aussicht auf weitere Bietinteressenten und ein ent-sprechend höheres [X.], aber auch Zeit, um die Vollstreckung doch noch abzuwenden. Einen dauerhaften Schutz, wie er bei der Versteigerung bewegli-cher Sachen durch das Mindestgebot nach § 817a Abs. 1 ZPO gewährleistet wird, sieht § 85a [X.] dagegen nicht vor. [X.]) Das Bietrecht wird ferner nicht schon immer dann missbraucht, wenn der Bieter einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Erwerbszweck [X.]; denn der Grundsatz von [X.] und Glauben schließt taktische Gebote - etwa mit dem Ziel, die Bietkonkurrenten hochzutreiben und den [X.] zu steigern - nicht aus (insoweit zutreffend [X.], [X.]O, 654). 17 - 10 - d) Es spricht indes viel dafür, dass dem Gläubiger bei der Abgabe sol-cher taktischer Gebote engere Grenzen gezogen sind und dass er bereits dann rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er in dem ersten Versteigerungstermin mangels Bietinteressenten ein nicht zuschlagsfähiges Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts abgibt, damit das Grundstück von ihm in einem neuen [X.] ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] verwertet werden kann. [X.] kann dieses Verhalten deswegen sein, weil das Zwangsversteigerungsgesetz nach seiner Systematik und seiner Zweckrichtung dem Gläubiger eine solche Verfahrensweise an sich nicht offen hält. Ihm gegenüber soll das durch § 85a Abs. 1 [X.] geschützte Interesse des Schuldners nämlich nach der Konzeption des Gesetzes erst zurücktreten, wenn es sich schon einmal gegen ein tatsächlich vorhandenes Erwerbsinteresse durchgesetzt hat (vgl. [X.]/Bolkart, [X.]O). 18 [X.]) Nach dem [X.] der §§ 85a, 74a und 77 [X.] entfallen die Wertgrenzen in einem neuen Versteigerungstermin erst und nur dann, wenn der Zuschlag bereits einmal nach §§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 [X.] versagt worden ist. Voraussetzung ist somit die Abgabe eines der Höhe nach unzureichenden [X.]. Eine ergebnislose Versteigerung, in der kein Ge-bot abgegeben wird oder sämtliche Gebote erloschen sind, wird von diesen Vorschriften dagegen nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu einem Weg-fall der Wertgrenzen (vgl. dazu vor allem [X.], Rpfleger 2000, 363, 366 f. gegen [X.], Rpfleger 2000, 147, 149; aber auch [X.], [X.], 18. Aufl., § 74a [X.]. 4.3 und § 85a [X.]. 3.3 m.[X.]). Ihre Folgen ergeben sich vielmehr aus § 77 [X.]. Danach wird das Verfahren zunächst einstweilen eingestellt und nach dem zweiten ergebnislosen Termin entweder aufgehoben oder auf Antrag des Gläubigers als Zwangsverwaltung fortgesetzt. Das Fehlen von [X.] fällt 19 - 11 - damit in den Risikobereich des Gläubigers, während der Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a, 85a [X.] vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt wird. Diese gesetz-liche Risikoverteilung würde unterlaufen, wäre es dem Gläubiger gestattet, nur deshalb ein Gebot abzugeben, um das Verfahren ohne Rücksicht auf die Wert-grenzen fortsetzen zu können. [X.]) Eine solche Verfahrensweise zielt im Gegenteil unmittelbar darauf ab, den von § 85a [X.] bezweckten Schutz des Schuldners zu vereiteln. 20 (1) Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung sollen grundsätzlich gewährleisten, dass das versteigerte Grundstück zu einem seinem Wert ent-sprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese [X.]e eine wertrichtige [X.] der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird ([X.], Urt. v. 24. Oktober 1978, [X.], NJW 1979, 162, 163 - insoweit in [X.] 72, 234 f. nicht ab-gedruckt). Neben der Konkurrenz der Bieter ist der Gegensatz zwischen dem Wunsch potentieller Erwerber, den Preis möglichst niedrig zu halten, und dem Interesse der Gläubiger, dass ihre Rechte durch das Gebot gedeckt werden, geeignet, diesem Ziel zu dienen. Wenn diese Interessenkonkurrenz entfällt, läuft der Schuldner Gefahr, zugleich das Grundstück weit unter Wert zu verlie-ren und infolge des unzulänglichen Erlöses die davon nicht getilgten Gläubiger-forderungen erfüllen zu müssen. Davor soll er durch die Regelung des § 114a [X.] bewahrt werden ([X.] 117, 8, 14). Diese Vorschrift schützt den Schuld-ner aber nur dann, wenn der Ersteher zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt ist. Deshalb hat der Gesetzgeber auch für den Fall Vorsorge getrof-fen, dass der erstrangig betreibende Gläubiger nicht bereit ist, dem Wunsch eines anderen Bieters nach einem möglichst preiswerten Erwerb des [X.]s entgegenzuwirken. 