Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 16/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 385

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[X.] 16/01Verkündet am:3. Dezember 2001F r e i t a g,[X.] [X.]in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.] §§ 50, 111a) Umstände, die nach Abschluß des [X.] über die Feststellung ei-nes [X.] oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist einge-treten sind, sind bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist,zu [X.]) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die [X.] des Notars bleiben Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthe-bung durch die Landesjustizverwaltung eingetreten sind, unberücksichtigt.[X.], [X.]. v. 3. Dezember 2001- [X.] 16/01 - [X.] 2 -wegen Amtsenthebung und vorlfiger Amtsenthebung- 3 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. Doyéund Dr. [X.] auf die mliche [X.]:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]ußdes [X.] Frankfurt am Main - 2. Notarsenat - vom19. Januar 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten.Der [X.] wird fr beide Rechtszf 100.000 [X.] 4 -[X.]:[X.] Antragsteller wurde 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem Amts- und [X.], 1997 bei dem [X.]. Am 29. Mrz 1990 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in [X.] be-stellt.Durch [X.] des Landgerichts [X.] vom 2. November1999 wurde der Antragsteller vorlfig seines Amtes als Notar enthoben, weiler ohne Genehmigung und auch nach Erlaß einer [X.] Ge-scftsfrer der Firmen [X.] ([X.]) und [X.] S.- und [X.] ([X.]), beide mit Sitz in [X.], ttig war. Die vorlfige [X.] durch [X.] 25. November 1999 zustzlich darauf gesttzt,daß die wirtschaftlichen Verltnisse bzw. die Art der [X.] die Interessen der Rechtsuchenden gefrdeten.Am 9. November 1999 leitete die Prsidentin des [X.] [X.]wegen der Gescftsfrerttigkeit, am 3. Dezember 1999 auch wegen derGefrdung der Interessen der Rechtsuchenden das Amtsenthebungsverfah-ren gegen den Antragsteller ein. Die Verfwurden dem Antragstelleram 12. November und am 7. Dezember 1999 zugestellt. Ein Antrag auf Fest-stellung, daß die Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht vorl, wurdevon dem Antragsteller nicht gestellt. Durch [X.] 13. Januar 2000wurde der Antragsteller seines Amtes als Notar enthoben. Die [X.] sich auf die [X.], die dem Antragsteller in den [X.] worden [X.] 5 -Die gegen die vorlfige Amtsenthebung und gegen die Amtsenthebunggerichteten [X.] gerichtliche Entscheidung blieben ohne Erfolg. [X.] richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers, der der General-staatsanwalt bei dem [X.] entgegentritt.[X.] Rechtsmittel ist zulssig.1. Es ist davon auszugehen, [X.] die beim [X.] 2001 eingegangene [X.]eschwerdeschrift die Rechtsmittelfrist (§ 111Abs. 4 [X.] i.[X.]. § 42 Abs. 4 [X.]) gewahrt hat. Der angefochtene [X.] wurde dem Antragsteller entsprechend § 212 a ZPO (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum [X.], 14. Aufl., § 16Rdn. 48) gegen Empfangsbescheinigung zugestellt. Die [X.]escheinigung ist [X.] wieder zu den Akten gelangt, der Antragsteller teilt aber mit, die Zustel-lung sei am 16. Mrz 2001 erfolgt. Die Mitteilung ist rechtlich geeignet, dasEmpfangsbekenntnis auf der vom [X.] (Zustellungs-karte) zu ersetzen (vgl. [X.], Urt. v. 3. Mai 1994, [X.] 248/93, NJW 1994,2297), eine inhaltliche Unrichtigkeit trt sie nicht auf der Stirn.2. Auch vom Fortbestehen des [X.] ist auszugehen.Der [X.] hat zwar den Widerruf der Zulassung [X.] zur Anwaltschaft besttigt, r das hiergegen eingelegte- 6 -Rechtsmittel hat aber der Anwaltssenat des [X.]s ([X.]/01) noch nicht entschieden. Vom Erlöschen des Amts des Notars nach § [X.]. 3 [X.] und damit vom Wegfall des sctzenswerten Interesses an derweiteren Rechtsverfolgung ([X.]. v. 14. Juli 1997, [X.] 36/96) [X.] ausgegangen werden.[X.] der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.1. Was die Amtsenthebung wegen Gefrdung der Interessen [X.] angeht, die die Prsidentin des [X.] (allein)auf die wirtschaftlichen Verltnisse des Antragstellers sttzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 81. Altern. [X.]), stellt sich das [X.] zu Recht auf den Stand-punkt, [X.] die tatschlichen Ergebnisse des durch die [X.] 3. De-zember 1999 eingeleiteten [X.] (§ 50 Abs. 3 Satz 3 [X.])nicht mehr zur Überprfung stehen. Die dem Notar eröffnete Möglichkeit, [X.], ob in den Fllen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 [X.] die Voraus-setzungen der Amtsenthebung vorliegen, in einem gesonderten Verfahren vor-wrprfen zu lassen, [X.] nicht zu einer Verdoppelung des [X.]