Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. V ZB 118/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3043

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[X.][X.] vom 5. Juli 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 83 Nr. 6 Hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85a Abs. 1 [X.] - ohne dass dies angefochten worden ist - versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmissbrauchs nach § 71 Abs. 1 [X.] hätte zurückweisen müssen, so richtet sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch fal-schen Zwischenentscheidung. [X.], [X.]. v. 5. Juli 2007 - [X.] 118/06 - [X.]AG [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2007 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: [X.] der Beteiligten zu 2 gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch über die Wirkungen der Versagung des Zuschlags, über die Vorausset-zungen zur Fortsetzung des Verfahrens und über die Wertgrenzen entfallen. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des [X.] beträgt 35.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang des [X.]usses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1. 1 Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf 100.000 • festgesetzt. In dem ersten Versteigerungstermin gab nur die Ter-minsvertreterin der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 5.000 • ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 [X.]. In dem zweiten Versteigerungstermin gab allein die Beteiligte zu 4 ein 2 - 3 - Gebot von 35.000 • ab und blieb damit Meistbietende. Das [X.] erteilte ihr den Zuschlag. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das [X.] den [X.] aufgehoben, der Beteiligten zu 4 den Zuschlag auf ihr Meist-gebot versagt und festgestellt, dass dem die Wirkung einer einstweiligen [X.] des Verfahrens zukomme, das nur auf Antrag fortgesetzt werden kön-ne, und dass die in §§ 74a, 85a [X.] bestimmten Wertgrenzen fortbestünden. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die [X.] zu 2 die Wiederherstellung des [X.]. 3 I[X.] Nach Auffassung des [X.] ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 [X.] zu versagen. Die von Amts wegen nach §§ 85a Abs. 2, 74a Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgenommene Fortsetzung des [X.] sei unzulässig gewesen. Das von der Terminsvertreterin im ersten Termin abgege-bene Gebot sei nämlich unwirksam gewesen und hätte daher von dem [X.] nach § 71 Abs. 1 [X.] mit der Folge der Einstellung (§ 77 Abs. 1 [X.]) zurückgewiesen werden müssen. Die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 sei - wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe - am Erwerb nicht interessiert gewesen und habe das Gebot nur abgegeben, um in einem Folgetermin zuschlagsfähige Gebote Dritter zu ermöglichen. Nur auf Antrag eines das Verfahren betreibenden Gläubigers habe es fortgesetzt werden [X.]. Ein solcher Antrag sei indes nicht gestellt worden. Die Versteigerung des Grundstücks in dem Folgetermin sei daher unzulässig gewesen, weshalb der Zuschlag auf das im zweiten Termin von der Beteiligten zu 4 abgegebene [X.] gem. § 83 Nr. 6 [X.] versagt werden müsse. 4 - 4 - [X.] wirke gem. § 86 [X.] wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens. Da der zweite Termin nicht hätte stattfinden dürfen, gälten die Wertgrenzen nach §§ 74a und 85a [X.] in einem neuen, auf Antrag eines der das Verfahren betreibenden Gläubigers zu bestimmenden Termins fort. Diese Rechtsfolgen seien aus Gründen der Klarstellung in dem [X.]uss-tenor festzustellen. 5 II[X.] [X.] bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen das im ersten Termin im eigenen Namen abgegebene Gebot der Terminsvertre-terin der Beteiligten zu 2 zu Recht als unwirksam angesehen, weil es aus-schließlich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall zu bringen. Das entspricht der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]. v. 24. November 2005, [X.] 98/05, [X.], 1355 f.), die er, gestützt nun auf den Gedanken des Rechtsmiss-brauchs, jüngst bestätigt hat ([X.]uss vom 10. Mai 2007, [X.] 83/06, [X.] ff., zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). Auf die Begründung die-ser Entscheidung, die sich eingehend mit der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten und von der Rechtsbeschwerde aufgegriffenen Kritik auseinander-setzt, wird verwiesen. 