21 - 12 - So sollte bereits die Regelung des § 74a [X.], welche - wie § 114a [X.] - durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der [X.] vom 20. August 1953 ([X.]l. I S. 952) aus dem Zwangsvollstre-ckungsnotrecht in das Zwangsversteigerungsgesetz übernommen wurde, nicht nur die - allein antragsberechtigten - Inhaber nachrangiger Rechte, sondern mittelbar auch den Schuldner vor einer Verschleuderung des Grundstücks schützen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, [X.]. 1/3668 [X.]6). Auf eine von Amts wegen zu berücksichtigende Wertgrenze, wie sie mit § 817a Abs. 1 ZPO für die Versteigerung beweglicher Sachen eingeführt wurde, hat der Gesetzgeber zunächst verzichtet. Die Rechtsprechung musste deshalb auf die allgemeine [X.] des § 765a ZPO zurückgreifen, um den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Schuldners auch in der Zwangs-versteigerung zu gewährleisten (vgl. nur [X.] 46, 325, 332 f.). Dem hat der Gesetzgeber in der [X.] vom 1. Februar 1979 ([X.]l. I [X.]27) durch die Einführung des § 85a [X.] Rechnung getragen. Er ging da-von aus, dass Vorschriften fehlten, um der Verschleuderung von Grundstücken wirksam zu begegnen (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, [X.]. 8/2152, [X.]), und wollte die Verschleuderung deshalb durch eine § 817a ZPO entsprechende, von Amts wegen zu berücksichtigende Regelung verhindern (Begründung des Gesetzentwurfs, [X.]O, [X.]; vgl. auch [X.] und [X.]. 7/3838, [X.], 9, 13 und 18). Ziel der Regelung ist es also, den Schuldner [X.] von dem Antrag eines nachrangigen Gläubigers vor der Gefahr zu be-wahren, dass der erstrangig betreibende Gläubiger bereit ist, das Grundstück unter der Hälfte seines Werts zu verwerten. Sie ersetzt damit die insoweit feh-lende Konkurrenz zwischen [X.] und schützt den Schuldner gerade auch gegenüber dem betreibenden Gläubiger. 22 - 13 - Dieser Schutz liefe leer, wenn der betreibende Gläubiger die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] nach Belieben zu Fall bringen könnte. Denn dadurch wird der von dem Gesetz bezweckte [X.] nicht nur vereitelt, son-dern die vorher nicht bestehende Gefahr der Verschleuderung erst begründet. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Gläubiger das Grundstück im konkreten Fall tatsächlich unter der Hälfte seines Werts verwerten will (vgl. [X.], [X.] 2006, 145, 146) oder ob die Beseitigung der Wertgrenzen möglicherweise auch zu einer Konkurrenz neuer Bietinteressenten und damit zu entsprechend hohen [X.]en führen kann (so [X.] Rpfleger 2006, 275; [X.], [X.] 2005, 44; [X.], [X.] 2006, 653, 655; [X.], [X.], 1320, 1324; [X.], Rpfleger 2006, 145, 146). Als mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar kann vielmehr schon die Absicht des Gläubigers anzusehen sein, den zwingend vorgeschriebenen Schutz des Schuldners zu unterlaufen. 23 (2) Dass § 85a [X.] nicht nur von dem Gedanken des Schuldnerschut-zes getragen ist, steht dieser Wertung nicht entgegen (so aber [X.], [X.]O, 1323). Die Vorschrift soll zwar auch dem Interesse des Gläubigers gerecht werden, dass eine Verwertung des unbeweglichen Vermögens möglich bleiben muss (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, [X.]O, 15). Sie sieht deshalb vor, dass der Zuschlag - anders als bei der Versteigerung beweglicher Sachen - nur einmal wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze versagt werden darf. In den §§ 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der Gesetzgeber diese Regelung zudem auf die 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 [X.] erstreckt, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens auszuschließen (Begründung des Gesetzent-wurfs, [X.]O, [X.]). Durch den "Grundsatz der Einmaligkeit", der in diesen [X.] zum Ausdruck kommt, wird dem Interesse des Gläubigers aber erst in dem neuen Versteigerungstermin der Vorrang eingeräumt ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 2003, [X.] 