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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 13/01vom3. Dezember 2001in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer,- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerinwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung- 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat fr Notarsachen, hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyéund Dr. Lintz auf die mliche Verhandlung vom 3. Dezember 2001 beschlos-sen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats fr Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurtam Main vom 25. Mai 2001 wird zurckgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenennotwendigen Auslagen zu erstatten.Der Gescftswert wird fr beide Rechtszf 100.000 DMfestgesetzt. Gr: I.Der 1941 geborene Antragsteller wurde 1971 zur Rechtsanwaltschaftzugelassen. Am 3. Januar 1974 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz inB. bestellt.Durch rechtskrftiges Urteil des Landgerichts G. vom 14. Mrz2000 wurde der Antragsteller wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von10 Monaten, ausgesetzt zur Bewrung, verurteilt. Dieser Verurteilungliegt folgender Sachverhalt zugrunde:- 3 -Am 27. August 1997 beurkundete der Antragsteller einen Grund-stckskaufvertrag mit Auflassung. Verkferin war eine Erbengemein-schaft. Der Kaufpreis von 395.000,-- DM sollte auf ein Notaranderkontodes Antragstellers gezahlt werden, fllig vier Wochen nach Eingang derNachricht r die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Nach Vorlie-gen aller Genehmigungen mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbeschei-nigung des Finanzamtes war der Kaufpreis an die Mitglieder der Erben-gemeinschaft in Höhe ihrer jeweiligen Anteile auszuzahlen. Nach Eintra-gung der Auflassungsvormerkung am 4. Februar 1998 ging der Kaufpreisbis zum 4. Mrz 1998 vollstig auf dem Notaranderkonto ein. Am26. Mrz 1998 hob der Antragsteller 150.000,-- DM von dem Notarander-kontrwies diesen Betrag (Durchbuchung) auf sein Ge-scftskonto. Zugleicrwies er von diesem 50.000,-- DM an ein Mit-glied der Erbengemeinschaft. Zu diesem Zeitpunkt befand der Antrag-steller sich in Folge einer Erkrankung in schwierigen wirtschaft-lichen Verltnissen. Sein Gescftskonto wies bei einer Kreditlinie von50.000,-- DM einen Sollsaldo von 81.814,04 DM auf. Nachdem ein ande-res Mitglied der Erbengemeinschaft mehrfach die Abwicklung angemahnthatte, rwies der Antragsteller mit Wertstellung vom 24. Juli 199871.400,-- DM auf das Notaranderkonto zurck. Von diesem zahlte er imWege einer Zwischenabrechnung am 27. Juli 1998 insgesamt ca.313.000,-- DM an die Mitglieder der Erbengemeinschaft aus. Den Rest-betrag der Umbuchung von ca 28.500,-- DM rwies er nebst Zinsenerst am 4. Mrz 1999 nach Einleitung des Vorermittlungsverfahrens aufdas Notaranderkonto zurck. Schlußabrechnung und Auszahlung desRestbetrags erfolgte an die Erbengemeinschaft im Mai 1999.- 4 -Durch Bescheid vom 14. Juni 1999 eröffnete der Antragsgegnerdem Antragsteller seine Absicht, ihn gemß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO desNotaramtes zu entheben, weil er bei der Durchfrung von Verwahrungs-gescften die Interessen der Rechtsuchenden gefrde. Den gegen die-sen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat dasOberlandesgericht zurckgewiesen und festgestellt, die Voraussetzungenfr eine Amtsenthebung des Antragstellers lvor. Dagegen wendetsich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II.Die gemß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulssigesofortige Beschwerde ist unbegrt.Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3BNotO), daß die Voraussetzungen fr die Amtsenthebung nach § 50Abs. 1 Nr. 7 BNotO in der zum Begehungszeitpunkt (Mrz 1998) maßgeb-lichen Fassung (jetzt: § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO) vorliegen, weil die Art derWirtschaftsfrung die Interessen der Rechtsuchenden gefrdet.Gemß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO (a.F.) ist der Notar seines Amtes zuentheben, wenn seine wirtschaftlichen Verltnisse oder die Art seinerWirtschaftsfrung die Interessen der Rechtsuchenden gefrden. DieWirtschaftsfrung des Notars gefrdet die Interessen der Rechtsu-chenden insbesondere dann, wenn die Art der Behandlung fremder Gel-der erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlssigkeit begrt (Senat,Beschluß vom 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 = BGHR- 5 -BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefrdung 1; Beschluû vom16. Mrz 1998, NotZ 14/97, DNotZ 1999, 170 = BGHR BNotO § 50 Abs. 1Nr. 7, Interessengefrdung 2). Peinliche Genauigkeit bei Treuhandge-scften ist fr den Notar eine grundlegende Pflicht. Erweckt der Notarauch nur den Anschein, daû Treuhandgelder bei ihm gefrdet seien oderdie Beachtung von Treuhandbedingungen nicht gewrleistet sei, leidetdas Vertrauen der Betroffenen in die Integritt des Berufstandes (Senat,Beschluû vom 14. Oktober 1985, NotSt (B) 3/85, DNotZ 1986, 310; Be-schluû vom 16. Mrz 1998 aaO). Diese Rechtspraxis ist durch Gesetzvom 31. August 1998 (BGBl. I 2585) in dem Gesetzestext des § 50 Abs. 1Nr. 8 BNotO in der heutigen Fassung im Sinne einer Klarstellung berck-sichtigt worden. Danach muû die Amtsenthebung auch erfolgen, wenn dieDurchfrung von Verwahrungsgescften die Interessen der Rechtsu-chenden gefrdet. Voraussetzung ist eine schwere Pflichtverletzung (vgl.die Gesetzesbegr, BT-Drucks. 13/4184, S. 29). Das ist hier derFall.In dem notariellen Kaufvertrag vom 27. August 1997 haben die Ver-tragsparteien die Abwicklung des Rechtsgescfts und Auskehrung desErlöses r das Notaranderkonto des Antragstellers vereinbart. Der An-tragsteller hat mit der Entgegennahme des Erlöses den (öffentlich-rechtlichen) Treuhandauftrrnommen und sich verpflichtet, den Er-lös auf dem Notaranderkonto zu verwahren (§ 23 BNotO). Die Übernahmeder Treuhandttigkeit begrte die Amtspflicht des Antragstellers, nachArt und Umfang der Treuhandaufgabe die Verwahrung durchzufren.Dazu gehörte es, das Geld bis zur Auszahlungsreife auf dem Notarander-konto sachgerecht zu verwalten (§ 12 Abs. 2 DONot a.F., heute: § 54 a- 6 -BeurkG) und bei Vorliegen der kaufvertraglich festgelegten Bedingungendie Auszahlung an die Empfangsberechtigten vorzunehmen (zur notariel-len Verwahrung als Teil eines notariellen Treuhandverfahrens vgl. Schip-pel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 50 Rdn. 30 ff.).Der Antragsteller hat unstreitig einen Betrag von 150.000,-- DM vondem Notaranderkonto abgebucht und seinem Gescftskonto gutge-schrieben. Er hat durch die Entnahme der Fremdgelder seine den Betei-ligten des Kaufvertrages r bestehende Amtspflicht verletzt undderen Vermsinteressen gefrdet, weil er die Gelder dem Zugriffseiner Gliger preisgegeben hat und (zchst) nicht abzusehen war,ob er angesichts seiner damaligen Vermsverltnisse in Verm-gensverfall geraten und damit gar nicht in der Lage sein wrde, die Gel-der zurckzuzahlen. Daû der Antragsteller entsprechend seiner ursprg-lichen Absicht die in sein Vermrfrten Betrster an dieBerechtigten auszahlte, macht die Pflichtverletzung nicht ungeschehen.Es war letztlich dem Zufall rlassen, ob er zur Rckzahlung der ent-nommenen Gelder imstande sein wrde. Darrt auch der Umstandnichts, daû er nach seiner Darstellung in der mlichen Verhandlung vordem Senat damals r ausreichende Liquiditt verfte.Macht sich der Notar, wie hier, einer strafrechtlichen Untreue (§ 266StGB) schuldig, so bestehen stets erhebliche Bedenken gegen seine Zu-verlssigkeit. In einem solchen Fall ist regelmûig die Amtsenthebung be-reits bei einem einmaligen Pflichtverstoû des Notars geboten und mit dem- 7 -Grundsatz der Verltnismûigkeit vereinbar. Besonderheiten, die eineandere Beurteilung rechtfertigen kten, sind, wie auch das Oberlan-desgericht im einzelnen dargelegt hat, nicht ersichtlich.Rinne Tropf Wahl Doyé Lintz
Meta
03.12.2001
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 13/01 (REWIS RS 2001, 386)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 386
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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