7 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Beschwer-degericht nicht gehindert, die Unwirksamkeit des in dem ersten Termin abgege-benen Gebots festzustellen, obwohl der auf § 85a Abs. 1 [X.] gestützte [X.]sversagungsbeschluss nicht angefochten und damit - jedenfalls formell - rechtskräftig geworden war. Die Frage nach der Bindungswirkung dieses Ver-sagungsbeschlusses, deretwegen das Beschwerdegericht die [X.] - 5 - schwerde zugelassen hat, hat der [X.] inzwischen beantwortet. Danach [X.] eine solche Bindungswirkung nicht. Nach § 79 [X.] ist das Beschwerde-gericht vielmehr verpflichtet, im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde die Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens zu überprüfen. Die Anfechtbarkeit einzelner Zwischenentscheidungen steht dem nicht entgegen ([X.], [X.]. v. 10. Mai 2007, [X.] 83/06, Umdruck S. 23, zur Veröffentlichung in [X.] be-stimmt; vgl. auch schon [X.], [X.]. v. 26. Oktober 2006, [X.] 188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 f.). Auf die Ausführungen dort wird Bezug genommen. 3. Das führt allerdings entgegen der Auffassung des [X.] nicht zu einer Versagung des Zuschlags wegen eines Verfahrensfehlers nach § 86 Nr. 6 [X.], weil das Vollstreckungsgericht den zweiten Termin nicht von Amts wegen hätte bestimmen dürfen, sondern nur auf Antrag eines das Verfah-ren betreibenden Gläubigers (§ 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 9 a) Zutreffend ist, dass das Vollstreckungsgericht das rechtsmissbräuch-liche Gebot in dem ersten Termin nach § 71 Abs. 1 [X.] hätte zurückweisen müssen ([X.], [X.]. v. 10. Mai 2007, [X.] 83/06, Umdruck S. 21, zur [X.] in [X.] bestimmt). Nach fehlerhafter Zulassung hätte es den [X.] mangels Wirksamkeit des Gebots versagen müssen ([X.], aaO). Wäre es so verfahren, hätte dies zur Folge gehabt, dass das Verfahren entweder we-gen Mangels an Geboten nach § 77 Abs. 1 [X.] einzustellen oder infolge der Versagung des Zuschlages nach § 86 [X.] als einstweilen eingestellt anzuse-hen gewesen wäre und nur auf einen Antrag eines betreibenden Gläubigers nach § 31 Abs. 1 [X.] hätte fortgesetzt werden dürfen. Für das [X.] richtet sich das weitere Verfahren aber nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach den formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen, Zwischenentscheidungen (vgl. [X.] - 6 - hard/Müller, [X.], 8. Aufl., § 86 [X.]. 1; [X.], [X.], 18. Aufl., § 79 [X.]. 4.5). Es durfte daher von Amts wegen einen neuen Termin bestimmen. b) [X.] durch das Beschwerdegericht ist aber durch § 85a Abs. 1 [X.] gerechtfertigt. Wegen des unwirksamen Gebots im ersten Termin galt die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze fort. Das [X.] der Beteiligten zu 4 erreichte diese Grenze nicht. Die Folge ist, dass nach §§ 74a Abs. 3, 85a Abs. 2 [X.] von Amts wegen ein neuer Verstei-gerungstermin zu bestimmen ist, für den nunmehr die Grenze des § 85a Abs. 1 [X.] nicht mehr gilt (§ 85a Abs. 2 Satz 2 [X.]). 11 c) Als rechtsfehlerhaft aufzuheben sind folglich die aus Gründen der Klarstellung in den Tenor aufgenommenen Aussagen, dass die Versagung des Zuschlags die Wirkung einer einstweiligen Einstellung des Zwangs-versteigerungsverfahrens hat, dieses nur auf Antrag der Beteiligten zu 2 oder zu 3 fortgesetzt wird und die Wertgrenzen der §§ 74a Abs. 1 und 85a Abs. 1 fortbestehen. 12 - 7 - V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und eines sich hieran anschließenden [X.] in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilpro-zessordnung gegenüberstehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs, 1 ZPO entgegen ([X.], [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.] 125/05, [X.]. 7, [X.], 947; [X.]. v. 15. März 2007, [X.] 95/06, [X.]. 10 m.w.N., zur [X.] bestimmt). Der Wert der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Erteilung die Beteiligte zu 2 erstrebt. Er entspricht damit dem [X.] der Beteiligten zu 4 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). 13 [X.] Lemke [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.04.2006 - 8 K 7/03 - [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 7 [X.] -

Meta

V ZB 118/06

05.07.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. V ZB 118/06 (REWIS RS 2007, 3043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3043

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