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303; [X.], 24 - 14 - Rpfleger 2000, 363, 364 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Gläubiger weder nach dem Vorbild von § 74a Abs. 1 Satz 2 [X.] noch auf andere [X.]e ge-schützt. Das zeigt, dass sein Verwertungsinteresse den - einmaligen - Schutz des Schuldners nach § 85a Abs. 1 [X.] nicht weiter einschränken soll. (3) Ob die 1979 eingeführte Vorschrift des § 85a [X.] der aktuellen Lage auf dem [X.] nicht mehr gerecht wird und deshalb zugunsten des Gläubigers geändert werden sollte (so vor allem [X.], [X.]O, 655), hat [X.] der Gesetzgeber zu entscheiden. Nach [X.] und Glauben, also auch bei der hier zu beurteilenden Frage des Rechtsmissbrauchs, kann der mit der ge-setzlichen Regelung bezweckte Interessenausgleich nicht korrigiert werden. Denn das Gesetz trägt den Schwankungen des Grundstückmarkts bereits da-durch Rechnung, dass es die schuldnerschützende Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] nach dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks bestimmt (§§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 5 Satz 1 [X.]). 25 e) Mit Rücksicht auf diese gesetzlichen [X.]mechanismen ist jedenfalls dann die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten, wenn ein Terminsvertreter eines zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers von seinem eigenen Bietrecht Gebrauch macht, um zu Gunsten des Gläubigers den von § 85a [X.] bezweckten [X.] zu unterlaufen. 26 [X.]) Das folgt aus der Sonderregelung in § 85a Abs. 3 [X.]. Danach ist der Zuschlag nicht gemäß § 85a Abs. 1 [X.] zu versagen, wenn das [X.] von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben wird und einschließlich des [X.] der bestehen bleibenden Rechte zu-sammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des [X.] ausfallen würde, die Hälfte des [X.] erreicht. Dem liegt der 27 - 15 - Gedanke zugrunde, dass der Schuldner in diesem Fall bereits durch die [X.] nach § 114a [X.] vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, [X.]. 8/693, [X.]). Die Regelung hat aber auch zur Folge, dass ein Gläubiger, dessen Forderung die Hälfte des [X.] erreicht oder nur um den Kapitalbetrag der bestehen bleibenden Rechte und den durch Zahlung zu berichtigenden Teil des geringsten Gebots (§ 49 Abs. 1 [X.]) unterschreitet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 [X.] nicht selbst herbeiführen kann, sondern auf einen Rettungs-erwerb zu den Bedingungen des § 114a [X.] beschränkt ist. Das zeigt, dass das Gesetz ein alleiniges Interesse des Gläubigers an der Beseitigung der Wertgrenzen jedenfalls hier nicht anerkennt. Dass ein Gläubiger, dessen Forderung weit genug unter dem Verkehrs-wert liegt, die Erteilung des Zuschlags nach § 85a Abs. 3 [X.] durch ein ent-sprechend niedriges Gebot vermeiden kann, steht dem nicht entgegen. Denn ein solches Gebot wird von § 85a Abs. 1 und 2 [X.] nur deshalb erfasst, weil der Gläubiger trotz § 114a [X.] die Möglichkeit hat, das Grundstück - wirtschaftlich betrachtet - unter der Hälfte seines Werts zu ersteigern. Sein Interesse an einem möglichst preiswerten Grundstückserwerb ist damit ebenso berechtigt wie das eines anderen Bieters. Daraus folgt aber nicht, dass der Gläubiger befugt ist, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 [X.] herbeizuführen, wenn er den Zuschlag nicht erteilt haben will. 28 [X.]) Diese gesetzliche Regelung wird unterlaufen, wenn ein Terminsver-treter des zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers im eigenen Namen ein Gebot abgibt, um zu Gunsten des Gläubigers die Grenze des § 85a Abs. 1 [X.] zu Fall zu bringen. Denn er unternimmt es, das zu errei-chen, was dem Gläubiger selbst aufgrund der Regelungen der §§ 85a Abs. 3, 29 - 16 - 114a [X.] nicht in gleicher [X.]e möglich ist. Er macht dann von einer ihm formell zustehenden Befugnis Gebrauch, die wegen des verfolgten Zwecks rechtsmissbräuchlich ist. Die missbräuchliche Abgabe eines solchen [X.] setzt keine Wei-sung des Gläubigers zum Bietverhalten seines Terminvertreters voraus. Denn zum einen muss sich der Gläubiger das Verhalten seines Vertreters jedenfalls nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift des § 278 [X.] zurechnen lassen (vgl. etwa [X.]