. Die dort festgestellten Amtsenthebungsgrsind im [X.] um die Rechtmûigkeit der Amtsenthebung grundstzlich bindend ([X.][X.]Z 44, 65, 72; 78, 229). Entsprechendes gilt fr den hier vorliegenden Fall,in dem eine gerichtliche Prfung des [X.] zufolge [X.], [X.] der Notar von dem ihm nach § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] einge-- 7 -rmten Antragsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, unterblieben ist ([X.][X.]Z 78, 232).Es ist danach davon auszugehen, [X.] der Antragsteller in (mindestens)neun Fllen, davon acht mal in den Jahren 1998 und 1999 berechtigte [X.] nicht bezahlte und es zu [X.]. Die geschuldeten [X.] sich zwischen ca. 3.000 DM und44.000 DM. Am 1. November 1999 war der Antragsteller im Verfahren zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem [X.] zur [X.] gezwungen. Hiervon abgesehen sind nachdem [X.] des Antragstellers aus von ihm verwalteten [X.] ca. 1,5 Mio. DM "nicht mehr vorhanden" und nach im einzelnen nichtnachvollziehbar dargelegten Investitionen "jetzt wohl verloren". Ohne Erfolgweist der Antragsteller darauf hin, [X.] die Verwaltung von [X.] im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. [X.] ist.Der Vorwurf, durch die Durchfrung notarieller Verwahrungsgescfte (§§ 23,24 [X.]) die Interessen der Rechtsuchenden zu gefrden, liegt der Amts-enthebung nicht zugrunde. Zu Recht hebt aber das [X.] daraufab, [X.] das unerklrte Verschwinden groûer [X.] damit die von der Prsidentin des [X.] festgestelltenSchadensersatzverbindlichkeiten in [X.] verbieten, dem [X.] notarielle Verwahrungsgescfte anzuvertrauen. Dies stellt einenAspekt der festgestellten Gefrdung der Interessen der Rechtsuchendendurch die wirtschaftlichen Verltnisse des Antragstellers dar (dazu [X.]s-se vom 20. November 2000, [X.] 17/00, [X.] 2001, 117 und [X.] 19/00,[X.] 2001, 115).- 8 -2. Zu Unrecht rt der Antragsteller, das [X.] habe ihmkeine Gelegenheit gegeben, seine [X.]ehauptung, die angefallenen [X.] seien inzwischen nahezu getilgt, im [X.] an die [X.] durch Schriftsatz darzulegen und zu belegen.a) Der [X.] hat es bisher offen gelassen, ob und gegebenenfalls inwelchem Umfang beim Ausspruch der Amtsenthebung eine Verrung [X.] seit [X.] des [X.] bercksichtigt werden kann([X.]Z 78, 229, 231). Er beantwortet die Frage nunmehr dahin, [X.] Umst,die bis zum Ausspruch der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.]eintreten, in die Prfung, ob ein Amtsenthebungsgrund vorliegt, einzubeziehensind. Die Amtsenthebung wird im allgemeinen dem [X.] des Vorschalt-verfahrens (§ 50 Abs. 3 Satz 3 [X.]) unmittelbar nachfolgen. Dies ist [X.] notwendig der Fall. Erfolgt sie ster, kann sie nicht auf einen Sachver-halt gesttzt werden, der [X.] ist. Denn der Verlust des [X.] nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund eines gestaltenden Verwaltungs-aktes ein, dessen Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt, in dem er existent wird,vorhanden sein mssen. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob auch [X.], die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustiz-verwaltung, aber vor [X.] eines daran anschlieûenden gerichtlichen Ver-fahrens eintreten, bercksichtigungsfig sind. Diese Frage verneint der [X.].Der [X.] hat sich unter verschiedenen Aspekten damit befaût, welchen Sach-verhalt das Gericht beim [X.] den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung nach § 111 [X.] seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. [X.] zchst allgemein auf den Zeitpunkt des Erlasses des (ablehnenden) [X.] abgestellt hatte ([X.]. v. 29. Oktober 1973, [X.] 6/72, D[X.] 75, 47;offengelassen: [X.]. v. 13. Dezember 1993, [X.] 60/92, D[X.] 94, [X.] -sieht er nunmehr fr Verpflichtungsantr, etwa auf [X.]estellung zum Notar,den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maûgeblich an ([X.]. v.10. Mrz 1997, [X.] 19/96, D[X.] 1997, 891, 894 m.w.Nachw); fr das anzu-wendende Recht vgl. schon [X.]