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PDF anzeigen[X.]/01vom3. Dezember 2001in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerinwegen a) Ankündigung der Amtsenthebung b) vorläufiger Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. [X.] am 3. Dezember 2001 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Notarsenats des [X.] vom 11. April 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird fr beide Rechtszf 100.000 [X.]. [X.]: [X.] 1957 geborene Antragsteller wurde 1985 als Rechtsanwalt in [X.]zugelassen; 1993 wurde er zum Notar in [X.] bestellt.Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 kigte die Antragsgegnerin dem [X.] ihre Absicht an, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] seines [X.]; zugleich hat sie ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] mit sofortigerWirkung vorläufig seines Amtes enthoben.Seinen Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Amts-enthebung nicht vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 [X.]), sowie auf Aufhebung- 3 -der vorlfigen Amtsenthebung hat das [X.] zurckgewiesen. [X.] ist darauf gesttzt, [X.] zahlreiche Gliger gegen den [X.] Forderungen von insgesamt rund 300.000 DM haben, die nur zum [X.] erst nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen durchgesetztwerden konnten, und [X.] eine Besserung der Verltnisse nicht zu erwartenist. [X.] hiergegen gerichtete, nicht r [X.] sofortige [X.] Antragstellers bleibt erfolglos.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin den [X.] mit rechtsbestig gewordenem Bescheid vom 7. August 2001 we-gen fehlender Berufshaftpflichtversicherung seines Amtes enthoben (§ 50Abs. 1 Nr. 10 [X.]). Mit der Rechtsbestigkeit der Amtsenthebung ist dasRechtsschutzrfnis des Antragstellers hinsichtlich der Weiterverfolgungseiner bisherigen [X.], so [X.] die Beschwerde [X.] (vgl. Senatsbeschlsse vom 30. November 1998 - [X.] 9/98 und [X.]10/98).Eine Beschrkung der Prfung auf den Kostenpunkt nach den [X.] der Hauptsache geltenden [X.]undstzen kam hier schondeshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller eine Erklrung, [X.] sich [X.] erledigt habe, nicht abgegeben hat (vgl. Senat aaO).- 4 -Die Entscheidung, die ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ander Weiterverfolgung seines Begehrens verneint, konnte der Senat ohnemliche Verhandlung treffen (Senat aaO m.w.Nachw.).[X.] Tropf Wahl Doyé [X.]
Meta
03.12.2001
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 14/01 (REWIS RS 2001, 381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 381
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