/[X.]/Olzen, [X.]O, § 242 [X.]. 224; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl. 2003, § 242 [X.]. 189). Zum anderen kann nur derjenige Bieter den Wegfall der Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] in einem neuen [X.] herbeiführen, der mit seinem Gebot nicht lediglich die Umge-hung des in der Vorschrift (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschut-zes beabsichtigt. 30 cc) Die Vorschriften des § 81 Abs. 2 und 3 [X.] rechtfertigen keine [X.] Beurteilung (so aber [X.] Rpfleger 1999, 407, 408; vgl. auch [X.] Rpfleger 2006, 491, 492; [X.], Rpfleger 2006, 145, 146). Durch sie hat der Gesetzgeber zwar das verdeckte Gebot für einen [X.] ermöglicht und damit das praktische Bedürfnis anerkannt, die Identität des Bieters und die wirk-liche Interessenlage geheim zu halten ([X.], Urt. v. 14. Juli 1954, [X.], [X.] 1954, 974). Daraus folgt aber nur, dass das Gebot eines Strohmanns als solches weder sittenwidrig noch aus anderen Gründen unwirksam ist ([X.] a-aO; [X.], [X.], 18. Aufl., § 71 [X.]. 2.9). Eine Befugnis zur Verfolgung unlau-terer oder gesetzeswidriger Zwecke lässt sich aus den Vorschriften des § 81 Abs. 2 und 3 [X.] jedoch nicht herleiten. 31 - 17 - 4. Nach diesen Grundsätzen ist das Eigengebot, das die Terminsvertre-terin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegeben hat, als rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam zu bewerten. Denn nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] war es aus-schließlich darauf gerichtet, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] in einem neuen Versteigerungstermin zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners zu beseitigen. 32 a) Der dagegen gerichtete [X.] ist nicht [X.] (§§ 96 [X.], 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 2 ZPO). Das [X.] hat seine tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt, dass das Gebot von der Terminsvertreterin der betreibenden Gläubigerin abgegeben wurde. Danach ergebe sich seine wirkliche Zielrichtung bereits aus der von den Kreditinstituten geübten Praxis, durch in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebote die Wertgrenzen für den zweiten Termin zu beseitigen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gebot auf die Erteilung des Zuschlags in einem neuen Versteige-rungstermin gerichtet sein könnte, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde zeigt solche Anhaltspunkte auch nicht auf und stellt nicht in Frage, dass derartige Eigengebote von [X.] der Gläubiger in der Praxis üblich sind (so auch [X.], Rpfleger 2005, 44; [X.], [X.], 1320, 1321; [X.], Rpfleger 2006, 145; [X.], [X.], 120 und 121). Sie beanstandet lediglich, dass die Beweiskraft dieser Indizien nicht ausreiche, um den von dem Beschwerdegericht gezogenen Schluss zu rechtfertigen. [X.] Rüge hat keinen Erfolg. 33 b) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Stel-lung als Terminsvertreter des betreibenden Gläubigers in der [X.]sentschei-dung vom 24. November 2005 ([X.], [X.], 1355, 1356) nur als 34 - 18 - eines von mehreren Indizien dafür aufgeführt wird, dass der Bieter möglicher-weise nicht an der Zuschlagserteilung interessiert ist. Ob die tatrichterliche Würdigung des [X.] danach gegen Denkgesetze verstößt, weil sie die Ambivalenz einer Indiztatsache verkennt (vgl. dazu nur [X.], [X.] 158, 269, 273), bedarf jedoch keiner Entscheidung. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 die Anfrage des [X.] nicht an ihre Terminsvertreterin weitergeleitet hat, als Beweisvereitelung zu würdigen ist, und welche Rückschlüsse das Fernblei-ben der Terminsvertreterin in dem zweiten Versteigerungstermin zulässt. Denn bei einem Eigengebot des [X.] spricht eine tatsächliche Vermu-tung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuld-nerschutz zu unterlaufen. [X.]) Diese Vermutung trägt den besonderen Gegebenheiten des Zwangs-versteigerungsverfahrens Rechnung. Nach § 71 Abs. 1 [X.] muss das [X.] jedes Gebot sofort auf seine Wirksamkeit prüfen (vgl. nur [X.], [X.]O, § 71 [X.]. 2.8). Dabei hat es weder die Möglichkeit der Beweisaufnahme, noch ist der Bieter verpflichtet, die mit dem Gebot verfolgte Absicht zu offenba-ren. Das Vollstreckungsgericht kann diese Absicht deshalb nur den Umständen entnehmen, die ihm bei der Abgabe des Gebots bekannt sind. Ob der [X.] tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Grundstück in einem neuen Versteigerungstermin unter der Hälfte seines Werts zu ersteigern, kann - und muss ([X.], [X.]. v. 24. November 2005, [X.], [X.]O, 1356) - das Gericht naturgemäß erst berücksichtigen, wenn es nach diesem Termin erneut über die Wirksamkeit des Gebots zu befinden hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso [X.] Rpfleger 2006, 491, 492; [X.], [X.] 2006, 653, 654 f.; [X.], [X.], 1320, 1323 f.; [X.], Rpfleger 2006, 145, 146; [X.], [X.], 120, 121) sind praktische 35 - 19 - Schwierigkeiten kein Grund, objektiv begründete Zweifel zurücktreten zu [X.]. Vielmehr muss das Vollstreckungsgericht einen Missbrauch des Bietrechts mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern, um den gesetzlich vorgeschriebenen [X.] zu gewährleisten. Es ist deshalb - wie in anderen Fällen des Rechtsmissbrauchs - gehalten, die missbräuchliche Absicht des [X.] zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund konkreter [X.] mit der in dem Verfahren der Zwangsversteigerung erreichbaren Sicherheit festgestellt werden kann. [X.]) Vor diesem Hintergrund lässt die Stellung als Terminsvertreter des Gläubigers im Regelfall den Schluss zu, dass ein auf die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 [X.] gerichtetes Eigengebot dazu dient, den von dem [X.] bezweckten [X.] zu unterlaufen. Denn in dieser Funktion bie-ten Mitarbeiter von Kreditinstituten üblicherweise nicht aus eigenem Interesse ([X.], [X.]. v. 24. November 2005, [X.], [X.]O, 1356). Zudem wider-spräche ihre Absicht, das Grundstück nach dem Wegfall der Wertgrenzen [X.] preiswert zu ersteigern, der im Innenverhältnis bestehenden Pflicht, das Interesse ihres Arbeitgebers an der bestmöglichen Verwertung des [X.]s zu wahren (vgl. [X.], Rpfleger 2000, 147, 148). Wegen dieser Interes-senkollision führt die an die Vertretung des Gläubigers geknüpfte Vermutung nicht zu einer unzumutbaren Beschränkung des Bietrechts, zumal der [X.] im Einzelfall die Möglichkeit hat, der Zurückweisung seines Gebots nach § 72 Abs. 2 [X.] zu widersprechen und ein gesetzeskonformes Interesse glaubhaft zu machen. Der Vermutung steht auch nicht entgegen, dass sie durch das Vortäuschen eines solchen Interesses oder durch die Einschaltung Dritter umgangen werden kann (vgl. nur die entsprechenden Empfehlungen von [X.], [X.]O, 1324; [X.], [X.]O, 147; v. Seldeneck, [X.] 2006, 142; [X.], [X.]O, 121). Denn zum einen verhindert sie eine besonders einfache und [X.] - 20 - sprechend verbreitete Form des Rechtsmissbrauchs. Zum anderen kann das Vollstreckungsgericht ihrer Umgehung wirksam begegnen, indem es - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - auf seine in anderen Verfahren gewonnene Personen- und Sachkenntnis zurückgreift (vgl. [X.] Rpfleger 1999, 87; [X.] JurBüro 2001, 214; [X.] Rpfleger 1999, 88, 89; [X.] 1994, 119, 120; auch [X.], [X.] 2006, 653, 655). c) Die Rechtsprechung des [X.]s zu dem verdeckten [X.] eines dinglich Berechtigten ([X.]. v. 14. April 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1359, 1361) steht der Annahme der Unwirksamkeit des [X.] der Ter-minsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Danach handelt ein Gläubi-ger zwar gegenüber seinem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf § 114a [X.] einen [X.] an seiner Stelle bieten lässt und sich dann gegenüber dem Schuldner auf die Teile seiner Forderung beruft, die bei einem eigenen Gebot erloschen wären. Die Wirksamkeit des Gebots wird von einem solchen Vorge-hen jedoch nicht berührt. Denn § 114a [X.] soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, dass ein mit seinem Gebot innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das [X.] in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein [X.] nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht ([X.]