. v. 17. Mrz 1975, [X.] 8/74. Modifiziertwird dieser Gesichtspunkt allerdings durch das sachliche Recht, nach dem [X.] k. Fr ein wesentliches Element des Verpflichtungsantrags, diefachliche ([X.]Z 126, 39; [X.]. v. 14. Juli 1997, [X.] 48/96, [X.]R [X.]§ 6 n.[X.], Eignung 11) und die persliche ([X.]. v. 22. Mrz 1999,[X.] 33/98, [X.]R [X.] § 6, Eignung 3) Eignung fr das [X.] die Verltnisse bei Ablauf der [X.]ewerbungsfrist entscheidend. Die Amts-enthebung des Notars zlt zu den auf die Verrung eines besonders ver-liehenen Status gerichteten Verwaltungsakten. [X.]ei gestaltenden Verwaltungs-akten dieser Art (lich: Entlassung oder Zurruhesetzung eines [X.]eamten,aber auch Anfechtung einer baurechtlichen oder nachbarrechtlichen Genehmi-gung, der Genehmigung zur Personenbefrderung u.a.) gebieten es materielle[X.]r Rechtssicherheit, die Überprfung der Rechtmûigkeit auf [X.] hin von steren Verrungen der Sachligzu halten (allgemein: [X.]/[X.], VwGO, 12. Aufl., § 113 Rdn. 46; [X.]/von [X.] u.a., VwGO, 13. Aufl., § 108 Rdn. 20; vgl. auch [X.]/[X.], VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdn. 45 ff, 53 a; zur Zurruhesetzung ei-nes [X.]eamten [X.] DV[X.]l. 1998, 201/202; zur Entlassung eines Richters [X.] [X.]Z 100, 287, 298 f). Fr den Amtsenthebungsgrund des [X.] (§ 50 Abs. 1 Nr. 10i.[X.]. § 19 a [X.]) hat der [X.] bereits in diesem Sinne entschieden([X.]. v. 13. Oktober 1986, [X.] 9/86, [X.]R [X.] § 50 Abs. 1 Nr. 8, [X.]). Fr die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] gilt nichts an-- 10 -deres. Nicht hierzu rechnen dagegen das [X.] nach § 50 Abs. 3Satz 3 [X.] und die vorlfige Amtsenthebung (§ 54 [X.]). Denn sie be-reiten die statusrechtliche Entscheidung nur vor, fren sie aber nicht herbei.b) Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.], der im [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dennachtrlichen Wegfall eines [X.]undes fr den Widerruf der [X.] (vgl. [X.]Z 75, 356 f; 84, 149 f; [X.]. v. 5. Oktober 1998,[X.] ([X.]) 83/87; v. 18. Juni 2001, [X.] ([X.]) 49/00). Auch der [X.] - fr die [X.] - grundstzlich auf dem Standpunkt, [X.] [X.] Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses abzustellen ist. [X.], weil dem Anwalt mlich alsbald die Zulassungwieder zu erteilen wre, bercksichtigt er die nachtrliche Entwicklung. [X.] dem Amt entfernte Notar ist dagegen nur bei Vorliegen eines [X.]rfnisses(§ 4 [X.]) nach Ausschreibung der [X.] (§ 6 b [X.]) und bei [X.]este-hen der Konkurrenz mit anderen [X.]ewerbern (§ 6 [X.]) wieder zu bestellen.c) Der als rgangen gerte Vortrag des Antragstellers lût keine An-haltspunkte dafr erkennen, [X.] sich in der [X.], mlich bis zurAmtsenthebung am 13. Januar 2000, wesentliche Verrungen in seinenVermsverltnissen ertten. Die, inhaltlich zudem unbestimmten,Angaben des Antragstellers beziehen sich auf einen Zeitpunkt, der etwa einJahr ster liegt, mlich die mliche Verhandlung vor dem Oberlandesge-richt am 19. Januar 2001. Ansatzpunkte fr einen Umschwung der wirtschaftli-chen Verltnisse des Antragstellers zwischen der Einleitung des [X.] am 3. Dezember 1999 und der Amtsenthebung selbst, sindauch im [X.]eschwerdeverfahren nicht hervorgetreten. Der im [X.] den- 11 -Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltende [X.]undsatz der Amtsermittlung(§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.], § 12 [X.]) entbindetdie [X.]eteiligten nicht davon, dem Gericht [X.] zuunterbreiten. Hierzu ist der Antragsteller ersichtlich nicht in der Lage.[X.] die Amtsenthebung nach der Erklrung des Antragstellers vom17. November 1999, seine Gescftsfrerttigkeit fr die [X.] niederzulegen,und nach der Erffnung des Konkursverfahrens r das Vermr [X.]am 3. September 1999 noch auf § 50 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gesttzt werdenkonnte, braucht der [X.] nicht mehr zu entscheiden. Die vorlfige [X.] ist mit der [X.]esttigung der Amtsenthebung durch den [X.] gegen-- 12 -standslos geworden. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur [X.] den Entzug der Zulassung des Antragstellers als Anwalt ist nicht [X.].[X.] Tropf Wahl Doyé [X.]

Meta

NotZ 16/01

03.12.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 16/01 (REWIS RS 2001, 385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 385

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