. v. 14. April 2005, [X.], [X.]O m. w. [X.]). Die Unwirksamkeit des verdeckten [X.] würde die mit der Vorschrift angestrebte erweiterte [X.] verfehlen. Der Zweck des § 114a [X.] gebietet deshalb seine gegebenenfalls vor dem Pro-zessgericht durchzusetzende Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen [X.] zu entgehen versucht. Hier verfolgt der rechtsmissbräuchlich Handelnde hingegen eine an-dere Zielrichtung, die auch eine andere Sanktion erfordert. Er will das Objekt 37 - 21 - nicht ersteigern, sondern erreichen, dass es ein anderer ohne die zu Gunsten des Schuldners gezogenen Wertgrenzen erwerben kann. Der [X.] des dinglich Berechtigten besteht nicht darin (wie aber in dem Fall des verdeckten [X.]), den Zuschlag unter Vermeidung der für ihn nachteili-gen Wirkungen des § 114 [X.] zu bekommen, sondern darin, den möglichen Zuschlag auf ein Eigengebot zu vermeiden, indem ein nicht zuschlagsfähiges Fremdgebot initiiert wird. Das kann sinnvollerweise nur zur Folge haben, dass das Fremdgebot unwirksam ist. 5. Die Unwirksamkeit des von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebots hat zur Folge, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] weiterhin von Amts wegen zu beachten ist. 38 a) Das Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen werden müs-sen (vgl. [X.] Rpfleger 1999, 87; [X.], [X.], 18. Aufl., § 71 [X.]. 2.10). Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste seine [X.] bei der [X.]ussfassung über den Zuschlag in dem ersten Versteige-rungstermin berücksichtigt werden. Bei dieser Entscheidung war das [X.] nach § 79 [X.] nicht an die rechtsfehlerhafte Zulassung des Ge-bots gebunden (vgl. [X.] NJW-RR 1988, 690, 691; [X.], [X.]O, § 72 [X.]. 5.4). Es hätte den Zuschlag also schon deshalb versagen müssen, weil kein wirksames [X.] vorlag (§ 81 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.] Rpfleger 2002, 324, 325; [X.] JurBüro 2001, 214; allgemein [X.], [X.], 18. Aufl., § 71 [X.]. 2.8, und § 81 [X.]. 2.1). Die stattdessen auf § 85a Abs. 1 [X.] gestützte Versagung des Zuschlags ist rechtswidrig, weil auch diese Vor-schrift ein wirksames [X.] voraussetzt (vgl. nur [X.], [X.]O, § 85a [X.]. 2.5). 39 - 22 - b) Trotz dieser Entscheidung kann und muss die Unwirksamkeit des Ge-bots weiterhin berücksichtigt werden. Sie ist deshalb entscheidungserheblich, weil nur ein wirksames Gebot geeignet ist, den in § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] vor-gesehenen Wegfall der Wertgrenzen herbeizuführen. Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift. Sie räumt - wie ausgeführt - dem Verwertungsinteresse des Gläubigers nur für den Fall den Vorrang ein, dass der Schuldner schon einmal nach § 85a Abs. 1 [X.] vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt wurde. Hieran fehlt es, wenn in dem ersten Versteigerungstermin kein wirksames Gebot abgegeben wurde. Denn dann bestand von vornherein nicht die Möglichkeit, das Grundstück in diesem Termin zu verwerten. Das hat zur Folge, dass der Schuldner auch in dem neuen Versteigerungstermin durch die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] geschützt wird ([X.]/Bolkart, [X.]O). 40 c) Die fehlerhafte Begründung der ersten Zuschlagsentscheidung ändert daran nichts. Sie ist nach dem Zweck des § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] unbeacht-lich und hindert das Vollstreckungsgericht nicht, die zu Unrecht unterstellte Wirksamkeit des Gebots zu überprüfen. Denn nach § 79 [X.] ist das Gericht bei der erneuten [X.]ussfassung über den Zuschlag ebenfalls nicht an seine bis dahin getroffenen Entscheidungen gebunden. Es soll damit in die Lage ver-setzt werden, das gesamte bisherige [X.] neu und [X.] von seinen früheren Entscheidungen zu würdigen ([X.], [X.]. v. 26. Oktober 2006, [X.], NJW-RR 2007, 194, 197 [insoweit zur [X.] in [X.] vorgesehen]). Danach steht die zu Unrecht auf § 85a Abs. 1 [X.] gestützte Versagung des Zuschlags der nachträglichen Berücksich-tigung des missbräuchlichen Bieterverhaltens ebenso wenig entgegen wie die fehlerhafte Zulassung des Gebots. 41 - 23 - d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso [X.], [X.], 1320, 1323; [X.], Rpfleger 2006, 145, 146 f.; [X.], [X.], 120, 121) ist die erneute Überprüfung der Wirksamkeit des Gebots auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die fehlerhafte Versagung des Zuschlags nicht angefochten wurde und damit - jedenfalls formell - rechtskräftig ist. 42 [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]. v. 26. Oktober 2006, [X.], NJW-RR 2007, 194, 197 f.) sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 [X.]), der einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30 a bis 30 f [X.] und des [X.] nach § 765a ZPO von der Regelung des § 79 [X.] ausgenommen. Im Übrigen erfasst die Vorschrift alle Vorentscheidungen des Vollstreckungsgerichts, die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden sind. Das schließt auch die nach § 95 [X.] anfechtbaren Entscheidungen über die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und Fortsetzung des [X.] ein. Denn die Anfechtbarkeit dieser Zwischenentscheidungen beruht auf ihrer besonderen Bedeutung für das weitere Verfahren und lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass die von § 79 [X.] bezweckte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens diese grundlegenden Entscheidun-gen nicht erfassen soll. Nichts anderes gilt für die nach §§ 96 [X.] [X.], 567 [X.] ZPO anfechtbare Entscheidung über die Versagung des Zuschlags. Denn auch sie wirkt nach § 86 [X.] grundsätzlich wie eine einstweilige Einstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens; wegen der Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] bleibt ihre Rechtmäßigkeit für die erneute [X.]ussfassung über den Zuschlag auch dann von Bedeutung, wenn das Verfahren - wie hier - nach §§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74 a Abs. 3 Satz 1 [X.] von Amts wegen fortgesetzt [X.] ist. Ihre Anfechtbarkeit steht einer Überprüfung nach § 79 [X.] daher 43 - 24 - ebenso wenig entgegen wie in den Fällen des § 95 [X.] ([X.], [X.], 18. Aufl., § 79 [X.]. 4.5). [X.]) Ob der - nicht mehr abänderbare - [X.]uss über die Versagung des Zuschlags gleichwohl der materiellen Rechtskraft fähig ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, erwüchse nach allgemei-nen Grundsätzen (vgl. nur [X.], Urt. v. 13. November 1998, [X.], NJW-RR 1999, 376, 377) nur der Ausspruch über die Versagung des Zuschlags in Rechtskraft, nicht aber die ihm zugrunde liegende Beurteilung der - für § 85a Abs. 2 Satz 2 [X.] entscheidenden - Vorfrage nach der Wirksamkeit des missbräuchlich abgegebenen Gebots. 44 6. Nach alledem hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den [X.]uss des Amtsgerichts vom 3. Februar 2006 zu Recht zurückgewiesen. 45 - 25 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der [X.] zu 1, die Gerichtsgebühren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in [X.] grundsätzlich nicht statt ([X.], [X.]. v. 21. September 2006, [X.], [X.], 2266, 2267 m.[X.]). Der Wert der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestim-men, dessen Erteilung die Beteiligte zu 1 erstrebt. Er entspricht damit dem [X.] des Beteiligten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). 46 [X.]Ri[X.] Dr. [X.] ist infolge Lemke Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.][X.][X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 03.02.2006 - 402 K 12/04 - LG [X.], Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 T 138/06 -

Meta

V ZB 83/06

10.05.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. V ZB 83/06 (REWIS RS 2007, 3867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3867

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